TE Vfgh Beschluss 1998/2/24 B1966/97, B1968/97

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Veröffentlicht am 24.02.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
VfGG §19 Abs3 Z3
VfGG §88

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens infolge Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof; kein Kostenzuspruch. Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides ist der Beschwerdegegenstand weggefallen. Dies ist den in §19 Abs3 Z3 VfGG genannten Einstellungsgründen gleichzuhalten.

Spruch

Die Verfahren werden eingestellt.

Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Begründung:

Mit Bescheiden vom 16. Juni 1997,

Zlen. BauR-011911/6,7-1997/PE/Vi, gab die Oberösterreichische Landesregierung den von den Einschreitern erhobenen Vorstellungen gegen die Vorschreibung von Beiträgen zu den Kosten der Herstellung einer öffentlichen Verkehrsfläche keine Folge.

Gegen diese Bescheide brachten die Einschreiter einerseits Beschwerden gemäß Art144 Abs1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof, andererseits solche gemäß Art131 Abs1 Z1 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ein.

Mit Erkenntnis vom 22. Dezember 1997, Z97/17/0245, 0246, hob der Verwaltungsgerichtshof die oben genannten Bescheide wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes auf.

Durch die Aufhebung der angefochtenen Bescheide durch den Verwaltungsgerichtshof ist der jeweilige Beschwerdegegenstand weggefallen. Dies ist den im §19 Abs3 Z3 VerfGG 1953 genannten Einstellungsgründen gleichzuhalten (vgl. VfSlg. 9427/1982; VfGH 27.2.1987 B818/86, 27.2.1990 B1113/89).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VerfGG 1953. Diese Gesetzesstelle sieht bei Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung - und daher auch wegen eines gleichzuhaltenden Einstellungsgrundes - einen Kostenersatz nur dann vor, wenn der Beschwerdeführer von einer Partei klaglos gestellt wurde; ein solcher Fall liegt bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof nicht vor (vgl. etwa VfSlg. 9427/1982, VfGH 30.9.1991 B80/91).

Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B1966.1997

Dokumentnummer

JFT_10019776_97B01966_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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