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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
ABGB §1376;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski und MMag. Maislinger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision der K GmbH in W, vertreten durch Dr. Peter Schmautzer und Mag. Stefan Lichtenegger, Rechtsanwälte in 1070 Wien, Lerchenfelderstraße 39, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 7. März 2017, Zl. RV/7102914/2006, betreffend u.a. Körperschaftsteuer für das Jahr 1999, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Im vorliegenden Fall wendet sich die Revision gegen die Beurteilung eines Aktienverkaufes durch das Bundesfinanzgericht. Die im Jänner 1999 an einen Käufer, der sie schon bisher als Treuhänder innehatte, zum Stückpreis von nicht ganz S 4.000,-- verkauften Namensaktien wurden im April 1999 zu einem Stückpreis von mehr als S 11.000,-- weiterverkauft. Das Bundesfinanzgericht erachtete den Verkauf an den bisherigen Treuhänder mangels Eintritts der vereinbarten aufschiebenden Bedingung als unwirksam, rechnete den beim Verkauf im April 1999 erzielten (und durch Weiterleitung an zwei Gesellschafter einer Konzerngesellschaft verdeckt ausgeschütteten) Mehrerlös der Revisionswerberin zu und stellte auch fest, dass in dem vom Treuhänder an den Dritten verkauften Aktienpaket eine größere als die offengelegte Anzahl von Aktien treuhändig für die Revisionswerberin gehalten worden waren. Eine Revision erklärte das Bundesfinanzgericht für gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
5 Das Vorbringen in der Revision zu deren Zulässigkeit (§ 28 Abs. 3 VwGG) stützt sich auf zwei Argumente. Erstens habe das Verfahren (infolge des Verstreichens von mehr als zehn Jahren zwischen Einbringung der Berufung und Durchführung der Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht) so lange gedauert, dass der Vorwurf, die Revisionswerberin habe "keine Unterlagen zu gewissen Tatsachen" beibringen können, unberechtigt und die Revisionswerberin in ihrem Recht auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist verletzt worden sei. Zweitens habe das Bundesfinanzgericht zivilrechtliche Fragen falsch beurteilt.
6 Zum ersten dieser Argumente kann gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 9 VwGG auf den (eine Tochtergesellschaft der Revisionswerberin betreffenden) Beschluss vom heutigen Tag, Ra 2017/13/0052, verwiesen werden. Auch im vorliegenden Verfahren ist die behauptete Abweichung von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht durch Bezugnahme auf bestimmte Entscheidungen konkretisiert und auch nicht erkennbar, wie die lange Dauer des Verfahrens die Revisionswerberin an der Beweisführung hindern konnte.
7 Das zweite Argument betrifft die Behauptung der Revisionswerberin, auch der Verkauf vom April 1999 sei aufschiebend bedingt gewesen und es sei darüber erst Jahre später zu einer Einigung gekommen, die als Novation zu werten gewesen wäre. Das Bundesfinanzgericht habe dies anders beurteilt und sei "insoferne von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen". Zitiert wird dazu das Erkenntnis vom 1. Juli 1992, 90/13/0169, in dem der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen habe, "dass eine Novation durch Erklärung erfolgen könne".
8 Die vom Verwaltungsgerichtshof zu klärenden Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung werden in der Revision wie folgt zusammengefasst:
"Sind Verträge, die mit einer aufschiebenden und (sic) auflösenden Bedingung versehen sind und diese Bedingung in der Folge nicht eintritt, unwirksam.
Ist ein gerichtlicher Vergleich, der mit einer dritten Person geschlossen wird unter weiterer Berücksichtigung, dass die vorigen Verträge nicht wirksam geworden sind, eine Novation oder stellt dieser, wie das Bundesfinanzgericht rechtsirrtümlicher Weise angenommen hat, ein Scheingeschäft dar. Gelten somit die Bestimmungen des § 1376 ABGB (Novation) bei diesem Sachverhalt".
9 Aussagen darüber, dass eine "Novation" nicht "durch Erklärung erfolgen" könne, sind dem angefochtenen Erkenntnis weder direkt noch indirekt entnehmbar, weshalb es nicht - wie behauptet -
von der "ständigen Rechtsprechung" des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Das Zulässigkeitsvorbringen erschöpft sich hier aber auch insgesamt in der Erörterung rein zivilrechtlicher Teilaspekte, ohne auf die vom Bundesfinanzgericht bejahte Frage, ob bei der Revisionswerberin als wirtschaftlicher Eigentümerin der Aktien im Streitjahr der wirtschaftliche Erfolg aus dem Geschäft vom April 1999 eintrat, unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten einzugehen. Eine für das vorliegende Verfahren relevante Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wird damit nicht aufgezeigt.
10 Hinzu kommt - wie u.a. in dem mit dem Beschluss vom heutigen Tag, Ra 2017/13/0052, erledigten Verfahren - auch im vorliegenden Fall das Fehlen tauglicher Revisionspunkte, wozu gleichfalls auf den erwähnten Beschluss verwiesen werden kann.
11 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 18. Oktober 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017130056.L00Im RIS seit
17.11.2017Zuletzt aktualisiert am
20.12.2017