TE Bvwg Erkenntnis 2017/10/24 W207 2116936-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.10.2017
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

24.10.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8i
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W207 2116936-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 27.08.2015, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2013, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass die in Form der Kürzung der flächenbezogenen Beihilfe verhängte Flächensanktion gemäß Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 iVm § 8i MOG 2007 entfällt.

II. Die AMA hat gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 nach den Vorgaben dieses Erkenntnisses die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis der Beschwerdeführerin bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin stellte am 25.03.2013 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2013 und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2013 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die Beschwerdeführerin ist Auftreiberin auf die XXXX mit der BNr.XXXX, die XXXX mit der BNr. XXXX, die XXXX mit der BNr. XXXX und die XXXX mit der BNr. XXXX, für die von den zuständigen Almbewirtschaftern ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen gestellt wurden. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung für dieXXXX 72,51 ha Weidefläche, für die XXXX 86,35 ha Almfutterfläche, für die XXXX 170,42 ha Almfutterfläche und für die XXXX 93,95 ha Almfutterfläche angegeben.

Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 03.01.2014 wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2013 eine EBP in Höhe von EUR 1.157,71 gewährt. Dabei wurde - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen - von einer beantragten Gesamtfläche von 19,36 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 14,22 ha) ausgegangen. Die ermittelte Gesamtfläche entsprach der beantragten Gesamtfläche, die ermittelte Almfutterfläche betrug 14,35 ha. Zur Auszahlung gelangten daher 19,36 flächenbezogene Zahlungsansprüche. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 29.04.2014 wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2013 erneut eine EBP in Höhe von EUR 1.157,71 gewährt. Dabei wurden dem Bescheid dieselben beantragten und ermittelten Flächen wie dem Bescheid vom 03.01.2014 zugrunde gelegt. Dieser Bescheid wurde erlassen, da sich eine Änderung bei den Nummern der Zahlungsansprüche ergeben hatte, dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 21.07.2014 auf der XXXX mit der BNr. XXXX ergab für das Antragsjahr 2013 eine tatsächliche Almfutterfläche von 75,50 ha, beantragt waren 93,95 ha. Somit ergab sich eine Differenzfläche von 18,45 ha.

Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.03.2015 wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2013 eine EBP in Höhe von nur mehr EUR 983,71 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 174,00 ausgesprochen (davon EUR 116,00 als Abzug Flächensanktion). In diesem Bescheid wurde - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen - von einer beantragten Gesamtfläche von 19,36 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 14,22 ha) ausgegangen. Die ermittelte Gesamtfläche betrug 18,39 ha, die ermittelte Almfutterfläche betrug 13,25 ha; dieser Bescheid ging daher von 18,39 auszubezahlenden flächenbezogenen Zahlungsansprüchen aus. Es wurde eine Differenzfläche von 0,97 ha festgestellt. Die bei der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX mit der BNr. XXXX ermittelte Abweichung bewirke eine Anpassung der Almfutterfläche an das Prüfergebnis. Gemäß Art. 73 Abs. 1 der VO 1122/2009 erfolge daher eine Richtigstellung ohne Sanktion. Anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle vom 21.07.2014 auf der XXXX mit der BNr. XXXX seien Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden, weshalb der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche – unter Berücksichtigung der Flächensanktion - gekürzt werden müsse. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde von der belangten Behörde ausgeschlossen. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

Mit dem nunmehr angefochtenen Abänderungsbescheid der AMA vom 27.08.2015 wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2013 abermals eine EBP in Höhe von EUR 983,71 gewährt. EUR 116,00 wurden wieder als Abzug Flächensanktion ausgewiesen. Dabei wurden dem Bescheid dieselben beantragten und ermittelten Flächen wie dem Bescheid vom 26.03.2015 zugrunde gelegt. Es wurde wieder eine Differenzfläche von 0,97 ha festgestellt. Die bei der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX mit der BNr. XXXX ermittelte Abweichung bewirke eine Anpassung der Almfutterfläche an das Prüfergebnis. Gemäß Art. 73 Abs. 1 der VO 1122/2009 erfolge daher eine Richtigstellung ohne Sanktion. Anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle vom 21.07.2014 auf der XXXX mit der BNr. XXXX seien Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden, weshalb der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche – unter Berücksichtigung der Flächensanktion - gekürzt werden müsse. Dieser Bescheid wurde erlassen, da sich eine Änderung bei den Nummern der Zahlungsansprüche ergeben hatte.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25.09.2015 rechtzeitig Beschwerde. Darin wird beantragt:

1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, andernfalls

2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die eingereichten MOG-Erklärungen betreffend die XXXX mit der BNr. XXXX, die XXXX mit der BNr. XXXX, die XXXX mit der BNr. XXXX und die XXXX mit der BNr. XXXX berücksichtigt werden und jedenfalls keine sanktionierten Flächen verfügt werden,

3. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die ZA im beantragten Umfang ausbezahlt und genutzt werden.

Die Beschwerdeführerin habe ihre Tiere im Jahr 2013 ausschließlich auf Gemeinschaftsalmen bzw. –weiden aufgetrieben. Die gesetzliche Änderung, dass gegen Auftreiber auf Gemeinschaftsalmen keine Sanktionen verhängt werden, müsse auch für ihren Betrieb gelten.

Am 10.11.2015 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit als "Nachreichung zur Beschwerdevorlage vom 10.11.2015" bezeichnetem Begleitschreiben vom 23.02.2016 übermittelte die belangte Behörde einen so genannten "Report – Einheitliche Betriebsprämie 2013 Berechnungsstand: 08.01.2016", aus dem hervorgeht, dass sich eine Änderung der Flächendaten ergeben habe. Laut diesem Begleitschreiben habe sich die Aktenlage dahingehend geändert, dass für alle Almen auf die im AJ 2013 aufgetrieben wurde, eine Erklärung gemäß § 8i MOG nachgereicht worden sei. Im Zuge der Nachreichung übermittelte die belangte Behörde die § 8i-Erklärungen vom 25.09.2015 betreffend dieXXXX mit der BNr. XXXX, die XXXX mit der BNr. XXXX, die XXXX mit der BNr. XXXX und dieXXXX mit der BNr. XXXX. Es wird in diesem Report - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen - von einer beantragten Gesamtfläche von 19,36 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 14,22 ha) ausgegangen. Die ermittelte Gesamtfläche beträgt entsprechend diesem Report abermals 18,39 ha, die ermittelte Almfutterfläche beträgt wieder 13,25 ha. Es wird in diesem Report jedoch keine Differenzfläche mehr festgestellt. Es wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der vorliegenden Beschwerde durch Vorlage einer Erklärung glaubhaft gemacht habe, dass ihr keine Umstände erkennbar waren, die sie an der Zuverlässigkeit der Antragssteller der Alm-/Weidefutterflächen mit den BNr. XXXX und XXXX zweifeln hätten lassen können. Da sie demnach keine Schuld an der Abweichung der angemeldeten von der ermittelten Fläche hinsichtlich der erwähnten Almen treffe, sei eine Richtigstellung der Fläche ohne Sanktion vorzunehmen (§ 8i MOG 2007). Des Weiteren wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Erklärung betreffend das AJ 2013 die Betriebsnummern von Almen/Weiden angegeben habe (BNr. XXXXund BNr. XXXX), hinsichtlich derer keine Flächenabweichungen festgestellt worden seien.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin stellte einen MFA für das Antragsjahr 2013 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2013 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die Beschwerdeführerin ist Auftreiberin auf die XXXX mit der BNr. XXXX, die XXXX mit der BNr. XXXX, die XXXX mit der BNr. XXXXund die XXXX mit der BNr. XXXX, für die von den zuständigen Almbewirtschaftern ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen gestellt wurden. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung für die XXXX 72,51 ha Weidefläche, für die XXXX 86,35 ha Almfutterfläche, für die XXXX 170,42 ha Almfutterfläche und für die XXXX 93,95 ha Almfutterfläche angegeben.

Mit Bescheid der AMA vom 03.01.2014 wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2013 eine EBP in Höhe von EUR 1.157,71 gewährt. Dabei wurde - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen - von einer beantragten Gesamtfläche von 19,36 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 14,22 ha) ausgegangen. Die ermittelte Gesamtfläche entsprach der beantragten Gesamtfläche, die ermittelte Almfutterfläche betrug 14,35 ha. Zur Auszahlung gelangten daher 19,36 flächenbezogene Zahlungsansprüche.

Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 21.07.2014 auf der XXXX mit der BNr. XXXX ergab für das Antragsjahr 2013 eine tatsächliche Almfutterfläche von 75,50 ha, beantragt waren 93,95 ha. Somit ergab sich eine Differenzfläche von 18,45 ha.

Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.03.2015 wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2013 eine EBP in Höhe von nur mehr EUR 983,71 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 174,00 ausgesprochen (davon EUR 116,00 als Abzug Flächensanktion). In diesem Bescheid wurde - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen - von einer beantragten Gesamtfläche von 19,36 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 14,22 ha) ausgegangen. Die ermittelte Gesamtfläche betrug 18,39 ha, die ermittelte Almfutterfläche betrug 13,25 ha; dieser Bescheid ging daher von 18,39 auszubezahlenden flächenbezogenen Zahlungsansprüchen aus. Es wurde eine Differenzfläche von 0,97 ha festgestellt. Die bei der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX mit der BNr. XXXX ermittelte Abweichung bewirkt eine Anpassung der Almfutterfläche an das Prüfergebnis. Gemäß Art. 73 Abs. 1 der VO 1122/2009 erfolgte daher eine Richtigstellung ohne Sanktion. Anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle vom 21.07.2014 auf der XXXX mit der BNr. XXXX wurden Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt ,weshalb der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche – unter Berücksichtigung der Flächensanktion - gekürzt wurde. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

Mit dem nunmehr angefochtenen Abänderungsbescheid der AMA vom 27.08.2015 wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2013 abermals eine EBP in Höhe von EUR 983,71 gewährt. EUR 116,00 wurden wieder als Abzug Flächensanktion ausgewiesen. Dabei wurden dem Bescheid dieselben beantragten und ermittelten Flächen wie dem Bescheid vom 26.03.2015 zugrunde gelegt. Es wurde wieder eine Differenzfläche von 0,97 ha festgestellt. Dieser Bescheid wurde erlassen, da sich eine Änderung bei den Nummern der Zahlungsansprüche ergeben hatte.

Im Akt befindet sich ein als "Nachreichung zur Beschwerdevorlage vom 10.11.2015" bezeichnetes Begleitschreiben vom 23.02.2016. Damit übermittelte die belangte Behörde einen so genannten "Report – Einheitliche Betriebsprämie 2013 Berechnungsstand: 08.01.2016", aus dem hervorgeht, dass sich eine Änderung der Flächendaten ergeben hat. Die Aktenlage hat sich dahingehend geändert, dass für alle Almen auf die im AJ 2013 aufgetrieben wurde, eine Erklärung gemäß § 8i MOG nachgereicht wurde. Im Zuge der Nachreichung übermittelte die belangte Behörde die § 8i-Erklärungen vom 25.09.2015 betreffend die XXXX mit der BNr. XXXX, die XXXX mit der BNr. XXXX, die XXXX mit der BNr. XXXX und die XXXX mit der BNr. XXXX. Es wird - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen - von einer beantragten Gesamtfläche von 19,36 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 14,22 ha) ausgegangen. Die ermittelte Gesamtfläche beträgt entsprechend diesem Report abermals 18,39 ha, die ermittelte Almfutterfläche beträgt wieder 13,25 ha. Es wird jedoch in diesem Report keine Differenzfläche mehr festgestellt. Es wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der vorliegenden Beschwerde durch Vorlage einer Erklärung glaubhaft gemacht hat, dass ihr keine Umstände erkennbar waren, die sie an der Zuverlässigkeit der Antragssteller der Alm-/Weidefutterflächen mit den BNr. XXXX und XXXX zweifeln hätten lassen können. Da sie demnach keine Schuld an der Abweichung der angemeldeten von der ermittelten Fläche hinsichtlich der erwähnten Almen trifft, ist eine Richtigstellung der Fläche ohne Sanktion vorzunehmen (§ 8i MOG 2007).

Es wird – in Übereinstimmung mit dem vorgelegten Report - festgestellt, dass im Jahr 2013 die anteilige Almfutterfläche statt der beantragten 14,22 ha nur 13,25 ha betrug. Die beantragte Gesamtfläche betrug (nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen) 19,36 ha, die ermittelte Gesamtfläche betrug 18,39 ha. Die von der AMA im Report festgestellten Flächenausmaße werden vom Bundesverwaltungsgericht, in Übereinstimmung mit der belangten Behörde, der Entscheidung zugrunde gelegt.

Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin "Erklärungen des Auftreibers gemäß § 8i MOG" betreffend die XXXX mit der BNr. XXXX, die XXXX mit der BNr. XXXX, die XXXX mit der BNr. XXXX und die XXXX mit der BNr. XXXX übermittelte. Festgestellt wird in diesem Zusammenhang, dass für die Beschwerdeführerin keine Umstände erkennbar waren, die sie an der Zuverlässigkeit der Antragsteller der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.

Belege für die Unrichtigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Vor-Ort-Kontrollen wurden von der Beschwerdeführerin im Verfahren nicht vorgelegt; das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrollen wurde von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde auch nicht substantiiert bestritten. Auch liegen keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte vor, die ausreichenden Grund für die Annahme böten, dass die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen unzutreffend wären, weshalb das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrollen als erwiesen anzusehen ist.

Die Feststellung, dass für die Beschwerdeführerin keine Umstände erkennbar waren, die sie an der Zuverlässigkeit der Antragsteller der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können, gründet sich auf ihre Erklärungen als Auftreiber gemäß § 8i MOG. Im Verfahren sind keine Hinweise darauf hervorgekommen, die Gegenteiliges nahelegen würden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...]."

"Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...]."

"Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 21, 25, 26 Abs. 1, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten:

"Artikel 2 [...]

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"

"Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 21

Berichtigung offensichtlicher Irrtümer

Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."

"Artikel 25

Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]

(2) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.

(3) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand."

"Artikel 26

Allgemeine Grundsätze

(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden."

"Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

-

ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt;

-

liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[...] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [...] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."

"Artikel 58

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission (20) verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."

"Artikel 73

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation.

"Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [...]

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

§§ 8i Abs. 1 und 19 Abs. 3 MOG 2007 lauten:

"Regelung für Auftreiber auf gemeinschaftlich genutzte Futterflächen

§ 8i. (1) Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. Gemäß Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. Nr. L 316 vom 30.11.2009 S. 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können."

"Vorschriften zu Bescheiden und Rückzahlung

§19 [...]

(3) Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen."

Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Das Ergebnis der durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen ist, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin hat nicht ausreichend konkret dargelegt, auf Grund welcher Umstände die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen von der Behörde nicht hätten verwendet werden dürfen. Die allgemein gehaltenen Hinweise auf die Problematik bei der Ermittlung der Almflächen können konkrete Hinweise auf die dem Ermittlungsorgan allenfalls unterlaufene Fehlbeurteilungen bei den im Beschwerdefall vorgenommenen Vor-Ort-Kontrollen nicht ersetzen (VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0111). Auch der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben der antragstellenden Partei ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen nicht entgegen (VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164).

Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2013 bei einer beantragten Gesamtfläche (nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen) im Ausmaß von 19,36 ha eine ermittelte Gesamtfläche im Ausmaß von 18,39 ha zugrunde gelegt. Die beantragte anteilige Almfutterfläche beträgt 14,22 ha, die ermittelte anteilige Almfutterfläche beträgt 13,25 ha. Daraus würde sich – bei Nicht-Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin vorgelegten §8i MOG-Erklärungen - eine Differenzfläche ergeben, die dazu führen würde, dass bei der Zuerkennung der EBP eine Flächensanktion in Form einer Kürzung gemäß Art. 58 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 zu verhängen wäre.

Gemäß Art. 73 der VO (EG) Nr. 1122/2009 finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Eine Flächensanktion darf demnach nicht verhängt werden, wenn den Beschwerdeführer kein Verschulden an der unrichtigen Beantragung trifft, wobei hier sowohl der EuGH als auch der VwGH einen strengen Maßstab anlegen (vgl. Kahl/Müller, Recht der Unionsbeihilfen: Das österreichische "Almchaos" aus unionsrechtlicher Sicht, in Jaeger/Haslinger /Hrsg), Jahrbuch Beihilferecht 2014, 519ff mit Judikaturhinweisen). Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH vom 26.03.2010, 2009/17/0069). Eine Konkretisierung möglicher Anwendungsfälle betreffend die "Alm-Problematik" erfuhr die genannte Bestimmung durch § 8i MOG 2007. Danach finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können.

Die Beschwerdeführerin gab §8i-Erklärungen bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer ab, wonach die Beschwerdeführerin von der Zuverlässigkeit der Almbewirtschafter der XXXX mit der BNr. XXXX, der XXXX mit der BNr. XXXX, der XXXX mit der BNr. XXXX und derXXXX mit der BNr. XXXX ausging. Gegenteiliges ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Daher ist unter Berücksichtigung von Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 iVm § 8i MOG 2007 im Hinblick auf das Antragsjahr 2013 entsprechend den getroffenen Feststellungen davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht hat, dass für sie keine Umstände erkennbar waren, die sie an der Zuverlässigkeit der Antragsteller der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können und ist daher von einem mangelnden Verschulden der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Flächenbeantragungen dieser Almfutterflächen auszugehen. Daher ist in der gegenständlichen Angelegenheit von der Verhängung einer Flächensanktion gegen die Beschwerdeführerin betreffend die genannten Almen (insbesondere der XXXX mit der BNr.XXXX) Abstand zu nehmen bzw. der angefochtene Bescheid diesbezüglich zu korrigieren und dem Beschwerdebegehren diesbezüglich statt zu geben.

Im Übrigen erfolgte die Entscheidung der AMA zu Recht. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Vor-Ort-Kontrollen haben eine Reduktion der Almfutterfläche ergeben. Die Behörde war daher nach Art. 80 der VO (EG) Nr. 1122/2009 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).

Unter der Vorgabe, dass die verhängte Flächensanktion zu entfallen hat, ist der AMA gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 aufzutragen, die Berechnungen neu durchzuführen und das Ergebnis der Beschwerdeführerin bescheidmäßig mitzuteilen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht substantiiert bestritten wurden. Das Gericht konnte aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die zu Punkt A angeführte Rechtsprechung des VwGH und des EuGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten).

Schlagworte

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung,
Bescheidabänderung, Beweislast, Direktzahlung, einheitliche
Betriebsprämie, Flächenabweichung, Gemeinschaftsnutzung,
Glaubhaftmachung, INVEKOS, konkrete Darlegung, Konkretisierung,
Kontrolle, Kürzung, Mehrfachantrag-Flächen, Mitteilung,
Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung, Verschulden,
Zahlungsansprüche, Zuverlässigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W207.2116936.1.00

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten