Entscheidungsdatum
25.10.2017Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W111 2121001-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Dajani, LL.M, als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, vertreten durch den XXXX / XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2017, Zl. 1044652606-161625912, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG idgF iVm § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG idgF, sowie gemäß §§ 57, 55, 10 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG idgF, §§ 52, 46 und 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Erstes Verfahren auf internationalen Schutz:
1.1. Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger der Ukraine und nach eigenen Angaben der ukrainischen Volksgruppe zugehörig, brachte am 06.11.2014 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz ein.
Im Zuge der an 08.11.2014 erfolgten Erstbefragung verwies der Beschwerdeführer darauf, dass er keine Eltern mehr habe und führte aus, dass er am 29.10.2014 die Ukraine legal mit seinem Auslandspass und mit einem griechischen Touristenvisum verlassen habe; er sei von XXXX direkt nach XXXX geflogen.
Der Fluchtgrund wurde vom Beschwerdeführer dahingehend geschildert, dass er seine Heimat verlassen habe müssen, nachdem seine Wohnung in XXXX in den Ostukraine "zerstört worden sei", eine Rakete habe das Haus getroffen. Er habe dann bei einem Onkel gelebt, der sei Separatist und kämpfe gegen die ukrainische Armee. Er sei dann von XXXX nach XXXX gereist, sei dort von Verwandten telefonisch bedroht worden und habe von der Polizei "keine Hilfe bekommen". Dann sei er von Männern in zivil – vermutlich vom Geheimdienst – befragt worden, er sei auch gefoltert worden. Der Vorwurf sei gewesen, dass er ein Separatist sei. Dann sei er nach XXXX gefahren, habe sich ein Visum besorgt und sei ausgereist. Im Verwaltungsakt befindet sich die Kopie des Auslandspasses des Beschwerdeführers, darin befindlich ein von der griechischen Botschaft in XXXX ausgestelltes Visum C, gültig vom XXXX (Ausstellungsdatum 15.10.2014). Die kriminaltechnische Untersuchung des vorgelegten Reisedokumentes ergab keine Hinweise auf Fälschungsmerkmale (AS 27).
Am 13.01.2016 erfolgte bei der belangten Behörde, Regionaldirektion XXXX , eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen. Der Beschwerdeführer legte bei dieser Gelegenheit zwei Fotos vor, auf welchen erkennbar ist, dass er geschlagen worden ist, vorgelegt wurden weiters diverse Empfehlungsschreiben. Erneut führte der Beschwerdeführer aus, der ukrainischen Volksgruppe anzugehören, er verwies weiters auf seine legale Ausreise und seine Ankunft in XXXX am 29.10.2014. Bei der Ausreise habe es keine Probleme gegeben, er habe normale Kontrollen absolviert und sei mit dem eigenen Reisepass problemlos ausgereist und hierhergekommen. Er habe nur mehr einen Onkel in der Ukraine, dieser sei Separatist und dieser habe ihn auch geschlagen, dies sei auf den Fotos erkennbar. Er habe in der Ukraine als Englischdolmetscher bei einer Heiratsagentur gearbeitet und überdurchschnittlich verdient, er habe viel über das Internet gearbeitet, dies habe dann wegen des Krieges nicht mehr funktioniert. Er sei nicht Mitglied einer Partei oder Organisation gewesen, es sei auch kein Gerichtsverfahren gegen ihn anhängig und er habe auch nie eine Straftat begangen. Er werde auch nicht polizeilich gesucht und habe sich auch niemals an Kriegshandlungen im Ukraine-Krieg beteiligt. Sein Onkel sei jedoch Separatist gewesen, er selbst habe sich niemals an Kriegsverbrechen gegen ukrainische oder russische Soldaten oder Militärs beteiligt.
Verkürzt wiedergegeben schilderte der Beschwerdeführer erneut, dass er Anfang September 2014 zu seinem Onkel gezogen sei, dies wegen der Zerstörung der eigenen Wohnung, diese habe keine Fenster mehr gehabt. Der Onkel habe in der Folge versucht, ihn zu überreden, den Separatisten beizutreten. Die meisten Separatisten seien Menschen mit Problemen, nämlich mit Alkohol und Drogen, auch der Onkel habe viel getrunken. Ende September oder Anfang Oktober sei der Onkel mit Freunden nach Hause gekommen, er sei betrunken und unter Drogeneinfluss gewesen und habe er den BF mit seinen Freunden geschlagen. Als er zu Bewusstsein gekommen sei, sei er in die eigene Wohnung zurückgegangen.
Danach sei er nach XXXX gefahren, dort sei er bei einer Bekannten ca. eine Woche lang geblieben. Dort habe er Anrufe und SMS-Nachrichten bekommen, diese seien vom Onkel und seinen Freunden gewesen, er sei deshalb auch in XXXX zur Polizei gegangen. Die Polizei habe aber dort nichts tun können und habe nur gesagt, dass er das Telefon oder die Nummern wechseln sollte. Am nächsten Tag seien zwei Personen zu seiner Bekannten gekommen und hätten diese gesagt, dass er sie begleiten solle. Diese Männer, die sich nicht ausgewiesen hätten, hätten ihn in ein Auto gebracht und ihm einen Sack über den Kopf gesteckt und zu einem nicht beschreibbaren Gebäude gebracht. Ein dritter Mann habe dort zu ihm gesagt, dass man über die Tätigkeit des Onkels Bescheid wüsste und sei der BF beschuldigt worden, ein Separatist zu sein. Diverse Fragen über militärische Einheiten der Separatisten habe er nicht beantworten können, daraufhin sei ihm mit dem Bein in die Leistengegend getreten worden. Zwei Nächte habe er in einer Zelle verbracht, am dritten Tag sei er wieder verhört worden und habe man ihm die SMS- und Telefonliste vorgelegt. Am dritten Tag sei er wieder freigelassen worden, dann sei er nach XXXX gereist und weggeflogen. Bei den Männern habe er in XXXX unterschreiben müssen, dass er die Ukraine nicht verlassen werde, er glaube, dass diese Leute vom SBU – dem ukrainischen Geheimdienst – sein würden. Er werde also vom Geheimdienst und andererseits auch vom Onkel verfolgt. Das Telefon, auf dem die Drohungen wären, habe er nicht mehr, er habe es einem Bekannten gegeben, damit dieser das Telefon in XXXX wegwerfe. Zu diesem Bekannten könne er aber keine Angaben machen.
Darüber hinaus verwies der Beschwerdeführer auf integrative Aspekte. Zu den vorgehaltenen Länderfeststellungen führte der Beschwerdeführer aus, dass die Bewohner der Ostukraine in ihrer Freiheit eingeschränkt und beschimpft werden würden.
1.2. Mit Bescheid des BFA vom 23.01.2016 wurden unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 06.11.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Ukraine abgewiesen. Unter Spruchteil III. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers "in die Russische Föderation" gemäß § 46 FPG zulässig ist und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
Im Bescheid wurde die Identität des Beschwerdeführers festgestellt, er sei legal mit einem griechischen Schengen-Visum eingereist. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in der Ukraine einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, der BF sei wegen der allgemeinen schlechten wirtschaftlichen Lage ausgereist.
Bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat sei keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zu befürchten.
Das Vorbringen betreffend eine Verfolgung durch den Geheimdienst wurde – aus näher dargestellten Gründen – als unglaubwürdig erachtet.
Rechtlich wurde zu Spruchteil I. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen habe können.
Zu Spruchteil II. wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation bereits unter Spruchteil I. geprüft und verneint worden sei. Davon, dass praktisch jedem, der in die Ukraine abgeschoben werde, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohe, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erscheine, könne nicht die Rede sein. Vom Fehlen jeglicher Existenzgrundlage im Herkunftsstaat könne im Fall des Beschwerdeführers nicht ausgegangen werden, dieser sei jung, ledig, arbeitsfähig und gesund.
Zu Spruchteil III. wurde eingangs dargelegt, dass sich Anhaltspunkte für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht ergeben hätten.
Der Beschwerdeführer lebe seit kurzer Zeit in Österreich, er habe keine familiären Bindungen im Bundesgebiet, verfüge hier auch über kein Eigentum.
Angesichts der öffentlichen, fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung liege keine Verletzung des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK vor. Aufgrund der kurzen Dauer des Aufenthaltes in Österreich und mangels privater Interessen in Österreich könne von keiner nachhaltigen Integration, die schwerer als das öffentliche Interesse an der Effektuierung der negativen Asylentscheidung wiegen würde, ausgegangen werden. Außergewöhnliche Umstände, die dennoch im Einzelfall eine andere Beurteilung angezeigt erscheinen ließen, seien nicht hervorgekommen.
Zum Privat- und Familienleben wurde ausgeführt, dass ein Eingriff in dieses im konkreten Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt sei und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im konkreten Fall höher zu bewerten sei als private Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet.
Dem Beschwerdeführer sei deshalb auch kein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK zu erteilen gewesen.
Mangels Erteilung eines Aufenthaltstitels wurde die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung verbunden und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers "in die Russische Föderation" zulässig sei.
Mangels besonderer Umstände wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt.
1.3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 08.02.2016 Beschwerde erhoben. Der Bescheid wurde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mangelhafter bzw. unrichtiger Bescheidbegründung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. Der BF verwies auf die Lage in der Ostukraine und seine Probleme, die er im Verfahren geschildert habe.
Am 20.10.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer zur Aktualität seiner Fluchtgründe, zum Gesundheitszustand sowie zu einer mittlerweile erfolgten Integration befragt wurde.
1.4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.11.2016, Zl. W226 2121001-1/9E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005, §§ 57 und 55 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG sowie § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen. Dies mit der Maßgabe, dass gemäß §§ 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die Ukraine zulässig ist (Spruchteil A). Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt (Spruchteil B).
Das Bundesverwaltungsgericht stellte Staatsangehörigkeit und Identität des Beschwerdeführers fest und legte seiner Entscheidung einen umfassenden Ländervorhalt zur Situation in dessen Herkunftsstaat zugrunde. Nicht festgestellt werden habe können, dass dem Beschwerdeführer in der Ukraine (Westukraine) mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität – oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität – in der Vergangenheit gedroht hätte bzw. aktuell drohe. Ebensowenig habe festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Es habe ferner nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Darüber hinaus könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an einer dermaßen schweren, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankung leide, welche eine Rückkehr in die Ukraine iSd. Art. 3 EMRK unzulässig machen würde. Der Beschwerdeführer halte sich nach legaler Einreise und seit Ablauf des Griechischen Schengen-Visums durchgehend im Bundesgebiet auf, könne jedoch keine fortgeschrittene Integration nachweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht stützte jene Erwägungen im Wesentlichen auf die folgenden beweiswürdigenden Ausführungen:
"( ) Das erkennende Gericht hat den Beschwerdeführer im Zuge der Beschwerdeverhandlung vom 20.10.2016 nochmals zu den angeblich fluchtauslösenden Ereignissen und den angeblichen Problemen mit dem ukrainischen Geheimdienst oder anderen polizeiähnlichen Organisationen in XXXX befragt.
Angesichts des Vorbringens des Beschwerdeführers und des gewonnen Eindrucks von diesem geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer angesichts des ausgestellten Reisedokumentes zumindest bis zum Jahr 2010 tatsächlich in der Ostukraine gelebt hat, ob der Beschwerdeführer seit Ausbruch der Kampfhandlungen in der Ostukraine tatsächlich dort verblieben ist, ist jedoch höchst fraglich, jedenfalls erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers über die angeblichen Ereignisse in XXXX mit den dortigen Sicherheitsbehörden als vollkommen unglaubwürdig. Der Beschwerdeführer wurde nochmals ausführlich zu den angeblichen Ereignissen befragt, die ihm nach seiner Ausreise aus der Ostukraine widerfahren sein sollen, der Beschwerdeführer schildert ja, bei einem Aufenthalt in der Stadt XXXX , wo er bei einer Freundin gelebt haben will, Probleme mit dem russischen Inlandsgeheimdienst gehabt zu haben.
Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde dem Beschwerdeführer nochmals die Frage gestellt, wie sich diese Ereignisse zeitlich genau dargestellt haben, wann konkret seine Wohnung beschädigt wurde, wann er beim Onkel gelebt habe und wann er nach XXXX gefahren sei. Die eindeutigen Schilderungen des Beschwerdeführers lauteten dahingehend, dass er nach der Beschädigung der Wohnung den ganzen September beim Onkel aufhältig gewesen sei, danach sei er nach XXXX gereist und habe sich dort zehn Tage aufgehalten. Da der Beschwerdeführer auch im Rahmen der selbst geschriebenen Beschwerde dieses Datum ausgeführt hat, nämlich Anfang Oktober 2014 nach XXXX gereist zu sein und weiters der Schilderung zu folgen, dass angeblich am 10.10.2014 ein SMS von seinem Onkel mit Drohungen gekommen sei (laut Beschwerdevorbringen), am 11.10.2014 sollen dann zwei Personen in der Wohnung vorstellig geworden sein, am 13.10.2014 sei er dann nach XXXX gefahren.
Für das erkennende Gericht ergeben sich bereits weitreichende Zweifel an dieser zeitlichen Abfolge, als der Beschwerdeführer wie dargestellt, bereits am XXXX von der griechischen Botschaft in XXXX ein Visum C für das Schengengebiet erhalten hat. In Übereinstimmung mit der belangten Behörde, welche im Rahmen der eigenen Beweiswürdigung bereits darauf hingewiesen hat, erscheint auch für das erkennende Gericht höchst unnachvollziehbar, dass dem Beschwerdeführer in so kurzer Zeit, innerhalb von nicht einmal zwei Tagen ein Visum ausgestellt worden wäre, was umso erstaunlicher ist, als dem Beschwerdeführer nach seiner "Flucht" aus XXXX doch erst die Aufgabe bevorgestanden hat, seinen angeblichen Freund XXXX , der angeblich bei einer Tourismusagentur arbeitet, ausfindig zu machen und über diesen von der griechischen Botschaft das Visum zu beantragen. Angesichts des Datums der Ausstellung und angesichts der sicherlich dazu notwendigen Vorlaufzeit ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass der Beschwerdeführer sich am 13.10.2014 noch in XXXX in nicht näher beschreibbaren Räumlichkeiten eines nicht näher beschreibbaren Geheimdienstes aufgehalten haben soll.
Der Beschwerdeführer wurde weiters mehrfach im Rahmen der Beschwerdeverhandlung dazu befragt, warum er angesichts der angeblichen schriftlichen Erklärung, sich bei sonstiger Bestrafung nicht aus der Ukraine zu entfernen, sich gerade bei dem wohl am besten überwachten Grenzübergang, nämlich dem internationalen Flughafen in XXXX , der Grenzkontrolle gestellt hat, um die Ukraine doch entgegen seiner schriftlichen Zusage gegenüber dem Geheimdienst auf dem Luftweg zu verlassen. Die Antworten des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerdeverhandlung konnten das erkennende Gericht keinesfalls überzeugen, führt dieser doch stereotyp einzig aus, dass er sich "ausführlich und aufmerksam und hartnäckig um die Möglichkeit bemüht habe, das Land illegal zu verlassen, dies ihm jedoch nicht möglich gewesen sei."
Dem erkennenden Gericht ist auch angesichts des gewonnen Eindrucks in zahllosen Asylverfahren von ukrainischen Asylwerbern nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer nicht zumindest den Versuch unternommen haben will, vorerst einmal in die westlichen Landesteile zu reisen, um dort in unmittelbarer Grenznähe zu den angrenzenden Nachbarstaaten herauszufinden, ob nicht auf anderem Wege eine Ausreise aus der Ukraine möglich sei, die eingestandene legale Ausreise auf einem internationalen Flughafen nach vorangehender Ausstellung eines Touristenvisums spricht jedenfalls ganz massiv gegen die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgung durch einen Geheimdienst, den der Beschwerdeführer darüber hinaus nicht näher beschreiben kann.
Für das erkennende Gericht ist auch nicht nachvollziehbar, dass dem Beschwerdeführer in der Stadt XXXX niemals bewusst wurde, von wem er da überhaupt über die Dauer von drei Tagen zu den Separatisten in der Ostukraine befragt wird. Nach eigener Angabe hat der Beschwerdeführer niemals gefragt, bei welcher Behörde er überhaupt angehalten wird bzw. ob er einen Rechtsanwalt kontaktieren dürfe, der Beschwerdeführer will einzig ein DIN A4-Blatt unterschrieben haben, auf dem sich allerdings kein Hinweis befunden haben soll, an welchem Ort, bei welcher Dienststelle und an welchem Datum er überhaupt eine solche weitreichende Erklärung abgegeben hat.
Für das erkennende Gericht ist nicht nachvollziehbar, dass dem Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt in der Stadt XXXX bewusst wurde, bei welcher Behörde er konkret angehalten wird, es scheint auch nicht sehr nachvollziehbar, dass der ukrainische Geheimdienst sich bei Fragen an Bürger der Ostukraine betreffend die Lage in den Separatistengebieten irgendwelcher geheimer Adressen bedienen würde, wo Verdächtige noch dazu mit verbundenen Augen hin- und hergebracht werden, dieses Gesamtvorbringen erscheint höchst konstruiert. Auf die Frage, was aus dem einzig vorhandenen Beweismittel, nämlich seinem Mobiltelefon, auf dem sich doch die Droh-SMS der Separatisten aus der Ostukraine befinden, geworden ist, schildert der Beschwerdeführer wiederum, dass er dieses einem Freund in der Ukraine überlassen habe, damit dieser das Telefon nach XXXX mitnehme und es dort wegwerfe. Welchen Sinn dieses Vorgehen haben sollte, warum er nicht einfach das Telefon zerstört oder die SIM-Karte entfernt hat, um eine "Ortung" durch den Onkel in der Ostukraine zu vermeiden, dies erscheint nicht nachvollziehbar, genauso wenig, dass angesichts der behaupteten Bedrohungen der Inlandsgeheimdienst dem Beschwerdeführer dieses Beweismittel überhaupt wieder ausgefolgt hätte. Nicht nachvollziehbar ist weiters, dass der Beschwerdeführer zu angeblichen Aktivitäten von Separatisten befragt worden sein soll, dies über drei Tage hindurch, ohne dass irgendeine Art von Aussage niederschriftlich aufgenommen worden wäre, sodass bei einer Gesamtbetrachtung das erkennende Gericht eindeutig zum Ergebnis kommt, dass diese Ereignisse in XXXX mit dem Inlandsgeheimdienst niemals stattgefunden haben.
Unerklärlich ist weiters, dass der Beschwerdeführer zwar angeblich bereits mit der Absicht, Asyl zu beantragen, fluchtartig die Ukraine verlassen haben will, er dennoch nach der Ankunft in Österreich am 29.10.2014 offensichtlich noch annähernd eine Woche zugewartet hat, bis er letztlich beim Bundesamt überhaupt Asyl beantragt hat. Auch dieses lange Zuwarten mit der Antragstellung ist im Ereignis nicht erklärlich, hätte der Beschwerdeführer tatsächlich einen konkreten Grund gehabt, unmittelbar Asyl zu beantragen. Sofern der Beschwerdeführer ausführt, gar nicht gewusst zu haben, wohin er sich wenden soll und er deshalb "erst mit Obdachlosen habe sprechen müssen", um Erkundigungen einzuziehen, ist festzuhalten, dass gerade bei einem gutgebildeten Asylwerber ein solches Verhalten nicht erklärbar ist. Der Beschwerdeführer schildert selbst im Rahmen der Beschwerdeverhandlung, dass er nach Erhalt des griechischen Visums mit einem in Griechenland lebenden Freund per Skype Kontakt aufgenommen hat, wobei dieser ihm aber von einer Reise nach Griechenland abgeraten habe, da dieser selbst keine Arbeit in Griechenland habe. Wenn der Beschwerdeführer aber offensichtlich über technische Möglichkeiten verfügte, insbesonders auch Internetzugang etc. besaß, dann ist nicht ernsthaft anzunehmen, dass diesem nicht möglich gewesen sein sollte, bereits in der Ukraine herauszufinden, bei welcher Stelle in Österreich allenfalls Asyl zu beantragen wäre, auch diesbezüglich erweist sich das Vorbringen als höchst unglaubwürdig.
Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus quer durch das Verfahren nicht einmal die Behauptung aufgestellt, dass er in der Ukraine zu irgendeinem Zeitpunkt von Militärbehörden jemals eingezogen oder etwa in der Westukraine zum Militärdienst einberufen worden wäre. Nach den Angaben in der Beschwerdeverhandlung ist vielmehr davon auszugehen, dass für den Beschwerdeführer es eine Bestätigung der Militärbehörden gibt, dass dieser vor vielen Jahren nach der Musterung wegen eines angeblichen Nierenleidens für untauglich erklärt worden ist. Da diese Untauglichkeit unzweifelhaft bei der ukrainischen Militärverwaltung aufscheinen muss, kann auch nicht ernsthaft angenommen werden, dass der konkrete Beschwerdeführer in absehbarer Zeit erneut gemustert oder gar zum Militärdienst einberufen würde, der Beschwerdeführer hat wie dargestellt auch – abgesehen von irgendwelchen angeblichen Fragen beim Geheimdienst in XXXX über seine allfällige Bereitschaft – keinerlei Angaben getätigt, dass er selbst eine Einberufung in absehbarer Zeit befürchten würde.
Andere Gründe, etwa schwerwiegende Krankheiten, etc., die gegen eine Rückkehr in die Ukraine sprechen würden, hat der Beschwerdeführer nicht vorgetragen.
Beweiswürdigend ist letztlich festzuhalten, dass die belangte Behörde offensichtlich irrtümlich im Spruch sowie in einem einzigen Satz der Begründung darauf verwiesen hat, dass der Beschwerdeführer "in die Russische Föderation" abzuschieben wäre, diesbezüglich ist von einem offensichtlichen Irrtum in der Textierung des Bescheides auszugehen, der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger der Ukraine naturgemäß nur auf den eigenen Herkunftsstaat diesbezüglich zu verweisen, sodass spruchgemäß die Abschiebung auch nur in den tatsächlichen Herkunftsstaat Ukraine erfolgen kann.
Der Beschwerdeführer kann darüber hinaus nicht darlegen, worin er sich selbst – theoretisch - von den anderen Wehrpflichtigen in der Ukraine - Wehrpflicht gilt für Männer und Frauen – unterscheiden würde, aus den Gesamtangaben auch in der Beschwerdeverhandlung ist nicht ableitbar, dass der Beschwerdeführer in irgendeiner Form durch sein bisheriges Vorleben anders behandelt würde als andere ukrainische Staatsbürger, die allenfalls in der Zukunft ihrer Wehrpflicht nicht nachkommen wollen.
Für den konkreten Beschwerdeführer, der in der Ukraine völlig unbescholten ist, kann somit angesichts der Länderfeststellungen zur Ukraine keine wie immer geartete asylrelevante Benachteiligung im Falle einer tatsächlichen Einberufung zum Wehrdienst und einer allfälligen Verwendung im Militär festgestellt werden.
Angesichts der seit längerer Zeit im wesentlichen eingehaltene Waffenruhe in der Ostukraine, abgesehen von vereinzelten Schusswechseln in der Region um die Stadt XXXX , kann auch nicht ernsthaft angenommen werden, dass der Beschwerdeführer als einfacher Rekrut mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gezwungen wäre, sich an massiven Kampfhandlungen, allenfalls verbunden mit völkerrechtlich bedenklichen Einsätzen gegen die Zivilbevölkerung, etc. zu beteiligen. Im Gegenteil, angesichts der relativen Waffenruhe in der Ostukraine erscheint nicht ohne Weiteres annehmbar, dass dieser sofort zum Militärdienst eingezogen wird, zumal angesichts der derzeitigen Waffenstillstandsbedingungen für die ukrainische Armee kein realistischer Bedarf besteht, sämtliche wehrpflichtigen ukrainischen männlichen Staatsbürger – wie in den Feststellungen theoretisch festgehalten wären das immerhin Hunderttausende, wenn nicht sogar Millionen Wehrpflichtige, an die Frontabschnitte zur Ostukraine zu verlegen.
In Summe kann keinerlei Hinweis erkannt werden, dass der BF im Fall einer in Zukunft erfolgenden Einberufung mit realistischer Wahrscheinlichkeit gezwungen wäre, sich an völkerrechtswidrigen Handlungen zu beteiligen, solches hat der BF im Verfahren auch gar nicht vorgetragen, er hat vielmehr auf eine festgestellte Untauglichkeit verwiesen.
( )
Eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des unpolitischen Beschwerdeführers als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist trotz der derzeitigen Zustände in Regionen der Ostukraine nicht anzunehmen, weil der Beschwerdeführer im Westen der Ukraine in einer von den Unruhegebieten weit entfernten Gebiet leben kann, wo sich im Übrigen unverändert Freunde und Bekannte aufhalten, bei denen er offensichtlich auch vor der Ausreise leben konnte. Wo der BF die letzten Jahre vor der –legalen – Ausreise verbracht hat, ist zudem nicht feststellbar.
Eine ausweglose Situation für den Fall einer Rückkehr ist beim Beschwerdeführer nicht erkennbar, zumal der Beschwerdeführer vor der Ausreise gearbeitet hat und seinen Lebensunterhalt in der Ukraine aus eigenem erwirtschaften konnte.
Er ist in der Ukraine unbescholten, verfügt über eine fundierte Ausbildung und ist ohne Sorgepflicht.
Zumal betreffend den Beschwerdeführer überhaupt nicht vorgetragen wurde, dass dieser eine spezifische bzw. exklusiv in Österreich zur Verfügung stehende Behandlung benötigt bzw. in Anspruch nimmt und in der Ukraine eine medizinische Grundversorgung gegeben ist, steht der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht entgegen.
Es haben sich auch keine weiteren Hinweise ergeben, die seiner Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK entgegenstehen würden. ( )"
1.5. Das dargestellte Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 18.11.2016 ordnungsgemäß zugestellt und dadurch Teil des Rechtsbestandes.
2. Zweites Verfahren auf internationalen Schutz:
2.1. Am 02.12.2016 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am gleichen Tag polizeilich erstbefragt wurde. Nach den Gründen seines neuerlichen Antrags gefragt, führte der Beschwerdeführer aus, die ganze Zeit über nach Informationen gesucht zu haben und mit einigen Entscheidungen nicht einverstanden zu sein. Er könne nicht in die Ukraine zurückkehren ohne sich dort einer Gefahr auszusetzen. In der Ukraine würde er von Sondereinheiten gesucht, doch verfüge er über keine dahingehenden Beweise. Der Onkel des Beschwerdeführers habe an Separatistenhandlungen im Osten der Ukraine teilgenommen, aus diesem Grund werde auch der Beschwerdeführer gesucht. Als weiteren Grund brachte der Beschwerdeführer vor, russisch-orthodoxer Christ zu sein, welcher dem "Moskauer Patriarchat (gemeint "Papst")" unterstehe. Bis zum Zerfall der Sowjetunion seien alle Menschen in der Ukraine russisch-orthodox gewesen, danach habe sich dort eine griechisch-katholische Kirche entwickelt, welche eine Spaltung der Kirche erreichen und sich vom Moskauer Patriarchat habe trennen wollen. Leute, welche nicht zur griechisch-orthodoxen Kirche übertreten wollen, würden von diesen geschlagen, misshandelt und verfolgt werden. "Diese Pro-ukrainischen Sozialisten" würden die verfolgten Leute einschüchtern wollen und sich wie "Nazis" verhalten. Im Falle einer Rückkehr in die Heimat befürchte der Beschwerdeführer Beschuldigungen wegen Separatismus, Gefängnis sowie dass er seine russisch-orthodoxe Religion nicht ausüben können werde. Die Übergriffe der ukrainischen Nationalisten gegenüber russisch-orthodoxen Gläubigen hätten sich in letzter Zeit gehäuft und intensiviert. Diesbezüglich verfüge der Beschwerdeführer über schriftliche Dokumente.
Am 20.07.2017 wurde der Beschwerdeführer im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die russische Sprache sowie seiner bevollmächtigten Vertreterin niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Dabei gab er zusammenfassend an (im Detail vgl. Verwaltungsakt, Seiten 83 bis 86), an reaktiver Depression zu leiden und sich diesbezüglich in Behandlung zu befinden. Entsprechende Befunde habe er bereits in seinem vorangegangenen Verfahren vorgelegt, Medikamente nehme er nicht mehr ein. Er habe keine Verwandten in Österreich und lebe alleine in einer Mietwohnung, wobei er seinen Lebensunterhalt zuletzt durch staatliche Unterstützung bestritten hätte; im nächsten Monat plane er, sich selbstständig zu machen, das Gewerbe habe er bereits angemeldet. Als seinen Fluchtgrund im vorangegangenen Verfahren habe er eine Verfolgung durch Mitarbeiter des ukrainischen Geheimdienstes vorgebracht. Dies sei nach wie vor sein Hauptgrund. Er habe bei seinem Interview alles erzählt, jedoch einen negativen Bescheid erhalten. Heutzutage gebe es in der Ukraine jedoch nicht nur für ihn das Problem, dass Menschen orthodoxen Glaubens, welche zum Moskauer Patriarchat gehören, verfolgt würden und ihren Glauben nicht frei ausüben könnten. Auf die Frage, weshalb er dies nicht im Zuge seines ersten Verfahrens auf internationalen Schutz vorgebracht hätte, erklärte der Beschwerdeführer, es hätte dieses Problem während seines ersten Asylverfahrens noch nicht gegeben. Sein erstes Verfahren hätte vor etwa drei Jahren stattgefunden, das Problem sei jedoch erst vor rund zwei Jahren entstanden. Auf Vorhalt, wonach der Beschwerdeführer seinen Folgeantrag zwei Wochen nach Abschluss seines ersten Asylverfahrens gestellt hätte und befragt, ob sich das nunmehr geschilderte Problem religiöser Verfolgung in diesem Zeitraum entwickelt hätte, verneinte der Beschwerdeführer dies und gab an, das Problem sei nicht in diesen zwei Wochen entstanden, sondern noch früher. Der Beschwerdeführer habe jedoch über diesen Umstand nicht gesprochen, da er angenommen hätte, die ansonsten im Erstverfahren vorgebrachten Gründe würden ausreichen, um ihm Asyl zu gewähren. Nach seinen konkreten Befürchtungen für den Fall einer Rückkehr in die Ukraine gefragt, antwortete der Beschwerdeführer, immer noch Angst zu haben, dass der SBU ihn verfolgen werde; außerdem fürchte er, dass er als Staatsbürger sein Recht verloren hätte, die russisch-orthodoxe Kirche zu besuchen. Um Konkretisierung jener Angabe ersucht, verwies der Beschwerdeführer auf Ausdrucke von Nachrichtenberichten aus dem Zeitraum Juni 2014 bis November 2016, welche zum Akt genommen wurden (siehe AS 97 bis 217). Der Beschwerdeführer sei ein sehr gläubiger Mensch und würde auf seinem Recht bestehen, seinen Glauben auszuüben. Nachgefragt, was russisch-orthodoxen Gläubigen nun genau in der Ukraine widerfahren würde, führte der Beschwerdeführer an, dass beispielsweise maskierte Menschen kommen und anfangen würden, beleidigende Worte zu schreien. Sie würden "alles ruinieren", Ikonen niederbrennen und die anwesenden Gläubigen schlagen. Dies passiere zufolge der vorgelegten Artikel in XXXX sowie in diversen anderen Städten der Ukraine, mit Ausnahme der Kriegsgebiete im Osten. Der Beschwerdeführer stamme aus XXXX , doch sei ihm eine Rückkehr dorthin aus den bereits dargelegten Gründen nicht möglich. In allen anderen Teilen der Ukraine würden "diese Männer" kommen und die Kirchen niederbrennen. Der Beschwerdeführer habe ein Gefühl, dass die ukrainischen Behörden derartige Übergriffe erlauben würden. Bei den Tätern handle es sich seiner Annahme nach um Nationalisten. Befragt, seit wann diese Verfolgung nun auftrete, erklärte der Beschwerdeführer, vor drei Jahren in Österreich eingereist zu sein und bereits ein Jahr später gehört zu haben, dass Derartiges vorkomme. Nochmals gefragt, ob er dies im Rahmen seines ersten Verfahrens nicht angegeben hätte, da er gehofft hätte, seine bisherigen Angaben würden für eine Asylgewährung ausreichen, bejahte der Beschwerdeführer dies, er habe gehofft, dass ihm geglaubt würde. Abschließend erklärte der Beschwerdeführer, keine ergänzenden Angaben tätigen zu wollen und bestätigte nach Rückübersetzung seiner Angaben die Richtigkeit und Vollständigkeit der aufgenommenen Niederschrift durch seine Unterschrift.
Durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde in der Folge eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation betreffend den vom Beschwerdeführer vorgebrachten religiösen Konflikt eingeholt (vgl. AS 229 bis 240), welche dem Beschwerdeführer im Rahmen des schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht wurde.
2.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10.10.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 02.12.2016 in Spruchpunkt I. gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I. Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Gemäß § 52 Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine gemäß § 46 FPG zulässig sei. In Spruchpunkt III. wurde festgehalten, dass gemäß § 55 Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestünde.
Dem angeführten Bescheid wurden Länderfeststellungen zur Lage in der Ukraine zugrunde gelegt, welchen unter Anderem Ausführungen zur Thematik der Religionsfreiheit zu entnehmen sind (AS 286 ff). Im Rahmen seiner Entscheidungsbegründung hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen fest, dass dem nunmehr erstatteten Vorbringen der beschwerdeführenden Partei kein neuer, asylrelevanter Sachverhalt zu entnehmen wäre, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des vorangegangenen Verfahrens entstanden wäre. Soweit er sich neuerlich auf die bereits im Rahmen des Verfahrens über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz behandelten Gründe berufe, ist dem Beschwerdeführer entgegen zu halten, dass selbige bereits anlässlich jenes rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens als unglaubwürdig beurteilt worden wären. Zu seinem Vorbringen, wonach Angehörige der orthodoxen Kirche des Moskauer Patriarchats in der Ukraine durch Übergriffe an der Ausübung ihres Glaubens gehindert würden, werde darauf hingewiesen, dass es sich hierbei zufolge der vorliegenden Länderberichte keinesfalls um ein Phänomen einer solchen Intensität handeln würde, als dass von religiöser Verfolgung gesprochen werden könne und ergebe sich aus dem Berichtsmaterial eindeutig, dass ukrainische Sicherheitsbehörden auf derartige Vorfälle prinzipiell reagieren würden. Sonstige Gründe, welche eine Unzulässigkeit der Abschiebung indizieren würden, seien im gegenständlichen Verfahren ebensowenig hervorgekommen, die maßgebliche Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers habe sich seit Abschluss seines vorangegangenen Verfahrens nicht geändert. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gelange sohin zum Schluss, dass der objektive und entscheidungswesentliche Sachverhalt unverändert sei und daher entschiedene Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vorliege. Eine im Rahmen von Artikel 8 EMRK durchgeführte Interessensabwägung habe zu keinem Überwiegen der privaten und familiären Interessen der beschwerdeführenden Partei an einem Verbleib im Bundesgebiet geführt, zumal auch hier keine maßgebliche Änderung der Sachlage ersichtlich wäre.
2.3. Gegen den dargestellten Bescheid wurde mit Eingabe vom 16.10.2017 fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben, in welcher zusammenfassend geltend gemacht wurde (im Detail vgl. Verwaltungsakt, Seiten 343 bis 363), der Beschwerdeführer habe Verfolgungshandlungen gegen russisch-orthodoxe Personen konkret dargelegt und zahlreiche Beispiele stattgefundener Übergriffe genannt. Zudem habe er auf seinen schlechten Gesundheitszustand aufmerksam gemacht. Die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation unterstütze das Vorbringen des Beschwerdeführers; gewisse Konflikte bestünden bereits seit vielen Jahren, seit dem "Euromaidan" und dem Konflikt zwischen Russland und der Ukraine hätte sich die Situation verschärft; es komme zu Sachbeschädigungen und Körperverletzungen. Die Behörde habe eine korrekte Würdigung der Rechercheergebnisse sowie die Durchführung einer Einzelfallprüfung verabsäumt. Der Verweis auf eine innerstaatliche Fluchtalternative sei unlogisch, zumal aus den Länderinformationen nicht ersichtlich wäre, dass russisch-orthodoxe Gläubige in gewissen Landesteilen sicherer wären, als in anderen. Thematisch und chronologisch seien das Vorbringen und die verifizierten Fakten nicht von der Rechtskraft des Vorverfahrens umfasst. Der Beschwerdeführer befinde sich bereits seit drei Jahren in Österreich und weise positive Integrationsfaktoren auf. In Bezug auf die aktenkundigen gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers wäre die Behörde angehalten gewesen, eine aktuelle Beurteilung und Prognose zu erstellen.
2.4. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 23.10.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an die Beschwerde erfolgte nicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A)
2.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet.
Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid (für das Vorerkenntnis) maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid (Vorerkenntnis) als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN).
Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100, mwN).
Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).
Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die – falls feststellbar – zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.11.2004 mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Erstbeschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; vgl. auch VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344).
Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).
Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise – für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status – auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.06.2011, U 1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN).
2.2. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.
Die Rechtsmittelbehörde darf nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung (wegen entschiedener Sache) durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist und hat dementsprechend entweder – im Falle des Vorliegens entschiedener Sache – das Rechtsmittel abzuweisen oder – im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung – den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlg. 2066A/1951, VwGH 30.05.1995, 93/08/0207; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1433 mwH).
Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 08.09.1977, 2609/76). Die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft aufgrund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht werden (VwGH 23.05.1995, 94/04/0081).
2.3. Der Beschwerdeführer begründete seinen verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz – welchen er rund zwei Wochen nach Erhalt der sein erstes Verfahren auf internationalen Schutz rechtskräftig abschließenden Erledigung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.11.2016 gestellt hat – einerseits mit dem Fortbestehen der im vorangegangenen Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe, sohin der Furcht vor Verfolgung durch den ukrainischen Geheimdienst in Zusammenhang mit der Beteiligung seines Onkels an der Separatistenbewegung.
Zu diesem Vorbringensaspekt ist Folgendes festzuhalten:
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem rechtskräftigen Erkenntnis vom 14.11.2016, Zl. W226 2121001-1/9E, umfassend mit dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgrund auseinandergesetzt und im Ergebnis den seitens des Genannten ins Treffen geführten Fluchtgründen aufgrund näher dargestellter Widersprüchlichkeiten und nicht nachvollziehbarer Angaben nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung insgesamt die Glaubwürdigkeit abgesprochen. Ebensowenig konnten im vorangegangenen Verfahren Umstände glaubhaft gemacht oder von Amts wegen festgestellt werden, welche die Gewährung subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Im Zuge des nunmehrigen, zweiten, Verfahrens brachte der Beschwerdeführer zunächst vor, dass seine alten Fluchtgründe nach wie vor aufrecht seien und in der Ukraine noch immer nach ihm gesucht würde.
Soweit sich der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren damit neuerlich auf seine Fluchtgründe aus dem rechtskräftig abgeschlossenen ersten Verfahren bezieht, ist ihm entgegenzuhalten, dass diese bereits im ersten Verfahrensgang als nicht glaubhaft beurteilt wurden. Somit liegt – wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat – hinsichtlich dieser bereits im vorangegangenen Verfahren vorgebrachten Verfolgung – entschiedene Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG vor, deren Rechtskraft einer neuerlichen Sachentscheidung entgegensteht. Das Bundesverwaltungsgericht sieht vor dem Hintergrund des im gegenständlichen Verfahren erstatteten Vorbringens keinerlei Grund, von der Einschätzung im rechtskräftigen hg. Erkenntnis vom 14.11.2016, Zl. W226 2121001-1/9E, abzuweichen, dass nämlich der Beschwerdeführer die Ukraine nicht aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat und diesem auch im Falle einer Rückkehr keine individuelle Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Motive droht.
Im nunmehrigen Verfahren berief sich der Beschwerdeführer darüber hinaus erstmals auf eine ihm in der Ukraine als Angehörigem der russisch-orthodoxen Kirche (Moskauer Patriarchat) drohende Verfolgung bzw. die fehlende Möglichkeit, seinen Glauben im Falle einer Rückkehr ungehindert ausüben zu können. Als entscheidungswesentlich festzuhalten bleibt, dass der Beschwerdeführer durch dieses Vorbringen in keinem Fall einen nach rechtskräftigem Abschluss seines vorangegangenen Verfahrens auf internationalen Schutz neu entstandenen Sachverhalt behauptet hat, zumal dieser ausdrücklich anführte, die diesbezügliche Problemlage hätte bereits seit rund drei Jahren und jedenfalls zum Zeitpunkt seines im November 2016 abgeschlossenen ersten Verfahrens auf internationalen Schutz in Österreich bestanden. Konkrete Vorfälle, welche sich nach Abschluss seines vorangegangenen inhaltlichen Verfahrens im November 2016 ereignet hätten, wurden nicht ins Treffen geführt. Vielmehr gab der Beschwerdeführer auf Vorhalt im verwaltungsbehördlichen Verfahren, wonach er den gegenständlichen Folgeantrag rund zwei Wochen nach Abschluss seines ersten Verfahrens gestellt hätte und auf die Frage, ob sich die geschilderte Problemlage im genannten Zeitraum entwickelt hätte, an, dass dem nicht so sei; die Konfliktlage hätte bereits früher bestanden, doch habe der Beschwerdeführer bislang nicht darüber gesprochen, da er davon ausgegangen wäre, dass die ursprünglich vorgebrachten Gründe für eine Asylgewährung "ausreichen" würden (AS 85). Der Beschwerdeführer führte somit ausdrücklich an, dass die von ihm nunmehr ins Treffen geführte Sachlage bereits im Zeitraum seines ersten Verfahrens auf internationalen Schutz bestanden hätte, wie auch durch die von ihm in Vorlage gebrachten Nachrichtenberichte zu dieser Thematik untermauert wird. Die vorgelegten Berichte stammen (mit Ausnahme eines Berichts vom 22.11.2016, aus welchem sich jedoch keinerlei Zusammenhang zum individuellen Verfahren des Beschwerdeführers respektive ein Hinweis auf eine ihn persönlich treffende Gefährdungslage erkennen lässt, AS 209) aus einem Zeitraum zwischen Juni 2014 und September 2016 und sind bereits aus diesem Grund als Beweismittel hinsichtlich eines nach rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens im November 2016 neu entstandenen Sachverhalts nicht geeignet. Mangels Darlegung eines Sachverhaltes, welcher sich nach dem Zeitpunkt der inhaltlichen Entscheidung im Vorverfahren ereignet hätte, kann sohin bereits aus diesem Grund nicht vom Vorliegen eines neu entstandenen Sachverhaltes ausgegangen werden, welcher eine (neuerliche) inhaltliche Prüfung der Fluchtgründe des Beschwerdeführers als geboten erscheinen ließe.
Insofern kann die Prüfung eines glaubhaften Kerns der nunmehr erstmals geschilderten Verfolgungsbefürchtungen im Zusammenhang mit dem russisch-orthodoxen Glaubensbekenntnis des Beschwerdeführers letztlich dahingestellt bleiben, da jener Sachverhalt bereits zum Zeitpunkt des vorangegangenen inhaltlichen Verfahrens vorgelegen hat und sohin auch im Falle einer Wahrunterstellung von der Rechtskraftwirkung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.11.2016 umfasst wäre.
Selbst bei nach Erlassung des Bescheides hervorgekommenen Umständen, welche die Unrichtigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Bescheids dartun, handelt es sich nicht um eine Änderung des Sachverhaltes (vgl. Walter/Mayer Rz 483; Walter/Thienel AVG § 68 Anm 12) Sie sind von der Rechtskraft der Entscheidung umfasst (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 25).
Diesem Ergebnis wird auch im Rahmen der Beschwerdeschrift inhaltlich nicht entgegengetreten, vielmehr wird auch in dieser ausdrücklich angeführt, dass die durch den Beschwerdeführer geschilderte Problemlage bereits seit vielen Jahren bestanden hätte, sich jedoch in Anbetracht des Konfliktes zwischen der Ukraine und Russland verschärft hätte. Ein in diesem Zusammenhang nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Verfahrens auf internationalen Schutz neu entstandener Sachverhalt wurde auch im Rahmen der Beschwerdeschrift nicht dargelegt.
Lediglich ergänzend läßt sich aber auch festhalten, dass sich aus dem nunmehrigen Vorbringen in Zusammenschau mit dem aktenkundigen Länderberichtsmaterial keinesfalls der Eindruck eines glaubhaften Kerns der dargelegten individuellen Gefährdungslage ableiten lässt, wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Rahmen seiner Beweiswürdigung bereits zutreffend aufgezeigt hat. Aus dem ins Verfahren eingeführten Berichtsmaterial (vgl. insbesondere die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 22.09.2017 [AS 229 ff], die Ausführungen zur Thematik der Religionsfreiheit im Rahmen der im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen [AS 286 ff] sowie die durch den Beschwerdeführer vorgelegten Nachrichtenberichte [AS 97 bis 217]) ergibt sich keinesfalls eine systematische staatliche Verfolgung von Personen mit russisch-orthodoxem Glaubensbekenntnis auf dem Staatsgebiet der Ukraine, ebensowenig lässt sich den Berichten – trotz unbestrittenerweise vorliegender Spannungen – eine gezielte Verfolgung jener Personengruppe durch Dritte entnehmen, in Bezug auf welche die ukrainischen Sicherheitsbehörden nicht schutzwillig- oder schutzfähig wären. So ergibt sich aus den Berichten, dass es zuletzt zu einzelnen Fällen von Sachbeschädigungen und Körperverletzungen gekommen wäre, wobei die Sicherheitskräfte versuchen würden, die öffentliche Ordnung aufrecht zu erhalten (AS 230). Konkrete Hinweise dahingehend, dass der Beschwerdeführer alleine aufgrund seines Glaubensbekenntnisses einer relevanten Gefährdungslage im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wäre, liegen sohin nicht vor und ergibt sich aus dessen Vorbringen auch zweifelsfrei, dass er persönlich vor Ausreise nie mit Problemen im religiösen Kontext konfrontiert gewesen ist, zumal ihm die angesprochenen Berichte erst nach seiner Ankunft in Österreich bekannt geworden wären (AS 86). Würde der Beschwerdeführer tatsächlich Rückkehrbefürchtungen in Zusammenhang mit seinem Glaubensbekenntnis aufweisen, so wäre zudem jedenfalls davon auszugehen, dass er diese bereits im Zuge seines ersten Verfahrens auf internationalen Schutz zur Sprache gebracht hätte. Dies unterließ der Beschwerdeführer jedoch trotz wiederholter Nachfragen nach weiteren asylrelevanten Gründen bzw. nach etwaigen Befürchtungen in Zusammenhang mit seiner Religionszugehörigkeit (AS 117, 119, Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 20.10.2016, Seite 12). Da dem Beschwerdeführer die im nunmehrigen Verfahren ins Treffen geführten Berichte bereits während seines vorangegangenen Verfahrens bekannt gewesen wären, müsste im Falle einer tatsächlichen Verfolgungsbefürchtung jedenfalls angenommen werden, dass der Beschwerdeführer diese im Rahmen eines Verfahrens auf internationalen Schutz ins Treffen führen würde, um derart einen Schutzstatus erlangen zu können. Dass hingegen eine tatsächlich Rückkehrbefürchtungen aufweisende Person selbige während eines gesamten Verfahrens auf internationalen Schutz unerwähnt lassen würde und sich selbst nach Erhalt der den Antrag in erster Instanz abweisenden Entscheidung nicht veranlasst sähe, im Rahmen der Beschwerdeerhebung respektive der mündlichen Beschwerdeverhandlung ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten, müsste als entgegen jede Lebenserfahrung gewertet werden und kann die diesbezügliche Erklärung des Beschwerdeführers, er hätte angenommen, dass seine sonst vorgebrachten Gründe für eine Asylgewährung ausreichen würden, lediglich als Schutzbehauptung gewertet werden.
Ein darüber hinausgehender (neu entstandener) Sachverhalt wurde auch im Rahmen der Beschwerdeschrift nicht ins Treffen geführt, und lässt sich aus dieser zudem nicht ableiten, aus welchen Gründen die Einschätzung der Behörde hinsichtlich des Vorliegens entschiedener Sache bestritten werde.
Ein Antrag auf internationalen Schutz richtet sich aber auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und daher sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344).
Auch im Hinblick auf Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar, dass die Rückführung der beschwerdeführenden Partei in die Ukraine zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und diese im Falle einer Rückkehr in eine Situation geraten würden, di