TE OGH 2017/10/24 2Ob132/17a

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Veröffentlicht am 24.10.2017
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende, die Hofrätin Dr. Fichtenau, den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. H***** U*****, vertreten durch Dr. Ewald Jenewein, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1. B***** K*****, vertreten durch die Sachwalterin Mag. Margarete Rittler, Rechtsanwältin in Innsbruck, und 2. G***** K*****, vertreten durch den Sachwalter Dr. Harald Rittler, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Räumung, aus Anlass der Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 20. Mai 2016, GZ 3 R 101/16y-24, womit das Urteil des Bezirksgerichts Innsbruck vom 4. Februar 2016, GZ 17 C 153/15h-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Zurückziehung der Revision der Beklagten wird zur Kenntnis genommen.

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Beide Beklagten zogen mit Schriftsatz vom 9. 10. 2017 ihre dem Obersten Gerichtshof vorgelegte Revision sowie die hilfsweise erhobene Nichtigkeitsklage und die hilfsweise erhobene Wiederaufnahmsklage zurück. Die Beschlussfassung gründet sich für die Zurückziehung der Revision auf die §§ 484, 513 ZPO (RIS-Justiz RS0110466 [T9]).

Textnummer

E119827

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0020OB00132.17A.1024.000

Im RIS seit

17.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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