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L6650 FlurverfassungNorm
B-VG Art138 Abs1 Z1Leitsatz
Entscheidung eines verneinenden Kompetenzkonfliktes zwischen dem Obersten Gerichtshof und der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde; Feststellung der Zuständigkeit der Agrarbehörde zur Entscheidung über die Einverleibung des Eigentums an in ein Zusammenlegungsverfahren einbezogenen GrundstückenRechtssatz
Da es sich im vorliegenden Fall um eine Streitigkeit über Eigentum an in ein Zusammenlegungsverfahren einbezogenen Grundstücken handelt, ist gemäß §97 Abs1 Nö FlVfLG die Agrarbezirksbehörde Niederösterreich für die Entscheidung über den vom Einschreiter gestellten Antrag auf Verpflichtung der beteiligten Partei zur Einwilligung der Einverleibung des Hälfteeigentums an der Liegenschaft zuständig (Hinweis auf VfSlg 20050/2016 zu §72 Tir FlVLG 1996).
Schlagworte
VfGH / Kompetenzkonflikt, Bodenreform, Flurverfassung, Agrarbehörden, Zuständigkeit, Behördenzuständigkeit, ZusammenlegungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2017:KI4.2017Zuletzt aktualisiert am
21.11.2017