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63/02 Gehaltsgesetz;Norm
GehG 1956 §24a Abs2 idF 1986/387;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Höß und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde des H in E, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen den dritten Absatz des Bescheides des Bundesministers für Justiz vom 19. April 2000, Zl. 45636/8-V.2/2000, soweit er die Vergütung für eine bundeseigene Naturalwohnung gemäß § 24a Abs. 4 GG 1956 betrifft, zu Recht erkannt:
Spruch
Der dritte Absatz des angefochtenen Bescheid wird im bekämpften Umfang, dh soweit er ab 1. Juni 2000 die Grundvergütung mit einem Betrag von S 5.503,70 und die Gesamtsumme der Wohnungsvergütung mit S 7.903,70 neu bemessen hat, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht - seit 1. Oktober 1992 als Gruppeninspektor (der Justizwache) i.R. - in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war eine Justizanstalt in X.
Mit Erlass der belangten Behörde vom 23. Oktober 1968, Zl. 40.092/68, wurde dem Beschwerdeführer die mit Nummer 10 bezeichnete Wohnung im Beamtenwohnhaus des Landesgerichtes X gemäß § 24 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 (GG) und des § 23 Abs. 2 und 3 des Gehaltsüberleitungsgesetzes (GÜG) als Dienstwohnung zugewiesen. Ab 1. Mai 1978 wurde dem Beschwerdeführer die Mitbenützung der benachbarten Wohnung Nr. 9 (Gesamtausmaß: 44,41 m2) gegen entsprechende Bezahlung der Grundvergütung und des auf diese (Dienst)Wohnung entfallenden Anteils an den Betriebskosten und öffentlichen Abgaben (Erledigung der belangten Behörde vom 6. August 1979, Zl. 456.36/17-V2/78) sowie eine bauliche Änderung auf seine Kosten (Durchbruch einer Tür) gestattet. Auf Grund des vom als Gebäudeverwalter zuständigen OLG erstellten neuen Bewertungsblattes vom 13. August 1980 erhielten die bisher unter Nr. 9 und 10 geführten Wohnungen die neue Bezeichnung Nr. 7 (Kategorie A-Wohnung; Gesamtfläche: 112,99 m2; Anteil an den Betriebskosten und öffentlichen Abgaben: 14,48 %).
Mit Schreiben vom 27. April 1989 ersuchte der Beschwerdeführer um "Umwidmung der Dienstwohnung Nr. 10 und Nr. 9" in eine Naturalwohnung. Er erklärte sich mit der Erhöhung der Vergütung für die Naturalwohnung einverstanden.
Mit Bescheid vom 12. Mai 1989 sprach die belangte Behörde aus, in Abänderung des Erlasses, Zl. 45636/17-V2/78, werde die dem Beschwerdeführer seinerzeit als Dienstwohnung zugewiesene Wohnung Nr. 7 mit Wirkung vom 1. Juni 1989 in eine Naturalwohnung umgewandelt "und die für die Naturalwohnung zu leistende Grundvergütung dahingehend abgeändert, dass ab dem 1.6.1989 nur mehr ein Abschlag in der Höhe von 25 % gewährt wird. Die übrigen Bestandteile der Wohnungsvergütung bleiben unberührt."
Auch nach seiner mit Ablauf des 30. September 1992 erfolgten Ruhestandsversetzung benützte der Beschwerdeführer die Naturalwohnung (auf Grund der erfolgten Zuweisung) weiter. Verfügungen nach § 80 Abs. 5 Z. 1 BDG (Entzug der Naturalwohnung) und Abs. 9 leg. cit. (Gestattung der tatsächlichen Benützung durch einen Beamten des Ruhestandes) wurden von der belangten Behörde zunächst nicht getroffen.
Auf Grund der Änderungen durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/1998 leitete die belangte Behörde in der Folge ein Verfahren betreffend die Neufestsetzung der Grundvergütung ein. In dem für die Ermittlung bedeutsamen Formular "Antrag auf Zustimmung zur Festsetzung der Vergütung für eine bundeseigene Wohnung", das die belangte Behörde in der Folge zur Herstellung des Einvernehmens an das Bundesministerium für Finanzen übermittelte, errechnete das (als Gebäudeverwaltungsdienststelle) zuständige OLG in Anwendung des Richtwertmietzinses für das in Betracht kommende Bundesland und eines (auf einem Beiblatt näher aufgeschlüsselten) Abschlages (im Vergleich zu einer "mietrechtlichen Normwohnung") in der Höhe von 4,30 %
a) für die Zeit ab 1. Juli 1998 eine Grundvergütung in der Höhe von S 5.398,28 ( monatliche Wohnungsvergütung insgesamt: S 8.384,28) und
b) für die Zeit ab 1. Mai 1999 eine Grundvergütung in der Höhe von S 5.428,-- (monatliche Wohnungsvergütung insgesamt S 7.828,--, weil eine Reduzierung der sonstigen Bemessungselemente ermittelt worden war).
Der Beschwerdeführer nahm dieses Ermittlungsergebnis "vorbehaltlich einer rechtlichen Überprüfung" zur Kenntnis.
Hierauf setzte die belangte Behörde mit Bescheid vom 14. Februar 2000 die Wohnungsvergütung für die dem Beschwerdeführer zugewiesene Naturalwohnung gemäß §§ 24a und 112f GG für die im obzitierten Antragsformular genannten Zeiträume mit den dort festgehaltenen Beträgen neu fest.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer die zu Zl. 2000/12/0068 protokollierte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der er unter anderem vorbrachte, dass ihm diese Wohnung im Zusammenhang mit seiner Ruhestandsversetzung nicht bescheidmäßig entzogen worden sei, sodass auch im Hinblick darauf (neben anderen Gründen) die Neubemessung der Naturalwohnungsvergütung unzulässig sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19. April 2000 hat die belangte Behörde
-
(1. Absatz) in Abänderung des Bescheides vom 14. Februar 2000 dem Beschwerdeführer auf Grund seiner per (Ablauf des) 30. September 1992 erfolgten Versetzung in den Ruhestand das Nutzungsrecht bezüglich der Naturalwohnung Nr. 7 mit Wirksamkeit vom 1. Juni 2000 gemäß § 80 Abs. 5 Z. 1 BDG 1979 entzogen,
-
(2. Absatz) ihm zugleich ab diesem Zeitpunkt auf Grund seiner Angaben (Anmerkung: Gemeint ist offenbar der im Akt der belangten Behörde, Zl. 456.36/3-V2/92, vor seiner Ruhestandsversetzung geäußerte Wunsch des Beschwerdeführers, die Naturalwohnung auch nach seiner Ruhestandsversetzung zwei bis drei Jahre weiter benützen zu wollen) die tatsächliche Benützung dieser Naturalwohnung auch nach seiner Versetzung in den Ruhestand im Sinne des § 80 Abs. 9 BDG 1979 bis auf weiteres gestattet,
-
im 3. Absatz gemäß § 24a Abs. 4 GG 1956 ab 1. Juni 2000 die Wohnungsvergütung für diese Wohnung wie folgt neu festgesetzt:
"a) Richtwert für Burgenland S 50,90
abzüglich Abschlag von 4,3 % S 48,71
Bemessungsgrundlage (S 48,71 x 112,99 m2) S 5.503,74
Grundvergütung (gerundet) S 5.503,70
b) Betriebskostenanteil S 1.050,--
c) Heizkostenanteil S 1.350,--
Gesamt: S 7.903,70"
- und (im 4. Absatz) angekündigt, dass die Einhebung dieser
Vergütung durch Aufrechnung auf den Ruhegenuss erfolge.
Begründend führte die belangte Behörde aus, durch die Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand mit (Ablauf des) 30. September 1992 sei er, ohne dass das Dienstverhältnis aufgelöst worden sei, aus dem Dienststand ausgeschieden, wodurch die Voraussetzung für den Entzug der Naturalwohnung gemäß § 80 Abs. 5 Z. 1 BDG 1979 gegeben sei.
Auf Grund seiner zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung gemachten und bis jetzt nicht zurückgezogenen Angaben werde dem Beschwerdeführer gemäß § 80 Abs. 9 BDG 1979 die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung bis auf weiteres gestattet.
Nach Hinweis auf § 24a Abs. 4 GG 1956 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 123/1998 heißt es im angefochtenen Bescheid weiter: Da der Beschwerdeführer mit 30. September 1992 in den Ruhestand getreten sei und der Entzug und die Weiterbenützung der Naturalwohnung mit Wirksamkeit vom 1. Juni 2000 erfolgte, sei gemäß § 24a Abs. 4 GG 1956 die monatliche Grundvergütung für diese Wohnung ab 1. Juni 2000 neu festzusetzen gewesen. Diese unterliege der Valorisierung gemäß § 24a Abs. 5 GG 1956.
Auf Grund der Erlassung dieses nunmehr angefochtenen Bescheides wurde das zur Zl. 2000/12/0068 protokollierte Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 28. April 2000 wegen Klaglosstellung eingestellt.
Gegen diesen Bescheid vom 19. April 2000 richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer erklärt zwar, er fechte den dritten Absatz des Spruches dieses Bescheides "seinem gesamten Inhalt nach" an, führt aber weiters aus, dass er sich diesbezüglich "insbesondere" durch die Anhebung der Grundvergütung auf "S 5.079,10" monatlich beschwert erachte. Da die Beschwerde nur Ausführungen zu der nach Auffassung des Beschwerdeführers (in diesem Ausmaß) rechtswidrig vorgenommenen Neubemessung der Grundvergütung enthält, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass der angefochtene Bescheid nur hinsichtlich der in seinem dritten Absatz vorgenommenen Neubemessung der Grundvergütung im Ausmaß von S 5.503,70 und des Gesamtbetrages der Wohnungsvergütung (in dem u.a. auch dieser Betrag enthalten ist) bekämpft wird. Der Umstand, dass die für den Beschwerdeführer eingeschrittenen Beschwerdevertreter, die den angefochtenen Bescheid in Ablichtung vorgelegt haben, in der vorliegenden Beschwerde bezüglich der Grundvergütung und des Gesamtbetrages der Wohnungsvergütung offenkundig irrtümlich Beträge angeführt haben (nämlich jene Beträge, die den Beschwerdeführer der unter Zl. 2000/12/0155 protokollierten Beschwerde betreffen, der gleichfalls von ihnen vertreten wird), gereicht dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil, da sich aus dem Beschwerdepunkt, der (vom Beschwerdeführer berichtigten) Anfechtungserklärung sowie seinen Beschwerdeausführungen klar und unmissverständlich ergibt, wodurch er sich durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten verletzt erachtet.
Die Beschwerde ist berechtigt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 28. April 2000, Zl. 99/12/0311, dem auch die maßgebliche Rechtslage zu entnehmen ist, eingehend mit der Frage der Neubemessung der Grundvergütung für bundeseigene Naturalwohnungen befasst. Auf dieses Erkenntnis kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden.
Für den Beschwerdefall ergibt sich daraus Folgendes: Die Grundvergütung für die gegenständliche Wohnung wurde aus Anlass der Umwidmung der bisherigen Dienstwohnung in eine Naturalwohnung mit Bescheid der belangten Behörde vom 12. Mai 1989 im Ergebnis gemäß der auf Grund der 45. GG-Novelle geltenden Rechtslage festgesetzt. Zwar führt dieser Bescheid nicht die angewandte Rechtslage an. Die in seinem Spruch u.a. enthaltene Anordnung, "dass ab dem 1.6.1989 nur mehr ein Abschlag in der Höhe von 25 % gewährt wird", während die übrigen Bestandteile der Wohnungsvergütung unberührt bleiben, kann jedoch nur dem im Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltenden § 24a Abs. 3 GG in der Fassung der 45. GG-Novelle unterstellt werden. Danach beträgt die Grundvergütung (Anmerkung: Die für sie geltenden Ermittlungsgrundsätze sind in § 24a Abs. 2 GG festgelegt für 1. Naturalwohnungen 75 v.H., 2. für Dienstwohnungen 50 v.H. Damit hat aber dieser Bescheid die Grundvergütung neu bemessen und im Ergebnis wegen der Verknüpfung zwischen § 24a Abs. 3 mit Abs. 2 leg. cit. auch § 24a Abs. 2 GG 1956 in der Fassung der 45. GG-Novelle angewendet. Dabei war hier nicht zu prüfen, ob diese Bemessung dem Gesetz entspricht oder ob nicht in Orientierung am damals als Richtschnur geltenden Kategoriemietzins eine höhere Festsetzung der Grundvergütung vorzunehmen gewesen wäre.
Diese unter der Geltung der 45. GG-Novelle vorgenommene Neubemessung der Grundvergütung führt im Beschwerdefall dazu, dass auf Grund des § 24a Abs. 4 GG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 123/1998 nicht deren Festsetzung im Ausmaß von 100 % von der neu zu ermittelnden Bemessungsgrundlage, sondern vielmehr lediglich auf Grundlage ihrer schon nach § 24a Abs. 2 GG erfolgten Bemessung eine Anpassung von 75 auf 100 % der (nicht neu zu ermittelnden) Bemessungsgrundlage zulässig ist. (Zu einer ähnlichen Konstellation, allerdings auf Grundlage des § 112f GG 1956, siehe das hg. Erkenntnis vom 28. April 2000, Zl. 99/12/0331.)
Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie ihren Abspruch im dritten Absatz über die Neubemessung der Grundvergütung sowie den Gesamtbetrag der Wohnungsvergütung, bei dessen Ermittlung auch die Grundvergütung berücksichtigt wurde, mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb der angefochtene Bescheid im angefochtenen Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47, 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 und 49 VwGG in Verbindung mit der Verordnung
Wien, am 17. August 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000120154.X00Im RIS seit
20.11.2000