TE Bvwg Erkenntnis 2017/10/27 W235 2148470-1

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Veröffentlicht am 27.10.2017
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Entscheidungsdatum

27.10.2017

Norm

AsylG 2005 §5
BFA-VG §21 Abs5 Satz1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61

Spruch

W235 2148470-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.02.2017, Zl. 1137697110-161670799, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 21 Abs. 5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Nigeria, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 12.12.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass die Beschwerdeführerin am XXXX09.2016 in Italien einen Asylantrag gestellt hat (vgl. AS 21).

1.2. Am Tag der Antragstellung wurde die Beschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie zunächst angab, dass sie an keinen Krankheiten leide, nicht schwanger sei und über keine Familienangehörigen in Österreich oder in einem anderen Staat der Europäischen Union verfüge. Sie habe Nigeria im April 2016 verlassen und sei über den Niger nach Libyen gereist, wo sie sich ca. vier Monate lang aufgehalten habe. Von Libyen aus sei sie nach Italien gefahren, wo sie von XXXX09.2016 bis XXXX12.2016 geblieben sei. In Italien sei sie nur eine Woche lang in einer Herberge untergebracht gewesen. Dann habe man ihr mitgeteilt, dass für ihren Aufenthalt nichts mehr bezahlt werden könne. Da sie nicht auf der Straße habe leben wollen, habe sie ein Nigerianer bei sich aufgenommen, der sie jedoch täglich zum Geschlechtsverkehr gezwungen habe. Sie habe auch mit seinen Freunden schlafen müssen. Am XXXX12.2016 sei sie aus seinem Haus davon gelaufen und mit dem Zug illegal nach Österreich gefahren. Die Beschwerdeführerin wolle nicht nach Italien zurück.

Der Beschwerdeführerin wurde weiters am 13.12.2016 eine Mitteilung gemäß § 28 Abs. 2 AsylG ausgehändigt, mit der ihr zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Italien die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde der Beschwerdeführerin am selben Tag übergeben und von ihr unterfertigt (vgl. AS 31).

1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 17.12.2016 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Italien.

Mit Schreiben vom 10.01.2017 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der italienischen Dublinbehörde mit, dass die Zuständigkeit im Fall der Beschwerdeführerin wegen Unterlassung einer fristgerechten Antwort auf das österreichische Wiederaufnahmegesuch auf Italien übergegangen ist (vgl. AS 43).

1.4. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG vom 17.01.2017 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Italien angenommen wird. Diese Verfahrensanordnung wurde der Beschwerdeführerin am selben Tag übergeben und von ihr unterfertigt (vgl. AS 103).

1.5. Am 02.02.2017 wurde die Beschwerdeführerin nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit eines Rechtsberaters im Zulassungsverfahren und unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Englisch vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, wobei sie zunächst angab, dass sie sich gut fühle. Sie sei weder in medizinischer Behandlung noch nehme sie Medikamente. Sie habe in Österreich keine Verwandten und lebe auch mit niemandem in einer Lebensgemeinschaft.

Nach näherer Erläuterung der geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes, sie nach Italien auszuweisen, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nicht zurück nach Italien wolle. Kontakt zu Behörden bzw. zur Polizei habe sie nur gehabt, als sie ihre Fingerabdrücke abgegeben habe. In Italien habe sie schlechte Erfahrungen gemacht. Sie sei von der italienischen Behörde in ein Hotel gebracht worden, wo sie "nichts" bekommen habe. Eine Person habe ihr gesagt, Italien habe kein Geld für Asylwerber. Dann habe sie einen Mann aus Nigeria getroffen, der ihr versprochen habe, ihr zu helfen. Sie sei mitgegangen, weil sie keine andere Option gehabt habe. Der Mann habe sie dann vergewaltigt. Auch seine Freunde hätten sie vergewaltigt. Der anwesende Rechtsberater beantragte in der Folge die Einholung einer Einzelfallzusicherung aufgrund der Vorfälle in Italien.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b iVm Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Italien zulässig ist.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht festgestellt werden könne, dass im Fall der Beschwerdeführerin schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestünden. Festgestellt werde, dass die Beschwerdeführerin am XXXX09.2016 in Italien einen Asylantrag gestellt habe. Mit Schreiben vom 10.01.2017 sei Italien auf die Verfristung aufmerksam gemacht worden. In Österreich verfüge die Beschwerdeführerin über keine familiären Anknüpfungspunkte und könne eine besondere Integrationsverfestigung ihrer Person in Österreich nicht festgestellt werden. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in Italien systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese dort zu erwarten habe.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 6 bis 38 des angefochtenen Bescheides Feststellungen zum italienischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Italien.

Beweiswürdigend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass sich im Verfahren keine Hinweise ergeben hätten, dass die Beschwerdeführerin an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leide. Aufgrund des Eurodac-Treffers und aufgrund ihrer widerspruchsfreien Angaben stehe die Antragstellung in Italien fest. Die Feststellungen zum Konsultationsverfahren und zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt würden sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt ergeben. Die Feststellungen zu ihrem Privat- und Familienleben seien aufgrund ihrer nicht anzuzweifelnden Angaben getroffen worden. Die Feststellungen zu Italien würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Zum Antrag des Rechtsberaters auf Einholung einer Einzelfallzusicherung werde ausgeführt, dass sich eine grundsätzliche Verpflichtung zur Sicherstellung der Unterbringung von vulnerablen Personengruppen weder aus der Dublin III-VO selbst noch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bzw. des EuGH ergibt. Aus dem Urteil Tarakhel gegen die Schweiz könne keine pauschale Verpflichtung abgeleitet werden, für vulnerable Personengruppen Einzelfallzusicherungen einzuholen. Seitens des Bundesamtes würden praktische Modalitäten in Absprache mit den italienischen Behörden durchgeführt und eingehalten, welche die Einholung einer Einzelfallzusicherung vor der Überstellung nicht erforderlich machen würden. So kündige das Bundesamt die Dublin Überstellung mindestens 15 Tage vor dem geplanten Überstellungstermin den italienischen Behörden an und würden diesen sämtliche spezielle Bedürfnisse vorab kommuniziert. Sollte kein SPRAR Unterbringungsplatz zur Verfügung stehen, würden die italienischen Behörden dies dem Bundesamt vor Überstellung mitteilen. Zur Unterstützung der Übernahme schwer vulnerabler Personen sei zudem die italienische Vereinigung "Cooperativa Accoglienzia Fiumicino" am Flughafen und assistiere den italienischen Behörden bei der Empfangnahme vulnerabler Personengruppen. Auch könne der österreichische Verbindungsbeamte am Überstellungsort die Übernahme vulnerabler Personengruppen unterstützen. Dass der Beschwerdeführerin der Zugang zum Asylverfahren in Italien verweigert werde, könne von der Behörde nicht festgestellt werden. Eine Schutzverweigerung in Italien könne daher auch nicht erwartet werden.

In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass Art. 18 Abs. 1 lit. b iVm Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO formell erfüllt sei. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten sich keine Hinweise darauf ergeben, dass die Außerlandesbringung einen Eingriff in das Recht auf Familienleben oder in das Recht auf Privatleben darstellen würde. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Italien sei bereit, die Beschwerdeführerin einreisen zu lassen und ihren Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen bzw. die sonstigen, Italien treffenden Verpflichtungen der Beschwerdeführerin gegenüber zu erfüllen. Weiters sei festzuhalten, dass in Italien mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Ein im besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung der Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Die Anordnung zur Außerlandesbringung habe gemäß § 61 Abs. 2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 20.02.2017 im Wege ihrer nunmehr ausgewiesenen Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Einzelfallprüfung im gegenständlichen Fall von der belangten Behörde nicht durchgeführt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt vorgebracht, dass sie Opfer von Menschenhandel geworden sei. Italien habe es verabsäumt, ihr als vulnerabler Frau Unterkunft im Sinne der Aufnahmerichtlinie zu gewähren. Daher sei davon auszugehen, dass bei einer Rücküberstellung erneut gegen die Aufnahmerichtlinie verstoßen werde und die Beschwerdeführerin sexuellen Übergriffen und Belästigungen ausgesetzt wäre. Unter Verweis auf das Urteil Tarakhel gegen die Schweiz sowie auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes Hannover vom 22.12.2014, demzufolge auch bei jungen, gesunden, männlichen Asylwerbern individuelle Zusicherungen eingeholt werden müssten, wurde ausgeführt, dass der Rundbrief vom Juni 2015, nachdem Italien eine Liste von SPRAR-Einrichtungen zur Verfügung gestellt habe, nicht als Zusicherung einer adäquaten Unterkunft gewertet werden könne. Da im gegenständlichen Fall keine individuellen Garantien von Seiten der italienischen Behörden vorliegen würde, würden der Beschwerdeführerin in Italien Obdachlosigkeit, menschenunwürdige Bedingungen und unzureichende medizinische Versorgung drohen.

Ferner seien die Länderfeststellungen zur Situation in Italien unvollständig, einseitig und teilweise nicht mehr aktuell, zumal sich die Situation in Italien im letzten Jahr aufgrund der hohen Zahlen von neuankommenden Asylsuchenden geändert habe. In der Folge zitierte die Beschwerde aus einem Bericht von "Ärzte ohne Grenzen" vom März 2016, aus Berichten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 23.04.2015 und vom August 2016 sowie aus einem Bericht von USDOS vom Juni 2015 und führte hierzu verallgemeinernd aus, dass aufgrund der mangelhaften Unterbringungssituation davon auszugehen sei, dass zahlreiche Asylsuchende obdachlos seien und unter menschenunwürdigen Bedingungen leben müssten. Es mangle auch am Zugang zur Gesundheitsversorgung und zur Rechtsberatung. Ein Bezug zum Vorbringen der Beschwerdeführerin wurde nicht hergestellt. Aus einem Bericht von Amnesty International vom 03.11.2016 gehe hervor, dass es zu Fällen von Misshandlungen durch die italienische Polizei und zu rechtswidrigen Abschiebungen gekommen sei. Unter weiteren Verweis auf Entscheidungen deutscher Verwaltungsgerichte vom 22.12.2014, vom 13.01.2015, vom 27.04.2015 und vom 16.09.2016 wurde vorgebracht, dass in diesen Entscheidungen auf Mängel im italienischen Versorgungssystem sowie der Aufnahmebedingungen für Dublin-Rückkehrer hingewiesen worden sei, wodurch die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK drohen könnte. Ferner verwies die Beschwerde auf zwei Entscheidungen belgischer Verwaltungsgerichte vom 27.04.2015 sowie vom 28.04.2015, in welchen Überstellungen nach der Dublin III-VO nach Italien als unzulässig erklärt und ausgesetzt worden seien, da in diesen Fällen eine reale Gefahr bestehe, dass den dortigen Beschwerdeführern aufgrund der schlechten Aufnahmebedingungen in Italien unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohen würde. In der Folge wurde eine weitere Einzelfallentscheidung eines deutschen Verwaltungsgerichtes vom 07.01.2016 zitiert, in dem aktuell in Italien von systemischen Mängeln auszugehen sei. Auch würden in einem Urteil des VG Hannover vom 02.11.2016 die systemischen Schwachstellen in Italien kritisiert und auf die Notwendigkeit einer individuellen Zusicherung verwiesen. Ein Bezug zum konkreten Vorbringen der Beschwerdeführerin wurde auch in diesem Zusammenhang nicht hergestellt, sondern wurde lediglich ausgeführt, dass aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens die Behörde zu dem unrichtigen Schluss gelangt sei, dass sich eine systematische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Italien nicht erkennen lasse.

Aus den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid herangezogenen Länderberichten gehe hervor, dass die Unterbringungssituation in Italien für Dublin-Rückkehrer äußerst prekär sei. Vor dem Hintergrund aktueller Länderberichte hätte die belangte Behörde zum Schluss kommen müssen, dass es wahrscheinlich sei, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Überstellung nach Italien weder über eine Unterkunft noch über eine angemessene (unter anderem medizinische) Versorgung verfügen werde. Ferner werde in gegenständlicher Beschwerde dargelegt, dass aufgrund der systemischen Mängel im italienischen Aufnahmesystem im Fall der Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC gewährleisteten Rechte wahrscheinlich sei, da die belangte Behörde keine Zusicherung über die Unterbringung und Versorgung der Beschwerdeführerin in Italien eingeholt habe. Sollte die Beschwerdeführerin nach Italien abgeschoben werden, sei davon auszugehen, dass sie auf der Straße leben und keine ausreichende medizinische Versorgung erhalten würde. Darüber hinaus habe die Behörde ihre Feststellungen und die rechtliche Beurteilung auf Basis unterschiedlicher rechtlicher Grundlagen getroffen. Im Spruch des Bescheides und in den Feststellungen werde auf eine Zuständigkeit Italiens gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO verwiesen; hingegen werde in der Beweiswürdigung und in der rechtlichen Beurteilung Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO als Grundlage für die Unzulässigkeit des Antrages und für die Zuständigkeit Italiens genannt.

Es werde der Antrag auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens gestellt, da die Beschwerdeführerin in beiden Einvernahmen unter Tränen von den erlebten Vergewaltigungen in Italien berichtet habe. Ihr psychischer Gesundheitszustand sei derart labil, dass auch Affekthandlungen mit selbstschädigenden Handlungsweisen nicht auszuschließen seien. Sie spreche mit der Psychologin über das Erlebte und wäre eine laufende Betreuung dringend notwendig, um das Erlebte zu verarbeiten.

4. Mit Schreiben vom 07.03.2017 gab das Bundesamt den italienischen Behörden bekannt, dass sich die Überstellungsfrist im vorliegenden Fall auf 18 Monate verlängert hat, da die Beschwerdeführerin flüchtig ist.

5. Mit Bericht vom 10.04.2017 gab die Landespolizeidirektion XXXX bekannt, dass die Beschwerdeführerin am selben Tag auf dem Luftweg nach Italien überstellt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin ist eine Staatsangehörige von Nigeria. Sie hat Nigeria im April 2016 verlassen und ist über den Niger und Libyen, wo sie sich ca. vier Monate lang aufgehalten hat, über Italien, wo sie am XXXX09.2016 einen Asylantrag stellte, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist. Ohne auf das Ergebnis ihres Asylverfahrens in Italien zu warten, begab sie sich in der Folge illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 12.12.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 17.12.2016 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Italien. Aufgrund von Verfristung trat die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerdeführerin ein, was der italienischen Dublinbehörde vom Bundesamt mit Schreiben vom 10.01.2017 mitgeteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Italiens wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Ferner gab das Bundesamt den italienischen Behörden bekannt, dass sich die Überstellungsfrist im Fall der Beschwerdeführerin auf 18 Monate verlängert, da diese flüchtig ist.

Konkrete, in der Person der Beschwerdeführerin gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Italien sprechen, liegen nicht vor. Im Hinblick auf das von der Beschwerdeführerin erstattete Vorbringen, in Italien Opfer von Zwangsprostitution geworden zu sein, kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin aktuell und konkret in Italien einer besonderen Gefährdung unterliegt bzw. dort im Vergleich zum Bundesgebiet einer erhöhten Gefährdung unterliegen würde. Sohin kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Überstellung nach Italien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Italien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist.

Es bestehen keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet.

Am 10.04.2017 wurde die Beschwerdeführerin nach Italien überstellt.

1.2. Zum italienischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Italien:

Zum italienischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Italien wurden im angefochtenen Bescheid auf den Seiten 6 bis 38 umfangreiche Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden.

Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt:

a). Dublin-Rückkehrer:

Die meisten Dublin-Rückkehrer landen am Flughafen Rom-Fiumicino, einige auch am Flughafen Mailand-Malpensa. Ihnen wird am Flughafen von der Polizei eine Einladung (verbale di invito) ausgehändigt, der zu entnehmen ist, welche Questura für ihr Asylverfahren zuständig ist. Die Situation von Dublin-Rückkehrern hängt vom Stand ihres Verfahrens in Italien ab.

1. Wenn ein Rückkehrer noch keinen Asylantrag in IT gestellt hat, kann er dies tun, wie jeder andere auch.

2. Ist das Verfahren des AW noch anhängig, wird es fortgesetzt und er hat dieselben Rechte wie jeder andere AW.

3. Hat er beim ersten Aufenthalt in Italien eine negative Entscheidung erhalten und dagegen keine Beschwerde eingelegt, kann er zur Außerlandesbringung in ein CIE gebracht werden.

4. Wurde das Verfahren des Rückkehrers negativ entschieden, dieser aber nicht informiert (weil er etwa schon weg war), kann er Beschwerde einlegen.

5. Hat der AW Italien vor seinem persönlichen Interview verlassen und erging folglich eine negative Entscheidung, kann der Rückkehrer ein neues Interview beantragen (AIDA 12.2015).

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b). Unterbringung:

Mit LD 142/2015 wurde ein 2-Phasen-Unterbringungssystem eingeführt, das im Wesentlichen dem davor Üblichen entspricht. Die erste Phase bilden die Ersthelfer- und Unterbringungszentren CPSA, Erstaufnahmezentren CPA und Notfallzentren CAS, sowie Unterbringungszentren CARA. In diesen Einrichtungen sollen AW nur temporär untergebracht werden, bis Verlegung in SPRAR möglich ist. Das SPRAR bildet die 2. Phase der Unterbringung. Fremde sind zur Unterbringung in Italien berechtigt, sobald sie den Willen erkennbar machen, um Asyl ansuchen zu wollen und wenn eine Bedürftigkeit besteht, welche auf Basis von Eigendeklaration festgestellt wird. Das Unterbringungsrecht gilt bis zur erstinstanzlichen Entscheidung (bzw. dem Ende der Rechtsmittelfrist). Bei Rechtsmitteln mit automatischer aufschiebender Wirkung besteht das Recht auch bis zu Entscheidung des Gerichts (AIDA 12.2015).

Die Praxis, dass der tatsächliche Zugang zur Unterbringung erst mit der Verbalizzazione (formelle Registrierung des Antrags) gegeben ist, anstatt sofort nach Fotosegnalamento (erkennungsdienstliche Behandlung), bestand laut AIDA aber zumindest bis Ende September 2015 fort. Zwischen diesen beiden Schritten waren, abhängig von Region und Antragszahlen, vor allem in den großen Städten Wartezeiten von Wochen oder gar Monaten möglich. Betroffene AW waren daher auf Freunde oder Notunterkünfte angewiesen oder es drohte ihnen Obdachlosigkeit. Zum Ausmaß dieses Phänomens gibt es allerdings keine statistischen Zahlen. Auch ist nicht bekannt, wie sich die Situation momentan darstellt. Betroffen waren außerdem nur Personen, die ihren Antrag im Land stellten, keine auf See geretteten AW (AIDA 12.2015).

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Als größtes Problem für Rückkehrer wird die Unterbringungssituation betrachtet. Dublin-Rückkehrer (AW oder Schutzberechtigte), die zuvor in Italien nicht untergebracht waren, haben bei Rückkehr Zugang zu Unterbringung. Eine Aussage darüber, wie lange es dauert bis auch tatsächlich ein Platz gefunden ist, ist nicht möglich. Berichten zufolge ist es in der Vergangenheit zu Fällen gekommen, in denen Dublin-Rückkehrer nicht untergebracht werden konnten und sich selbst unterbringen mussten, mitunter in Behelfssiedlungen (AIDA 12.2015).

Gleichzeitig besagten ältere Berichte, dass ein AW, der dem Unterbringungszentrum ohne Genehmigung über eine bestimmte Frist fernbleibt, seinen Unterbringungsplatz verliert und danach nicht wieder in derselben Struktur untergebracht werden kann (AIDA 1.2015). Angeblich gilt dieses Verbot der erneuten Unterbringung für 6 Monate nach dem Verlassen der Unterbringung (SFH 5.2011).

Um die Unterbringungssituation von Dublin-Rückkehrern zu verbessern, wurden ab 2011 im Rahmen des Europäischen Flüchtlingsfonds (FER) Projekte nahe der Flughäfen finanziert, an denen diese am häufigsten ankommen (ARCO, ARCA, ASTRA am Flughafen Rom-Fiumicino; STELLA, ALI, TERRA am Flughafen Mailand-Malpensa; und weitere in Venedig, Bari und Bologna) (AIDA 1.2015). Informationen aus dem ital. Innenministerium zufolge, sind diese Projekte mittlerweile alle ausgelaufen und wurden von der EU nicht nachfinanziert. Die Betroffenen sind derzeit durchweg in den national unterhaltenen Zentren untergebracht (CPSA, CDA, CARA, CIE, SPRAR). Die genaue Aufteilung auf die diversen Arten von Einrichtungen ist nicht bekannt, jedoch die Aufteilung nach Region. Am 29.2.2016 waren insgesamt 107.387 Personen in diversen Einrichtungen untergebracht (VB 10.3.2016).

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Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Italien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen – darunter konkret auch in Bezug auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO – samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen.

Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das italienische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- und Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Italien den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, zu ihrer Staatsangehörigkeit, zu ihrer Ausreise aus Nigeria, zu ihrem weiteren Reiseweg und zu ihrem Aufenthalt in Libyen sowie zu ihrer illegalen Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten über Italien und zu ihrer illegalen Weiterreise nach Österreich sowie zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie aus dem Akteninhalt.

Dass die Beschwerdeführerin am XXXX09.2016 in Italien einen Asylantrag stellte, ergibt sich zweifelsfrei aus dem diesbezüglichen Eurodac-Treffer. Die weitere Feststellung, dass sich die Beschwerdeführerin ohne auf das Ergebnis ihres Asylverfahrens in Italien zu warten nach Österreich begeben hat, ergibt sich aus dem Umstand, dass Italien dem auf lit. b des Art. 18 Abs. 1 Dublin III-VO gestützten Wiederaufnahmegesuch nicht widersprochen hat. Darüber hinaus wurde dieser Umstand auch von der Beschwerdeführerin selbst bestätigt, die in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt angab, dass sie Kontakt zu den italienischen Behörden bzw. zur italienischen Polizei nur damals gehabt habe, als sie ihre Fingerabdrücke abgegeben habe (vgl. AS 109).

Die Feststellungen zum Wiederaufnahmegesuch der österreichischen Dublinbehörde und zum Übergang der Zuständigkeit an Italien aufgrund Verfristung sowie zur diesbezüglichen Mitteilung durch das Bundesamt und zur Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate ergeben sich darüber hinaus aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden im Rahmen des Konsultationsverfahrens.

Eine die Beschwerdeführerin konkret treffende Bedrohungssituation in Italien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht. Die Beschwerdeführerin gab diesbezüglich an, dass sie in Italien bei einem Nigerianer gelebt habe, der sie zum Geschlechtsverkehr gezwungen habe und, dass sie auch von Freunden dieses Nigerianers vergewaltigt worden sei. Aus diesem Vorbringen ist aber nicht ersichtlich, wie die Beschwerdeführerin im Fall einer behördlich organisierten Dublin-Rücküberstellung nach Italien aktuell sowie konkret individuell Verfolgung ausgesetzt sein könnte. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin in Italien wieder auf diesen Nigerianer und seine Freunde treffen würde, wenn sie von sich aus keinen Kontakt sucht. Dass dieser Mann von der behördlich organisierten Dublin-Rücküberstellung der Beschwerdeführerin erfährt, ist nicht hinreichend wahrscheinlich. Eine nachvollziehbare Begründung, wie die Beschwerdeführerin in Italien durch diesen Nigerianer gefunden werden könnte, wurde nicht dargelegt. Auch wurden keine konkreten Ausführungen, warum die Beschwerdeführerin nicht auch in Italien einen entsprechenden Schutz seitens der Sicherheitsbehörden bzw. Gerichte in Anspruch nehmen könnte, nachvollziehbar und begründet dargelegt. Dass Italien nicht gewillt oder nicht fähig wäre, diesen Schutzpflichten für den Fall, dass die Beschwerdeführerin dort Schutz beantragen sollte, nachzukommen, wurde nicht konkret behauptet.

Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien entgegenstehen bzw. zum Zeitpunkt der Überstellung entgegengestanden sind, ergibt sich ebenso wie die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen der Beschwerdeführerin in Österreich aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt gab die Beschwerdeführerin dezidiert an, an keinen Krankheiten zu leiden (vgl. AS 17 bzw. AS 101) und keine familiären Beziehungen in Österreich zu haben (vgl. AS 15 bzw. AS 101).

Zu dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens ist beweiswürdigend auszuführen, dass die diesbezügliche Begründung lediglich unsubstanziiert und ohne Beweismittel in den Raum gestellt wurde, sodass diesem Antrag nicht näher zu treten war. Dass die Beschwerdeführerin in psychologischer Behandlung sein soll (vgl. "Sie spricht mit der Psychologin ") kann weder ihrem eigenen Vorbringen in der Einvernahme vor dem Bundesamt entnommen werden noch wurden mit der Beschwerde bzw. im Beschwerdeverfahren medizinische Unterlagen und/oder ärztliche Bestätigungen vorgelegt. Wenn zur Begründung dieses Antrages weiter ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin in beiden Einvernahmen unter Tränen von den Vergewaltigungen erzählt habe, ist darauf zu verweisen, dass dies den jeweiligen Niederschriften nicht zu entnehmen ist, wobei anzuführen ist, dass üblicherweise derartige Vorkommnisse (schlechte psychische Verfassung, weinerliche Stimmungslage etc.) vom Bundesamt sehr wohl in die Niederschriften aufgenommen werden, wie dem Bundesverwaltungsgericht aus zahlreichen anderen Verfahren bekannt ist. Auch hat der in der Einvernahme anwesende Rechtsberater (der im Übrigen der Rechtsberaterorganisation angehört, die die Beschwerde eingebracht hat) weder auf die nunmehr behauptete schlechte psychische Verfassung der Beschwerdeführerin verwiesen noch hat er in der Einvernahme den Antrag auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens gestellt, was er wohl getan hätte, wäre die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin tatsächlich so schlecht wie in der Beschwerde behauptet. Dass sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zwischen der Einvernahme am 02.02.2017 und der Beschwerdeeinbringung am 16.02.2017 dermaßen verschlechtert haben soll, dass nunmehr die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens erforderlich wäre, wurde hingegen nicht vorgebracht und ist auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht wahrscheinlich. Aus all diesen Gründen war dem unsubstanziierten und lediglich unbelegt in den Raum gestellten Antrag auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens nicht näher zu treten.

Letztlich ergibt sich die Feststellung zur Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien aus dem diesbezüglichen Bericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 10.04.2017.

2.2. Die Feststellungen zum italienischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in Italien ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind.

Die Gesamtsituation des Asylwesens in Italien ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat die Beschwerdeführerin nicht dargelegt. Der Beschwerdeführerin wurden die Länderfeststellungen zu Italien am 19.01.2017 nachweislich übergeben (vgl. AS 101) und ihr eine angemessene Frist zur Einbringung einer Stellungnahme eingeräumt. In der Folge langte weder eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin noch der sie nunmehr vertretenden Rechtsberaterorganisation ein. Zu den Beschwerdeausführungen, die vom Bundesamt herangezogenen Länderfeststellungen seien unvollständig, einseitig und teilweise nicht mehr aktuell, ist auszuführen, dass dieses Vorbringen lediglich unsubstanziiert in den Raum gestellt wurde. Zum einen wurde nicht ausgeführt, welche Teile die Beschwerdeführerin als unvollständig bzw. einseitig betrachtet. Zum anderen ist darauf zu verweisen, dass die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid in ihrer letzten Überarbeitung vom Jänner 2017 stammen und sohin jedenfalls aktueller sind als die in der Beschwerde zitierten Berichte, die sämtlich aus den Jahren 2015 und 2016 stammen. Hinzu kommt, dass die Länderfeststellungen des Bundesamtes zum Zeitpunkt der Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien noch nicht einmal drei Monate alt waren und daher jedenfalls als aktuell bezeichnet werden können. Wenn in der Beschwerde unter Anführung der oben angeführten Berichte von Menschenrechtsorganisationen ausgeführt wird, dass es zu Fällen von Misshandlungen durch die italienische Polizei sowie zu rechtswidrigen Abschiebungen gekommen sei und dass die Unterbringungssituation in Italien prekär sei - sohin auf die "systemischen Mängel" im italienischen Asylverfahren verwiesen wird - ist dem entgegenzuhalten, dass die Beschwerde jedoch nicht ausführt, gegen welche Punkte in den Feststellungen sich die Kritik richtet. Hinzu kommt, dass diese Ausführungen lediglich allgemein gehalten sind und keinen Bezug zur Beschwerdeführerin bzw. zu ihrem Vorbringen aufweisen; beispielsweise wurde eine Misshandlung der Beschwerdeführerin durch die italienische Polizei oder eine drohende Abschiebung im gesamten Verfahren nicht einmal ansatzweise behauptet. Hingegen zeichnen die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid durchaus ein differenziertes Bild und nehmen ebenso auf die Situation von Dublin-Rückkehrern Bezug. Mangels konkretem Vorbringen sind die Beschwerdeausführungen daher nicht geeignet, die durch tatsächlich aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid zu entkräften.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

Nach Abs. 2 leg. cit. ist gemäß Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

Sofern gemäß Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine

Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG.

Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG).

3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:

Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

Art. 7 Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) [ ]

Art. 13 Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller – der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können – sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Art. 17 Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

Art. 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

Art. 25 Antwort auf ein Wiederaufnahmegesuch

(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Wiederaufnahme der betreffenden Person so rasch wie möglich. In jedem Fall aber nicht später als einen Monat, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen.

(2) Wird innerhalb der Frist von einem Monat oder der Frist von zwei Wochen gemäß Absatz 1 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.

Art 29 Modalitäten und Fristen [der Überstellung]

(1) [ ]

(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.

(3) [ ]

(4) [ ]

3.2.3. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union.

In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 18 Dublin III-VO findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr primär zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, "Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem", K 6 zu Art. 18 Dublin III-VO, Seite 170). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (vgl. VfGH vom 27.06.2012, U 462/12).

Im gegenständlichen Fall ist die Zuständigkeit Italiens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführerin aus Libyen – einem Drittstaat – kommend, die Seegrenze von Italien illegal überschritten hat. Für die Zuständigkeit eines anderen Staates als Italien gibt es keine Hinweise. Die Verpflichtung Italiens zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin basiert, nachdem diese während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO.

An dieser Stelle ist zu den Beschwerdeausführungen, im Spruch des Bescheides und in den Feststellungen werde auf eine Zuständigkeit Italiens gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO verwiesen, hingegen werde in der Beweiswürdigung und in der rechtlichen Beurteilung Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO als Grundlage für die Zuständigkeit Italiens genannt (vgl. AS 199), auszuführen, dass dies nicht den Tatsachen entspricht. Sowohl im Spruch als auch im Rahmen der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides wurde als gesetzliche Grundlage Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO angeführt. Aber auch weder in den Feststellungen noch in der Beweiswürdigung wurde auf Art. 13 Abs. 1 bzw. Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO (für dessen Anwendbarkeit es im gesamten Verfahren im Übrigen keinen Hinweis gibt) verwiesen, sondern wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin am XXXX09.2016 unter der im Eurodac-System einliegenden Zahl XXXX in Italien einen Asylantrag gestellt habe, was die Anwendung von Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO impliziert. Genauso verhält es sich mit den beweiswürdigenden Ausführungen, die auf den Eurodac-Treffer zu Italien und die diesbezüglich widerspruchsfreien Angaben der Beschwerdeführerin verweisen. Wie die Beschwerde sohin zu diesen Ausführungen gelangt, ist weder nachvollziehbar noch lässt sich dies den Beschwerdeausführungen selbst entnehmen.

Betreffend die Verlängerung der Überstellungsfrist ist im gegenständlichen

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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