Entscheidungsdatum
02.11.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I412 2125450-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. ALGERIEN, gegen den Bescheid des BFA, Erstaufnahmestelle Ost (EASt-Ost) vom 05.04.2016, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), seinen Angaben nach ein Staatsangehöriger von Algerien arabischer Ethnie und moslemischen Glaubens, stellte am 29.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der am 01.12.2015 vorgenommenen polizeilichen Erstbefragung gab der BF an, dass er ledig sei, Arabisch, Englisch und Französisch spreche und 12 Klassen die Grundschule sowie vier Jahre die Universität besucht habe. In Algerien lebten weiterhin seine Eltern, zwei Brüder und zwei Schwestern. Vor 20 Tagen sei er mit dem Flugzeug legal von Algerien in die Türkei (Istanbul) ausgereist. Von dort sei er mit dem Bus weiter nach Izmir und mit einem Schlauchboot auf die griechische Insel Chios gereist. Mit einer Fähre sei er nach Athen, von Athen schließlich mit einem Bus zur mazedonischen Grenze gebracht worden. Über die Balkanroute sei er zu Fuß nach Österreich gelangt.
Zum Fluchtgrund befragt führte er aus: "Nach meiner Uni-Zeit machte ich mich als Maler selbstständig - Hier wurde ich von verschiedenen Personen mit dem Tod bedroht - die Polizei und die Behörde taten nichts. Da diese Personen die Adresse meines Geschäftes wussten, blieb mir nur die Flucht". Auf die Frage, was er bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte, replizierte der BF: "Den Tod."
3. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 05.02.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) führte der BF zunächst aus, bisher wahrheitsgetreue Angaben gemacht zu haben und gesund zu sein. Er sei im Besitz eines Personalausweises, eines Führerscheines sowie eines Reisepass. Der Reisepass befinde sich in der Türkei, die restlichen Dokumente befänden sich in Algerien.
Nach den Angaben zu seinen Eltern und Geschwistern brachte er zu seiner Person vor, nicht verheiratet und kinderlos zu sein. In seiner Heimat habe er als Informatiker gearbeitet und auch Handel mit den Chinesen betrieben. Zuletzt sei er Handelskoordinator einer Firma gewesen. Er sei ihm gut gegangen und nebenbei habe er auch ein kleines Geschäft für Hausdekorationen betrieben. Weil es ihm wirtschaftlich gut gegangen sei, sei er von der Stadtgemeinschaft zu einer Schutzgeldzahlung aufgefordert worden.
Die Sache sei komplizierter geworden und es sei zu einem großen Problem gekommen. Weil er die Schutzgeldzahlung verweigert habe, sei sein Geschäft zerstört worden. Die Einheimischen würden bei ihm nicht mehr eingekauft haben, es sei zu Drohungen und zu wiederholten Aufforderungen gekommen, dass er das Land verlassen solle.
Er sei wegen einer Beziehung zu einem Mädchen, dessen Eltern gegen eine Heirat mit ihm gewesen seien, bedroht worden. So habe alles angefangen.
Er habe mit der Polizei gesprochen, diese habe aber nichts unternommen. Er könne keine konkrete Person nennen, von der er bedroht worden sei. Es seien auch von immer andere Personen einer großen Familie gekommen. Ihm sei eine Frist von einem Monat zur Flucht eingeräumt worden.
Er habe auch versucht, mit den Eltern des Mädchens zu reden, was er aber nicht geschafft habe. Dadurch seien die Probleme noch größer geworden.
Auf Vorhalt, warum er nicht in einen anderen Teil Algeriens gegangen sei, replizierte er, dass es schwer und kompliziert sei, in einer neuen Provinz ein Leben aufzubauen. Das sei aber auch in Österreich schwer. Das letzte Mal, als er mit seiner Mutter gesprochen habe, habe sie ihm erzählt, dass die Leute noch immer nach ihm gefragt hätten.
Auf Vorhalt, bei der Erstbefragung als Beruf Maler angegeben zu haben, erwiderte der BF, dass er aufgefordert worden sei, alles schnell zu erzählen. Er sei nicht Maler gewesen sondern er habe ein Geschäft für Hausdekorationen betrieben. Probleme mit dem Behörden, dem Militär oder Sicherheitsorgangen habe er in Algerien nicht gehabt. Im Falle der Rückkehr fürchte er sich vor dieser Familie und dort sei seine Sicherheit nicht gewährleistet. Auf die angebotene Einsichtnahme in die Länderberichte verzichtete der BF ausdrücklich und führte aus, dass er alles gesagt habe.
4. Mit Bescheid vom 05.04.2016, Zl. XXXX, wies das BFA den Antrag des BF auf Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wies es den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien ab (Spruchpunkt II.). Im Spruchpunkt III. erteilte es dem BF einen Aufenthaltstitel gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht, und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG erließ es gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG stellte es fest, dass die Abschiebung nach Algerien zulässig ist. Im Spruchpunkt IV. legte es gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
4.1. Die belangte Behörde führte in den Feststellungen ihres Bescheides - auf das Wesentliche zusammengefasst - aus, dass die Identität des BF ungeklärt, er algerischer Staatsangehöriger, ledig, kinderlos, gesund und arbeitsfähig, unbescholten und illegal in das Bundesgebiet eingereist sei. Eine konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung durch staatliche Stellen, heimatliche Behörden, Militär oder private Dritte habe der BF nicht behauptet bzw. nicht glaubhaft gemacht. Er verfüge in seinem Heimatland über familiäre Anknüpfungspunkte, sei arbeitsfähig und die elementare Grundversorgung in Algerien sei gewährleistet. Der BF habe er in Österreich keine Angehörigen bzw. Verwandten, berücksichtigungswürdige soziale Kontakte in Österreich lägen nicht vor. Die Angehörigen des BF lebten noch in Algerien.
Auf den Seiten 7 bis 32 traf die belangte Behörde Feststellungen zur Lage in Algerien und setzte sich mit den Themen der politischen Lage, der Sicherheitslage, dem Rechtschutz und dem Justizwesen, den Sicherheitsbehörden, der Folter und unmenschlicher Behandlung, der Korruption, der Nichtregierungsorganisationen, des Wehrdienstes, der allgemeinen Menschenrechtslage, der Meinungs- und Pressefreiheit, der Haftbedingungen, der Religionsfreiheit, der ethnischen Minderheiten, der Bewegungsfreiheit, der Flüchtlinge und Binnenflüchtlinge, der medizinischen Versorgung, sowie der Behandlung nach der Rückkehr auseinander.
Beweiswürdigend referierte die belangte Behörde zunächst, dass der BF weder bei der Erstbefragung noch bei der ergänzenden Einvernahme substantiierte Angaben zu den vorgebrachten Bedrohungen gemacht habe.
So wisse er keine Namen der angeblichen Verfolger und habe auch keine detaillierten Angaben zu den angegebenen Vorkommnissen erstatten können. Insgesamt habe sich das Vorbringen des BF diesbezüglich als zu allgemein und zu unsubstantiiert erwiesen.
Auch liege kein in sich schlüssiges Vorbringen vor. Das Fluchtvorbringen sei sohin nicht glaubhaft und enthalte wesentliche sich widersprechende Aussagen. In der Erstbefragung habe der BF angegeben, selbstständig als Maler tätig gewesen zu sein, während er in der ergänzenden Einvernahme angegeben habe, ein Geschäft für Hausdekorationen besessen zu haben. Selbst auf Vorhalt habe er nicht schlüssig erklären können, wie es zu diesen unterschiedlichen Aussagen gekommen sei.
Zudem habe der BF in der Erstbefragung auch die Probleme mit den Mädchen nicht erwähnt. Erst im Zuge der ergänzenden Einvernahme habe er das in der Erstbefragung erstattete Vorbringen gesteigert, indem er zunächst von einem Bedrohungsszenario durch verschiedene Personen, später durch die Stadtgemeinschaft, berichtet habe.
Zudem sei unglaubwürdig, dass potentielle Verfolger, die ihm zunächst mit dem Tod gedroht haben würden, ihm zugleich eine einmonatige Frist zur Flucht einräumten.
Die Unglaubwürdigkeit der Aussage habe durch die Angabe, dass der BF nicht in einen anderen Teil Algeriens reisen könne, da ein Neuanfang in einer anderen Provinz sehr schwer sei, eine weitere Steigerung erfahren. Halte man sich vor Augen, dass der BF quer durch Nordafrika und Europa gereist sei, um dann in Österreich - wo der BF weder die Kultur, die Sprache und die Menschen noch die Gesetze und Gepflogenheiten gekannt habe - einen Neuanfang zu wagen, während er aber mit den Verhältnissen in Algerien eingehend vertraut gewesen sei, so könne diese Behauptung nur als Schutzbehauptung qualifiziert werden.
Des Weiteren sei das Vorbringen nicht plausibel, zumal weder aus dem Amtswissen noch aus den Länderberichten Algeriens hervorgehe, dass die algerische Polizei nicht schutzfähig und/oder schutzwillig sei. Der BF habe keinerlei Beweismittel zu seinem Vorbringen vorgelegt.
Glaubhaft sei jedoch, dass er die vorgebrachten Ausbildungen absolviert habe, zumal hier keine Widersprüche zu verorten seien. In Ermangelung entsprechender Dokumente, stehe die wahre Identität des BF nicht fest, sodass lediglich eine Verfahrensidentität vorliege. Aus dem Verwaltungsakt und der vorgenommenen Überprüfung gehe hervor, dass der BF unbescholten sei. Die illegale Einreise ergebe sich aus den Angaben des BF, darüber hinaus habe der BF keine gültigen Reisedokumente vorweisen können.
Eine Bedrohung durch Dritte in Algerien sei mangels Substanz und Details sowie mangels konkreter Angaben nicht erkennbar. Selbst bei einer Wahrunterstellung läge eine Bedrohung vom Staat oder seinen Organen nicht vor, sondern lediglich eine durch Dritte.
Eine derartige Bedrohung falle jedoch nicht unter die Genfer Flüchtlingskonvention, zumal es keine Hinweise darauf gäbe, dass der algerische Staat keinen Schutz biete. Auch andere Hinweise darauf, dass eine Abschiebung nach Algerien unzulässig wäre, lägen nicht vor. Es lägen auch keine Gründe vor, die die Gewährung des subsidiären Schutzes rechtfertigten. Die gesamte Familie lebe in Algerien, weswegen der BF auch über Anknüpfungspunkte im Falle einer Rückkehr verfüge.
5. Am 11.04.2016 stellte das BFA den bezeichneten Bescheid zusammen mit der Verfahrensanordnungen vom 06.04.2015, wonach der BF verpflichtend ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen hat und ihm der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird, sowie einem Informationsblatt zur Verpflichtung zur Ausreise, zu.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der Verein Menschenrechte mit dem am 20.04.2016 beim BFA per Fax eingebrachten Schriftsatz fristgerecht Beschwerde und stellte im Beschwerde-schriftsatz zunächst die Anträge (Fehler im Original): "1. die Rechtsmittelbehörde möge den hier angefochtenen Bescheid der Erstbehörde dahingehend abändern, dass meinem Antrag auf internationalen Schutz vom 29.11.2015 Folge gegeben und mir der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wird. 2. in eventu der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, zuerkannt; 3. in eventu ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55,57 AsylG 2005, erteilt wird; 4. darüber hinaus mögen die gegen mich ausgesprochene Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG und die Aussprüche über die Zulässigkeit der Abschiebung in den IRAK (Anm.: gemeint wohl Algerien) gemäß § 46 FPG aufgehoben werden; 5. eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumen."
Der BF führte im Beschwerdeschriftsatz des Weiteren aus, dass er der deutschen Sprache nicht mächtig sei. Deshalb habe er seine Beschwerdegründe in arabische Sprache angesagt und diese seien von seinem Freund auf Deutsch wie folgt niedergeschrieben worden (Fehler im Original): "[ ] Ich bin verfolgt von ein Mafia in Algerien die vollen mich umbringen das Lande ist total korrupt ich habe Angst in Algerien in Universität economic studiert und Will ich hier in Österreich weiter studieren ich habe schon angefangen zum Lernen (Beilage 1 und 2) bitte helfen Sie mir ich danke ihnen".
Dem Beschwerdeschriftsatz waren angeschlossen: eine Deutschkursbestätigung, eine Bestätigung zur Anmeldung für einen Deutschkurs und ein Meldezettel.
7. Das BFA legte die Beschwerde den Bezug habenden Verwaltungsakt mit dem Vermerk, dass das BFA auf Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerde-verhandlung verzichte, am 28.04.2016 zur Entscheidung vor.
8. Mit Eingabe vom 04.05.2016 übermittelte der BF eine aktuelle Meldebestätigung über eine Hauptwohnmeldung in Wien.
9. Am 28.06.2016 wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig zu 8 Monaten Freiheitsstrafe, davon 6 Monate bedingt, wegen Vergehen gegen das Suchtmittelgesetz verurteilt. Seine Freiheitsstrafe wurde am 10.08.2016 vollzogen.
10. Mit Schreiben vom 12.10.2017 wurde dem BF das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation betreffend Algerien mit Stand 17.05.2017 übermittelt und die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme dazu geboten. Gleichzeitig wurde der BF aufgefordert, Fragen zur derzeitigen Lebenssituation, seinem Privat- und Familienleben und Gründen für das Verlassen seines Heimatstaates zu beantworten. Am 30.10.2017 langte eine diesbezügliche Stellungnahme des BF beim erkennenden Gericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger von Algerien. Die wahre Identität des BF steht in Ermangelung entsprechender Dokument nicht fest.
1.2. Der BF ist Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zum islamischen Glauben. Die Muttersprache des BF ist Arabisch, der BF spricht überdies Französisch und Englisch.
1.3. Der BF ist gesund und arbeitsfähig.
1.4. Der BF ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Der BF verfügt über eine 12-jährige Schul- und 4-jährige Universitätsausbildung. Er war seinen eigenen Angaben zufolge in Algerien zuletzt als Geschäftsinhaber, Informatiker und Handelskoordinator einer Firma tätig.
1.5. Die Familienangehörigen (Vater und Mutter, zwei Schwestern, zwei Brüder) des BF leben nach wie vor in Algerien, der BF steht nach wie vor in Kontakt mit den Eltern, einem Bruder und einer Schwester. Sonst leben keine Verwandten des BF in Österreich. Der BF führt seit 7 Monaten in Österreich eine Beziehung mit einer Frau, die beiden verfügen über keinen gemeinsamen Wohnsitz. Der BF ist in Österreich ohne regelmäßige Beschäftigung und lebte bislang von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bzw. wird derzeit von der Caritas finanziell unterstützt. Er besuchte einen Deutschkurs, über nachgewiesene qualifizierte Deutschkenntnisse verfügt der BF nicht. Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
1.6. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 28.06.2016, GZ XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß §§ 27 Abs 2a 2. Fall, 27 Abs 3 SMG § 15 StGB zur einer 8-monatigen Freiheitsstrafe, davon 6 Monate bedingt, verurteilt.
1.7. Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates Algeriens konnte nicht festgestellt werden. Es ist nicht glaubhaft, dass der BF in seinem Herkunftsstaat aufgrund privater Verfolgung durch Mitglieder der Stadtgemeinde, einer mafiösen Schutzgeld-Erpresserbande oder einer Bedrohung durch Angehörige der Familie seiner (ehemaligen) Freundin verlassen hat.
1.8. Dem BF drohte aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung in seinem Herkunftsstaat Algerien keine Verfolgung bzw. droht ihm eine solche Verfolgung gegenwärtig ebenfalls nicht und wurde eine solche auch nicht behauptet.
1.9. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat Algerien stellt für den BF keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar und bringt für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich.
1.10. Algerien gilt als sicherer Herkunftsstaat.
1.11. Festgestellt wird, dass der BF anlässlich seiner Vernehmung vor dem BFA am 05.04.2016 die angebotene Möglichkeit der Einsichtnahme in die Länderfeststellungen ausdrücklich ablehnte. Auch dem mit Schreiben vom 12.10.2017 zur Kenntnis gebrachten aktuellen Länderbericht der Staatendokumentation mit Stand 17.05.2017 ist der BF nicht entgegengetreten. Da die Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht umgelegt auf den vorliegenden Fall und unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen für die erkennende Richterin (auch angesichts der gerichtsbekannten gegenwärtigen Situation in Algerien) kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen der belangten Behörde zu zweifeln. Wesentliche bzw. das Vorbringen des BF betreffenden Änderungen sind zwischenzeitlich nicht eingetreten.
2. Beweiswürdigung:
Die erkennende Richterin hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
Vorauszuschicken ist zunächst, dass das BFA ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Es liegen keine Anhaltspunkte auf Verfahrensmängel im Verfahren beim BFA vor. Das BFA hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.
Hervorzustreichen ist in dem Kontext, dass im Beschwerdeschriftsatz konkrete Verfahrens-mängel nicht moniert, sondern lediglich die bereits im Administrativverfahren erstattete Fluchtbehauptung durch die Ausführungen des BF, dass Algerien korrupt sei, der BF in Algerien "economic" studiert habe und er hier in Österreich weiterstudieren wolle, ergänzt wurde.
Das BFA hat sich im Übrigen mit dem Vorbringen des BF adäquat auseinandergesetzt und ist zur Ansicht gelangt, dass die vorgebrachte Fluchtgeschichte nicht glaubhaft zu qualifizieren sei.
Zudem sei der vorgebrachten Fluchtgeschichte selbst bei Wahrunterstellung vor dem Hintergrund der Länderberichte, woraus sich keine Schutzunwilligkeit und -unfähigkeit der algerischen Polizei bei Verfolgung durch kriminelle Privatpersonen sowie zudem auch eine innerstaatliche Fluchtalternative ergäbe - keine Asylrelevanz zuzubilligen.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich - wie unten näher ausgeführt - den Feststellungen zum Sachverhalt und der dazu führenden Beweiswürdigung der belangten Behörde an.
2.2. Zum Verfahrensgang:
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. Zusätzlich wurden vom Bundeverwaltungsgericht aktuelle Auszüge aus dem Zentralen Melderegister (in der Folge: ZMR), dem Strafregister, dem Grundver-sorgungssystem (im Folgenden: GVS) sowie aus dem Informationssystem Zentrales Fremdenregister (im Folgenden: IZR) eingeholt.
2.3. Zur Person des BF:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum), zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die Feststellungen zu den persönlichen und familiären Verhältnissen, zu den Lebensumständen in Österreich und in Algerien sowie zur fehlenden Integration des BF in Österreich beruhen auf dem Umstand, dass weder vor der belangten Behörde, noch in der Beschwerde, noch in der Stellungnahme vom 30.10.2017 konkrete Angaben dahingehend getätigt wurden, die eine hinreichende Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht annehmen lassen würden.
Aus den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszügen wird ersichtlich, dass der BF zwar über einen aufrechten Wohnsitz in Österreich verfügt, sich aber erst seit kurzer Zeit im Bundesgebiet aufhält (Asylantrag am 29.11.2015) und er keine über das Asylverfahren hinausgehende Aufenthaltsberichtigung verfügt. Aus dem GVS ergibt sich, dass er seinen Unterhalt aus öffentlichen Mitteln bestritt und laut seinen eigenen Angaben in der Stellungnahme vom 30.10.2017 ergibt sich die derzeitige finanzielle Unterstützung durch die Caritas. Gegen umfassende Integration spricht vor allem die kurze Aufenthaltsdauer, die zudem auf einem zu Unrecht gestellten Asylantrag beruhte. Daran vermag die nunmehrige Beziehung zu einer Frau, die Hauptwohnsitznahme sowie die (unbestätigte) Teilnahme an Deutschkursen und der erklärte Wille, sich integrieren und ein Studium aufnehmen zu wollen, nichts zu ändern.
Dass die Eltern und Geschwister des BF weiterhin in Algerien leben, ergibt sich aus den diesbezüglich glaubhaften Vorbringen des BF im Administrativverfahren sowie seiner Stellungnahme vom 30.10.2017 und dem Umstand, dass eine keine Hinweise darauf gibt, dass Familienangehörige oder sonstige nahe Angehörige des BF in Österreich oder in einem Mitgliedstaat der Europäische Union leben und dies vom BF auch nicht behauptet wurde.
Die Feststellung des Fehlens qualifizierter Sprachkenntnisse in Deutsch basiert auf dem Faktum, dass der BF zwar einen Deutschkurs besuchte, er aber bis dato weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht Nachweise über den Erwerb einer integrationsrelevanten Sprachqualifikation vorgelegt hat bzw. den Ablegung einer solchen Prüfung auch nicht behauptet hat.
Dass der BF gesund und arbeitsfähig ist, ergibt sich aus den eigenen Angaben des BF im Rahmen des Administrativverfahrens und in seiner Stellungnahme vom 30.10.2017. Darüber hinaus findet sich im gesamten Akt keine Hinweise auf eine weitere Erkrankung bzw. einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des BF und wurde solche Umstände von ihm auch zu keinem Zeitpunkt vorgebracht.
Die Feststellungen zum Bezug von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung, Unterstützung durch Caritas und zur strafrechtlichen Verurteilung entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungs-gerichtes (Einsicht in das GVS-Betreuungsinformationssystem und in das Strafregister der Republik Österreich) bzw. seinen eigenen Angaben.
2.4. Zum Fluchtvorbringen des BF:
Wie von der belangten Behörde zutreffend konstatiert wurde, hat der BF eine gegen seine Person gerichtete Verfolgung in Algerien im Administrativverfahren weder bei der Erstbefragung am 01.12.2015 noch bei der Einvernahme vor dem BFA am 05.02.2016 glaubhaft machen können.
Vielmehr ist der Argumentation der belangten Behörde zu folgen, wonach der BF - trotz Aufklärung des BF über dessen seine Wahrheits- und Mitwirkungspflicht sowie der Aufforderung, ein vollständiges und detailliertes Fluchtvorbringen zu Protokoll zu geben - lediglich ein vages, sehr allgemein und ohne überprüfbares Tatsachensubstrat ausgestattetes Fluchtvorbringen erstattete, welches ins sich widersprüchlich und auch mit den Länderberichten zu Algerien sowie mit der allgemeinen Lebenserfahrung nicht in Einklang zu bringen ist.
Vom Bundesverwaltungsgericht kann sohin den Erwägungen der belangten Behörde beigetreten werden, dass die Widersprüche zwischen der Erstbefragung und der Vernehmung im Hinblick auf die Angaben zum Beruf des Beschwerdeführers unauflöslich widersprüchlich geblieben sind und der BF, durch das späte Vorbringen der Bedrohungsszenarien durch die "Stadtgemeinschaft" und der Familie eines Mädchen, die sich gegen die Hochzeit mit dem BF ausgesprochen habe, als Steigerung des Fluchtvorbringens qualifizieren ist (vgl. Punkt I. 4.1.).
Wenn sich auch die Angaben in der Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen haben (vgl. idS VfGH 27.06.2012, U 98/12), ist nicht zu übersehen, dass der BF in den zitieren Protokollen auffallend divergierende Vorbringen erstattet hat, ohne dass dies logisch nachvollziehbar oder vom BF aufgeklärte worden wäre. Die persönliche Glaubwürdigkeit des BF und die Glaubhaftigkeit seines Vorbringen werden so in einen hohem Maß erschüttert.
Ebenso erscheint es - und auch hier wird die Ansicht der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht geteilt - nicht nachvollziehbar und mit der allgemeinen Lebenserfahrung nicht in Einklang zu bringen, dass der BF im Falle einer tatsächlichen Bedrohung in seiner Heimatprovinz nicht zunächst die ihm offenstehende innerstaatliche Fluchtalternative in eine andere Provinz nützt, sondern er sich auf eine kostenintensive und eine - nicht unerheblichen Risiko für das Leben verbundene - Flucht gezielt nach Österreich begibt, wo er letztendlich weder mit der Sprache, der Kultur und den sonstigen gesellschaftlichen Gegebenheiten auch nur annähernd vertraut ist, und ihm hier ein der Aufbau eines neuen Existenz ungleich schwerer fallen muss, als ihm dies in einer anderen Provinz seins Heimatstaates bzw. allenfalls in einem Nachbarstaat Algeriens möglich wäre.
Auch hat die belangte Behörde zu Recht darauf hingewiesen, dass von einer Schutzunfähigkeit oder einer Schutzunwilligkeit der algerischen Polizei vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen nicht ausgegangen werden kann. Auch hier zeigt sich deutlich, dass dem Fluchtvorbringen des BF die Glaubhaftigkeit und ihm bezüglich seiner Fluchtbehauptungen die persönliche Glaubwürdigkeit zu versagen ist.
Nur vollständigkeitshalber ist noch darauf zu verweisen, dass der BF Probleme mit staatlichen Behörden aus asylrelevanten Gründen (Religion, Politik, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, Volksgruppenzugehörigkeit) vor dem BFA nicht vorgebracht hatte und sohin auch unter diesem Gesichtspunkt ein spezielles individuelles Gefährdungspotential nicht zu erkennen war und ist.
Schließlich sticht ins Auge, dass der BF auch in seinem Beschwerdeschriftsatz seine Fluchtvorbringen sehr vage und allgemein gehalten hat ("bin verfolgt von einer Mafia in Algerien"; "das Land ist total korrupt"), sodass sich in diesen detailarmen Ausführungen ebenfalls die Unglaubhaftigkeit des Vorbringens widerspiegelt, zumal die Schilderung eines tatsächlich erlebnisbasierten Bedrohungsszenarios fehlt.
In Zusammenschau ist sohin der belangten Behörde beizupflichten, dass es gegen die Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens - und sohin gegen die Glaubwürdigkeit des BF in Bezug auf sein Fluchtvorbringen spricht, dass der BF zu den behaupteten Bedrohungsszenarien durch die "Stadtgemeinschaft" bzw. durch die "große Familie seiner Freundin" lediglich oberflächliche und vage bzw. teilweise widersprüchliche Angaben tätigen konnte. Beispielsweise war der BF - wie von der belangten Behörde herausgestrichen - nicht in der Lage nähere Angaben zu den Bedrohungshandlungen selbst sowie zu den drohenden Personen selbst zu machen. Den Aussagen des BF fehlt generell jene Detailliertheit, die bei einem tatsächlich erlebten Sachverhalt gegeben sein müsste. Das Vorbringen des BF weist in seiner Gesamtheit bezüglich der gegen ihn gesetzten Verfolgungshandlungen durch private Dritte im Rahmen der freien Schilderung bei weitem nicht die Realkennzeichen eines wahrheitsgemäßen Vorbringens auf. Es fehlte beispielsweise sowohl die logische Konsistenz, als auch die strukturierte Darstellung als auch ein entsprechender quantitativer Detailreichtum und blieb der BF jegliche Interaktionsschilderung bzw. Wiedergabe von Gesprächen, die Schilderung ausgefallener und nebensächlicher Einzelheiten oder eigener psychischer Vorgänge bzw. anderer Personen, wie sie typischerweise bei einem wahrheitsgemäßen und sohin erlebnisbasierten Vorbringen auftreten, schuldig.
In der Gesamtschau bleibt sohin kein Raum für die Annahme eines glaubhaften Fluchtvorbringens und es ist dem Beschwerdeführer in Bezug auf die Fluchtbehauptung die persönliche Glaubwürdigkeit zu versagen.
2.5. Zur Lage im Herkunftsstaat
Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedener allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungs-gericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Die Feststellung, dass Algerien als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf § 1 Z 10 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), idF BGBl. II Nr. 47/2016. In Algerien herrschen keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen.
Die belangte Behörde hat dem BF am 05.04.2016 die Möglichkeit zur Einsichtnahme die später dem Bescheid zugrunde gelegten Länderfeststellungen gewährt, der BF lehnte dies jedoch ausdrücklich ab.
Der BF ist sohin weder im Administrativ- noch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, in irgend einer Weise entgegengetreten.
Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat entscheidungsrelevante Zweifel aufkommen ließen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit:
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), idF BGBl. I Nr. 145/2017, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), idF BGBl. I Nr. 68/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Zu Spruchpunkt A)
3.2. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).
Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.06.1995, Zl. 94/19/0183, stellt klar, dass eine allgemein schlechte wirtschaftliche Lage keinen Verfolgungsgrund im Sinne der GFK darstellt.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinne des § 274 ZPO zu verstehen (VwGH 15.03.2001, 2001/16/0136; 25.06.2003, 2000/04/0092). Ausgehend von § 274 Absatz 1 letzter Satz ZPO eignet sich nur eine Beweisaufnahme, die sich sofort ausführen lässt (mit Hilfe so genannter "parater" Bescheinigungsmittel) zum Zwecke der Glaubhaftmachung (siehe dazu VwGH 25.06.2003, 2000/04/0092 unter Hinweis auf OGH 23.03.1999, 4 Ob 26/99y, in ÖBl 1999, 240; sowie OGH 23.09.1997, 4 Ob 251/97h, in ÖBl 1998, 225), wobei der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner asylrechtlichen Spruchpraxis von dieser Einschränkung offenkundig abweicht. Mit der Glaubhaftmachung ist aber auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl dazu VwGH 24.02.1993, 92/03/0011; 01.10.1997, 96/09/0007; 25.06.2003, 2000/04/0092; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG 2. Teilband [2005], § 45 Rz 3 mit Hinweisen auf die Judikatur).
Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Nach der Judikatur ist die Wahrscheinlichkeit dann gegeben, wenn die für den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Erscheinungen, wenn auch noch so geringfügig, gegenüber den im entgegen gesetzten Sinn verwertbaren Erscheinungen überwiegen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 355 mit Hinweisen auf die Judikatur). Hat die Partei ein Ereignis glaubhaft zu machen, trifft die Partei die "Beweislast", dh. kann das Ereignis durch die – von der Partei anzubietenden – Beweise (im Sinne von Bescheinigungsmitteln) nicht glaubhaft gemacht werden, so ist ihr Antrag abzuweisen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 623 mit Hinweisen auf die Judikatur und das Schrifttum; vgl. AsylGH 15.12.2008, E2 244.479-0/2008),
Der mit "Vorbringen in der Beschwerde" titulierte § 20 BFA-VG lautet:
"(1) In einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden
1. wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat;
2. wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war;
3. wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des
Bundesamtes nicht zugänglich waren oder
4. wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen.
(2) Über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise muss nicht entschieden werden, wenn diese für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht maßgeblich sind.
(3) Abs. 1 ist auf Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes auf Grund eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 nicht anzuwenden.
3.2.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK nicht gegeben.
Wie oben unter Punkt II. 2.4. näher ausgeführt, war den Erwägungen der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht beizutreten, wonach das Fluchtvorbringen des BF als nicht glaubhaft zu qualifizieren war. Eine sonstige, über das unglaubhafte Vorbringen hinausgehende, aktuell zu berücksichtigende Verfolgungsgefahr wurde vom BF nicht vorgebracht und ergibt sich auch nicht aus Umständen, die von Amts wegen zu berücksichtigen wären.
Darüber käme der behaupteten - nicht glaubhaften - Verfolgung - selbst bei einer Wahrunterstellung keine Asylrelevanz nach der GFK zu, zumal es sich hierbei um eine private Verfolgungshandlung handeln würde, und sich vor dem Hintergrund der Länderberichte ergibt, dass der BF Hilfe durch die algerischen Sicherheitsbehörden zur Abwehr krimineller Handlungen in Anspruch nehmen könnte und ihm allenfalls auch einer innerstaatliche Fluchtalternative offen stünde.
Insgesamt sind somit die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht erfüllt.
3.3. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 leg. cit. offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461).
Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001,
Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören –, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich,
Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001,
Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001,
Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 aus folgenden Erwägungen nicht gegeben sind:
Dass der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.
Beim BF handelt es sich um einen gesunden und arbeitsfähigen jungen Mann, mit außerordentlich guter Schulbildung, der Arabisch, Französisch und Englisch spricht und den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, wo er weiterhin den Gegebenheiten in Algerien in sprachlicher, religiöser, kultureller und sowie gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Hinsicht eng vertraut ist. Er über mehrjährige Berufserfahrungen und wird im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich mit der bislang ausgeübten Tätigkeit oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten, wenn auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften.
Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass dem BF im Fall der Rückkehr auch im Rahmen seines Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zukommen wird.
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.
Letztlich war zu berücksichtigen, dass der BF in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr nach Algerien nicht substantiiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge - von den unglaubhaften Rückkehrbefürchtungen abgesehen - auch nicht dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf seine individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit der BF durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre.
Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden.
Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß
§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
3.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in