TE Vwgh Beschluss 2017/10/16 Ra 2017/05/0243

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Veröffentlicht am 16.10.2017
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich;
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich;
L82004 Bauordnung Oberösterreich;
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

BauO OÖ 1994 §31 Abs4;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2017/05/0244

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Revisionen der revisionswerbenden Parteien 1. D I in S und 2. B G in L, beide vertreten durch Dr. Bruno Binder, Dr. Josef Broinger, Mag. Markus Miedl und Dr. Christian Ressi, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Khevenhüllerstraße 12, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 5. September 2016, Zl. LVwG-150772/37/DM/CJ-150776/3, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz; weitere Partei:

Oberösterreichische Landesregierung; mitbeteiligte Partei: D GmbH in L), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

5 Soweit in den Revisionszulässigkeitsgründen der Durchgrünungsgrad angesprochen wird, wird den Ausführungen des Verwaltungsgerichtes nicht entgegengetreten, dass mangels hinreichender Bestimmung desselben im örtlichen Entwicklungskonzept dieser kein im Baubewilligungsverfahren relevantes Nachbarrecht zu begründen vermag (Seite 17 des angefochtenen Erkenntnisses; vgl. neben dem dort zitierten hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2007, Zl. 2006/05/0235, auch das hg. Erkenntnis vom 4. November 2016, Zl. Ro 2014/05/0054).

6 Wenn in den Revisionszulässigkeitsgründen die Frage aufgeworfen wird, ob in einem überbelasteten Gebiet eine weitere Verschlechterung der Luftgüte durch eine Baubewilligung zulässig ist, ist dem entgegenzuhalten, dass das Verwaltungsgericht auf Grund eines Sachverständigengutachtens davon ausgegangen ist, dass kein Einfluss auf die Luftschadstoffemissionssituation in der Umgebung gegeben ist (Seite 30 des angefochtenen Erkenntnisses).

7 Soweit ein Abweichen von der hg. Judikatur im Zusammenhang mit der Abweisung von Nachbareinwendungen einzig mit dem Verweis auf die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit dem Bebauungsplan geltend gemacht wird (Punkt 3. der Revisionszulässigkeitsgründe), wird dies nicht hinreichend konkret unter Zitierung zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt (vgl. den hg. Beschluss vom 6. Oktober 2015, Zl. Ra 2015/02/0187).

8 In Bezug auf Verfahrensmängel bei der Würdigung von Sachverständigengutachten durch das Verwaltungsgericht wird in den Revisionszulässigkeitsgründen nicht dargestellt, weshalb dadurch die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden Ergebnis geführt hätte, zumal auch die Relevanz der Verfahrensmängel in den Revisionszulässigkeitsgründen nicht aufgezeigt wird (vgl. den hg. Beschluss vom 24. März 2015, Zl. Ra 2015/05/0010, mwN).

9 Was Reflexionswirkungen betreffend Lärm und Luft anlangt, ist das Verwaltungsgericht, auch auf Grund von Sachverständigenausführungen, zu dem Schluss gelangt, dass keine atypischen Verhältnisse vorliegen, die im Sinne der hg. Judikatur zur Relevanz von Reflexionen führten (Seiten 27 und 28 des angefochtenen Erkenntnisses). Die Revisionszulässigkeitsgründe setzen sich damit nicht auseinander, sondern verweisen nur darauf, dass bereits in der Beschwerde atypische Verhältnisse dargelegt worden seien, und behaupten ohne nähere Begründung bloß, dass "sowohl hinsichtlich Lärm als auch Luft atypische, den Regelfall eines Gebäudes überschreitende Reflexionswirkungen" vorlägen und dass das Verwaltungsgericht "die Reflexionen feststellen und gutachterlich beurteilen" hätte lassen müssen. Damit wird weder ein konkretes Abweichen von der hg. Judikatur zu Reflexionen noch die Relevanz allfälliger Verfahrensmängel im Zusammenhang mit der Beurteilung von Reflexionen durch das Verwaltungsgericht aufgezeigt.

10 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 16. Oktober 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017050243.L00

Im RIS seit

17.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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