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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
MRK Art6;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski und MMag. Maislinger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision der K GmbH in W, vertreten durch Dr. Peter Schmautzer und Mag. Stefan Lichtenegger, Rechtsanwälte in 1070 Wien, Lerchenfelderstraße 39, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 7. März 2017, Zl. RV/7102910/2006, betreffend u.a. Körperschaftsteuer für die Jahre 1998 bis 2003 und Umsatzsteuer für die Jahre 2000 bis 2003, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Im vorliegenden Fall - in dem die mit dem angefochtenen Erkenntnis auch bestätigten Wiederaufnahmen nicht revisionsgegenständlich sind - hat das Bundesfinanzgericht über zwei Streitthemen entschieden, nämlich einerseits über Fragen im Zusammenhang mit dem niedrigen vereinnahmten Mietzins und einer hohen bezahlten Mietrechtsablöse für Räumlichkeiten in einem Gebäude an der Wiener Ringstraße und andererseits über geltend gemachte Ausgaben für die Entlohnung einer als Prokuristin der Revisionswerberin eingetragenen Person aus einem behaupteten Dienstverhältnis. Das Bundesfinanzgericht bestätigte jeweils die Annahme verdeckter Ausschüttungen und sprach aus, eine Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
5 Das Vorbringen in der Revision zu deren Zulässigkeit (§ 28 Abs. 3 VwGG) stützt sich auf drei Argumente. Erstens habe das Verfahren (infolge des Verstreichens von mehr als zehn Jahren zwischen Einbringung der Berufung und Durchführung der Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht) so lange gedauert, dass der Vorwurf, die Revisionswerberin habe "keine Unterlagen zu gewissen Tatsachen" beibringen können, unberechtigt und die Revisionswerberin in ihrem Recht auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist verletzt worden sei. Zweitens habe sich das Bundesfinanzgericht (im Zusammenhang mit dem ersten Streitthema) über zwingende Rechtsvorschriften des Mietengesetzes hinweggesetzt, und drittens sei (im Zusammenhang mit dem zweiten Streitthema) zu Unrecht davon ausgegangen worden, dass "die Bestellung eines Prokuristen rein deklaratorische Bedeutung" habe.
6 Mit dem ersten dieser Argumente verbindet die Revisionswerberin die Behauptung, das Bundesfinanzgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgegangen, wobei aber nicht auf bestimmte Entscheidungen Bezug genommen wird. Es wird auch nicht dargelegt, wie die Dauer des Verfahrens - etwa dadurch, dass zu einem späten Zeitpunkt überraschend Unterlagen abgefordert worden seien, von denen dies nicht zu erwarten war - zur Beweisnot der Revisionswerberin geführt haben soll. Wenn in Bezug auf das erste Streitthema erstmals mit der Revision ein das Jahr 1972 betreffender Beleg vorgelegt wird, so geht auch daraus - entgegen der damit verbundenen Behauptung - nicht hervor, dass ein kürzeres Verfahren die Beweisführung erleichtert hätte. Eine Abweichung von Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird jedenfalls nicht aufgezeigt.
7 Auch das zweite Argument ist mit der Behauptung verbunden, das Bundesfinanzgericht sei von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wobei hier das Erkenntnis vom 23. Juni 1992, 87/14/0092, VwSlg 6681/F, ins Treffen geführt wird. Mit diesem Erkenntnis habe der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass "die im Mietrechtsgesetz normierten Höchstgrenzen mit Teilnichtigkeit hinsichtlich des übersteigenden Betrages bedroht" seien. Dieser zu einem steuerfreien Betrag nach § 28 Abs. 3 EStG 1972 getroffenen Aussage über die Rechtsfolgen einer Missachtung mietrechtlicher Vorschriften widerspricht das angefochtene Erkenntnis aber nicht. Das Bundesfinanzgericht nahm an, die Vereinbarung einer höheren Miete wäre ohne Missachtung der mietrechtlichen Vorschriften möglich gewesen.
8 Was schließlich das dritte Argument betrifft, so beruft sich die Revision auf Judikatur zu den Pflichten eines Prokuristen. Mit der Annahme, der Empfängerin der als Ausgaben geltend gemachten Zahlungen sei zwar (weiterhin) Gesamtprokura erteilt gewesen, die behaupteten Tätigkeiten aus einem Dienstverhältnis seien im Streitzeitraum aber nicht (mehr) entfaltet worden, ist das Bundesfinanzgericht auch von dieser Judikatur nicht abgewichen.
9 Fehlt es somit an einem tauglichen Vorbringen (§ 28 Abs. 3 VwGG) zur Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, so kommt im vorliegenden Fall noch hinzu, dass die Revisionswerberin keine tauglichen Revisionspunkte nennt, was nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ebenfalls zur Zurückweisung der Revision führt (vgl. etwa den Beschluss vom 13. September 2017, Ra 2017/13/0048). Keines der ausdrücklich als Revisionspunkte bezeichneten Rechte - wie etwa das Recht "auf Entscheidung der Sache innerhalb angemessener Frist gemäß
Artikel 6 MRK", das Recht "auf Abschluss eines Mietvertrages" entsprechend den dafür geltenden Vorschriften und das Recht "auf Nichtanerkennung einer Bestellung zum Prokuristen" - bezeichnet ein durch Normen des Verwaltungsrechtes eingeräumtes subjektives öffentliches Recht, das durch die angefochtene Entscheidung über Körperschaft- und Umsatzsteuer verletzt sein könnte und hinsichtlich dessen der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung zuständig wäre.
10 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 18. Oktober 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017130052.L00Im RIS seit
17.11.2017Zuletzt aktualisiert am
20.12.2017