Entscheidungsdatum
24.10.2017Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W214 2154905-1/8E
W214 2154908-1/8E
W214 2154901-1/7E
W214 2154902-1/7E
W214 2170444-1/6E
Gekürzte Ausfertigung des am 03.10.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , StA.
Syrien, XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, XXXX , geb. XXXX , StA
Syrien, XXXX , geb. XXXX , StA Syrien und XXXX , geb. XXXX , StA Syrien, gegen die Spruchpunkte I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.03.2017, Zlen. 1092226508-151615740, 1092226606-151615766, 1092226802-151615804, 1092226704-151615825, und des Bescheides vom 29.08.2017, Zl. 1160116303-170883279, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Den Beschwerden wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG, stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, XXXX , XXXX , XXXX und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 03.10.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da
X ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
X auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführenden Parteien / den Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Parteien am 03.10.2017 ausdrücklich verzichtet wurde.
Schlagworte
Asylgewährung, Familienverfahren, gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W214.2154908.1.00Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017