TE Bvwg Erkenntnis 2017/10/31 G305 2164513-1

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Veröffentlicht am 31.10.2017
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Entscheidungsdatum

31.10.2017

Norm

AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §9 Abs1 Z1
AsylG 2005 §9 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1

Spruch

G305 2164513-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD XXXX, vom XXXX, Zl.: XXXX, vertreten durch XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Erstverfahren:

1.1. Nachdem der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) am XXXX von Ungarn aus illegal ins Bundesgebiet eingereist war, brachte er am XXXX einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) ein.

1.2. Noch am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine niederschriftliche Befragung (Erstbefragung nach dem AsylG) des BF statt. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab dieser folgendes an:

"Ich habe Probleme im Kosovo. Unbekannte Leute haben vor ca. 10 Tagen mein Auto mit Benzin übergossen und angezündet. Das habe ich von meiner Mutter erfahren. Ich bin mir aber keiner Schuld bewusst. Sonst habe ich keine Fluchtgründe."

Weiter gab er im Wesentlichen zusammengefasst an, dass er am XXXX auf der Ladefläche eines LKW von XXXX (Kosovo) nach England gefahren sei und sich dort bis zum XXXX als anerkannter Flüchtling aufgehalten habe. Auf Grund einer schweren Erkrankung seines Vaters verließ er England und fuhr in den Kosovo zurück. Dort habe er bis April XXXX im eigenen Haus gelebt. Mitte April XXXX sei er wieder nach England ausgereist und habe dort bis XXXX gelebt. Am XXXX sei er mit einem PKW von England nach XXXX (Serbien) gereist und sei von dort zu Fuss über die Grenze nach Ungarn gegangen. In Ungarn sei er von der ungarischen Polizei aufgegriffen worden und er habe dort einen Asylantrag gestellt. In der Folge sei er in ein Flüchtlingslager gebracht worden. Schon am nächsten Tag sei er mit einem Bekannten nach XXXX (Schweden) gereist und habe er dort am XXXX einen Asylantrag gestellt, der jedoch nicht weiter bearbeitet worden sei, als die schwedischen Behörden von dem in Ungarn gestellten Asylantrag erfuhren. Am XXXX sei er mit dem Flugzeug nach Ungarn rücküberstellt worden und sei er am XXXX mit einem Bekannten ins Bundesgebiet eingereist.

1.3. Am XXXX, XXXX Uhr, wurde er vor einem Organ des Bundesasylamtes (in der Folge kurz: BAA) niederschriftlich einvernommen. Anlässlich dieser Einvernahme erklärte er, dass er im Fall einer etwaigen Rückkehr in den Kosovo befürchte, dass er von Moslems umgebracht werden würde.

1.4. Mit Bescheid vom XXXX, Zl.: XXXX, wies das BAA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchteil I.) und den Antrag auf subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchteil II.) ab und sprach die Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo aus (Spruchteil III.). Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung anerkannt (Spruchpunkt IV.).

1.5. Gegen diesen, dem BF am XXXX durch persönliche Ausfolgung direkt zugestellten Bescheid richtete sich dessen Beschwerde vom

XXXX.

1.6. Mit Beschluss vom XXXX, Zl. XXXX, erkannte der Asylgerichtshof der gegen den vorbezeichneten Bescheid gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu.

1.7. Mit Erkenntnis vom XXXX, Zl. XXXX, behob der Asylgerichtshof den bekämpften Bescheid und verwies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das BAA zurück.

1.8. Am XXXX, XXXX Uhr, wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) neuerlich niederschriftlich einvernommen. Anlässlich dieser Befragung gab er im Wesentlichen kurz zusammengefasst an, dass er während seines Aufenthaltes in Kosovo wegen seiner Homosexualität von streng muslimisch orientierten Albanern geschlagen und misshandelt worden sei. Zwar habe er diesen Vorfall der Polizei angezeigt, doch habe diese, obwohl sie die Täter kannten, nichts dagegen unternommen. Er sei auch von Polizisten geschlagen worden.

1.9. Mit Bescheid vom XXXX, Zl.: XXXX wies das BFA den vom BF gestellten Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz vom XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab (Spruchpunkt I.) und erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.). Das BFA sprach weiter aus, dass dem BF gemäß § 8 Abs. 4 AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX erteilt werde.

Am XXXX gab der BF gegenüber dem BFA einen Beschwerdeverzicht ab, sodass dieser Bescheid in Rechtskraft erwuchs.

2. Zweitverfahren:

2.1. Mit Eingabe vom XXXX stellte der BF den Antrag, die bis XXXX befristete Aufenthaltsberechtigung zu verlängern.

Begründend führte er im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass sich weder die Lage in seinem Heimatstaat, noch seine persönliche Situation dergestalt verbessert hätte, dass eine Abschiebung nun zulässig wäre. Er sei im Kosovo nach wie vor gefährdet, weshalb er weiterhin Schutz benötige.

2.2. In Erledigung dieses Antrages sprach das BFA mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom XXXX, Zl.: XXXX, aus, dass dem BF die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX erteilt werde.

3. Drittverfahren:

3.1. Am XXXX stellte er einen neuerlichen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte und führte dazu aus, dass sich die Lage im Kosovo nicht so weit gebessert hätte, dass eine Abschiebung nun für zulässig erklärt werden könnte.

3.2. Mit Schreiben vom XXXX teilte die belangte Behörde dem BF mit, dass derzeit geprüft werde, ob der ihm mit Bescheid vom XXXX zuerkannte subsidiäre Schutz in Ansehung zweier strafgerichtlicher Verurteilungen des BF abzuerkennen ist.

3.3. Mit seiner an die belangte Behörde gerichteten Stellungnahme vom XXXX begehrte er die Einstellung des Verfahrens und bekräftigte seinen auf die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gerichteten Antrag.

3.4. Mit Bescheid vom XXXX, Zl.: XXXX, sprach die belangte Behörde aus, dass der dem BF mit Bescheid vom XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG aberkannt und ihm die Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen werde und sprach aus, dass er zur Rückstellung der Aufenthaltsberechtigungskarte verpflichtet sei (Spruchpunkt I.) und dass ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt II.). Darüber hinaus erließ die belangte Behörde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG 2005 (Spruchpunkt III.) und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Kosovo gem. § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt IV.). Gleichzeitig wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG ein für die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).

Begründend führte die belangte Behörde im Kern aus, dass sich das erlassene Einreiseverbot auf den Umstand stütze, dass der BF während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet zweimal rechtskräftig verurteilt wurde und jede dieser beiden Verurteilungen mit einem Einreiseverbot zu verbinden gewesen wäre. Da sich überdies die Situation im Herkunftsstaat grundlegend geändert habe, sei ein Endigungsgrund gemäß Abschnitt c Z 5 der Genfer Flüchtlingskonvention eingetreten. Der bisherige Aufenthalt des BF habe sich auf den ihm gewährten subsidiären Schutz gestützt und sei daher rechtmäßig gewesen. Im Bundesgebiet habe er keine Angehörigen und auch keine darüber hinausgehenden familiären Anknüpfungspunkte. Seine Eltern leben überdies im Herkunftsstaat. Eine Ausweisung stelle keinen Eingriff in ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK dar. Darüber hinaus sei die in § 53 Abs. 3 Z 1 FPG enthaltene Bestimmung jedenfalls als erfüllt anzusehen.

3.5. Gegen diesen, dem BF am XXXX durch Hinterlegung zugestellten Bescheid der belangten Behörde erhob er am XXXX (sohin fristgerecht) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die in der Beschwerdeerklärung namentlich näher angeführten Spruchpunkte I.), II.), III.), IV.) und VI.). Seine gegen den vorbezeichneten Bescheid erhobene Beschwerde verband er insbesondere mit den Anträgen auf ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides und mit den Eventualanträgen, den Bescheid zu beheben und zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, bzw. das Einreiseverbot zu beheben, bzw. die Dauer des Einreiseverbotes wesentlich zu verkürzen, bzw. die ordentliche Revision zuzulassen.

Begründend führte der BF im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass auf Grund der geringen Anzahl von polizeilich gemeldeten Angriffen aus homophoben Gründen des Herkunftsstaates nicht von einer Verbesserung der Lage ausgegangen werden könne. So komme es in erster Linie auch zu Diskriminierungen sozialer familiärer und beruflicher Natur, die keinen ausreichenden Grund für eine polizeiliche Anzeige bieten würden. Auch sei davon auszugehen, dass nicht jedes Opfer bereit oder fähig sei, eine Attacke bei der Polizei zu melden und sich gegenüber den Behörden als homosexuell zu deklarieren. Auch habe sich die belangte Behörde mit seiner gesundheitlichen Situation nicht beschäftigt, obwohl ihm der subsidiäre Schutz auch auf Grund seiner psychischen Probleme zuerkannt worden sei. In Hinblick auf seine familiäre Situation gab der BF an, dass er einen Lebensgefährten und Freunde im Bundesgebiet habe. Er bemühe sich, von ihnen Unterstützungsschreiben zu erlangen, die er so bald als möglich vorlegen werde. Auch sei im Bescheid die Gefährlichkeitsprognose nur formelhaft vorgenommen worden, ohne dass auf den konkreten Sachverhalt näher eingegangen worden wäre. Eine ordnungsgemäße Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen und jenen des BF würde ergeben, dass sein auf die Aufrechterhaltung des Aufenthaltes gerichtete private Interesse überwiege.

Mit der Beschwerdeschrift legte der BF einen zum XXXX datierten Ambulanzbericht des Uniklinikums XXXX, der beim BF eine posttraumatische Belastungsstörung und Anpassungsstörungen ausweist.

3.6. Am XXXX legte die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom XXXX gerichtete Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor und wurde die Beschwerdesache hier der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt.

3.7. Am XXXX wurde vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht im Beisein des BF eine mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich der er als Partei einvernommen wurde.

3.8. Mit hg. Verfahrensanordnung vom XXXX wurden die wider den BF erlassenen strafgerichtlichen Urteile des Landesgerichtes für XXXX zu Zl.en XXXX und XXXX beigeschafft.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist kosovarischer Staatsangehöriger. Er gehört der albanischen Ethnie an. Er ist nicht verheiratet und lebt auch nicht in einer eingetragenen Partnerschaft, ist kinderlos und bekennt sich zum römisch-katholischen Glauben. Im Herkunftsstaat besuchte er sechs Jahre lang die Schule.

1.2. Am XXXX ist er im Alter von 16 Jahren auf der Ladefläche eines LKW von XXXX (Kosovo) aus nach England aufgebrochen, wo er sich bis zum XXXX als anerkannter Flüchtling aufhielt. Auf Grund einer schweren Erkrankung seines Vaters verließ er England, um wieder in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren. Dort lebte er bis April XXXX im eigenen Haus.

Die Eltern, bei denen der BF im Herkunftsstaat lebte, besitzen in Kline (Kosovo) zwei Häuser.

Mitte April XXXX ist er erneut nach England ausgereist und hat dort bis XXXX gelebt. Am XXXX ist er mit einem PKW von England nach XXXX (Serbien) ausgereist und ist von dort zu Fuss über die Grenze nach Ungarn marschiert. Dort wurde er von der ungarischen Polizei aufgegriffen und stellte in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz. Als er daraufhin in ein Flüchtlingslager gebracht wurde, reiste er am nächsten Tag mit einem Bekannten nach XXXX (Schweden) aus, wo er am XXXX neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Als die schwedischen Behörden von dem in Ungarn gestellten Asylantrag erfuhren, wurde er am XXXX mit dem Flugzeug nach Ungarn rücküberstellt.

1.3. Einen Tag später, am XXXX, reiste er mit einem Bekannten ins Bundesgebiet ein, wo er einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Mit Bescheid vom XXXX, Zl.: XXXX, wies das BAA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG und den Antrag auf subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ab und sprach dessen Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo aus.

Auf Grund der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde behob der Asylgerichtshof den Bescheid des BAA mit Erkenntnis vom XXXX, Zl.:

XXXX und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück.

Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom XXXX, Zl.: XXXX wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom XXXX gemäß § 3 AsylG ab, erkannte ihm jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und sprach gemäß § 8 Abs. 4 AsylG aus, das ihm die bis XXXX befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt werde.

Über Antrag des BF vom XXXX verlängerte das BFA mit rechtskräftigem Bescheid vom XXXX, Zl.: XXXX, die Aufenthaltsberechtigung befristet bis XXXX.

1.4. Beschwerdegegenständlich konnte (entgegen den Angaben des BF) nicht festgestellt werden, dass er, seit er den Herkunftsstaat zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt Mitte April XXXX verließ, bis zu seiner Einreise ins Bundesgebiet je wieder dorthin zurückgekehrt wäre. Damit konnte er - bei Wahrunterstellung des angeblich 10 Tage vor seiner Einreise ins Bundesgebiet auf seinen PKW im Herkunftsstaat verübten Brandanschlages - bei dem seinen Fluchtgrund gebildet habenden Ereignis (Brandanschlag auf seinen PKW) auch nicht vor Ort gewesen sein. Es lässt sich anlassbezogen weiter nicht feststellen, dass der Brandanschlag ihm gegolten hätte.

1.5. Der BF weist im Bundesgebiet seit dem 26.08.2013 folgende (Wohnsitz-)Meldungen auf:

XXXX bis XXXX XXXX Hauptwohnsitz

XXXX bis XXXX XXXX Hauptwohnsitz

XXXX bis XXXX XXXX Hauptwohnsitz

XXXX bis XXXX XXXX Obdachlos

XXXX bis XXXX XXXX Hauptwohnsitz

XXXX bis XXXX XXXX Obdachlos

XXXX bis XXXX XXXX Hauptwohnsitz

XXXX bis XXXX XXXX Hauptwohnsitz

XXXX bis XXXX XXXX Hauptwohnsitz

XXXX bis XXXX XXXX Obdachlos

1.6. Seit dem XXXX weist er zahlreiche, überwiegend nur auf einen Tag beschränkte Meldungen als geringfügig beschäftigter Arbeiter auf. Seit dem XXXX scheinen keine Beschäftigungszeiten mehr beim BF auf.

Im Zeitraum XXXX bis XXXX bezog er Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.

1.7. Der BF verfügt über keine familiären oder sonstigen Bindungen in Österreich. Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für eine nachhaltige Integration in Österreich in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Er ist im Bundesgebiet ohne regelmäßige Beschäftigung und verfügt nicht über ausreichende eigene finanzielle Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhalts. Der BF hat zwar keine Deutsch-Sprachprüfung abgelegt, doch beherrscht er Deutschkenntnisse auf einem nicht näher feststellbaren Niveau.

1.8. Er ist gesund und arbeitsfähig.

1.9. Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom XXXX, Zl.: XXXX, hat das Landesgericht XXXX über den BF wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung gemäß §§ 83 und 84 Abs. 2 Z 2 StGB eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von sieben Monaten verhängt, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren zur Gänze nachgesehen wurde. Im Hinblick auf die Strafbemessung wurden bei ihm die Unbescholtenheit und das teilweise Geständnis mildernd und erschwerend den Umstand gewertet, dass zwei Opfer verletzt wurden.

Mit rechtskräftigem Urteil vom XXXX, Zl.: XXXX, hat das Landesgericht XXXX über den BF wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung gemäß § 107 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von sieben Monaten verhängt, wovon ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Im Hinblick auf die Strafbemessung wertete das Gericht das Geständnis mildernd und erschwerend das Faktum einer einschlägigen Vorstrafe, weiter die Straftatsetzung innerhalb offener Probezeit und die Verwendung eines Messers als Drohmittel.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, sowie auf der Kenntnis und Verwendung der albanischen Sprache und auf den Kenntnissen der geografischen Gegebenheiten des Kosovo. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.

Die Feststellung zur Ausreise aus Kosovo, den weiteren Reiserouten und zur Einreise in Österreich, ergibt sich aus den Angaben in den niederschriftlichen Einvernahmen vor der Polizei und dem BFA, sowie aus den Angaben des BF im Rahmen seiner PV in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht.

2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht im Wesentlichen auf den Angaben des BF vor den Vernehmungsorganen der Sicherheitsbehörde und der belangten Behörde, auf dessen Angaben in der Beschwerde und auf dessen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Der BF hat erst im Zuge von weiteren Einvernahmen angegeben, aus Gründen seiner sexuellen Orientierung aus dem Herkunftsstaat ausgereist zu sein. Anlässlich seiner Erstbefragung vor der LPD XXXX am XXXX gab er als Fluchtgrund lediglich an, dass unbekannte Leute sein Auto mit Benzin übergossen und angezündet hätten. Abgesehen davon, habe er keine Fluchtgründe. Im Zuge seiner weiteren niederschriftlichen Einvernahmen durch die belangte Behörde brachte er in einer nachgeschobenen Argumentation weiter vor, dass dieses Attentat seiner homosexuellen Orientierung geschuldet sei.

Die Feststellungen zu seinen beruflichen Tätigkeiten sowie zum Umstand, dass er in dem in den Feststellungen näher bezeichneten Zeitraum Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hat, ergeben sich aus dem eingeholten Auszug aus dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger. Die Konstatierungen zu seinen polizeilichen (Wohnsitz-)Meldungen ergeben sich aus dem beigeschafften Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

Die zur Sprachkompetenz des BF getroffenen Konstatierungen beruhen im Wesentlichen auf dem persönlichen Eindruck, den er anlässlich seiner Parteienvernehmung (= PV) vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht hinterließ und auf seinen Angaben, keinen Sprachkurs abgelegt zu haben und weiter drauf, dass er kein Sprachzertifikat vorlegen konnte. Angesichts dessen war das erkennende Bundesverwaltungsgericht auch nicht in die Lage versetzt, Feststellungen zu einem bestimmten Niveau seiner Deutschkenntnisse zu treffen.

Die dazu getroffenen Konstatierungen, dass der BF gesund und arbeitsfähig ist, beruhen einerseits auf dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht, andererseits auf dem beigeschafften Auszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat

Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

3.1.1. Die gegenständliche Beschwerde wurde bei der belangten Behörde am XXXX eingebracht und langte nach Vorlage am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt die Entscheidung in der gegenständlichen Rechtssache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1 Der mit Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten titulierte § 9 AslyG 2005 lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;

2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder

3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn

1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;

2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.

(4) Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen."

3.2.2 Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Somit ist zunächst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH vom 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; vom 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; vom 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; vom 26.06.1997, ZI. 95/18/1291 und vom 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH vom 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH vom 14.10.1998, Zl. 98/01/0122 und vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438 und vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH vom 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203 und vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR vom 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; vom 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR vom 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; vom 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (z.B. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR vom 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; vom 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; vom 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164 und vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

3.2.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich für den gegenständlichen Anlassfall folgendes:

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten liegen gegenständlich nicht mehr vor, sodass die Aberkennung gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zu Recht erfolgt ist.

Dass dem BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des hg.

Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.

Beim BF handelt es sich um einen arbeitsfähigen, gesunden Mann im Alter von XXXX Jahren, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. So gab er selbst an, im Herkunftsstaat die Grundschule besucht und in England ebenfalls die Schule besucht und dort einen Gabelstaplerkurs absolviert und anschließend dort gearbeitet zu haben. Auch hat er in Österreich zahlreiche, wenn auch kurzfristige und auf Geringfügigkeit beruhende Beschäftigungen vorzuweisen. Es kann daher grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass er im Herkunftsstaat in der Lage sein wird, sich mit seiner bislang ausgeübten Tätigkeit oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten für sich ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Zudem steht ihm die Möglichkeit offen, sich staatlicher Hilfsleistungen zu bedienen.

Beim kinderlosen und ledigen BF konnte kein relevantes Familien- bzw. Privatleben festgestellt werden. So gab er zwar an, dass er einen österreichischen Freund habe, jedoch mit diesem nicht zusammenlebe. Diesbezüglich sind keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, die zumindest für eine der Lebensgemeinschaft entsprechende Beziehung sprechen würden. Dass der darüber hinaus die Fragen nach dem Namen seines Freundes dahingehend beantwortete, dass er diesen nicht kenne, beseitigt jeden Zweifel bezüglich des Nichtbestehens eines berücksichtigungswürdigen Familien- bzw. Privatlebens des BF in Österreich.

Selbst bei Wahrunterstellung der in der Beschwerde vorgetragenen Behauptungen, dass er einen Lebensgefährten in Österreich hätte, müsste sich der BF gefallen lassen, dass ein allfällig im Bundesgebiet bestehendes Familienleben (wofür die PV des BF keinerlei Anhaltspunkte erbrachte) schon durch die vorliegenden strafrechtlichen Verurteilungen eine Relativierung erfahren hat.

Letztlich war zu berücksichtigen, dass der BF in der Beschwerde nicht substantiiert dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf seine individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit der BF durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Insbesondere ist er dem sich aus der Länderinformation ergebenden Umstand nicht entgegengetreten, dass sich aus dem EU Kosovo-Report 2015 ergibt, dass der gesetzliche Schutz von Homosexuellen weiter verbessert worden ist und die Regierung des Kosovo "awareness-rasising trainings" unter anderem für Beamte, Polizisten und Lehrer durchführt und die Bevölkerung mit staatlichen Medienkampagnen und der Herausgabe von Broschüren für Toleranz gegenüber gleichgeschlechtlichen Partnerschaften aufklärt.

Darüber hinaus liegt eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; vom 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453 und vom 18.07.2003, Zl. 2003/01/0059), gegenständlich nicht vor.

Dass die vom Uniklinikum Salzburg diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung und die Anpassungsstörungen, wie vom BF in der Beschwerdeschrift behauptet, auf eine im Kosovo bestehende Homophobie und die damit in Zusammenhang stehenden Begleiterscheinungen zurückzuführen sei, findet insoweit eine Widerlegung durch den mit der Beschwerdeschrift vorgelegten Ambulanzbericht vom XXXX, zumal sich dort kein Hinweis auf eine Kausalität einer etwaig - gegen den BF gerichtet gewesenen - Homophobie findet. Im Bezug habenden Ambulanzbericht heißt es auszugsweise wörtlich wiedergegeben: "Der Patient befand sich bereits XXXX und XXXX in ambulanter Behandlung an unserer Klinik. Heute stellt sich der Pat. selbständig neuerlich vor, er wünscht einen Arztbrief. Weiterhin bestünden lt. Pat. Ängste und Vorstellungen, dass andere Leute ihm feindlich gesinnt sind, dies v. a. wegen seiner religiösen Orientierung. Auch der Schlaf sei gestört, mit der Medikation, welche er regelmäßig von seinem Hausarzt in XXXX bekomme, gehe es besser. Dzt. in XXXX wohnhaft."

Aus den vorliegenden Länderberichten über den Herkunftsstaat des BF geht hervor, dass die bei ihm festgestellten Leiden (posttraumatische Belastungsstörung und Anpassungsstörung), bei denen es sich sämtlich nicht um lebensbedrohliche Erkrankungen handelt, im Herkunftsstaat behandelt werden können. Das erkennende Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass eine derartige Behandlung vielleicht nicht auf dem Niveau einer entsprechenden Krankenbehandlung in Österreich erbracht wird und zudem kostenpflichtig sein könnte. In diesem Zusammenhang ist dem BF zu entgegnen, dass selbst unter diesen Umständen ein Interesse an der Aufrechterhaltung seines Aufenthaltes in Österreich nicht konstruiert werden könnte.

Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.

3.2.4. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch sind Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, nicht hervorgekommen.

3.2.5. Gemäß § 9 Abs. 3 AsylG ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist. Ein Fremder ist gemäß § 2 Abs. 3 leg. cit. straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt (Z 1), oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist (Z 2) rechtskräftig verurteilt worden ist.

Anlassbezogen wurde der BF vom Landesgericht XXXX mit Urteil vom XXXX, Zl. XXXX und vom XXXX, Zl. XXXX, mehr als einmal wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die jeweils in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, rechtskräftig verurteilt. In Anbetracht der vorzunehmenden Gefährdungsprognose, in deren Rahmen die innerhalb kurzer Zeit aufeinander folgenden Delinquenzen des BF in der noch offenen Probezeit zu berücksichtigen sind, erscheint das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den Abs. 1 und 2 wahrscheinlich.

Es gereicht der belangten Behörde nicht zum Vorwurf, dass sie das Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten eingeleitet hat.

3.2.6. Die Aberkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten ist gemäß § 9 Abs. 4 AsylG mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.

Auf Grund der erfolgten Bestätigung der Entscheidung der belangten Behörde seitens des erkennenden Gerichtes, wonach die Aberkennung des subsidiär Schutzberechtigten zu recht erfolgt ist, erübrigt sich ein näheres Eingehen auf diesen Punkt.

3.3. Zur Beschwerde gegen den Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG):

Die mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" titulierte Bestimmung des § 57 AsylG lautet wörtlich wie folgt:

"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

Auch liegen Umstände, dass allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor.

Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene amtswegige Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens des BF eine Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig wäre (vgl. VwGH vom 16.12.2015, Zl. Ra 2015/21/0119).

3.4. Zur Beschwerde gegen den Spruchpunkt III. hinsichtlich Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Feststellung, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat des BF zulässig sei:

3.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.

Schließlich hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine R

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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