TE Vwgh Beschluss 2017/10/18 Ra 2017/13/0055

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Veröffentlicht am 18.10.2017
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski und MMag. Maislinger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision der K GmbH in W, vertreten durch Dr. Peter Schmautzer und Mag. Stefan Lichtenegger, Rechtsanwälte in 1070 Wien, Lerchenfelderstraße 39, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 7. März 2017, Zl. RV/7100416/2012, betreffend Feststellungsbescheide Gruppenmitglied 2006 bis 2008, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Im vorliegenden Fall wendet sich die Revision gegen die Berücksichtigung von Prüfungsfeststellungen betreffend eine im Jahr 2003 gezahlte Mietrechtsablöse bei der Abschreibung in Folgejahren. Das Bundesfinanzgericht verwies dazu auf die gleichzeitige Abweisung der Beschwerde gegen die Berücksichtigung dieser Prüfungsfeststellungen bei der Entscheidung über die Körperschaftsteuer für das Jahr 2003 (vgl. dazu den Beschluss vom heutigen Tag, Ra 2017/13/0052) und sprach aus, eine Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

5 Das Vorbringen in der Revision zu deren Zulässigkeit (§ 28 Abs. 3 VwGG) stützt sich auf zwei Argumente. Erstens habe das Verfahren (gemeint: jenes über die Körperschaftsteuer für das Jahr 2003) mehr als zehn Jahre lang gedauert, sodass der Vorwurf, die Revisionswerberin habe "keine Unterlagen zu gewissen Tatsachen" beibringen können, unberechtigt und die Revisionswerberin (gemeint: in jenem Verfahren) in ihrem Recht auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist verletzt worden sei. Zweitens habe sich das Bundesfinanzgericht über zwingende Rechtsvorschriften des Mietengesetzes hinweggesetzt. In einer Zusammenfassung der daraus resultierenden Rechtsfragen scheinen auch solche auf, die nicht das vorliegende Verfahren betreffen (Fragen im Zusammenhang mit der Entlohnung einer Prokuristin in Zeiträumen vor dem Jahr 2003, vgl. dazu den schon zitierten Beschluss, und mit einem Aktienverkauf durch die Muttergesellschaft der Revisionswerberin, vgl. dazu den Beschluss vom heutigen Tag, Ra 2017/13/0056).

6 Zu den beiden das vorliegende Verfahren betreffenden Argumenten kann angesichts des im Wesentlichen gleichlautenden Vorbringens gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 9 VwGG auf den Beschluss vom heutigen Tag, Ra 2017/13/0052, verwiesen werden.

7 Dies gilt auch für den zusätzlichen Gesichtspunkt untauglicher Revisionspunkte.

8 Auch die vorliegende Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 18. Oktober 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017130055.L00

Im RIS seit

17.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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