TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/9 W138 2129643-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.11.2017
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

09.11.2017

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55

Spruch

W138 2129643-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über die Beschwerde von XXXX, StA Afghanistan, vertreten durch die ARGE-Rechtsberatung, Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3 in 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2016, Zl.:

1098440102-151962130/BMI-BFA_NOE_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.10.2017 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und sunnitischer Moslem reiste zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Dezember 2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 09.12.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 10.12.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt.

Im Rahmen der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, aus der näher bezeichneten Ortschaft der Provinz Kabul zu stammen. Neben seinem Vater und seiner Mutter habe er in seinem Heimatland zudem noch einen Bruder und eine Schwester, die sich alle nach wie vor in Afghanistan aufhalten würden. Sein Vater besitze ein Lebensmittelgeschäft im Heimatdorf des Beschwerdeführers und sorge für den Lebensunterhalt der Familie. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, für einen namhaften, näher bezeichneten "Beamten", der die US-amerikanischen Truppen mit Lebensmittel und Verbrauchsgütern beliefert habe, als Fahrer tätig gewesen zu sein und Warenlieferungen durchgeführt zu haben. Auf Grund dessen hätten ihn die Taliban mehrfach bedroht und von ihm verlangt, dass er seinen Arbeitgeber an sie ausliefere bzw. von ihnen an dessen Fahrzeug einen Sprengsatz anbringen lasse und seine Tätigkeit für ihn beende. Da er um sein Leben fürchtete, habe der Beschwerdeführer aus Angst Afghanistan schließlich verlassen.

3. Am 01.03.2016 fand vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) die niederschriftliche Ersteinvernahme des Beschwerdeführers im Asylverfahren statt. Im Rahmen dessen bestätigte er sunnitischer Moslem zu sein und der Volksgruppe der Tadschiken anzugehören. Er stamme aus dem näher bezeichneten Dorf im Distrikt XXXX der Provinz Kabul, wo er bis zu seinem 16. Lebensjahr gelebt habe. Danach sei die Familie nach Pakistan übersiedelt und habe dort drei Jahre lang in dem näher bezeichneten Ort gewohnt, bevor sie schließlich wieder in das Heimatdorf des Beschwerdeführers zurückgekehrte. Bis zu seiner Ausreise habe er gemeinsam mit seiner Familie und einem Onkel väterlicherseits dort gelebt. Die Eltern und der Bruder des Beschwerdeführers hielten sich nach wie vor in seinem Heimatdorf auf. Seine Schwester lebe mit ihrem Ehemann in der Hauptstadt Kabul in dem näher bezeichneten Stadtteil. In Afghanistan habe der Beschwerdeführer für eine Transportfirma gearbeitet, die das US-amerikanische Militär mit Warenlieferungen versorgt habe. Er selbst sei als persönlicher Fahrer für einen der Inhaber der Firma tätig gewesen und habe die letzten eineinhalb Jahre bis zu seiner Ausreise für das Unternehmen gearbeitet. Davor habe er im Lebensmittelgeschäft seines Vaters mitgeholfen. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er vor etwa vierzehn Monaten (gerechnet vom Zeitpunkt der Ersteinvernahme an) auf dem Weg von der Arbeit nach Hause von sieben Taliban überfallen worden sei. Sie hätten von ihm gefordert, dass er für sie arbeite und seinen Arbeitgeber an sie ausliefere bzw. ihnen dessen Fahrzeug bringe, damit sie dort einen Sprengsatz anbringen könnten. Als der Beschwerdeführer sich geweigert habe, hätten sie ihn betäubt und ihn mit einem Messer oder ähnlichem an seinen Hoden schwer verletzt. Er habe daraufhin ins Krankenhaus gebracht werden müssen und sei zunächst drei Tage lang in Kabul und danach weitere neun Tage lang in Pakistan behandelt worden. Als er aus dem Krankenhaus entlassen worden sei, habe er sich aus Angst vor den Taliban noch 18 Tage lang bei seinem Arbeitgeber aufgehalten, bevor er das Land schließlich verlassen habe. In dieser Zeit habe er weiter als Fahrer gearbeitet. Vor diesem Vorfall hätten ihn die Taliban bereits einmal angehalten und von ihm gefordert, dass er ihnen seinen Arbeitgeber persönlich ausliefere bzw. ihnen sein Auto bringe. Auf Grund der Verletzung habe der Beschwerdeführer nach wie vor gesundheitliche Probleme und leide an Schlafstörungen. Darauf angesprochen, dass es kaum nachvollziehbar erscheine, dass er nach der behaupteten Verletzung und der offensichtlich signifikanten Bedrohung durch die Taliban dennoch wieder zur Arbeit gegangen sei, gab er an, dass es nach dem tätlichen Übergriff (doch) noch einen dritten Vorfall gegeben habe. Dabei sei er von nur einem Talib angehalten worden, der dem Beschwerdeführer mit Enthauptung gedroht habe, sollte er ihren Forderungen nicht Folge leisten. Zudem habe er ihm Geld dafür geboten. Andere Fluchtgründe brachte der Beschwerdeführer auch nach nochmaliger Nachfrage nicht vor.

Zu den dem Beschwerdeführer zur Einsicht und allfälligen Stellungnahme vorgelegten Länderfeststellungen des BFA, gab er an, dass er auf die Ausfolgung derselben verzichte, da er die Lage in seinem Heimatland kenne.

Unter einem legte der Beschwerdeführer seinen Personalausweis sowie seinen Führerschein vor.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Ferner wurde in Spruchpunkt IV. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen des Beschwerdeführer nicht glaubwürdig gewesen sei, zumal es zu widersprüchlichen Zeitangaben sowie den Schilderungen zu den angeblich von den Taliban auf ihn verübten Überfällen gekommen sei. Folge man den zeitlichen Angaben des Beschwerdeführers so ergebe sich als Zeitpunkt seiner Ausreise etwa Mitte Februar 2015. Dem widersprechend habe der Beschwerdeführer jedoch in seiner Erstbefragung angegeben, dass seine Reise von Afghanistan aus einen Monat und zwei Tage gedauert habe, was November 2015 entsprechen würde. Diese Widersprüche habe der Beschwerdeführer auch nach ausdrücklichem Vorhalt in der Ersteinvernahme letztlich nicht aufklären können. Auch erscheine es kaum glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer nachdem er von den Taliban überfallen und schwer verletzt worden sei, deren Forderung dennoch ignoriert und wieder als Fahrer für seine Firma gearbeitet habe. Zudem sei es kaum logisch, dass die Taliban nachdem ihrer Drohung trotz des tätlichen Übergriffs keine Folge geleistet worden sei, noch ein drittes Mal versuchen den Beschwerdeführer dazu zu bewegen ihre Forderung zu erfüllen.

Hinzu komme, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Führerschein um eine Totalfälschung handle, was zeige, dass bereits die Angaben im Hinblick auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Fahrer nicht der Wahrheit entsprechen können.

Vor diesem Hintergrund sei daher davon auszugehen gewesen, dass es sich bei den Schilderungen des Beschwerdeführers um ein tatsachenwidriges Vorbringen handle, sodass nicht von einer ihm in seinem Herkunftsland drohenden Verfolgung ausgegangen werden könne. Da der Beschwerdeführer in Afghanistan über ein familiäres Netz und damit soziale Anknüpfungspunkte verfüge und die Sicherheitslage in seiner Herkunftsregion verhältnismäßig ruhig sei, sei auch nicht anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan Gefahren drohten, die die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten rechtfertigen würden. Im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers sei daher weder eine Gefährdungslage anzunehmen, noch sei diese unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen der Staatendokumentation zur allgemeinen Lage in Afghanistan unzumutbar. Anhaltspunkte für sonstige Abschiebungshindernisse seien nicht hervor gekommen. Auch würden keine Gründe vorliegen, die der Rückkehrentscheidung entgegenstünden.

5. Mit Verfahrensanordnung vom 22.06.2016 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater für eine allfällige Beschwerdeerhebung zur Seite gestellt.

6. Gegen den angeführten Bescheid des BFA erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die vorliegende Beschwerde in vollem Umfang wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung.

Der Beschwerdeführer führte zusammengefasst aus, dass die Ermittlungsmaßnahmen der belangten Behörde unzureichend geblieben seien, da die herangezogenen Länderfeststellungen, unvollständig und veraltet wären, lediglich allgemeiner Natur seien und sich nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers befassen würden. In diesem Zusammenhang sei vom BFA unbeachtet geblieben, dass sich - wie in den dazu angeführten Länderberichten aufgezeigt - insbesondere in der Region Kabul die Sicherheitslage in jüngster Zeit erheblich verschlechtert habe. Zudem habe das BFA sich weder mit Situation von Tadschiken, der medizinischen Versorgung in Afghanistan noch mit der Lage von Rückkehrern befasst. Eine Asylrelevanz des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers habe zudem schon deshalb nicht beurteilt werden können, da jegliche Feststellungen zu Personen, die die internationalen Streitkräfte unterstützen fehlten. Entsprechendes gelte im Hinblick auf Menschenrechtsverstöße bewaffneter Gruppen wie den Taliban. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen vermeintlichen Widersprüche seien ihm im Rahmen des Beweisverfahrens nicht vorgehalten worden, sodass ihm die Möglichkeit genommen worden sei, hierzu Stellung zu nehmen und somit eine Verletzung seines Parteiengehörs vorliege. Entsprechendes gelte für die angenommene Totalfälschung des Führerscheins. Zudem habe das BFA jede Ermittlung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, der nach wie vor an den Verletzungsfolgen des Überfalls leide, unterlassen. Angesichts der traumatischen Erlebnisse könne dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, dass er Fluchtgeschichte erst auf Nachfrage vollständig schildern habe können. Unter näherer Begründung sowie Verweis auf den zu berücksichtigenden Entwicklungs- und Bildungsstand legte der Beschwerdeführer zudem die Plausibilität seiner Angaben im Hinblick auf die zeitlichen Abläufe sowie die von den Taliban wiederholt auf ihn verübten Angriffe dar.

Aus der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur sozialen Gruppe jener Personen, welche in Afghanistan von extremistischen Gruppen verfolgt und keinen ausreichenden Schutz vor dieser Verfolgung erhalten würden, ergebe sich die asylrechtliche Relevanz der Bedrohung, der der Beschwerdeführer ausgesetzt sei und damit Bezug zu einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründe. Ferner liege eine Verfolgung auf Grund unterstellter westlich oppositioneller Gesinnung vor. Vor dem Hintergrund der angeführten Länderberichte könne auch kein Zweifel an der Wohlbegründetheit der Furcht des Beschwerdeführers sowie der ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung bestehen. Auf Grund der prekären Sicherheitslage in Afghanistan sowie der flächendeckenden Vernetzung extremistischer Gruppierungen, die Personen in allen Landesteilen verfolgen würden, stehe ihm auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung, sodass dem Beschwerdeführer zumindest subsidiärer Schutz zuzuerkennen sei. Hinzu komme, dass er in Österreich mittlerweile sozial verankert und aktiv um seine Integration bemüht sei, sodass sich die Rückkehrentscheidung auf Dauer als unzulässig erweise.

Der Beschwerde unter anderem beigeschlossen waren ein ambulanter urologischer Kurzbericht des Universitätsklinikums St. Pölten sowie ein Schreiben der näher bezeichneten Hilfsorganisation, demzufolge der Beschwerdeführer ein urologisches Problem habe und daher an Schlafstörungen leide.

7. Mit Stellungnahme vom 11.10.2017 wurden vom Beschwerdeführer ergänzende Länderberichte zur Situation von Afghanen, welche durch ihre Tätigkeit die amerikanischen Streitkräfte in Afghanistan unterstützten, unter Verweis auf deren besonderes Risikopotential und die Exponiertheit ihrer Stellung sowie der fehlenden staatlichen Schutzmaßnahmen bei Verfolgung durch private Akteure, vorgelegt. Zudem verwies der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die dazu angeführte Judikatur sowie das zitierte Berichtsmaterial internationaler Organisationen auf die mögliche Zwangsrekrutierung durch die Taliban. Ferner angeführt wurden herkunftslandbezogene Berichte zur aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan sowie den prekären Lebensverhältnissen in Kabul. Ferner wurde auf die erheblichen Schwierigkeiten mit der Rückkehrer nach Afghanistan konfrontiert seien, verwiesen, sodass selbst für alleinstehende, gesunde, junge Männer dort eine Überlebensfähigkeit in Frage zu stellen sei. Mangels Zumutbarkeit könne daher keine innerstaatliche Fluchtalternative angenommen werden.

Unter einem regte der Beschwerdeführer an, zur Frage der Auslegung des Art. 8 Abs. 1 der RL 2011/95/EU (StatusRL) im Hinblick auf die genauen Voraussetzungen der Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative ein Vorabentscheidungsverfahren gemäß Art. 267 AEUV beim Gerichtshof der Europäischen Union einzuleiten.

8. Am 12.10.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter sowie ein Dolmetscher für die Sprache Dari teilnahmen. Die belangte Behörde hatte auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Soweit entscheidungswesentlich stellte sich der Gang der mündlichen Verhandlung wie folgt dar:

"[...]

I. Zum aktuellen Zustand des BF:

R: Wie geht es Ihnen gesundheitlich (sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht [die Begriffe werden mit dem BF abgeklärt, sodass ihm diese geläufig sind]): Sind Sie insbesondere in ärztlicher Behandlung, befinden Sie sich in Therapie, nehmen Sie Medikamente ein?

BF: Ich bin gesund und kann der Verhandlung folgen. Ich befinde mich in medizinischer Behandlung. Ich habe Magenbeschwerden und nehme jeden Tag ein Medikament.

R: Sind sie in psychologischer oder psychiatrischer Behandlung?

BF: Nein, es sind nur die früheren Beschwerden, wegen der ich beim Arzt gewesen bin. Ich hatte im Verfahren angegeben, dass die Taliban mir etwas angetan haben ich deshalb in Pakistan auch med. behandelt wurde. Ich habe nach wie vor Beschwerden.

Auf Ersuchen der RV fragt die D den BF, ob es ihm unangenehm ist, vor Frauen über seine medizinischen Probleme zu sprechen.

BF: Nein.

R: Wegen dem Vorfall mit den Taliban und den geschilderten Verletzungen befinden Sie sich noch in Behandlung?

BF: Ich bin in XXXX zu einem Arzt gegangen und habe ihm von meiner Verletzung erzählt. Ich wurde dort untersucht und nach einem Beratungsgespräch mit einem anderen Arzt wurde mir erklärt, dass dort eine Operation nicht durchgeführt werden kann und ich mich an Ärzte in Wien wenden soll. Mir wurde auch ein Schreiben des Arztes mitgegeben.

R: Vom BF wird ein Arztbrief vom 10.10.2017 übergeben und als Beilage./A zum Akt genommen.

R: Leiden oder litten Sie an traumatischen Belastungsstörungen?

BF: Nein.

II. Zum Verfahren vor dem BFA bzw. den Organen des öffentlichen

Sicherheitsdienstes:

R: Sie wurden bereits beim BFA bzw. vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizei) niederschriftlich einvernommen. Haben Sie dort immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtig stellen?

BF: Zur Erstbefragung habe ich keine Anmerkungen und ich habe dort die Wahrheit gesagt. Zur Einvernahme vor dem BFA möchte ich folgendes anmerken:

Der Name meines Arbeitgebers in Afghanistan lautet: XXXX (lt. BF Schreibweise: XXXX). Dieser Name ist falsch geschrieben. Meine Mutter ist Paschtunin und ihre Muttersprache lautet Paschtu. Im Protokoll ist angeführt, ihre Muttersprache wäre Urdu. Die 200,-- Dollar habe ich nicht von den Taliban erhalten, sondern habe sie von meinem Arbeitgeber erhalten.

R: Also haben die Taliban niemals von Geld gesprochen?

BF: Es ist so, dass mir die Taliban Geld angeboten haben, einen konkreten Betrag haben sie nicht genannt.

R: Wurden Ihnen die Niederschriften, die die Polizei im Rahmen der Erstbefragung und das BFA im Zuge Ihrer Einvernahme mit Ihnen aufgenommen haben, rückübersetzt?

BF: Beide Einvernahmen wurden rückübersetzt. Vor dem BFA war der Einvernahmeleiter bei der Rückübersetzung nicht im Raum und der Dolmetscher hat die Einvernahme zusammenfassend übersetzt.

III. Zur persönlichen Situation des BF:

a) in Österreich:

R: Leben Sie in Österreich alleine oder leben Sie mit jemandem zusammen? Wie ist Ihre aktuelle Wohnsituation? Leben Sie in einer Flüchtlingspension?

BF: Ich lebe in einer Flüchtlingsunterkunft mit zahlreichen anderen Afghanen. In diesem Gebäude leben aber auch Österreicher.

R: Sprechen Sie auch schon ein bisschen Deutsch? Welches Sprachniveau haben Sie? Besuchen Sie Sprachkurse oder sonstige Kurse, Schule, Vereine oder Universität?

BF: Ich besuche derzeit einen Deutschkurs Niveau A1 in XXXX. Ich habe über You Tube das Sprachniveau A2 gelernt. Ich nehme alle meine Arzttermine alleine wahr und benötige keinen Dolmetscher. In der Unterkunft trainiere ich mit einigen anderen Asylwerbern Kickboxen. Ich bin in keinem Verein tätig und ich darf auch nicht arbeiten gehen.

R: Vom BF werden 2 Teilnahmebestätigungen vom 26.09.2017 und 29.09.2017 vorgelegt und als Beilage./B und ./C zum Akt genommen.

R: Was machen Sie unter Tags so? Wie stellt sich ein typischer Tagesablauf dar?

BF: Ich stehe jeden Tag sehr früh auf und gehe von 6:00 - 9:00 Uhr laufen. Wenn ich zurückkomme frühstücke ich und gehe dann bis 16:00 Uhr in den Deutschkurs.

R: Befinden sich in Österreich Familienangehörige von Ihnen?

BF: . Ja, mein Onkel väterlicherseits lebt hier.

R: Wie ist die Beziehung zu Ihrem Onkel?

BF: Ich besuche meinen Onkel regelmäßig. In den letzten acht Monaten habe ich ihn ein einziges Mal gesehen. Ich telefoniere mit ihm ungefähr einmal in ein bis zwei Monaten. Ich bin von meinem Onkel in keiner Weise abhängig.

R: Gehen Sie in Österreich einer Beschäftigung nach?

BF:. Nein.

R: Sind Sie in Österreich bisher strafrechtlich verurteilt worden?

BF: Nein.

[...]

b) im Herkunftsstaat:

R: Im angefochtenen Bescheid des BFA wurde u.a. bereits festgestellt, dass Sie aus Afghanistan stammen. Geben Sie bitte nochmals an, welcher Volksgruppe und Religionsgemeinschaft Sie angehören?

BF: Ich bin sunnitischer Moslem und Tadschike. Meine Mutter ist Paschtunin.

R: Erzählen Sie mir etwas von Ihrem Leben in Afghanistan: Wo und wann sind Sie geboren und aufgewachsen?

BF: Ich bin in der Provinz Kabul, im Distrikt XXXX, im Dorf XXXX, geboren und aufgewachsen. Ich habe 5 Jahre in Pakistan die Schule XXXX besucht.

R: Haben Sie in Afghanistan auch die Schule besucht (hingewiesen wird auf AS 41)?

BF: Nein, die Angaben auf AS 41, wonach ich 5 Jahre lang die Grundschule in der Stadt Kabul besucht habe, sind nicht richtig.

R: In welchen Jahren haben Sie die Schule in Pakistan besucht?

BF: Ich weiß es nicht, wie alt ich damals gewesen bin und in welchem Jahr das war. Ich habe 5 Jahre in Pakistan gelebt und in dieser Zeit dort die Schule besucht. Ich kann nicht genau sagen, wie alt ich war. Ich konnte jedoch schon sprechen.

R: Verweist auf Aussagen des BF auf AS 41, dass er bis zu seinem 16. Lebensjahr im Heimatdorf in Afghanistan gelebt hat, dann nach Pakistan übersiedelte und dort ca. 3 Jahre lang in Peshawar lebt und dann wieder in sein Heimatdorf zurückkehrte, wo er bis zu seiner Flucht lebte. Wie lässt sich dieser Widerspruch aufklären?

BF: Ich bin 5 Jahre lang in Pakistan in die Schule gegangen und danach bin ich wieder nach Afghanistan gegangen.

R: Ist die vorige Aussage falsch protokolliert worden?

BF: Ja.

[...]

R: Wie kommt man von ihrem Heimatdorf nach Kabul Stadt? (gibt es Taxis, Busse, wie lange dauert die Fahrt)

BF: Es gibt eine direkte Verbindungsstraße zwischen meinem Heimatort und der Stadt Kabul. Während der Fahrt durchquert man folgende

Wohnorte: XXXX. Dann hat man Kabul Stadt erreicht. Die Fahrt mit dem Auto dauert ca. 1 Stunde. Auf dieser Strecke fahren keine Busse sondern Linientaxis, die Pendler von dort in die Stadt bringen. Es gibt 3 bestimmte Orte, wo die Sicherheit schlecht ist. Sonst gibt es auf dieser Strecke wenige Probleme.

R: Welche Sprachen sprechen Sie?

BF: Ich spreche Dari, Paschtu und ein wenig Urdu.

R: Welche weitere Ausbildung haben Sie? Wo, wie lange?

BF: Ich habe keine Berufsausbildung. Mein Vater hatte in einem Geschäft als Verkäufer gearbeitet und ich habe ihm manchmal im Geschäft ausgeholfen. Das Geschäft gehörte meinem Vater. Er arbeitet nach wie vor in diesem Geschäft. Das Geschäft befindet sich im Heimatdorf, in der Nähe unseres Wohnhauses, in XXXX, im Heimatdorf

XXXX.

R: Welchen Beruf haben Sie in Ihrem Heimatland ausgeübt?

BF: Ich habe als Fahrer für meinen Arbeitgeber gearbeitet und im Geschäft des Vaters.

R: Welche Verwandte befinden sich noch in Ihrem Herkunftsstaat und wo befinden sich diese Verwandten genau?

BF: Mein Vater, meine Mutter sowie mein Bruder leben im Heimatdorf. Meine Schwester ist verheiratet und lebt in der Nähe in der Stadt Kabul in XXXX. Mein Onkel mütterlicherseits lebt in XXXX, in der Nähe unseres Hauses. Mein Onkel väterlicherseits lebt im Destrikt XXXX, aber ich weiß nicht, wie sein Dorf heißt.

R: Haben Sie mit Ihren Verwandten im Heimatland Kontakt? Wie erfolgt dieser Kontakt und wie häufig erfolgt dieser ungefähr?

BF: Zu meinen beiden Onkeln habe ich keinen Kontakt. Ich telefoniere mit meiner Schwester und mit meiner Mutter. Der Kontakt erfolgt sehr unregelmäßig. Ich spreche mit ihnen ungefähr 1-2 Mal im Monat.

R: Was erzählt Ihre Mutter, wie es der Familie geht?

BF: Sie sagt, dass es der Familie gut geht. Sie hat auch erzählt, dass einmal 2 Männer zu unserem Haus gekommen sind und nach mir gefragt haben und dass sie zu diesem Zeitpunkt alleine zu Hause war.

R: Wie ist die finanzielle Situation Ihrer Familie?

BF: Gut.

R: Hat ihre Familie Besitztümer in Afghanistan?

BF: Mein Vater besitzt ein Geschäft, das ihm gehört. Wir besitzen auch ein Haus, an dem auch mein Onkel väterlicherseits beteiltigt ist.

R: Was hat ihre Flucht gekostet und wer hat die Flucht finanziert?

BF: Meine Fluchtreise hat 3.500,-- US-Dollar gekostet und mein Arbeitgeber hat dieses Geld bezahlt.

R: Warum sollte Ihr Arbeitgeber Ihre Flucht finanzieren?

BF: Weil ich für ihn gearbeitet habe und er mir vertraut hat.

R: Wer hat die Flucht organisiert?

BF: Der Arbeitgeber selbst.

R: Verweist auf AS 15 wo angegeben wurde, dass der Onkel die Reise organisierte und die Kontaktaufnahme ebenso durch den Onkel in Afghanistan durchgeführt wurde. Wie lässt sich dies aufklären?

BF: Mein Onkel mütterlicherseits und mein Chef haben meine Reise gemeinsam organisiert. Mein Onkel kannte keinen Schlepper und deshalb musste mein Arbeitgeber einen finden.

R: Waren Sie in Ihrem Heimatland politisch tätig oder gehörten Sie einer politischen Partei an?

BF: Nein.

R: Hatten Sie persönlich jemals Probleme mit den Behörden (oder staatsähnlichen Institutionen) in Afghanistan?

BF: Nein.

R: Wurden Sie in Afghanistan wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder Ihrer Religion verfolgt?

BF: Nein.

R: Hatte Sie in Ihrem Heimatland bis auf die geschilderten Vorfälle mit den Taliban gröbere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehde, Racheakte etc.)?

BF: Nein.

R: Haben Sie sich in Afghanistan, jemals außerhalb Ihrer Heimatprovinz, zum Beispiel in Kabul-Stadt, Herat oder in Mazar-e Sharif aufgehalten (AS 44 BF wohnte auch bei seinem Arbeitgeber)?

BF: Ich habe nur in meinem Heimatdorf gelebt. Mit meinem Arbeitgeber bin ich einmal in die Stadt Herat gefahren und sonst bin ich sehr oft nach Bagram gefahren. Ich bin sehr oft nach Kabul-Stadt gefahren. Ich musste meinen Arbeitgeber regelmäßig dorthin bringen. Ich habe nie in Kabul-Stadt übernachtet. Ich kenne mich gut in Kabul-Stadt aus.

R: Wann genau sind Sie aus Afghanistan ausgereist?

BF: Ich glaube, dass ich im Jahr 2016 Afghanistan verlassen habe, nein, es war doch 2015. 2016 war ich bereits in Österreich.

R: Können Sie sich an das Monat erinnern?

BF: Ich weiß es nicht, es war Winter, es lag Schnee.

R: Wie lange hat Ihre Flucht gedauert?

BF: Meine Fluchtreise hat einen Monat und einen Tag gedauert.

R: Falls Sie nach Afghanistan abgeschoben würden, hätten Sie etwaige Bedrohungen oder Verfolgungen zu befürchten? Wenn ja, konkret auf Ihre Person bezogen welche?

BF: Die Taliban hatten in Afghanistan von mir verlangt, ihnen meinen Arbeitgeber auszuliefern oder ihnen sein Auto zu bringen. Sollte ich dorthin zurückkehren müssen, habe ich Angst davor, dass die Taliban mich finden und töten. Sie haben Fotos von mir gemacht, sie haben mir meine beiden Mobiltelefone weggenommen samt Simkarten. Ich bin mir sicher, dass sie in der Lage sind, mich zu finden.

R: Wann haben die Taliban Fotos von Ihnen gemacht und wann wurden Ihnen die beiden Mobiltelefone weggenommen?

BF: Zum Zeitpunkt als sie mich festgenommen haben, meine Hände und Füße gefesselt haben und ich geschlagen wurde, haben sie Fotos von mir gemacht. Vor der Festnahme hatten sie mich beobachtet und ebenfalls fotografiert.

R: War das auch der Zeitpunkt, als Ihnen die Handys weggenommen wurden?

BF: Ja, diese Aussage habe ich aber vor dem BFA nicht getätigt.

R: Warum haben Sie das vor dem BFA nicht angeführt?

BF: Ich hatte es vergessen.

R: War das auch der Zeitpunkt, als Sie verletzt wurden?

BF: Ja, ich wurde damals bewusstlos geschlagen und verletzt.

R: Welche Verletzungen haben Sie konkret bei diesem Vorfall erlitten?

BF: Sie haben mich gefesselt und mir ein Pulver ins Gesicht gesprüht. Ich habe dann nichts mehr mitbekommen. Ich wurde im Genitalbereich verletzt. Mein Glied wurde durchgeschnitten. Ich habe nichts mitbekommen, weil ich bewusstlos war. Erst im Nachhinein habe ich gesehen, dass ich verletzt war. Ich wurde diesbezüglich einmal auch in Pakistan operiert.

Der BF zeichnet auf einer Skizze den Ort seiner Verletzungen an. Die Zeichnung wird als Beilage ./D zum Akt genommen.

Der BF wurde bereits im Kindesalter auf Betreiben seiner Eltern beschnitten. Die Verletzung durch die Taliban soll sich im gleichen Bereich ereignet haben. Nach Rücksprache mit der RV, dass sich aus den Arztbriefen keinerlei Hinweise auf eine weitergehende Verletzung als jene infolge einer Beschneidung ergeben, verweist diese auf die Diagnose des Hausarztes.

IV. Fluchtgründe des BF:

R: Erzählen Sie mir bitte Ihre Fluchtgründe.

BF: Sie wollten mich töten. Mein Arbeitgeber hat mir empfohlen, das Land zu verlassen. Er hat gemeint, dass er selbst nach Indien oder nach Dubai fliegen wird und dass ich mit ihm mitgehen soll. Er wurde am Mobiltelefon angerufen und auch auf seinem Funkgerät kontaktiert. Ich habe ihm dann gesagt, dass er beides ausschalten soll.

R: Wie viele Vorfälle mit den Taliban hat es gegeben?

BF: Drei.

R: Bei welchem der Vorfälle wurden Sie verletzt?

BF: Bei der dritten Begegnung.

R: Sind Sie sicher, dass es die dritte Begegnung war?

BF: Ja, das war das dritte Mal.

R: Auf AS 51 schilderten Sie den Vorfall mit den Taliban. Sie gaben an, dass es vor diesem Vorfall, wo sie verletzt wurden, bereits ein Zusammentreffen mit den Taliban gegeben hat. Sie sagen, dass nach diesem Vorfall mit der Verletzung kein weiteres Treffen mit den Taliban stattgefunden hat. Auf AS 57 sagen Sie, dass es nach dem Vorfall, bei dem Sie verletzt wurden, es nochmals zu einem gekommen ist, dass die Taliban Sie bedrohten und Sie köpfen wollten, wenn Sie Ihren Chef oder das Auto nicht zu ihnen bringen. Nach den Ausführungen vor dem BFA hat sich der Vorfall, bei dem Sie verletzt wurden, beim zweiten Zusammentreffen ereignet. Jetzt sagen Sie, auf Nachfrage, dass es beim dritten Mal zu den Verletzungen gekommen ist. Wie lässt sich dieser Widerspruch aufklären?

BF: Das erste Mal wurde ich von 2 Taliban angesprochen. Sie haben mich über meinen Chef ausgefragt. Sie hatten ihre Gesichter verbunden. Ich wurde beim ersten Treffen aufgefordert, entweder meinen Chef oder sein Auto den Taliban zu übergeben. Das zweite Mal haben sie mich geschlagen und gedroht mich und meinen Chef zu töten. Das dritte Mal wurde ich erneut geschlagen, sodass ich bewusstlos wurde und sie haben mir die schwere Verletzung zugefügt.

R: Gab es nach dieser Verletzung noch ein Zusammentreffen mit den Taliban?

BF: Es gab kein Zusammentreffen, sondern nur mehr einen Anruf als mein Chef und ich unterwegs waren. Auch diese Aussage habe ich bei der letzten Einvernahme vergessen zu erwähnen.

R fragt die RV, ob diese Widersprüche sich für sie aufklären lassen.

RV: Nein, nicht wirklich. Ich kann nur angeben, dass der BF auch gestern bei der Vorbereitung die Vorfälle wie soeben geschildert, vorgebracht hat. Wie es zu der anderen Protokollierung im Rahmen der Einvernahme bzw. auch dem abweichenden Vorbringen im Rahmen der Beschwerde gekommen ist, dazu kann ich keine Angaben machen.

R: Wann war der Vorfall mit den Taliban als sie verletzt wurden?

BF: Es ist zu drei Vorfällen, ich weiß nicht genau, wann sich dieser Vorfall ereignet hat. Ich glaube es war der 11. Monat. Ich weiß es nicht mehr, ob es im Jahr 2014 oder 2015 war.

R: Wie lange vor Ihrer Flucht hat sich der Vorfall ereignet?

BF: Ich weiß es nicht, ich habe es vergessen, wahrscheinlich waren es 10 Monate vor meiner Flucht.

R: Waren es wenige Tage oder hat es sich um Monate gehandelt?

BF: Ja, es waren mehrere Monate. In dieser Zeit habe ich weiterhin für meinen Arbeitgeber gearbeitet.

R: In diesen mehreren Monaten seit der Verletzung, ist es dabei zu einem sicherheitsrelevanten Vorfall mit den Taliban gekommen?

BF: Nein, meinem Chef wurde klar, dass sowohl er und auch ich gefährdet sind, und dass wir beide das Land verlassen müssen.

R: Warum konkret, ist es jetzt zum Entschluss der Flucht gekommen?

BF: Ich war 18 Tage in der Firma aufhältig und ich bin dann von dort geflüchtet.

R: Warum haben Sie sich in dieser Firma 18 Tage aufgehalten und sind dann geflüchtet?

BF: Mein Chef hat gesagt, dass er einen Weg finden wird, um mich von dort wegzubringen. Er hat gesagt, dass ich in der Firma bleiben soll, weil ich gefährdet bin.

R: Auf AS 57 haben Sie einen Vorfall mit den Taliban, wo die Taliban Sie köpfen wollten, als Fluchtgrund angegeben. Was ist jetzt mit diesem Vorbringen vor dem BFA?

BF: Das war dem Chef bekannt. Er sowie alle seine Body-Guards und auch die Amerikaner haben Nachrichten erhalten.

R an RV, ob sie dafür eine Erklärung hat?

RV: Gab es einen konkreten Vorfall, vor diesen 18 Tagen in der Firma?

BF: Mein Chef hat eine Nachricht bekommen, dass der Chef, seine Body-Guards sowie ich getötet werden. Mit mir ist auch eine Amerikanerin mitgefahren. Ich nehme an, dass die Drohung auch ihr galt.

R: Warum haben Sie den Ablauf der Geschehnisse vor dem BFA ganz anders geschildert?

BF: Einige Sachen hatte ich damals vergessen. Ich habe mich an diese Sachen erinnert und sie heute vorgebracht.

R: Auf AS 45 haben Sie die Chronologie so geschildert, dass Sie nach der Operation in Peshawar nach Afghanistan zurückgekehrt sind, sich danach 18 Tage lang in der Firma aufgehalten haben und dann geflüchtet sind. Jetzt haben Sie gesagt, dass der Vorfall, bei dem Sie verletzt wurden, 10 Monate vor Ihrer Flucht war. Wie lässt sich das aufklären?

BF: Ich bin nach der Operation noch 9 Tage in Peshawar geblieben. Ich habe ungefähr 10 Monate noch für meinen Chef als Fahrer gearbeitet. Erst danach bin ich geflüchtet. Ich habe einige Sachen mittlerweile vergessen.

RV führt aus, dass sich bereits aus dem Einvernahmeprotokoll beim BFA ergeben würde, dass sich der Vorfall ca. 10-11 Monate vor der Flucht ereignet hätte. Die 18 Tage in der Firma haben sich erst am Ende der 10-11 Monate abgespielt.

R: Wo haben sie gewohnt, als sie in der Firma arbeiteten ?

BF: Ich habe in XXXX, in meinem Heimatdorf, gelebt.

R: Wie weit ist Ihre Arbeitsstelle von Ihrem Wohnort entfernt?

BF: Wenn ich von zu Haus zur Arbeitsstelle gelaufen bin, habe ich eine halbe Stunde gebraucht.

R: Gab es in den 11 1/2 Monaten nach dem geschilderten Vorfall mit den Taliban weiter sicherheitsrelevante Vorfälle Ihnen gegenüber?

BF: Nein.

R: Warum konnten Sie dann 11 Monate unbehelligt arbeiten und zu Hause wohnen, wenn die Taliban so ein großes Interesse an Ihnen hätten? Wie lässt sich das erklären?

BF: Weil ich die ganze Zeit bei meinem Arbeitgeber war und der viele Body-Guards hatte. Ich war nur ein Monat zu Hause.

R: Heißt das, Sie haben jetzt mehr als 18 Tage bei Ihrem Arbeitgeber gelebt?

BF: Ja.

R: Warum haben Sie das bisher noch nicht geschildert?

BF: Ich habe viele Sachen vergessen.

R: Wann hat sich der Vorfall ereignet, bei dem Sie von einem Talib mit dem Köpfen bedroht wurden (AS 57) und der Ihnen Geld angeboten hat, wenn Sie entweder Ihren Chef oder das Auto des Chefs den Taliban übergeben?

BF: Mein Chef hat mir 200,-- pro Monat gegeben. Als ich verletzt wurde, kann es sein, dass sie etwas gesagt haben, aber ich habe nichts mitbekommen.

R: Fragewiederholung: Wann hat sich dieser Vorfall ereignet?

BF: Das war der Chef der Tankstelle. Der hat mir 200,-- Dollar gegeben.

R: Nochmalige Fragewiederholung: Wann hat sich dieser Vorfall ereignet?

BF: Diesen Vorfall gibt es nicht, ich war bewusstlos, als der Besitzer der Tankstelle mit mir gesprochen hat. Ich habe nichts von dem verstanden. Im Nachhinein hat er mir gesagt, dass er es war, der mir die 200,-- Dollar in die Tasche gesteckt hat.

R: Waren sie der einzige Fahrer für XXXX, oder gab es mehrere Fahrer?

BF: Nein, er hatte viele Fahrer. Er hatte afghanische, amerikanische und 2 indische Fahrer.

R: Haben diese anderen Fahrer auch den Chef gefahren?

BF: Er ist die meiste Zeit mit mir mitgefahren, seine anderen Fahrer sind entweder vor ihm oder nach uns gefahren, um für seine Sicherheit zu sorgen. In unserem Wagen ist auch immer ein amerikanisches Mädchen mitgefahren.

R: Fragewiederholung: Waren sie der einzige Fahrer für XXXX, oder gab es mehrere Fahrer?

BF: Die anderen haben meinen Chef nicht gefahren, nur ich war sein Fahrer. Die anderen waren immer mit Begleitfahrzeugen unterwegs.

R: Wurden auch andere Fahrer von den Taliban bedroht?

BF: Sie waren alle unter Beobachtung.

R: Wer hat den Chef gefahren, als Sie im Urlaub oder krank waren?

BF: Ich weiß es nicht, er ist auch manchmal selber gefahren.

R: Gibt es noch weitere Fluchtgründe?

BF: Nein.

R: Welche konkrete Bedrohung gegen Ihre Person würden Sie jetzt befürchten, wenn Sie nach Afghanistan insb. nach Kabul-Stadt zurückkehren müssten?

BF: Sie haben Fotos von mir gemacht, mich beobachtet und mir meine Sim-Karten weggenommen. Ich bin mir sicher, dass sie in der Lage sind, mich zu finden und zu töten.

R: Warum haben die Taliban an Ihrer Familie nicht Rache genommen?

BF: Sie haben nichts mit meiner Familie zu tun. Sie sind an mir interessiert.

R: Gibt es konkrete Anhaltspunkte für ihre Befürchtungen oder ist das eine Vermutung?

BF: Ich bin mir zu 100% sicher, dass sie mich finden können.

V.: Fragen zur Integration:

R: Sind Sie verheiratet?

BF: Nein.

R: Sind Sie je in Österreich von einer gerichtlichen Untersuchung als Zeuge oder Opfer oder einem zivil- oder strafrechtlichen Gerichtsverfahren oder einer (einstweiligen) gerichtlichen Verfügung betroffen gewesen?

BF: Nein.

R: Haben Sie einen Deutschkurs besucht bzw. haben Sie einen diesbezüglichen Abschluss?

BF: Nein, in 2-3 Wochen werde ich meinen Deutschkurs abschließen und die Prüfung machen.

R: Haben Sie einen sonstigen Kurs in Österreich besucht?

BF: Nein.

R: Haben Sie schon in Österreich gearbeitet?

BF: Nein.

R: Haben Sie einen Freundeskreis in Österreich, auch österreichische Freunde?

BF: Ich habe in Österreich andere afghanische Asylwerber kennengelernt, mit denen ich mich angefreundet habe. Sie haben mir dabei geholfen die Adresse des Gerichtes zu finden.

Dem BF werden aktuelle Länderberichte und gutachterliche Stellungnahmen des Dr. Rasuly zum Parteiengehör angeboten.

RV verzichtet auf eine Stellungnahme.

R: Ich habe zu ihrem Verfahren keine weiteren Fragen. Wollen Sie noch etwas angeben?

BF: Nein.

R gibt RV die Gelegenheit, Fragen zu stellen.

RV: Ich möchte darauf verweisen, dass die Humanitäre- und die Sicherheitslage insbesondere in der Stadt Kabul prekär ist (siehe Stellungnahme vom 11.10.2017). In diesem Zusammenhang möchte ich darauf hinweisen, dass der BF über keine Fachausbildung verfügt und insbesondere Rückkehrer aufgrund der aktuell sehr hohen Anzahl an Rückkehrern von hoher Arbeitslosigkeit und prekären Lebensverhältnissen betroffen sind. Auch ist es nicht üblich in Afghanistan, dass ein volljähriger Mann von seiner verheirateten Schwester und deren Familie unterstützt wird. Für den BF ist daher eine Rückkehr nach Kabul-Stadt unzumutbar, da sein Überleben nicht gesichert ist.

R fragt BF, ob er die D gut verstanden habe.

BF: Ja.

[...]"

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der am XXXX geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist sunnitischer Moslem. Er stammt aus dem Dorf XXXX, im Distrikt XXXX in der Provinz Kabul, wo er geboren wurde und den Großteil seines Lebens verbracht hat. Neben seinem Vater und seiner Mutter hat der Beschwerdeführer zudem noch einen Bruder, die sich alle nach wie vor im Heimatdorf des Beschwerdeführers aufhalten. Ferner hat der Beschwerdeführer eine Schwester, die verheiratet ist und mit ihrem Ehemann in Kabul Stadt im Distrikt XXXX lebt sowie einen Onkel väterlicherseits und einen weiteren mütterlicherseits, die beide in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers leben, zu denen er jedoch keinen Kontakt hat. Der Beschwerdeführer hat fünf Jahre lang mit seiner Familie in Pakistan im Ort XXXX gewohnt und hat dort während dieser Zeit die Grundschule besucht. Er kann Dari lesen und schreiben und spricht zudem Paschtu sowie etwas Urdu. Nach der Rückkehr der Familie aus Pakistan hat der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise immer wieder gemeinsam mit seiner Familie und einem Onkel väterlicherseits in dem gemeinsamen Haus in seinem Heimatdorf gelebt.

Der Beschwerdeführer steht nach wie vor in telefonischem Kontakt mit seiner Familie und telefoniert regelmäßig mit seiner Mutter und seiner Schwester. Finanziell geht es der Familie gut.

Der Vater des Beschwerdeführers hat ein Geschäft in dessen Heimatdorf das er nach wie vor betreibt und in dem er verschiedene Waren verkauft. Mit den Einnahmen sorgt er für den Lebensunterhalt seiner Familie.

Ab etwa der zweiten Jahreshälfte 2014 hat der Beschwerdeführer als Fahrer in einem Transportunternehmen gearbeitet, das die US-amerikanischen Truppen mit Warenlieferungen versorgte. Er selbst war ausschließlich als Chauffeur für einen der Inhaber der Firma namens XXXX tätig. Davor hat der Beschwerdeführer im Geschäft seines Vaters ausgeholfen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Taliban jemals einen Überfall auf den Beschwerdeführer verübt oder ihn sonst je bedroht oder verfolgt hätten. Zudem kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer jemals bei einem Überfall durch die Taliban von ihnen in seinem Genitalbereich verletzt worden ist, sodass er in einem Krankenhaus behandelt und die Verletzung operativ versorgt werden musste.

Zudem kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer jemals einer konkret gegen seine Person gerichteten Bedrohung oder Verfolgung durch extremistische Gruppierungen ausgesetzt gewesen wäre oder ihm im Falle seiner Rückkehr eine solche droht.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer jemals einem traumatischen Erlebnis ausgesetzt war oder an einer psychischen Störung oder sonstigen nachhaltigen gesundheitlichen Beeinträchtigung bzw. Erkrankung leidet.

Der Beschwerdeführer hatte zu keinem Zeitpunkt Probleme mit den staatlichen Behörden oder war er jemals einer individuellen Bedrohung oder Verfolgung auf Grund seiner Religion oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit ausgesetzt.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat auf Grund einer konkreten individuellen Verfolgung aus Gründen der Rasse, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verlassen hat oder bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückführung in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit dem realen Risiko einer ernsthaften Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt bzw. der Gefährdung seines Lebens, Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre oder Gefahr liefe, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten.

Der Beschwerdeführer hat sein Heimatland Ende 2015 schlepperunterstützt verlassen und hält sich seit Anfang Dezember 2015 in Österreich auf, wo er am 09.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Dem Beschwerdeführer steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in der Hauptstadt Kabul zur Verfügung.

Das Heimatdorf des Beschwerdeführers ist etwa eine Autostunde von der Hauptstadt Kabul entfernt. Auf der Strecke verkehren regelmäßig Linientaxis. Untertags bestehen dort keine wesentlichen Sicherheitsrisiken.

Der Beschwerdeführer wurde an der Harnröhre operiert. Er leidet nach wie vor an einer Meatusenge und hat zudem eine Harnröhrenfistel, die operativ zu behandeln sind.

Der Beschwerdeführer ist jung, ledig und arbeitsfähig und hat vor seiner Ausreise bei einem Transportunternehmen in Afghanistan gearbeitet, wo er als Fahrer tätig war. Der Beschwerdeführer spricht die Landessprache (Dari, Paschtu sowie etwas Urdu) und kann Dari lesen und schreiben. Im Rahmen seiner Tätigkeit hat er regelmäßig Fahrten nach Kabul Stadt durchgeführt und ist mit den örtlichen Gegebenheiten dort vollständig vertraut. Der Beschwerdeführer hat den überwiegenden Teil seines Lebens in Afghanistan verbracht und kennt daher die Gepflogenheiten seines Herkunftslandes.

Die Familie des Beschwerdeführers ist im Stande ihn bei einer Rückkehr nach Afghanistan zu unterstützen.

Der Beschwerdeführer besucht seit 21.08.2017 einen Deutschkurs für das Sprachniveau A1, den er noch nicht abgeschlossen hat und wurde bereits davor in Deutsch unterrichtet. Zudem lernt er Deutsch über Youtube. Ferner hat er an einem Werte- und Orientierungsworkshop für Asylwerber teilgenommen. Weitere Fort- oder Weiterbildungskurse besucht der Beschwerdeführer nicht. In Österreich hat der Beschwerdeführer einen Onkel väterlicherseits, zu dem er etwa einmal im Monat telefonischen Kontakt hat. Eine nähere Verbindung zu ihm bestehen nicht. Auch hat der Beschwerdeführer keine sonstigen familiären Anknüpfungspunkte in Österreich.

In seiner Freizeit betreibt der Beschwerdeführer regelmäßig Sport, geht täglich laufen und trainiert zudem Kickboxen. Bis auf einige entfernte Bekanntschaften in seiner Flüchtlingsunterkunft hat der Beschwerdeführer keine intensiveren sozialen Kontakte in Österreich.

Aktuell geht der Beschwerdeführer keiner regelmäßigen Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit in Österreich nach. Der Beschwerdeführer nimmt derzeit lediglich Medikamente wegen Magenbeschwerden ein und ist nicht in psychiatrischer Behandlung. Er ist strafrechtlich unbescholten.

Die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK oder für eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz liegen beim Beschwerdeführer nicht vor. Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Ein Überwiegen der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich besteht nicht.

Feststellungen zum Herkunftsstaat:

Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017 (Stand 25.09.2017)

Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan (KI vom 25.09.2017)

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil; die Regierung und die Taliban wechselten sich während des Berichtszeitraumes bei Kontrolle mehrerer Distriktzentren ab - auf beiden Seiten waren Opfer zu beklagen (UN GASC 21.9.2017). Der Konflikt in Afghanistan ist gekennzeichnet von zermürbenden Guerilla-Angriffen, sporadischen bewaffneten Zusammenstößen und gelegentlichen Versuchen Ballungszentren zu überrennen. Mehrere Provinzhauptstädte sind nach wie vor in der Hand der Regierung; dies aber auch nur aufgrund der Unterstützung durch US-amerikanische Luftangriffe. Dennoch gelingt es den Regierungskräften kleine Erfolge zu verbuchen, indem sie mit unkonventionellen Methoden zurückschlagen (The Guardian 3.8.2017).

Der afghanische Präsident Ghani hat mehrere Schritte unternommen, um die herausfordernde Sicherheitssituation in den Griff zu bekommen. So hielt er sein Versprechen den Sicherheitssektor zu reformieren, indem er korrupte oder inkompetente Minister im Innen- und Verteidigungsministerium feuerte, bzw. diese selbst zurücktraten; die afghanische Regierung begann den strategischen 4-Jahres Sicherheitsplan für die ANDSF umzusetzen (dabei sollen die Fähigkeiten der ANDSF gesteigert werden, größere Bevölkerungszentren zu halten); im Rahmen des Sicherheitsplanes sollen Anreize geschaffen werden, um die Taliban mit der afghanischen Regierung zu versöhnen; Präsident Ghani bewilligte die Erweiterung bilateraler Beziehungen zu Pakistan, so werden unter anderen gemeinsamen Anti-Terror Operationen durchgeführt werden (SIGAR 31.7.2017).

Zwar endete die Kampfmission der US-Amerikaner gegen die Taliban bereits im Jahr 2014, dennoch werden, laut US-amerikanischem Verteidigungsminister, aufgrund der sich verschlechternden Sicherheitslage 3.000 weitere Soldaten nach Afghanistan geschickt. Nach wie vor sind über 8.000 US-amerikanische Spezialkräfte in Afghanistan, um die afghanischen Truppen zu unterstützen (BBC 18.9.2017).

Sicherheitsrelevante Vorfälle

In den ersten acht Monaten wurden insgesamt 16.290 sicherheitsrelevante Vorfälle von den Vereinten Nationen (UN) registriert; in ihrem Berichtszeitraum (15.6. bis 31.8.2017) für das dritte Quartal, wurden 5.532 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert - eine Erhöhung von 3% gegenüber dem Vorjahreswert. Laut UN haben sich bewaffnete Zusammenstöße um 5% erhöht und machen nach wie vor 64% aller registrierten Vorfälle aus. 2017 gab es wieder mehr lange bewaffnete Zusammenstöße zwischen Regierung und regierungsfeindlichen Gruppierungen. Im Gegensatz zum Vergleichszeitraums des Jahres 2016, verzeichnen die UN einen Rückgang von 3% bei

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten