RS Vwgh 2017/9/20 Ra 2017/19/0068

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.2017
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13;
AVG §37;
AVG §39;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/04/0126 E 5. April 2017 RS 2

Stammrechtssatz

Bei der Auslegung von Parteianbringen kommt es auf das aus diesen erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an; Parteierklärungen und damit auch Anbringen sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Dem Geist des AVG ist ein übertriebener Formalismus fremd, weswegen auch bei der Auslegung von Parteianbringen im Sinne des § 13 AVG kein streng formalistischer Maßstab anzulegen ist (Hinweis E vom 9. September 2015, 2013/03/0120, mwN). Wenn sich der Inhalt eines von einer Partei gestellten Anbringens als unklar erweist, ist die Behörde entsprechend den ihr gemäß § 37 in Verbindung mit § 39 AVG obliegenden Aufgaben verpflichtet, den Antragsteller zu einer Präzisierung seines Begehrens aufzufordern (Hinweis E vom 12. September 2016, Ra 2014/04/0037, mwN).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017190068.L01

Im RIS seit

17.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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