Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende, die Hofrätin Dr. Fichtenau, den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. H***** U*****, vertreten durch Dr. Ewald Jenewein, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1. B***** K*****, vertreten durch die Sachwalterin Mag. Margarete Rittler, Rechtsanwältin in Innsbruck, und 2. G***** K*****, vertreten durch den Sachwalter Dr. Harald Rittler, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Räumung, aus Anlass der Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 20. Mai 2016, GZ 3 R 101/16y-24, womit das Urteil des Bezirksgerichts Innsbruck vom 4. Februar 2016, GZ 17 C 153/15h-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Zurückziehung der Revision der Beklagten wird zur Kenntnis genommen.
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Beide Beklagten zogen mit Schriftsatz vom 9. 10. 2017 ihre dem Obersten Gerichtshof vorgelegte Revision sowie die hilfsweise erhobene Nichtigkeitsklage und die hilfsweise erhobene Wiederaufnahmsklage zurück. Die Beschlussfassung gründet sich für die Zurückziehung der Revision auf die §§ 484, 513 ZPO (RIS-Justiz RS0110466 [T9]).
Textnummer
E119827European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:0020OB00132.17A.1024.000Im RIS seit
17.11.2017Zuletzt aktualisiert am
17.11.2017