TE Vwgh Erkenntnis 2000/8/17 98/12/0078

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Veröffentlicht am 17.08.2000
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
22/01 Jurisdiktionsnorm;
24/01 Strafgesetzbuch;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
63/02 Gehaltsgesetz;
63/06 Dienstrechtsverfahren;
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht;

Norm

BDG 1979 §20 Abs1 Z4;
B-VG Art138 Abs1 lita;
B-VG Art94;
DVV 1981 §1 Abs1 Z27;
GehG 1924 §13a;
GehG 1956 §13a Abs1;
JN §1;
StGB §27;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde des S in I, vertreten durch Dr. Franz-Christian Sladek und Dr. Michael Meyenburg, Rechtsanwälte in Wien VII, Neustiftgasse 3, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr vom 16. Februar 1998, Zl. 45.125/2-I/A/3/97, betreffend Hereinbringung eines Übergenusses wegen Amtsverlustes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stand bis zu seinem Amtsverlust gemäß § 27 StGB als ao. Universitätsprofessor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; er war an der Fakultät für Bauingenieurwesen und Architektur der Universität Innsbruck eingesetzt.

Nach dem Sachverhaltsvorbringen des Beschwerdeführers wurde er - im Zusammenhang mit seiner freiberuflichen Tätigkeit als Zivilingenieur - mit Urteil des OGH vom 13. Dezember 1996 zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten bedingt auf zwei Jahre verurteilt. Diese Verurteilung sei - wegen der Berichterstattung in den Medien - unmittelbar darauf bereits allgemein bekannt geworden. Trotzdem habe aber der Beschwerdeführer seine Tätigkeit an der Universität Innsbruck - ungeachtet des Amtsverlustes nach § 27 StGB - unverändert fortsetzen können. Er sei daher davon ausgegangen, dass er sogleich wieder in der selben Funktion eingestellt worden sei. In diesem Glauben habe er auch den Jänner-Bezug 1997 bereits am 23. Dezember 1996 auf seinem Konto entgegengenommen und kurzfristig verbraucht. Erst nach dem 9. Jänner 1997 habe er vom Schreiben des Rektors vom 23. Dezember 1996 Kenntnis erlangt, mit dem er vom Verlust seines Amtes verständigt worden sei. Er habe jedenfalls seinen Dienst noch bis 17. Jänner 1997 verrichtet.

Bei den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens befindet sich die Kopie eines Zustellnachweises, nach dem der "Empfänger" des vorgenannten, an den Beschwerdeführer gerichteten Schreibens dieses am 9. Jänner 1997 übernommen habe; die Unterschrift ist unleserlich.

Nach mehreren Schreiben über die Frage der Rückzahlung des Jänner-Bezuges als Übergenuss erging schließlich der angefochtene Bescheid mit folgendem Spruch:

"Sie sind verpflichtet, den durch Fortzahlung eines Monatsbezuges als Außerordentlicher Universitätsprofessor für den Monat Jänner 1997 entstandenen Übergenuss in Höhe von S 31.570,80 dem Bund gemäß § 13 a (1) des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der geltenden Fassung, zu ersetzen. Sie werden aufgefordert, diesen Betrag innerhalb von acht Tagen nach Zustellung dieses Bescheides auf das Postscheckkonto 5030178, Universitäts-Quästur, 6020 Innsbruck, einzuzahlen."

Zur Begründung wird nach Darstellung des Verfahrensablaufes im Wesentlichen weiter ausgeführt, der gute Glaube sei beim Beschwerdeführer auf Grund nachfolgender Tatsachen auszuschließen:

1. Aus der schriftlichen Mitteilung des Rektors der Universität Innsbruck vom 23. Dezember 1996, die der Beschwerdeführer nachweislich am 9. Jänner 1997 erhalten habe, sei eindeutig zu erkennen, dass er infolge des OGH-Urteils vom 13. Dezember 1996 gemäß § 20 Abs. 1 Z. 4 BDG 1979 in Verbindung mit § 27 Abs. 1 StGB sein Amt verloren habe und die Einstellung seiner Bezüge mit Ablauf des 31. Dezember 1996 veranlasst worden sei.

2. Aus § 20 Abs. 3 BDG 1979 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Z. 4 leg. cit. gehe klar hervor, dass durch die Auflösung des Dienstverhältnisses, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt sei, alle aus dem Dienstverhältnis sich ergebenden Anwartschaften, Rechte und Befugnisse des Beamten und seiner Angehörigen erlöschen.

Das bedeute, dass der Beschwerdeführer nach Eintreten des Amtsverlustes nicht mehr berechtigt gewesen sei, seinen Dienst an der Universität Innsbruck zu verrichten. Überdies sei vom Dekan der Fakultät für Bauingenieurwesen und Architektur der Universität Innsbruck nach Befragen der Institutsvorsteherin des Beschwerdeführers festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer alle seine Lehrveranstaltungen vor Beginn der Weihnachtsferien (19. Dezember 1996) eingestellt habe; er habe im Jänner 1997 keine Lehrveranstaltungen mehr abgehalten. Er sei lediglich zur Vermeidung von Nachteilen für die Studierenden ersucht worden, Prüfungsfragen zu formulieren und damit einen Überblick über den Inhalt der von ihm abgehaltenen Lehrveranstaltungen vorzulegen. Dadurch, dass der Beschwerdeführer diesem Ansuchen durch Vorlage von drei Prüfungsfragen auf einem DIN A4-Blatt nachgekommen sei, könne nicht von einem ordnungsgemäßen Weiterführen seines Dienstes an der Universität Innsbruck gesprochen werden.

Da dem Beschwerdeführer auf Grund des Amtsverlustes der Bezug für den Monat Jänner 1997 nicht mehr zugestanden sei, hätte ihm der angewiesene Betrag in der Höhe von S 31.750,80 zu denken geben müssen und ihn zu einer Rückfrage bei der Quästur der Universität Innsbruck veranlassen müssen. Maßgeblich für das Vorliegen des guten Glaubens, der eine Rückzahlungspflicht ausschließe, sei, ob für den Beschwerdeführer objektiv erkennbar gewesen sei, dass ihm dieser Bezug für den Monat Jänner 1997 nicht mehr zugestanden sei. Bei der Beurteilung der Redlichkeit des Empfanges eines Übergenusses komme es ausschließlich auf die objektive Erkennbarkeit des Irrtums der auszahlenden Stelle an. Aus der Flüssigmachung des Bezuges für den Monat Jänner 1997 hätte der Beschwerdeführer auf Grund seines Amtsverlustes einen Irrtum der anweisenden Stelle vermuten müssen, zumal in der Mitteilung des Rektors der Universität Innsbruck vom 23. Dezember 1996 über seinen Amtsverlust festgehalten worden sei, dass seine Bezüge mit Ablauf des 31. Dezember 1996 eingestellt würden.

Der Annahme des Beschwerdeführers, das Amt als ao. Universitätsprofessor sei ihm im Jänner 1997 wieder verliehen worden, sei entgegenzuhalten, dass erstens die Verleihung einer Planstelle eines ao. Universitätsprofessors eine Ausschreibung, eine Bewerbung, ein entsprechendes Ernennungsverfahren sowie die Ausfolgung eines Ernennungsdekretes erforderlich mache und zweitens die Zuerkennung einer Planstelle an eine Person, die ihr Dienstverhältnis auf Grund eines strafrechtlichen Verfahrens verloren habe, unzulässig sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 27. Juni 2000, K I-23/97-15, zu der im vorliegenden Beschwerdefall nicht relevierten Frage der Zuständigkeit der Dienstbehörde zur Hereinbringung von Bezugszahlungen, die nach Beendigung des Dienstverhältnisses durch Amtsverlust nach § 27 StGB ausgehend von einem noch als bestehend angenommenen Dienstverhältnis geleistet worden sind, entschieden, dass derartige Zahlungen auf einem (- hypothetischen -) öffentlich-rechtlichen Titel beruhen. Davon ausgehend ist - so der Verfassungsgerichtshof entgegen der vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 2. Juli 1997, Zl. 94/12/0111, zum OÖ Statutargemeinde-Beamtengesetz, also zu einer anderen als im Beschwerdefall maßgebenden Rechtsgrundlage vertretenen Rechtsauffassung - für einen solchen Rückforderungsanspruch der Verwaltungsrechtsweg und nicht die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gegeben.

Die im Beschwerdefall strittige Frage ist, ob der Beschwerdeführer als seinerzeitiger Bundesbeamter den Jänner-Bezug 1997 nach Amtsverlust im Dezember 1996 im Sinne des § 13 a GG noch im guten Glauben empfangen hat oder nicht. Die Tatsache des Amtsverlustes und die Kenntnis des Beschwerdeführers davon ist genauso wie die Höhe des Übergenusses unbestritten.

Nach § 27 Abs. 1 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, ist mit der durch ein inländisches Gericht erfolgten Verurteilung wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bei einem Beamten der Verlust des Amtes verbunden.

Beim Amtsverlust nach § 27 Abs. 1 StGB handelt es sich nicht um eine Nebenstrafe, die von den Gerichten ausgesprochen werden kann, sondern um eine gesetzliche Rechtsfolge der Verurteilung, die im Urteil nicht eigens auszusprechen ist. Die Auflösung des Dienstverhältnisses tritt vielmehr mit Rechtskraft des Urteils ein (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Mai 1990, Zl. 90/12/0152, oder vom 9. Juli 1991, Zl. 91/12/0138). Eine Nachsicht vom Eintritt dieser Rechtsfolge nach § 44 Abs. 2 StGB hat der OGH im Beschwerdefall nicht verfügt.

Nach § 13 a Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, im Wesentlichen in der Fassung der 15. GG-Novelle, BGBl. Nr. 109/1966, sind zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse), soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Empfang im guten Glauben nicht nach der subjektiven Gesetzeskenntnis des Bediensteten, sondern nach der objektiven Erkennbarkeit zu beurteilen. Die Gutgläubigkeit wird demnach nicht nur durch das Erkennen des Übergenusses bzw. des Irrtums der auszahlenden Stelle oder durch auffallende Sorglosigkeit ausgeschlossen. Gutgläubigkeit ist vielmehr schon dann nicht mehr anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistung auch nur Zweifel hätte haben müssen (vgl. beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. April 1989, Slg. N. F. Nr. 12.904/A). Dies gilt sogar für den Fall, dass im Zeitpunkt der Empfangnahme der einzelnen Leistungen zwar ein gültiger Titel bestand, der Beamte aber am Weiterbestand dieses Titels ernstlich zweifelte oder zweifeln hätte müssen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Oktober 1996, Zl. 96/12/0303, mwH).

Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist entsprechend der so genannten Theorie der objektiven Erkennbarkeit die im Beschwerdefall entscheidende Frage, ob der Beschwerdeführer objektiv betrachtet in der Lage war, den Wegfall des öffentlich-rechtlichen Titels für den ihm im Dezember 1996 noch ausbezahlten Jänner-Bezug zu erkennen oder nicht.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er bereits mit der Urteilsverkündung Kenntnis vom Amtsverlust gehabt habe, meint aber, er habe seine Leistung weiter erbracht und daher davon ausgehen können, wieder eingestellt worden zu sein. Im Übrigen habe er im Hinblick auf seine Leistungserbringung bis 17. Jänner 1997 schon deshalb einen Entgeltanspruch.

Dem ist entgegenzuhalten, dass die aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis abgeleiteten Rechte und Pflichten im Gegensatz zu privatrechtlichen Dienstverhältnissen - sofern nicht Gestaltungsrechte gesetzlich ausdrücklich eingeräumt sind - weder vom Dienstgeber noch vom Dienstnehmer gestaltbar sind. Maßgebend für einen solchen Anspruch ist ausschließlich, ob die im Gesetz enthaltenen Tatbestandserfordernisse erfüllt sind (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, vgl. beispielsweise die Erkenntnisse vom 25. Jänner 1995, Zl. 94/12/0252, vom 28. Mai 1997, Zl. 97/12/0118, oder vom 23. Juni 1999, Zl. 97/12/0135).

Im Beschwerdefall ist offenkundig, dass der Beschwerdeführer auf Grund des bereits im Dezember 1996 eingetretenen Amtsverlustes keinen besoldungsrechtlichen Anspruch mehr auf den Jänner-Bezug 1997 gehabt hat. Eine solche (besoldungsrechtliche) Rechtsgrundlage für einen Bezugsanspruch kann im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses auch nicht durch die behaupteten weiteren Dienstleistungen des Beschwerdeführers an seiner Dienststelle erworben werden, weil es sich bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis eben nicht um ein Rechtsverhältnis zwischen Vertragspartnern handelt. Wenn der Beschwerdeführer versucht, einen angeblichen guten Glauben darauf zu stützen, er habe gemeint, er sei wieder eingestellt worden, so entbehrt dies - wie die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides in der Aufzählung der erforderlichen Formalerfordernisse zutreffend dargestellt hat - jeden realen Hintergrundes. Im Beschwerdefall gibt es keine gleichsam konkludente Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses.

Der Beschwerde kommt auch keine Berechtigung zu, wenn sie meint, es liege keine irrtümliche Zahlung seitens der Behörde vor, sondern diese habe "ein bewusstes Unterlassen von Handlungen, für die ausreichend Zeit gewesen wäre", zu vertreten, weil es darauf im Sinne der so genannten Theorie der objektiven Erkennbarkeit gar nicht ankommt. Maßgebend ist nämlich nur, ob der Beschwerdeführer in der Lage gewesen wäre, die Tatsache des Fehlens einer Rechtsgrundlage für den erhaltenen Jänner-Bezug zu erkennen oder nicht. Dass dies für ihn aber erkennbar gewesen wäre, daran besteht - wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat - kein Zweifel.

Im besoldungsrechtlichen Verfahren kommen auch den vom Beschwerdeführer angestellten bereicherungsrechtlichen Überlegungen von vornherein keine Bedeutung zu (vgl. die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes zum so genannten Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses und den Ausschluss der Heranziehung bereicherungsrechtlicher Überlegungen im Erkenntnis vom 14. Juni 1995, Zl. 95/12/0051).

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 17. August 2000

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998120078.X00

Im RIS seit

22.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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