Entscheidungsdatum
03.11.2017Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W264 2150048-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Islamische Republik Afghanistan, nunmehr vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, dieser vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lennart Binder, LL.M, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.2.2017, Zahl:
1114122101/1606582723, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.8.2017 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 und 57 Asylgesetz 2005 sowie
§§ 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet
abgewiesen,
mit der Maßgabe, dass Spruchpunkt IV des bekämpften Bescheids zu lauten hat:
"Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage
ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung".
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer XXXX (in der Folge BF) stellte am 10.5.2016 bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz iSd
§ 2 Abs 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG 2005). Im Akt einliegend ist eine Auskunft der Dublin Coordination Unit Ungarn, wonach der Beschwerdeführer am 28.2.2016 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt wurde und am 22.4.2016 in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz unter der Angabe der Staatsbürgerschaft Iran und dem Geburtsdatum XXXX stellte.
2. In der am 11.5.2016 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari im Wesentlichen an, dass er illegal im Iran aufhaltig gewesen wäre und aus diesem Grunde sein Vater zwangsrekrutiert worden wäre. Im Iran würde ihm die Abschiebung nach Afghanistan oder eine Zwangsrekrutierung in den Krieg nach Syrien drohen und darüber hinaus wäre er mit einem iranischen Mädchen zusammen gewesen. Deren Bruder hätte dies erfahren und hätte ihn mit einem Messer attackiert und mit dem Tode bedroht. Er hätte daher Angst um sein Leben gehabt.
3. Der Beschwerdeführer wurde einer Altersfeststellung unterzogen und am 25.8.2016 untersucht (Körperliche Untersuchung, radiologische Untersuchung von Bezahnung und Schlüsselbeine, Handwurzelröntgen) und mündete die Untersuchung im Sachverständigengutachten der MedUni Wien, Dr. XXXX, vom 28.8.2016, wonach die Vollendung des 18. Lebensjahres anhand des errechneten fiktiven Geburtsdatums bezogen auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung am 7.11.2016 erreicht wurde. In diesem Gutachten wird zu der Untersuchung vom 25.8.2016 im Detail festgehalten, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich Muskel-Fett-Verteilung einer erwachsenen Person entspricht, sein Stimmbruch bereits beendet ist und der Bartwuchs an der Oberlippe voll, an den Wangen und am Kinn beginnend ist (Anamnese in AS 137).
4. In der Einvernahme vor der belangten Behörde am 14.2.2017 gab der Beschwerdeführer an, die Wahrheit auszusagen und auch vor der Polizei bei der Erstbefragung die Wahrheit gesagt zu haben. Der Beschwerdeführer gab an Hazara, zu sein und der schiitischen Glaubensrichtung anzugehören. Der Beschwerdeführer gab an im Iran geboren zu sein. Der Beschwerdeführer äußerte Bedenken betreffend seines Alters, welches durch Altersfeststellung durch einen Mediziner erhoben wurde, und gab an, er wäre 15 Jahre alt, da ihm dies seine Mutter so gesagt hätte. Er glaube zu 100 % seiner Mutter, da ihn diese geboren hatte und er in Österreich nur beim Arzt gewesen wäre.
Den Grund, weshalb seine Eltern Afghanistan verlassen hatten, kenne er nicht und habe seine Mutter nur gesagt, dass sie aus Maidan Wardak stammen würden. Er könne keine Angaben über das Ausreisedatum seiner Eltern geben, da er im Iran geboren wäre. Er hätte im Iran ab dem fünften oder sechsten Lebensjahr über neun bis 10 Jahre – bis zu seiner Ausreise – Schals verkauft. Sein Vater hätte auf Baustellen gearbeitet und wäre dieser von den Behörden im Iran aufgegriffen worden und habe seine Familie angerufen. Einzig die Tante väterlicherseits hatte Dokumente und wäre zum Vater gegangen, woraufhin ihr die Behörden gesagt hätten, dass der Vater nicht da wäre. Wäre sein Vater nach Afghanistan abgeschoben worden, hätte er uns angerufen, so der Beschwerdeführer. Vom Iran werde man entweder abgeschoben oder nach Syrien in den Krieg geschickt und wisse er deshalb nicht, wo sein Vater sei, so der Beschwerdeführer bei der Einvernahme vor der belangten Behörde. Er habe keine Angehörigen im Heimatland Afghanistan, dies hätten ihm die Eltern gesagt als er noch im Iran war. Auf Befragen gab er an, dass er nicht rechnen könne, sondern nur zählen und leichte Sachen rechnen (addieren) könne. Der Beschwerdeführer machte Angaben zu seiner Praxis beim Verkauf von Schals und dem Berechnen der Preise. Er gab an, eine Schwester von ungefähr sechs oder sieben Jahren zu haben und zuletzt in Serbien zu seiner Familie Kontakt gehabt zu haben. Ungefähr fünf oder sechs Monate nach dem Verschwinden seines Vaters sei er noch im Iran verblieben. Die Mutter hätte für iranische Staatsbürger Reinigungsarbeiten erledigt.
Befragt nach dem Grund, weshalb er in Österreich um internationalen Schutz an gesucht hatte, gab er an, im Iran mit seiner Nachbarin im Park gesessen zu sein, sie auf die Lippen geküsst zu haben und dabei vom Bruder der Nachbarin erwischt worden zu sein. Deren Bruder habe ihn mit einem Messer verletzt und geschlagen und wäre er deshalb zu seiner Tante väterlicherseits gelaufen und nach zwei Tagen hätte ihn seine Mutter angerufen und ihn mit einem Schlepper in Richtung Türkei geschickt. Das Mädchen wäre Iranerin im Alter von 13 oder 14 Jahren gewesen.
Auf Befragen ob, der Bruder des Mädchens im Park, als er die beiden erwischt hatte, etwas zum Beschwerdeführer gesagt habe, gab der Beschwerdeführer an: "Nein, zu mir nicht." Der Bruder wäre von hinten gekommen und hätte den Beschwerdeführer gepackt und als er sich umdrehte, hätte er vom Bruder einen Faustschlag bekommen, wäre zu Boden gefallen und dann hätte der Bruder sein Messer genommen und ihn verletzt.
Befragt nach seinen Befürchtungen für den Fall, dass er nach Afghanistan zurückkehren müsse, gab er an das er dort niemanden habe und dort Krieg herrsche und er jeden Tag in den Nachrichten höre, dass Menschen sterben, Leute geköpft werden und vergewaltigt werden.
Er befinde sich in Österreich in der Grundversorgung und spiele Fußball beim Verein XXXX. Er habe im Bundesgebiet keine Angehörigen und habe soziale Bindungen zu
15 Personen aus dem Fußballverein.
5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wurde vom BFA mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 17.2.2017
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mit Spruchpunkt I. der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 10.5.2016 gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen,
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mit Spruchpunkt II. wurde dem BF gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen;
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mit Spruchpunkt III. wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird und wurde gemäß § 52 Abs 9 Fremdenpolizeigesetz (FPG) festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist;
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mit Spruchpunkt IV. wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Zur Person des Beschwerdeführers stellte die belangte Behörde fest, dass er die Verfahrensidentität XXXX führt, Staatsbürger der islamischen Republik Afghanistan ist, seine Muttersprache Dari ist und er der Volksgruppe der Hazara angehört und shiitischen Glaubens ist. Die belangte Behörde traf die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, volljährig ist und in Österreich strafrechtlich bislang nicht zu beanstanden war. Die belangte Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer als Person unglaubwürdig war, da er betreffend das Geburtsdatum die Behörde wissentlich belogen habe um im Verfahren einen positiven Verlauf zu erhalten. Er habe im Ausland eine andere Altersangabe als in Österreich gemacht – wo er angab, am XXXX geboren zu sein – nämlich habe er in Ungarn als Geburtsdatum XXXX angegeben. Die belangte Behörde gelangte zu der Auffassung, dass der Beschwerdeführer seine Verwandtschaftsverhältnisse in Afghanistan verschleiern würde und Verwandtschaft in Afghanistan vorhanden wäre, welche ihn im Falle der Rückkehr in Afghanistan unterstützen würden bzw würde ihn die Familie vom Iran aus unterstützen.
Zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Situation im Falle einer Rückkehr stellte die belangte Behörde fest, dass er arbeitsfähig ist und somit in Kabul seinen Lebensunterhalt bestreiten könne. Er habe in Bezug auf Afghanistan keine individuellen Fluchtgründe vorgebracht, da er angab im Iran geboren zu sein und wären damit keine Gründe hervorgekommen, woraus zu schließen wäre, dass er eine Gefährdungslage in Afghanistan zu befürchten hätte. Der Beschwerdeführer habe nicht vorgebracht, woraus in Afghanistan eine Verfolgung aus etwaigen Problemen oder Verfolgung seiner Familie auf ihn abzuleiten wäre.
Zu seinem Privatleben und Familienleben stellte die belangte Behörde weiters fest, dass er im Bundesgebiet keine Angehörigen hat und kaum Deutsch spreche.
Zur Lage im Herkunftsland Afghanistan führte die belangte Behörde unter Bezugnahme auf den Länderbericht der Staatendokumentation aus.
6. Gegen diesen Bescheid brachte der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und brachte darin im Wesentlichen vor, die belangte Behörde hätte es verabsäumt, ihn zu den Befürchtungen bei einer Rückkehr nach Afghanistan zu befragen und hätte der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mit Ächtungen der Bevölkerung und Verfolgung durch Taliban und Daesh zu tun, er könnte Opfer von Bache bazi werden und wird für Subsidiären Schutz ins Treffen geführt, dass die Situation in Afghanistan volatil sei und aufgrund der sich ständig ändernden Sicherheitslage keine Unterscheidung von sicherer und unsicherer Gebieten vorgenommen werden könne und wäre stets auf den Einzelfall und die individuelle Situation des Antragstellers Rücksicht zu nehmen. Überdies wären die Hauptverkehrsrouten infolge von Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppen massiv beeinträchtigt. Aufgrund der hohen Anzahl von Rückkehrern, vorallem aus Pakistan und dem Iran, werde eine gravierende Belastung der existierenden Aufnahmekapazitäten bewirkt, gerade in Kabul. Der Beschwerdeführer könne auf keine andere innerstaatliche Fluchtalternative zurückgreifen, wie etwa Kabul oder Mazar-e-Sharif oder Herat. Mangels familiären Rückhalt, in Ermangelung von Vermögen, Ortskunde und einer qualifizierten Berufsausbildung wäre es ihm auch unmöglich, sich bei einer Rückkehr ein sicheres und menschenwürdiges Leben in Afghanistan aufzubauen. Es wäre daher dem Beschwerdeführer zumindest subsidiäre Schutz zu gewähren gewesen. Es wurde beantragt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in welcher der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe umfassend darlegen und Glaubwürdigkeit beweisen könne, in der Sache neu zu entscheiden und dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 zuzuerkennen, in eventu dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 zuzuweisen und die ausgesprochene Ausweisung aufzuheben.
7. Die belangte Behörde legte den bezughabenden Akt mit der Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor (eingelangt am 14.3.2017).
8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 31.8.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari durch, zu der der Beschwerdeführer persönlich in Begleitung seines gewillkürten Vertreters erschien. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Gemeinsam mit der Ladung wurde dem Beschwerdeführer der Länderbericht der Staatendokumentation idF 22.6.2017 übermittelt.
Der Beschwerdeführer erschien zu der öffentlichen mündlichen Verhandlung und wies einen leichten Oberlippenbartwuchs auf. Er gab an, gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen.
Zusammengefasst brachte der Beschwerdeführer vor, dass er als Hazara im Iran geboren wäre, er nicht wisse ob sein Vater noch am Leben ist und seine Mutter nach wie vor dort lebe. Seine Familie stamme aus Afghanistan, Mardan Wardak und habe er zuletzt mit seiner Mutter in Teheran gelebt. Er habe keine Verwandten in Afghanistan, aber eine Tante im Iran. Im Iran habe er gearbeitet, er wäre dort von den Iranern aufgrund seiner Herkunft als Afghane schlecht behandelt worden und hätte er als kleiner Straßenverkäufer ohne Schulausbildung Schals verkauft. Befragt ob er von dieser Arbeit gut leben habe können, gab er an, dass man damit einfach ein Stück Brot kaufen hätte können. Er gab an, er auf die Frage, wie viele Schals er an einem guten Tag verkauft hatte, an, dass es Ca. sechs Schals waren mit einem Gewinn von "6.000". Auf die Frage, was man für den Betrag von 6.000 im Iran kaufen könne, gab er an, man könne 2 kg Kartoffeln, 2 kg Zwiebel und 2 kg Gurken kaufen. Tage an denen er nicht einen einzigen Schal verkauft hätte, hätte es nicht gegeben. Der Beschwerdeführer brachte als Grund für das Verlassen des Iran Probleme mit der Familie seiner Freundin XXXX vor. Sie wären von deren Bruder beim Küssen im Park erwischt worden und hätte ihn dieser Bruder mehrmals geschlagen und mit dem Messer angegriffen. Er hätte es geschafft zu flüchten und wäre zu seiner Tante väterlicherseits gegangen. Dort hätte dann seine Mutter angerufen und mitgeteilt, dass der Bruder der Freundin bei ihnen zu Hause wäre und hätte ihm seine Mutter gesagt, dass der Bruder seiner Freundin gedroht hätte ihn umzubringen und ihn bei der Polizei anzuzeigen. Aufgrund dessen, dass er im Iran nicht legal aufhaltig gewesen wäre, hätte ihn die Polizei zurück nach Afghanistan abgeschoben und wäre er nach Hause gegangen, so hätte ihn der Bruder der Freundin umgebracht, so der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht. Er brachte vor, der Bruder hätte gesagt, er würde den Beschwerdeführer umbringen, weil es eine Schande für die Familie des Mädchens XXXX gewesen wäre und gab der Beschwerdeführer nochmals an, der Bruder der Freundin hätte ihn umgebracht.
Auf Befragen durch das Gericht gab er an, XXXX fast täglich getroffen zu haben über eine Dauer von drei bis vier Monaten. Der Bruder des Mädchens hätte davon nicht gewusst. Der Beschwerdeführer gab auf die Frage ob der Bruder des Mädchens den Beschwerdeführer im Park erwischt und bedroht hatte an: "Als er mich erwischt hat, hat er mich geschlagen und mich mit dem Messer verletzt. Als er bei meiner Mutter war, hat er gesagt, dass er mich umbringt oder der Polizei übergibt."
Befragt ob er ein gläubiger Muslim wäre, gab der Beschwerdeführer an, im Iran gebetet zu haben und dazu jetzt keine Lust mehr zu haben. Der Beschwerdeführer verneinte, je aufgrund seiner Religionszugehörigkeit oder aufgrund dessen dass er Afghane ist und der Volksgruppe der Hazzara angehört, verfolgt worden zu sein. Er gab an, dass im Iran niemand wusste, dass er ein Hazzara ist, aber wäre er dort als Afghane beleidigt und beschimpft worden. Er hätte nie einer politischen Partei oder einer terroristischen Vereinigung angehört.
Der Beschwerdeführer gab an in Österreich keine Familienangehörigen zu haben und beantwortete einige Fragen zu seinem Tagesablauf in Österreich teilweise in deutscher Sprache.
Der Beschwerdeführer berichtete über die Inhalte des von ihm belegten Werte- und Orientierungskurs.
Er brachte vor, Sonntags Fußballmatches zu spielen und sowohl Montags als auch Mittwochs und Freitags Training zu haben. Wenn der liebe Gott wolle, gehe es ab September mit der Schule los. Auf Befragen, was er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte, gab er an dort niemanden zu haben und der Iran würde ihn nicht nehmen. Er würde im Iran große Probleme mit der iranischen Polizei und der Familie seiner Freundin haben, letztere würde ihn nicht am Leben lassen. Der Beschwerdeführer führte in der Verhandlung seine Befürchtungen aus, wie es für ihn in Afghanistan wäre, wenn er zurückkehren müsste und gab er an er wäre jetzt volljährig und würde hören, dass in Afghanistan die Sicherheitslage ganz schlecht wäre, auch weil er Hazzara und Shiit sei. Er höre es in den Nachrichten und wäre in Afghanistan von Bacha Bazi betroffen.
Der Beschwerdeführer legte ein Empfehlungsschreiben des Vereins "XXXX" vor. Darin wird berichtet, dass der Beschwerdeführer seit 12.10.2016 von Mitarbeitern dieses Vereins betreut wird und wird er als freundlicher junger Mann, welcher sich in der Unterkunft gut integriert hat und ein gutes Verhältnis zu seinen Nachbarn pflegt und bei Konflikten ruhig und besonnen auftritt, beschrieben. Weiters wird mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer dreimal pro Woche mit großer Begeisterung für den Fußballverein XXXX in der Liga XXXX trainiere und an diversen Sportveranstaltungen teilnimmt und um das Erlernen der deutschen Sprache bemüht ist. Der Beschwerdeführer zeige ein großes Bemühen, sich zu integrieren. Weiters wurde dem Gericht eine Bestätigung des Vereins XXXXvom 13.2.2017 vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer einen Spielerpass des Vereins besitzt und in der Liga XXXX spielt. Vorgelegt wurden auch Deutschkurs-Teilnahmebestätigungen von XXXX, vom 14.3.2017 und vom 6.7.2017 über den Besuch der Kurse A0 und A1, eine Teilnahmebestätigung betreffend Werte- und Orientierungskurs beim XXXX am 25.7.2017 sowie eine Stellungnahme des Vertreters des Beschwerdeführers vom 29.8.2017.
In der Stellungnahme des Vertreters vom 29.8.2017 wird ausgeführt, dass der im Iran geborene Beschwerdeführer keinerlei Anknüpfungspunkt zu Afghanistan hat und ihm daher die afghanischen Gepflogenheiten nicht bekannt sind. Er habe auch keine schulische Ausbildung oder eine Berufslehre absolviert und wäre mangels Familienmitgliedern in Afghanistan völlig auf sich alleine gestellt und würde in eine aussichtslose Situation geraten. Aus Angst vor der Abschiebung nach Afghanistan habe er den Iran verlassen und würde sich mittlerweile nicht mehr in Afghanistan zurechtfinden, da sich die Sicherheitslage in Afghanistan sehr rasch verschlechtert hätte. Die unsichere Lage in Afghanistan bedeute für ihn eine reale Gefahr im Falle der Rückführung, da er sich weder in der Gesellschaft, noch geographisch auskenne. Er würde auch keine Ahnung haben, in welchen Distrikten sich die Taliban, IS oder sonstige Verbrecher aufhalten würden und wäre nicht auszuschließen, dass er sich aus Unwissen im Falle der Rückkehr in eine unsichere Provinz begebe, wo er Opfer eines Angriffs oder als Zugehöriger der sozialen Gruppe "Mann" Opfer einer Zwangsrekrutierung würde. Österreichische Medien würden nicht genau über die Gefährdungslage in Afghanistan berichten, sodass die Vertreter von Flüchtlingen auf vor Ort Recherchen angewiesen wären.
Bezugnehmend auf die Länderfeststellungen zu Afghanistan wurde auf den UNHCR-Bericht aus Dezember 2016 verwiesen und wurde festgehalten, dass die Länderfeststellungen vom 2.3.2017 die Wirklichkeit bzw. die Sicherheitslage Afghanistans nicht konkret festhalten würden. Seite 10 der Staatendokumentation widerspräche der Wahrheit, da die afghanische Regierung nicht die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Provinzhauptstädte und den Großteil der Distriktzentren halte. Dies könne man aus einzelnen Berichten der afghanischen Medien erkennen und da die österreichischen Medien wie die ZIB2 nicht darüber berichten würden, würden sich viele über die Sicherheitslage nicht im klaren sein. Die zweimalige Rückeroberung von Kunduz hänge nicht davon ab, dass sich die Sicherheitskräfte Afghanistans etabliert hätten, sondern davon, dass die Air Force Special Operation Command USA das Krisengebiet aus der Luft bombardiert hätten, wodurch unter anderem auch Zivilisten getötet worden wären. Es wäre absurd und unglaublich, was auf Seite 12 berichtet wird: Die Taliban würden nicht bloß 10 % der Bevölkerung beeinflussen und kontrollieren, es wären mehr als 10 % und selbst wenn es 10 % wären dann während 10 % von 30 Millionen Menschen sehr viele Menschen welche von den Taliban eingeschüchtert werden.
Die Länderfeststellungen würden festhalten, dass sehr wenige Distrikte von den Taliban kontrolliert werden und widerspräche dies der Wirklichkeit, denn unzählige Distrikte wären bis heute von den Taliban komplett erobert. Auf Seite 14 des Länderberichts werde davon gesprochen, dass die Gebietsgewinne der Taliban nicht von Dauer wären. Dies wäre nicht richtig, da die Taliban Gebiete wie Kunar, Paktya, Paktika, Uruzgan, Helman, Kandahar, Kunduz, Mazar-e-Sharif oder manche anderen Provinzen wie Laghman und Kapisa oder welche die jetzt nicht benannt sind, seit Jahren unter Kontrolle hätten.
Es folgten Ausführungen zu Mitarbeitern von internationalen Organisationen und ist an dieser Stelle anzumerken, dass der Beschwerdeführer nicht Mitarbeiter einer internationalen Organisation in Afghanistan war.
In dieser Stellungnahme wird zu "Kabul im Länderbericht" ausgeführt, dass Kabul sowohl Provinzhauptstadt von Kabul als auch Hauptstadt von Afghanistan ist und die Nachbarprovinzen Parwan, Kapisa, Laghman, Nagarhar, Logar und Maidan Wardak sind. Auch wäre das auf Seite 19 und Seite 39 zu der Kontrolle der Regierung über Kabul Geschriebene absurd, seit dem Jahr 2014 wären sich die meisten Truppen der NATO abgezogen. Mehr und mehr hätten sich die Taliban in den Provinzdistrikten expandieren können und mit Einschüchterungen und Tötungen Menschen zwangsrekrutiert, der IS hätte sich entlang der Grenze zu Pakistan niedergelassen und Trainingslager aufgebaut und würde öfters mit den lokalen Taliban kooperieren. Im Jahre 2015 hätte der afghanische Innenminister im Zuge einer Pressekonferenz verkündet, dass Afghanistan kurz vor dem kollabieren stehe, da die Sicherheitskräfte trotz Zusammenarbeit mit internationalen Sicherheitskräften die Distrikte bzw. Provinzen nicht zurück erobern und kontrollieren könnten, weil Afghanistan zu fast 80 % unter der Führung von terroristischen Kräften stünde und wird in dieser dem Gericht übergebenen Stellungnahme als Quelle "Tolo News" undatiert genannt. Im März 2017 wäre durch einen Angriff der Taliban das allgemeine Krankenhaus in Kabul angegriffen worden, wobei zahlreich Ärzte und Mitarbeiter und Patienten getötet und über 50 weitere Personen schwer verletzt worden wären.
In der Stellungnahme wird zu einer Annahme Wien würde unter ständigen terroristischen Angriffen stehen, ausgeführt.
Zur Anmietung von Taxis wird in der Stellungnahme ausgeführt, dass die meisten zahlreichen Taxilenker Talibananhänger wären, welche bestimmte Zielgruppen entführen und übergeben würden. Es folgten Ausführungen zu einem Angriff des Geheimdienst-Hauptquartiers des in Kabul im Jahre 2016 und den dabei in Mitleidenschaft gezogenen Bewohnern der Nebenhäuser.
Weiters wird zum Gutachten von Mag. Karl Mahringer ausgeführt. Ein Teil entspreche den Forschungen in Afghanistan und wäre aus Sicht des Vertreters des Beschwerdeführers noch zu überprüfen, ob die medizinische Versorgung in den Spitälern frei ist oder nicht und gäbe es kein Sozialversicherungssystem. Menschen mit Nierenerkrankungen könnten nicht nach Afghanistan abgeschoben werden, in Ermangelung eines Zugangs zur medizinischen Versorgung und gut situierte Afghanen würden Ärzte der internationalen Organisationen aufsuchen oder zur Behandlung nach Pakistan oder Indien fliegen. Der Aussage des Mag. Mahringer auf Seite 30 über den Wohnraum würde nicht zugestimmt, ein solcher "wird auch nicht binnen kürzester Wochen mietbar sein." Gerade am Wohnraum für aus Europa rückkehren würde es scheitern, so die Stellungnahme und auch die Stromversorgung funktionieren nur schubweise. Afghanischen Medien zufolge wären abgeschobene Menschen bei Selbstmordattentaten in Einkaufszentren verletzt worden, so die Stellungnahme unter Nennung der undatierten Quelle "Bericht in Tolo News". Das Gutachten besagen nicht, dass es jedem, welcher nach Afghanistan abgeschoben wird, gut gehen werde und dass es bei demjenigen nicht zu einer Verletzung von Art 2 und Art 3 EMRK kommen könne. Man könne zufolge des UNHCR-Berichts nie wissen, wie Kabul, Herat, Mazar-e-Sharif in einigen Monaten sein werde und wie viele Anschläge ausgeübt würden und werde sich erst herausstellen, wie sich die Sicherheitslage weiter entwickelt.
In der Stellungnahme wird den Wiederaufbau anbelangend ausgeführt, dass Sowohl internationale Truppen als auch die afghanische Regierung und Sicherheitsbehörden versagt hätten und würden überall in Afghanistan Menschen bedroht verfolgt und getötet und wäre Afghanistan Zuchtboden von terroristischen Gruppierungen.
Im Länderbericht der Staatendokumentation würde die Sicherheitslage in Afghanistan nur in wenigen Stellen des Berichts würde mehr oder weniger realitätsnah geschildert werden. Es werde daher ersucht, dem Antragsteller allenfalls subsidiären Schutz zu gewähren.
Der Beschwerdeführer bejahte die Frage, ob er dem Bundesverwaltungsgericht alle seine Fluchtgründe habe benennen können.
Die Frage ob ihm die Mutter oder der Vater erzählt hätten, weshalb diese aus Afghanistan in den Iran gereist wären, verneinte der Beschwerdeführer.
Befragt zu seiner Fluchtroute vom Iran nach Europa gab er an, die Türkei, Griechenland, Serbien, Ungarn und Mazedonien durchreist zu haben und habe er in Ungarn gesagt,
16 Jahre alt zu sein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Bundesverwaltungsgericht sieht auf Grundlage der gegenständlichen Beschwerde und der vom Vertreter in der Verhandlung abgegebenen Stellungnahme sowie der Dokumente zum Integrationsgrad des Beschwerdeführers, der Erstbefragung, der Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde, der medizinischen Altersfeststellung, der bisher im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in den bezughabenden Fremdakt, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Einsichtnahme in das zentrale Melderegister und das Fremdeninformationssystem sowie das Strafregister und das Grundversorgung-Informationssystem folgenden Sachverhalt als erwiesen an und werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1. Sachverhaltsfeststellungen:
Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:
1.1. Zum Beschwerdeführer und den Fluchtgründen wird festgestellt:
Der BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Der Beschwerdeführer ist Hazara und schiitischen Glaubens. Seine Muttersprache ist Dari. Der Beschwerdeführer ist im Iran geboren. Der Beschwerdeführer reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 10.5.2016 beim Aufgriff durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes minderjährig (17 ¿ Jahre) den Antrag auf internationalen Schutz.
Die Identität steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest.
Der BF war im Zeitpunkt der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.5.2016 ein mündiger Minderjähriger im Alter von 17 1/2 Jahren und im Zeitpunkt der Einvernahme vor der belangten Behörde am 14.2.2017 volljährig. Die Altersfeststellung (Errechnung fiktives Geburtsdatum bezogen auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung: XXXX) basiert auf dem Gutachten der Medizinischen Universität Wien, Dris. XXXX, vom 28.8.2016. Der Beschwerdeführer ist laut eigenen Angaben gesund und bedarf keiner Medikamente. Der Beschwerdeführer in Österreich strafrechtlich unbescholten. Er ist im erwerbsfähigen Alter und hat mehrjährige Arbeitserfahrung als Straßenverkäufer.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Familienangehörigen. Der BF besuchte in Österreich bereits Deutschkurse, Prüfungszertifikate über bereits absolvierte Deutschprüfungen wurden dem Bundesverwaltungsgericht nicht vorgelegt. Er ist Fussballspieler im Verein XXXX und lebt von der Grundversorgung.
Der im Iran geborene afghanische Beschwerdeführer hat den Iran verlassen, um einer Abschiebung nach Afghanistan zu entgehen. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer asylrelevante Fluchtgründe nicht aufweist. Weder war er in seinem Herkunftsstaat inhaftiert oder vorbestraft, noch hatte er mit den Behörden seines Herkunftsstaates auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme. Der BF war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei oder einer terroristischen Organisation an.
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer wegen Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara oder zur schiitischen Religion konkret und individuell bzw. dass jedem Angehörigen der Volksgruppe der Hazara oder der schiitischen Religion physische und/oder psychische Gewalt in Afghanistan droht.
Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan auf Grund einer "westlichen Orientierung" in Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt wäre.
Schließlich kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Tatsache, dass er im Iran geboren ist und dort gelebt hat, konkret und individuell bzw. dass jedem afghanischen Rückkehrer aus dem Iran physische und/oder psychische Gewalt in Afghanistan droht.
Als ihn zum Verlassen des Irans veranlassenden Auslöser gab der Beschwerdeführer in der Erstbefragung und vor der belangten Behörde an, dass er das Nachbarmädchen XXXX in einem Park geküsst hätte und wäre der Bruder des Mädchens hinzugekommen, welcher zum Beschwerdeführer nichts gesagt hätte, ihn aber gepackt und ihm einen Faustschlag versetzt und ihn mit dem Messer verletzt hätte. Im Stellungnahmeschriftsatz vom 29.8.2017 gibt der Beschwerdeführer im Wege seines Vertreters an, dass der Beschwerdeführer aus Angst vor der Abschiebung nach Afghanistan den Iran verlassen hatte.
Zu diesen beiden als Fluchtgründe ins Treffen geführten Vorbringen ist festzustellen, dass es diesen Vorbringen an asylrelevanter Verfolgungsgefahr iSd Genfer Flüchtlingskonvention mangelt, da es an einem kausalen Zusammenhang zwischen einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) mangelt.
1.2. Zu einer möglichen Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer äußerte in der Verhandlung Bedenken, dass er in Afghanistan von Bacha Bazi betroffen sein werde und ist dem entgegenzuhalten, dass bei der medizinischen Altersbestimmung als Ergebnis "Schmeling 4, GP31" hervorkam und er am Tag der Verhandlung einen leichten Oberlippenbartwuchs aufwies. Daher ist nicht glaubhaft, dass ihm im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan durch Bacha Bazi ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde.
Vor dem Hintergrund der VwGH-Judikatur, wonach sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (VwGH 31.3.2005, 2002/20/0582; 31.5.2005,2005/20/0095) und bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Beschwerdeführers einzugehen ist, es aber nicht allein aber auf die allgemeinen, politischen Verhältnisse ankommt, ist zu sagen, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit ausgehend von einem asylrelevanten Grund nicht droht. Maidan Wardak ist erreichbar und gilt nicht als Unruheprovinz, sondern ähnlich sicher wie Kabul, sodass ihm die Ansiedelung in Maidan Wardak zumutbar ist, weil er über Berufserfahrung verfügt und mit dieser Berufserfahrung bereits außerhalb seines Herkunftsstaates im Iran seine grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft befriedigen konnte. Dies gilt auch für den Fall der Ansiedelung außerhalb seiner Heimatprovinz, insbesondere in Kabul, der Hauptstadt der an Maidan Wardak angrenzenden Provinz Kabul. Somit läuft der Beschwerdeführer nicht Gefahr, in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
Zu den Fluchtgründen des BF ist zu sagen, dass nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
Der Beschwerdeführer ist gesund, im erwerbsfähigen Alter und männlich. Es ist daher anzunehmen, dass er im Herkunftsstaat in der Lage sein wird, sich wie bisher als Verkäufer oder mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Auskommen zu sichern und daher nicht in eine hoffnungslose Lage zu kommen. Auch aufgrund seiner familiären Anknüpfungspunkte zu seiner Mutter im Iran – welche ihm die Kosten für die schlepperunterstützte Flucht finanzierte – und der Tante väterlicherseits im Iran ist anzunehmen, dass ihn seine Mutter auch weiterhin wirtschaftlich unterstützen wird sowie auch die Tante nach ihren Möglichkeiten unterstützen werde, sodass er nicht in eine existenzgefährdende Situation geraten wird.
Der BF kann sein Herkunftsland Afghanistan von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug (Flughafen Kabul) erreichen und kann er die Herkunftsprovinz seiner Eltern (Maidan Wardak) über die Hauptautobahn Kabul-Kandahar – welche durch die Provinz Maidan Wardak führt – erreichen.
1.3. Zur Situation im Herkunftsstaat Afghanistan wird festgestellt:
Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen
KI vom 25.9.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan – Q3.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage)
Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil; die Regierung und die Taliban wechselten sich während des Berichtszeitraumes bei Kontrolle mehrerer Distriktzentren ab – auf beiden Seiten waren Opfer zu beklagen (UN GASC 21.9.2017). Der Konflikt in Afghanistan ist gekennzeichnet von zermürbenden Guerilla-Angriffen, sporadischen bewaffneten Zusammenstößen und gelegentlichen Versuchen Ballungszentren zu überrennen. Mehrere Provinzhauptstädte sind nach wie vor in der Hand der Regierung; dies aber auch nur aufgrund der Unterstützung durch US-amerikanische Luftangriffe. Dennoch gelingt es den Regierungskräften kleine Erfolge zu verbuchen, indem sie mit unkonventionellen Methoden zurückschlagen (The Guardian 3.8.2017).
Der afghanische Präsident Ghani hat mehrere Schritte unternommen, um die herausfordernde Sicherheitssituation in den Griff zu bekommen. So hielt er sein Versprechen den Sicherheitssektor zu reformieren, indem er korrupte oder inkompetente Minister im Innen- und Verteidigungsministerium feuerte, bzw. diese selbst zurücktraten; die afghanische Regierung begann den strategischen 4-Jahres Sicherheitsplan für die ANDSF umzusetzen (dabei sollen die Fähigkeiten der ANDSF gesteigert werden, größere Bevölkerungszentren zu halten); im Rahmen des Sicherheitsplanes sollen Anreize geschaffen werden, um die Taliban mit der afghanischen Regierung zu versöhnen; Präsident Ghani bewilligte die Erweiterung bilateraler Beziehungen zu Pakistan, so werden unter anderen gemeinsamen Anti-Terror Operationen durchgeführt werden (SIGAR 31.7.2017).
Zwar endete die Kampfmission der US-Amerikaner gegen die Taliban bereits im Jahr 2014, dennoch werden, laut US-amerikanischem Verteidigungsminister, aufgrund der sich verschlechternden Sicherheitslage 3.000 weitere Soldaten nach Afghanistan geschickt. Nach wie vor sind über 8.000 US-amerikanische Spezialkräfte in Afghanistan, um die afghanischen Truppen zu unterstützen (BBC 18.9.2017).
Sicherheitsrelevante Vorfälle
In den ersten acht Monaten wurden insgesamt 16.290 sicherheitsrelevante Vorfälle von den Vereinten Nationen (UN) registriert; in ihrem Berichtszeitraum (15.6. bis 31.8.2017) für das dritte Quartal, wurden 5.532 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert – eine Erhöhung von 3% gegenüber dem Vorjahreswert. Laut UN haben sich bewaffnete Zusammenstöße um 5%
erhöht und machen nach wie vor 64% aller registrierten Vorfälle aus. 2017 gab es wieder mehr lange bewaffnete Zusammenstöße zwischen Regierung und regierungsfeindlichen Gruppierungen. Im Gegensatz zum Vergleichszeitraums des Jahres 2016, verzeichnen die UN einen Rückgang von 3% bei Anschlägen mit Sprengfallen [IEDs – improvised explosive device], Selbstmordangriffen, Ermordungen und Entführungen – nichtsdestotrotz waren sie Hauptursache für zivile Opfer. Die östliche Region verzeichnete die höchste Anzahl von Vorfällen, gefolgt von der südlichen Region (UN GASC 21.9.2017).
Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden in Afghanistan von 1.1.-31.8.2017 19.636 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (Stand: 31.8.2017) (INSO o.D.).
Zivilist/innen
Landesweit war der bewaffnete Konflikt weiterhin Ursache für Verluste in der afghanischen Zivilbevölkerung. Zwischen dem 1.1. und 30.6.2017 registrierte die UNAMA 5.243 zivile Opfer (1.662 Tote und 3.581 Verletzte). Dies bedeutet insgesamt einen Rückgang bei zivilen Opfern von fast einem 1% gegenüber dem Vorjahreswert. Dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan fielen zwischen 1.1.2009 und 30.6.2017 insgesamt 26.512 Zivilist/innen zum Opfer, während in diesem Zeitraum 48.931 verletzt wurden (UNAMA 7.2017).
Im ersten Halbjahr 2017 war ein Rückgang ziviler Opfer bei Bodenoffensiven zu verzeichnen, während sich die Zahl ziviler Opfer aufgrund von IEDs erhöht hat (UNAMA 7.2017).
Die Provinz Kabul verzeichnete die höchste Zahl ziviler Opfer – speziell in der Hauptstadt Kabul: von den 1.048 registrierten zivilen Opfer (219 Tote und 829 Verletzte), resultierten 94% aus Selbstmordattentaten und Angriffen durch regierungsfeindliche Elemente. Nach der Hauptstadt Kabul verzeichneten die folgenden Provinzen die höchste Zahl ziviler Opfer: Helmand, Kandahar, Nangarhar, Uruzgan, Faryab, Herat, Laghman, Kunduz und Farah. Im ersten Halbjahr 2017 erhöhte sich die Anzahl ziviler Opfer in 15 von Afghanistans 34 Provinzen (UNAMA 7.2017)
High-profile Angriffe:
Der US-Sonderbeauftragten für den Aufbau in Afghanistan (SIGAR), verzeichnete in seinem Bericht für das zweite Quartal des Jahres 2017 mehrere high-profil Angriffe; der Großteil dieser fiel in den Zeitraum des Ramadan (Ende Mai bis Ende Juni). Einige extremistische Organisationen, inklusive dem Islamischen Staat, behaupten dass Kämpfer, die während des Ramadan den Feind töten, bessere Muslime wären (SIGAR 31.7.2017).
Im Berichtszeitraum (15.6. bis 31.8.2017) wurden von den Vereinten Nationen folgende High-profile Angriffe verzeichnet:
Ein Angriff auf die schiitische Moschee in der Stadt Herat, bei dem mehr als 90 Personen getötet wurden (UN GASC 21.9.2017; vgl.: BBC 2.8.2017). Zu diesem Attentat bekannte sich der ISIL-KP (BBC 2.8.2017). Taliban und selbsternannte ISIL-KP Anhänger verübten einen Angriff auf die Mirza Olang Region im Distrikt Sayyad in der Provinz Sar-e Pul; dabei kam es zu Zusammenstößen mit regierungsfreundlichen Milizen. Im Zuge dieser Kämpfe, die von 3.- 5. August anhielten, wurden mindestens 36 Menschen getötet (UN GASC 21.9.2017).
In Kabul wurde Ende August eine weitere schiitische Moschee angegriffen, dabei wurden mindestens 28 Zivilist/innen getötet; auch hierzu bekannte sich der ISIL-KP (UN GASC 21.9.2017; vgl.: NYT 25.8.2017).
Manche high-profile Angriffe waren gezielt gegen Mitarbeiter/innen der ANDSF und afghanischen Regierungsbeamte gerichtet; Zivilist/innen in stark bevölkerten Gebieten waren am stärksten von Angriffen dieser Art betroffen (SIGAR 31.7.2017).
"Green Zone" in Kabul
Kabul hatte zwar niemals eine formelle "Green Zone"; dennoch hat sich das Zentrum der afghanischen Hauptstadt, gekennzeichnet von bewaffneten Kontrollpunkten und Sicherheitswänden, immer mehr in eine militärische Zone verwandelt (Reuters 6.8.2017).
Eine Erweiterung der sogenannten Green Zone ist geplant; damit wird Verbündeten der NATO und der US-Amerikaner ermöglicht, auch weiterhin in der Hauptstadt Kabul zu bleiben ohne dabei Risiken ausgesetzt zu sein. Kabul City Compound – auch bekannt als das ehemalige Hauptquartier der amerikanischen Spezialkräfte, wird sich ebenso innerhalb der Green Zone befinden. Die Zone soll hinkünftig vom Rest der Stadt getrennt sein, indem ein Netzwerk an Kontrollpunkten durch Polizei, Militär und privaten Sicherheitsfirmen geschaffen wird. Die Erweiterung ist ein großes öffentliches Projekt, das in den nächsten zwei Jahren das Zentrum der Stadt umgestalten soll; auch sollen fast alle westlichen Botschaften, wichtige Ministerien, sowie das Hauptquartier der NATO und des US-amerikanischen Militärs in dieser geschützten Zone sein. Derzeit pendeln tagtäglich tausende Afghaninnen und Afghanen durch diese Zone zu Schulen und Arbeitsplätzen (NYT 16.9.2017).
Nach einer Reihe von Selbstmordattentaten, die hunderte Opfer gefordert haben, erhöhte die afghanische Regierung die Sicherheit in der zentralen Region der Hauptstadt Kabul – dieser Bereich ist Sitz ausländischer Botschaften und Regierungsgebäude. Die Sicherheit in diesem diplomatischen Bereich ist höchste Priorität, da, laut amtierenden Polizeichef von Kabul, das größte Bedrohungsniveau in dieser Gegend verortet ist und eine bessere Sicherheit benötigt wird. Die neuen Maßnahmen sehen 27 neue Kontrollpunkte vor, die an 42 Straßen errichtet werden. Eingesetzt werden mobile Röntgengeräte, Spürhunde und Sicherheitskameras. Außerdem werden 9 weitere Straßen teilweise gesperrt, während die restlichen sechs Straßen für Autos ganz gesperrt werden. 1.200 Polizist/innen werden in diesem Bereich den Dienst verrichten, inklusive spezieller Patrouillen auf Motorrädern. Diese Maßnahmen sollen in den nächsten sechs Monaten schrittweise umgesetzt werden (Reuters 6.8.2017).
Eine erweiterter Bereich, die sogenannte "Blue Zone" soll ebenso errichtet werden, die den Großteil des Stadtzentrums beinhalten soll – in diesem Bereich werden strenge Bewegungseinschränkungen, speziell für Lastwagen, gelten. Lastwagen werden an einem speziellen externen Kontrollpunkt untersucht. Um in die Zone zu gelangen, müssen sie über die Hauptstraße (die auch zum Flughafen führt) zufahren (BBC 6.8.2017; vgl. Reuters 6.8.2017).
ANDSF – afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte
Die Stärkung der ANDSF ist ein Hauptziel der Wiederaufbaubemühungen der USA in Afghanistan, damit diese selbst für Sicherheit sorgen können (SIGAR 20.6.2017). Die Stärke der afghanischen Nationalarmee (Afghan National Army – ANA) und der afghanischen Nationalpolizei (Afghan National Police – ANP), sowie die Leistungsbereitschaft der Einheiten, ist leicht gestiegen (SIGAR 31.7.2017).
Die ANDSF wehrten Angriffe der Taliban auf Schlüsseldistrikte und große Bevölkerungszentren ab. Luftangriffe der Koalitionskräfte trugen wesentlich zum Erfolg der ANDSF bei. Im Berichtszeitraum von SIGAR verdoppelte sich die Zahl der Luftangriffe gegenüber dem Vergleichswert für 2016 (SIGAR 31.7.2017).
Die Polizei wird oftmals von abgelegen Kontrollpunkten abgezogen und in andere Einsatzgebiete entsendet, wodurch die afghanische Polizei militarisiert wird und seltener für tatsächliche Polizeiarbeit eingesetzt wird. Dies erschwert es, die Loyalität der Bevölkerung zu gewinnen. Die internationalen Truppen sind stark auf die Hilfe der einheimischen Polizei und Truppen angewiesen (The Guardian 3.8.2017).
Regierungsfeindliche Gruppierungen:
Taliban
Die Taliban waren landesweit handlungsfähig und zwangen damit die Regierung erhebliche Ressourcen einzusetzen, um den Status Quo zu erhalten. Seit Beginn ihrer Frühjahrsoffensive im April, haben die Taliban – im Gegensatz zum Jahr 2016 – keine größeren Versuche unternommen Provinzhauptstädte einzunehmen. Nichtsdestotrotz, gelang es den Taliban zumindest temporär einige Distriktzentren zu überrennen und zu halten; dazu zählen der Distrikt Taywara in der westlichen Provinz Ghor, die Distrikte Kohistan und Ghormach in der nördlichen Provinz Faryab und der Distrikt Jani Khel in der östlichen Provinz Paktia. Im Nordosten übten die Taliban intensiven Druck auf mehrere Distrikte entlang des Autobahnabschnittes Maimana-Andkhoy in der Provinz Faryab aus; die betroffenen Distrikte waren: Qaramol, Dawlat Abad, Shirin Tagab und Khwajah Sabz Posh.
Im Süden verstärkten die Taliban ihre Angriffe auf Distrikte, die an die Provinzhauptstädte von Kandahar und Helmand angrenzten (UN GASC 21.9.2017).
IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh
Die Operationen des ISIL-KP in Afghanistan sind weiterhin auf die östliche Region Afghanistans beschränkt – nichtsdestotrotz bekannte sich die Gruppierung landesweit zu acht nennenswerten Vorfällen, die im Berichtszeitraum von den UN registriert wurden. ISIL- KP verdichtete ihre Präsenz in der Provinz Kunar und setze ihre Operationen in Gegenden der Provinz Nangarhar fort, die von den ANDSF bereits geräumt worden waren. Angeblich wurden Aktivitäten des ISIL-KP in den nördlichen Provinzen Jawzjan und Sar-e Pul, und den westlichen Provinzen Herat und Ghor berichtet (UN GASC 21.9.2017).
Im sich zuspitzenden Kampf gegen den ISIL-KP können sowohl die ANDSF, als auch die Koalitionskräfte auf mehrere wichtige Erfolge im zweiten Quartal verweisen (SIGAR 31.7.2017): Im Juli wurde im Rahmen eines Luftangriffes in der Provinz Kunar der ISIL-KP- Emir, Abu Sayed, getötet. Im August wurden ein weiterer Emir des ISIL-KP, und drei hochrangige ISIL-KP-Führer durch einen Luftangriff getötet. Seit Juli 2016 wurden bereits drei Emire des ISIL-KP getötet (Reuters 13.8.2017); im April wurde Sheikh Abdul Hasib, gemeinsam mit 35 weiteren Kämpfern und anderen hochrangigen Führern in einer militärischen Operation in der Provinz Nangarhar getötet (WT 8.5.2017; vgl. SIGAR 31.7.2017). Ebenso in Nangarhar, wurde im Juni der ISIL-KP-Verantwortliche für mediale Produktionen, Jawad Khan, durch einen Luftangriff getötet (SIGAR 31.7.2017; vgl.: Tolonews 17.6.2017).
Politische Entwicklungen
Die Vereinten Nationen registrierten eine Stärkung der Nationalen Einheitsregierung. Präsident Ghani und CEO Abdullah einigten sich auf die Ernennung hochrangiger Posten – dies war in der Vergangenheit Grund für Streitigkeiten zwischen den beiden Führern gewesen (UN GASC 21.9.2017).
Die parlamentarische Bestätigung einiger war nach wie vor ausständig; derzeit üben daher einige Minister ihr Amt kommissarisch aus. Die unabhängige afghanische Wahlkommission (IEC) verlautbarte, dass die Parlaments- und Distriktratswahlen am 7. Juli 2018 abgehalten werden (UN GASC 21.9.2017).
Quellen:
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BBC (18.9.2017): US sends 3,000 more troops to Afghanistan, http://www.bbc.com/news/world-us-canada-41314428, Zugriff 20.9.2017
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BBC (2.8.2017): Herat mosque blast: IS says it was behind Afghanistan attack, http://www.bbc.com/news/world-asia-40802572, Zugriff 21.9.2017
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INSO – International NGO Safety Organisation (o.D.): Afghanistan - Total incidents per month for the current year to date, http://www.ngosafety.org/country/afghanistan, Zugriff 19.9.2017
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INSO - The International NGO Safety Organisation (2017):
Afghanistan - Gross Incident Rate, http://www.ngosafety.org/country/afghanistan, Zugriff 19.9.2017
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NYT – The New York Times (16.9.2017): U.S. Expands Kabul Security Zone, Digging In for Next Decade, https://www.nytimes.com/2017/09/16/world/asia/kabul-greenzone-afghanistan.html?mcubz=3, Zugriff 20.9.2017
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NYT – The New York Times (25.8.2017): ISIS Claims Deadly Attack on Shiite Mosque in Afghanistan,
https://www.nytimes.com/2017/08/25/world/asia/mosquekabul-attack.html?mcubz=3, Zugriff 21.9.2017
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Reuters (13.8.2017): Senior Islamic State commanders killed in Afghanistan air strike:
U.S. military,
https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-airstrike/senior-islamicstate-commanders-killed-in-afghanistan-air-strike-u-s-military-idUSKCN1AT06J, Zugriff 19.9.2017
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Reuters (6.8.2017): Kabul 'Green Zone' tightened after attacks in Afghan capital,
https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-security/kabul-green-zone-tightenedafter-attacks-in-afghan-capital-idUSKBN1AM0K7, Zugriff 20.9.2017
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SIGAR – Special Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (30.7.2017): QUARTERLY REPORT TO THE UNITED STATES
CONGRESS,
https://www.sigar.mil/pdf/quarterlyreports/2017-07-30qr.pdf, Zugriff 19.9.2017
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SIGAR – Special Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (20.6.2017): Afghan national army: dod may have spent up to $28 million more than needed to procure camouflage uniforms that may be inappropriate for t