TE Bvwg Erkenntnis 2017/10/24 W207 2115523-1

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Veröffentlicht am 24.10.2017
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Entscheidungsdatum

24.10.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8i
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W207 2115523-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.07.2015, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass die in Form des Ausschlusses der flächenbezogenen Beihilfe verhängte Flächensanktion gemäß Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 iVm § 8i MOG 2007 entfällt.

II. Die AMA hat gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 nach den Vorgaben dieses Erkenntnisses die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer stellte am 06.04.2012 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2012 und beantragte unter anderem die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die XXXX mit der BNr. XXXX, für die vom zuständigen Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung für die XXXX 467,98 ha Almfutterfläche angegeben.

Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.12.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2012 abgewiesen, EUR 73,92 wurden als Abzug ausgewiesen, da der Mindestbetrag für Direktzahlungen nicht erreicht worden sei. Es erfolge keine Auszahlung, da der Beschwerdeführer nicht mindestens EUR 100 Direktzahlungen erhalten habe (§ 8 Abs. 2 MOG 2007). Dabei wurde - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen - von einer beantragten Gesamtfläche von 3,83 ha ausgegangen. Die ermittelte Gesamtfläche entsprach der beantragten Gesamtfläche; zur Auszahlung hätten somit 3,83 flächenbezogene Zahlungsansprüche gelangen sollen. Die Futterfläche der XXXX mit der BNr. XXXX wurde in diesem Bescheid vorerst noch nicht berücksichtigt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.09.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2012 abermals abgewiesen, EUR 112,71 wurden als Abzug Flächensanktion ausgewiesen. Dabei wurden - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen – eine beantragte Gesamtfläche von 7,31 ha, eine ermittelte Gesamtfläche im Ausmaß von 5,84 ha, eine beantragte anteilige Almfutterfläche von 3,48 ha und eine ermittelte anteilige Almfutterfläche von 2,01 ha zugrunde gelegt. Zur Auszahlung hätten somit 5,84 flächenbezogene Zahlungsansprüche gelangen sollen. Es wird in diesem Bescheid eine Differenzfläche von 1,47 ha ausgewiesen. Im Rahmen einer Verwaltungskontrolle (Referenzflächenfestlegung 2013) auf derXXXX mit der BNr. XXXX seien Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden, somit könne keine Beihilfe gewährt werden (Flächensanktion).

Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 25.06.2014 auf der XXXX mit der BNr. XXXX ergab für das Antragsjahr 2012 eine tatsächliche Almfutterfläche von 251,74 ha, beantragt waren 467,98 ha. Somit ergab sich eine Differenzfläche von 216,24 ha.

Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid der AMA vom 30.07.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 wieder abgewiesen. Ein Betrag in Höhe von nunmehr EUR 110,01 wurde als Flächensanktion ausgewiesen. Dabei wurden - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen – eine beantragte Gesamtfläche von 7,31 ha, eine ermittelte Gesamtfläche im Ausmaß von 5,70 ha, eine beantragte anteilige Almfutterfläche von 3,48 ha und eine ermittelte anteilige Almfutterfläche von 1,87 ha zugrunde gelegt. Zur Auszahlung hätten somit 5,70 flächenbezogene Zahlungsansprüche gelangen sollen. Es wird in diesem Bescheid eine Differenzfläche von 1,61 ha ausgewiesen. Anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle vom 25.06.2014 seien Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden, somit könne keine Beihilfe gewährt werden (Flächensanktion).

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 05.08.2015 fristgerecht Beschwerde. Darin wird beantragt:

1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, andernfalls

2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die eingereichte MOG-Erklärung zur Alm mit der BNr. XXXX berücksichtigt wird und jedenfalls keine Flächensanktionen verfügt werden,

3. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die ZA im beantragten Umfang ausbezahlt und genutzt werden.

Der Beschwerdeführer habe seine Tiere im Jahr 2012 ausschließlich auf Gemeinschaftsalmen aufgetrieben. Die gesetzliche Änderung, dass gegen Auftreiber auf Gemeinschaftsalmen keine Sanktionen verhängt werden, müsse auch für seinen Betrieb gelten. Im Rahmen der Beschwerde legte der Beschwerdeführer eine "Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG" vom 05.08.2015 betreffend die XXXX mit der BNr. XXXX vor.

Am 08.10.2015 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit als "Nachreichung zur Beschwerdevorlage vom 08.10.2015" bezeichnetem Begleitschreiben vom 14.01.2016 übermittelte die belangte Behörde einen so genannten "Report – Einheitliche Betriebsprämie 2012 Berechnungsstand: 27.11.2015", aus dem hervorgeht, dass sich eine Änderung der Flächendaten ergeben habe. Laut diesem Begleitschreiben habe sich die Aktenlage dahingehend geändert, dass eine Erklärung gemäß § 8i MOG nachgereicht worden sei. Diese sei bereits am 08.10.2015 ans Bundesverwaltungsgericht übermittelt worden. Es wird in diesem Report - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen - von einer beantragten Gesamtfläche von 7,31 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 3,48 ha) ausgegangen. Die ermittelte Gesamtfläche beträgt abermals 5,70 ha, die ermittelte Almfutterfläche beträgt wieder 1,87 ha. Es wird in diesem Report jedoch keine Differenzfläche mehr festgestellt. Es wird diesbezüglich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der vorliegenden Beschwerde durch Vorlage einer Erklärung glaubhaft gemacht habe, dass ihm keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragsstellers der Alm-/Weidefutterflächen mit der BNr. XXXX zweifeln hätten lassen können. Da ihn demnach keine Schuld an der Abweichung der angemeldeten von der ermittelten Fläche hinsichtlich der erwähnten Alm treffe, sei eine Richtigstellung der Fläche ohne Sanktion vorzunehmen (§ 8i MOG 2007). Der errechnete Beihilfebetrag auf Basis der angeführten Daten betrage laut diesem Report EUR 110,01.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte einen MFA für das Antragsjahr 2012 und beantragte unter anderem die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die XXXX mit der BNr. XXXX, für die vom zuständigen Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung für die XXXX 467,98 ha Almfutterfläche angegeben.

Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2012 abgewiesen, EUR 73,92 wurden als Abzug ausgewiesen, da der Mindestbetrag für Direktzahlungen nicht erreicht wurde. Es erfolgte keine Auszahlung, da der Beschwerdeführer nicht mindestens EUR 100 Direktzahlungen erhalten hat (§ 8 Abs. 2 MOG 2007). Dabei wurde - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen - von einer beantragten Gesamtfläche von 3,83 ha ausgegangen. Die ermittelte Gesamtfläche entsprach der beantragten Gesamtfläche; zur Auszahlung hätten somit 3,83 flächenbezogene Zahlungsansprüche gelangen sollen. Die Futterfläche der XXXX wurde in diesem Bescheid vorerst noch nicht berücksichtigt.

Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.09.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2012 abermals abgewiesen, EUR 112,71 wurden als Abzug Flächensanktion ausgewiesen. Dabei wurden - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen – eine beantragte Gesamtfläche von 7,31 ha, eine ermittelte Gesamtfläche im Ausmaß von 5,84 ha, eine beantragte anteilige Almfutterfläche von 3,48 ha und eine ermittelte anteilige Almfutterfläche von 2,01 ha zugrunde gelegt. Zur Auszahlung hätten somit 5,84 flächenbezogene Zahlungsansprüche gelangen sollen. Es wird in diesem Bescheid eine Differenzfläche von 1,47 ha ausgewiesen. Im Rahmen einer Verwaltungskontrolle (Referenzflächenfestlegung 2013) auf der XXXX wurden Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt, somit konnte keine Beihilfe gewährt.

Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 25.06.2014 auf der XXXX ergab für das Antragsjahr 2012 eine tatsächliche Almfutterfläche von 251,74 ha, beantragt waren 467,98 ha. Somit ergab sich eine Differenzfläche von 216,24 ha.

Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid der AMA vom 30.07.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 wieder abgewiesen. Ein Betrag in Höhe von nunmehr EUR 110,01 wurde als Flächensanktion ausgewiesen. Dabei wurden - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen – eine beantragte Gesamtfläche von 7,31 ha, eine ermittelte Gesamtfläche im Ausmaß von 5,70 ha, eine beantragte anteilige Almfutterfläche von 3,48 ha und eine ermittelte anteilige Almfutterfläche von 1,87 ha zugrunde gelegt. Zur Auszahlung hätten somit 5,70 flächenbezogene Zahlungsansprüche gelangen sollen. Es wird in diesem Bescheid eine Differenzfläche von 1,61 ha ausgewiesen. Anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle vom 25.06.2014 wurden Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt, somit konnte keine Beihilfe gewährt werden (Flächensanktion).

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde. Im Rahmen der Beschwerde wurde eine "Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG" vom 05.08.2015 betreffend die XXXX mit der BNr. XXXX vorgelegt.

Im Akt befindet sich allerdings ein als "Nachreichung zur Beschwerdevorlage vom 08.10.2015" bezeichnetes Begleitschreiben vom 14.01.2016, mit welchem die belangte Behörde einen so genannten "Report – Einheitliche Betriebsprämie 2012 Berechnungsstand:

27.11.2015", aus dem hervorgeht, dass sich eine Änderung der Flächendaten ergeben hat, übermittelte. Die Aktenlage hat sich dahingehend geändert, dass eine Erklärung gemäß § 8i MOG nachgereicht wurde. Es wird in diesem Report - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen – abermals von einer beantragten Gesamtfläche von 7,31 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 3,48 ha) ausgegangen. Die ermittelte Gesamtfläche beträgt abermals 5,70 ha, die ermittelte Almfutterfläche beträgt wieder 1,87 ha. Es wird jedoch in diesem keine Differenzfläche mehr festgestellt. Es wird diesbezüglich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der vorliegenden Beschwerde durch Vorlage einer Erklärung glaubhaft gemacht habe, dass ihm keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragsstellers der Alm-/Weidefutterflächen mit der BNr. XXXX zweifeln hätten lassen können. Da ihn demnach keine Schuld an der Abweichung der angemeldeten von der ermittelten Fläche hinsichtlich der erwähnten Alm treffe, sei eine Richtigstellung der Fläche ohne Sanktion vorzunehmen (§ 8i MOG 2007). Der errechnete Beihilfebetrag auf Basis der angeführten Daten beträgt laut diesem Report EUR 110,01.

Es wird festgestellt, dass im Jahr 2012 die anteilige Almfutterfläche statt der beantragten 3,48 ha nur 1,87 ha betrug. Die beantragte Gesamtfläche betrug (nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen) 7,31 ha, die ermittelte Gesamtfläche betrug 5,70 ha. Die von der AMA im Report festgestellten Flächenausmaße werden vom Bundesverwaltungsgericht, in Übereinstimmung mit der belangten Behörde, der Entscheidung zugrunde gelegt.

Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine "Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG" betreffend die Alm mit der BNr. XXXX übermittelte. Festgestellt wird in diesem Zusammenhang, dass für den Beschwerdeführer keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.

Belege für die Unrichtigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle wurden vom Beschwerdeführer im Verfahren nicht vorgelegt; das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde auch nicht substantiiert bestritten. Auch liegen keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte vor, die ausreichenden Grund für die Annahme böten, dass die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wären, weshalb das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle als erwiesen anzusehen ist.

Die Feststellung, dass für den Beschwerdeführer keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können, gründet sich auf seiner Erklärung als Auftreiber gemäß § 8i MOG. Im Verfahren sind keine Hinweise darauf hervorgekommen, die Gegenteiliges belegen würden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...]."

"Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...]."

"Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 21, 25, 26 Abs. 1, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten:

"Artikel 2 [...]

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"

"Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 21

Berichtigung offensichtlicher Irrtümer

Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."

"Artikel 25

Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]

(2) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.

(3) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand."

"Artikel 26

Allgemeine Grundsätze

(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden."

"Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

-

ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt;

-

liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[...] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [...] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."

"Artikel 58

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission (20) verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."

"Artikel 73

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation.

"Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [...]

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

§§ 8i Abs. 1 und 19 Abs. 3 MOG 2007 lauten:

"Regelung für Auftreiber auf gemeinschaftlich genutzte Futterflächen

§ 8i. (1) Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. Gemäß Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. Nr. L 316 vom 30.11.2009 S. 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können."

"Vorschriften zu Bescheiden und Rückzahlung

§19 [...]

(3) Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen."

Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX ist, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat nicht ausreichend konkret dargelegt, auf Grund welcher Umstände die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle von der Behörde nicht hätten verwendet werden dürfen. Die allgemein gehaltenen Hinweise auf die Problematik bei der Ermittlung der Almflächen können konkrete Hinweise auf die dem Ermittlungsorgan allenfalls unterlaufene Fehlbeurteilungen bei der im Beschwerdefall vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle nicht ersetzen (VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0111). Auch der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben der antragstellenden Partei ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen nicht entgegen (VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164).

Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2012 bei einer beantragten Gesamtfläche (nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen) im Ausmaß von 7,31 ha eine ermittelte Gesamtfläche im Ausmaß von 5,70 ha zugrunde gelegt. Die beantragte anteilige Almfutterfläche beträgt 3,48 ha, die ermittelte anteilige Almfutterfläche beträgt 1,87 ha. Daraus würde sich – bei Nichtberücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten §8i MOG-Erklärung - eine Differenzfläche ergeben, die grundsätzlich dazu führen würde, dass bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der EBP eine Flächensanktion in Form eines Ausschlusses gemäß Art. 58 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 zu verhängen wäre.

Gemäß Art. 73 der VO (EG) Nr. 1122/2009 finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Eine Flächensanktion darf demnach nicht verhängt werden, wenn den Beschwerdeführer kein Verschulden an der unrichtigen Beantragung trifft, wobei hier sowohl der EuGH als auch der VwGH einen strengen Maßstab anlegen (vgl. Kahl/Müller, Recht der Unionsbeihilfen: Das österreichische "Almchaos" aus unionsrechtlicher Sicht, in Jaeger/Haslinger /Hrsg), Jahrbuch Beihilferecht 2014, 519ff mit Judikaturhinweisen). Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH vom 26.03.2010, 2009/17/0069). Eine Konkretisierung möglicher Anwendungsfälle betreffend die "Alm-Problematik" erfuhr die genannte Bestimmung durch § 8i MOG 2007. Danach finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können.

Der Beschwerdeführer gab eine §8i-Erklärung bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer ab, wonach der Beschwerdeführer von der Zuverlässigkeit des Almbewirtschafters der betreffenden Alm ausging und somit die ihm zumutbare Sorgfalt gewahrt habe. Gegenteiliges ist im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen. Daher ist unter Berücksichtigung von Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 iVm § 8i MOG 2007 im Hinblick auf das Antragsjahr 2012 von einem mangelnden Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen. Aus diesem Grund ist in der gegenständlichen Angelegenheit von der Verhängung einer Flächensanktion gegen den Beschwerdeführer betreffend die genannte Alm Abstand zu nehmen bzw. der angefochtene Bescheid diesbezüglich zu korrigieren und dem Beschwerdebegehren diesbezüglich statt zu geben.

Im Übrigen erfolgte die Entscheidung der AMA zu Recht. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Eine Vor-Ort-Kontrolle hat eine Reduktion der Almfutterfläche ergeben. Die Behörde war daher nach Art. 80 der VO (EG) Nr. 1122/2009 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).

Unter der Vorgabe, dass die verhängte Flächensanktion zu entfallen hat, ist der AMA gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 aufzutragen, die Berechnungen neu durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht substantiiert bestritten wurden. Das Gericht konnte aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die zu Punkt A angeführte Rechtsprechung des VwGH und des EuGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten).

Schlagworte

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung,
Bescheidabänderung, Beweislast, Direktzahlung, einheitliche
Betriebsprämie, Flächenabweichung, Gemeinschaftsnutzung,
Glaubhaftmachung, INVEKOS, konkrete Darlegung, Konkretisierung,
Kontrolle, Kürzung, Mehrfachantrag-Flächen, Mitteilung,
Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung, Verschulden,
Zahlungsansprüche, Zuverlässigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W207.2115523.1.00

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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