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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;Norm
BDG 1979 §254 Abs1 idF 1994/550;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde des K in B, vertreten durch Dr. Willi Fuhrmann, Dr. Helmut Steiner, Dr. Thomas Weber, Rechtsanwälte in Baden, Kaiser-Franz-Ring 13, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 24. Juli 1997, Zl. 403.508/16-2.4/97, betreffend Feststellung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung nach Überleitung in den allgemeinen Verwaltungsdienst, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Amtsdirektor (Verwendungsgruppe A2) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle ist das Bundesministerium für Landesverteidigung.
Mit Schreiben vom 6. Februar 1997 ersuchte der Beschwerdeführer um bescheidmäßige Feststellung seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Einstufung anlässlich seiner Überleitung in den allgemeinen Verwaltungsdienst.
Soweit den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens zu entnehmen ist, entschied die belangte Behörde - ohne Befassung des Beschwerdeführers - mit dem angefochtenen Bescheid wie folgt:
"Auf Ihren Antrag vom 10. Februar 1997 wird gemäß § 254 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, in Verbindung mit § 134 des Gehaltsgesetzes 1956 (GG 1956), BGBl. Nr. 54, Ihre dienst- und besoldungsrechtliche Stellung mit Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 4, Gehaltsstufe 12, Funktionsstufe 2, mit nächster Vorrückung am 1. Jänner 1999, festgestellt."
Zur Begründung wird nach Hinweis auf § 254 Abs. 1 BDG 1979 lediglich ausgeführt, auf Grund der schriftlichen Erklärung des Beschwerdeführers vom 8. November 1996 sei er gemäß den Bestimmungen des § 134 GG aus der Verwendungsgruppe B, Dienstklasse V, Gehaltsstufe 3, nächste Vorrückung am 1. Jänner 1998, in die Verwendungsgruppe A2, Gehaltsstufe 11, nächste Vorrückung am 1. Jänner 1997, überzuleiten. Es habe sich somit (- unter Berücksichtigung des Entscheidungszeitpunktes -) die im Spruch festgestellte dienst- und besoldungsrechtliche Stellung ergeben.
Gegen diesen Bescheid wandte sich der Beschwerdeführer an den Verfassungsgerichtshof und machte im Wesentlichen die Gleichheitswidrigkeit der Überleitungsregelung des § 134 GG für seinen Fall geltend.
Nach Eröffnung des Vorverfahrens lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde im Wesentlichen unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung zum Dienst- und Besoldungsrecht, nach der dem Gesetzgeber ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offen stehe, mit Beschluss vom 24. Juni 1998, B 2297/97-12, ab und trat diese antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof ab.
In der für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ergänzten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend und begehrt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf besoldungsrechtliche Einstufung dadurch verletzt, dass diese ausschließlich auf § 134 GG ohne Berücksichtigung des § 8 GG gestützt wird. In Ausführung dieses Beschwerdepunktes bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe durch seine schriftliche Erklärung gemäß § 254 Abs. 1 BDG 1979 mit Wirkung vom 1. Jänner 1996 seine Überleitung in die Besoldungsgruppe "Allgemeiner Verwaltungsdienst" bewirkt. § 8 Abs. 1 GG bestimme, dass der Beamte nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere, für ihn vorgesehene Gehaltsstufe vorrücke; für diese Vorrückung sei - soweit nichts anderes normiert sei - der Vorrückungsstichtag maßgebend. Da die gesetzliche Bestimmung des ersten Satzes der angeführten Norm keine Ausnahme zulasse, wäre seine Einstufung mit 1. Jänner 1996 mit der Gehaltsstufe 14, nächste Vorrückung am 1. Jänner 1998 festzusetzen gewesen. Der im angefochtenen Bescheid zitierte "§ 1934" (richtig: 134) GG enthalte keine Bestimmung, die dem § 8 Abs. 1 zweiter Satz GG widerspreche; damit sei im konkreten Fall der Vorrückungsstichtag maßgebend.
Im Beschwerdefall ist davon ausgehend allein die Frage der gehaltstufenmäßigen Einstufung nach Option des Beschwerdeführers in das Funktionszulagenschema, also seine "Überleitung" nach § 134 Abs. 1 Z. 2 GG strittig.
Gemäß § 254 Abs. 1 BDG 1979, idF des Besoldungsreformgesetzes BGBl. Nr. 550/1994, kann ein Beamter des Dienststandes, der einer der Verwendungsgruppen A bis E oder P1 bis P5 angehört, durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in den "Allgemeinen Verwaltungsdienst" und damit in eine der Verwendungsgruppen A1 bis A7 bewirken. Wird ein Beamter der Verwendungsgruppe B gemäß § 254 Abs. 1 BDG 1979 in die Besoldungsgruppe "Allgemeiner Verwaltungsdienst" übergeleitet, so gebührt ihm die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung, die sich aus §§ 134 Abs. 1 Z. 2 GG ergibt. Die Einstufung in der neuen Besoldungsgruppe hängt nach § 134 Abs. 2 GG von der besoldungsrechtlichen Stellung ab, die der Beamte am Tag der Wirksamkeit der Überleitung in der bisherigen Verwendungsgruppe gehabt hätte, wenn er in dieser Verwendungsgruppe verblieben wäre.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zu derartigen Überleitungsfällen (siehe das Erkenntnis vom 17. Februar 1999, Zl. 98/12/0234, bzw. das zu der diesbezüglich vergleichbaren Regelung des § 154 GG "Überleitung in den militärischen Dienst" ergangene Erkenntnis vom 26. Jänner 2000, Zl. 97/12/0345) klargestellt, dass die Überleitung der Beamten in das Funktionszulagenschema auf Grund eigener Option ausgehend von der bisher erreichten besoldungsrechtlichen Stellung erfolgt; eine Neudurchrechnung im Funktionszulagenschema ausgehend vom Vorrückungsstichtag ist demnach nicht vorgesehen.
Damit erweist sich die vom Beschwerdeführer allein geltend gemachte strittige Rechtsfrage - entgegen der von ihm vertretenen Rechtsauffassung - iS des § 43 Abs. 2 VwGG als zwischenzeitig gelöst.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 17. August 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998120275.X00Im RIS seit
20.11.2000