Entscheidungsdatum
27.10.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W114 2142782-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 17.06.2016 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2881413010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Für den Betrieb mit der BNr. XXXX wurden von der damaligen Bewirtschafterin XXXX im Herbstantrag 2014 die ÖPUL 2015-Maßnahmen "Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau" und "Mulch- und Direktsaat" beantragt.
2. Mit Wirksamkeitsbeginn zum 16.03.2015 hat XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX, (im Weiteren Beschwerdeführerin oder BF) ihren Betrieb mit der BNr. XXXX gegründet. Dabei übernahm sie auch Flächen vom Betrieb mit der BNr. XXXX.
3. Am 14.04.2015 stellte die Beschwerdeführerin einen ersten Mehrfachantrag-Flächen (im Weiteren: MFA) für das Antragsjahr 2015, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 und spezifizierten zu diesem Zweck eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Eine Zahlung für Junglandwirte wurde ebenfalls beantragt.
Darüber hinaus beantragte die BF mit dem Formular "ÖPUL 2015 – Maßnahmenübernahme 2015" die Übernahme der Maßnahmen "Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung (im Weiteren: UBB)", "Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau" und "Mulch- und Direktsaat" vom Betrieb mit der BNr. XXXX.
4. Die Beschwerdeführerin änderte ihren MFA am 29.04.2015, am 28.05.2015 und am 19.06.2015 und beantragte letztlich beihilfefähige Flächen mit einem Ausmaß von 42,4492 ha (davon 41,5513 ha Ackerflächen). Dabei waren bei Flächen mit einem Ausmaß von 22,0708 ha bereits von den Vorbewirtschaftern dieser Flächen (BNr. XXXX, BNr. XXXX, BNr. XXXX, BNr. XXXX und BNr. XXXX) die Maßnahmen "UBB", "Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau" und "Mulch- und Direktsaat" beantragt.
5. Mit Schreiben vom 23.11.2015, AZ II/5/14-OEP/Gl, teilte die AMA der Beschwerdeführerin mit, dass die von ihr beantragte Maßnahmenübernahme für das Antragsjahr 2015 nicht genehmigt werde, da eine unzulässige Verpflichtungsausweitung vorliege.
6. Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2881413010, wies diese der BF 42,29 Zahlungsansprüche aus der Nationalen Reserve zu und gewährte für das Antragsjahr 2015 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX. Davon entfielen auf die Basisprämie EUR XXXX, auf die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden ("Greeningprämie") EUR XXXX und auf die Zahlung für Junglandwirte EUR XXXX. Den Anträgen auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve aufgrund der Junglandwirteregelung und auf Zahlung für Junglandwirte (Top-up) wurde stattgegeben.
In dieser Entscheidung wird ein Abzug aufgrund eines Verstoßes gegen die Anforderungen hinsichtlich der Flächennutzung im Umweltinteresse (ökologische Vorrangflächen) von 20,7756 ha verfügt. Begründend wird dazu ausgeführt, dass gemäß Artikel 46 der VO (EU) 1307/2013 die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der vorgeschriebenen Gewichtungsfaktoren mindestens 5 % der Ackerfläche als im Umweltinteresse genutzte Fläche (ökologische Vorrangfläche) auszuweisen habe, da ihre Ackerfläche mehr als 15,00 ha betrage. Die geforderten Auflagen wären von der BF nicht erfüllt worden. Der Anteil der als im Umweltinteresse genutzten Fläche (ökologische Vorrangfläche) an der Ackerfläche betrage unter Berücksichtigung der vorgeschriebenen Gewichtungsfaktoren 0,00 %.
Auf der Grundlage von Artikel 26 Absatz 2 der VO (EU) 640/2014 sei die Fläche, anhand derer die Greeningprämie berechnet werde, um 50 % der ermittelten Gesamtfläche, multipliziert mit dem Differenzfaktor verringert worden.
Es hätte unter Berücksichtigung der vorgeschriebenen Gewichtungsfaktoren mindestens 2,0776 ha der ermittelten beihilfefähigen Gesamtackerfläche als im Umweltinteresse genutzte Fläche (ökologische Vorrangfläche) ermittelt werden müssen (5 % der ermittelten beihilfefähigen Gesamtackerfläche = 5 % von 41,5513 ha = 2,0776 ha).
Der Differenzfaktor 1 entspreche dem Anteil, den die Differenz zwischen der vorgeschriebenen und der ermittelten ökologischen Vorrangfläche an der vorgeschriebenen ökologischen Vorrangfläche ausmache.
Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 20.05.2016 zugestellt.
6. Im Rahmen ihrer online gestellten Beschwerde vom 17.06.2016 führte die BF im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass sie ihren Betrieb am 16.03.2015 gegründet habe. Ihre bewirtschafteten Flächen mit dem beantragten Ausmaß von 42,4511 ha habe sie von der Vorbewirtschafterin XXXX, BNr. XXXX übernommen. Da der Betriebs- und Bewirtschaftungsbeginn im Frühjahr 2015 erfolgt sei, habe sie zur Beantragung von ÖPUL-Maßnahmen eine Maßnahmenübernahme durchgeführt. Mittels Formblattes habe sie daher die ÖPUL-Maßnahmen UBB, Begrünung-Zwischenfrucht und Mulch/Direktsaat von XXXX, BNr. XXXX, übernommen. Da sie aufgrund der von ihr beantragten Flächengröße auch eine Greening-Pflicht habe, sei die ÖPUL-Maßnahme UBB als Äquivalenzmaßnahme zur Erfüllung heranzuziehen.
Die Verpflichtung zu "ökologischen Vorrangflächen" aus dem Greening werde durch die UBB-Maßnahme mit der Verpflichtung zu Biodiversitätsflächen erfüllt. Sie habe im MFA 2015 DIV-Flächen mit einem Ausmaß von 2,5177 ha zeitgerecht und korrekt beantragt. Die Beantragung als "sonstiges Feldfutter" mit dem Code "DIV" sei im ÖPUL für genutzte Biodiversitätsflächen zulässig. Mit insgesamt 2,5177 ha DIV-Flächen sei das Mindestausmaß von 5 % ausreichend erfüllt worden, zumal sie 6,04 % DIV-Flächen beantragt habe.
Am 25.11.2015 sei ihr von der AMA mitgeteilt worden, dass die Maßnahmenübernahme für UBB nicht genehmigt werde. Diese sehr späte Mitteilung und Ablehnung der Maßnahme UBB habe dazu geführt, dass sie rückwirkend für den MFA 2015 keinerlei Möglichkeiten mehr gehabt habe, etwas im Antrag zu korrigieren bzw. in der Natur anzupassen, um die Auflage ökologische Vorrangfläche antragsmäßig einzuhalten (zB Grünbrache mit OVF).
Sie habe alle Verpflichtungen aus UBB, damit auch die DIV-Auflagen ordnungsgemäß beantragt und in der Natur erfüllt. Sie sei berechtigterweise davon ausgegangen, dass auf ihrem Betrieb UBB gelte. Es habe vor dem Schreiben der AMA keinen Hinweis gegeben, dass die Maßnahmenübernahme nicht genehmigt werde.
8. Die AMA übermittelte am 21.12.2016 dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung.
9. Da aus den von der AMA übermittelten Unterlagen nicht erkennbar war, für welche von der Beschwerdeführerin im MFA 2015 beantragte Flächen im Herbstantrag 2014 für das Antragsjahr 2015 die ÖPUL 2015-Maßnahme UBB beantragt worden war, wurde die AMA um entsprechende Aufklärung ersucht.
10. Mit Schreiben vom 26.09.2017, AZ II/4/21/JA/KD/St_148/2017, teilte die AMA mit, dass nur ein Teil (ca. 22 ha) der im MFA beantragten Flächen (ca. 43 ha) von Betrieben stamme, die diese Maßnahme im Herbstantrag gültig beantragt hätten. Mehr als 50 % der übernommenen Maßnahmenflächen würden von Betrieben stammen, die diese Maßnahme nicht mittels Herbstantrages 2014 beantragt hätten.
Ergänzend wurde über Nachfrage des BVwG von der AMA mitgeteilt, dass Flächen von folgenden Vorbewirtschaftern, die einen entsprechenden UBB-Maßnahmenantrag im Herbstantrag gestellt hatten, im MFA 2015 der Beschwerdeführerin beantragt wurden:
BNr.
Vorbewirtschafter
Fläche in ha
XXXX
XXXX
13,5778
XXXX
XXXX
5,2435
XXXX
XXXX
0,5119
XXXX
XXXX
2,0024
XXXX
XXXX
0,7352
Für Flächen von folgenden Vorbewirtschaftern, die die Beschwerdeführerin im MFA 2015 beantragt hat, wurde kein entsprechender Herbstantrag gestellt:
XXXX
XXXX
15,6963
XXXX
XXXX
4,6897
11. Mit Schreiben des BVwG vom 04.10.2017, W114 2142782-1/6Z, wurde der Beschwerdeführerin das Schreiben der AMA vom 26.09.2017, AZ II/4/21/JA/KD/St_148/2017, sowie die Analyse der UBB-Maßnahmenübernahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG zum Parteiengehör übermittelt. Die Beschwerdeführerin wurde darin ersucht mitzuteilen, ob angesichts der übermittelten Unterlagen die Beschwerde noch aufrecht gehalten wird. Darüber hinaus wurde ihr Gelegenheit zu einer replizierenden Stellungnahme bis 25.10.2017, im Bundesverwaltungsgericht einlangend, eingeräumt und hingewiesen, dass – wenn bis zu diesem Termin im BVwG keine Stellungnahme einlangen sollte – die Entscheidung in der gegenständlichen Angelegenheit auf der Grundlage der im BVwG vorliegenden Unterlagen erfolgen werde.
12. Die Beschwerdeführerin hat innerhalb der ihr eingeräumten Stellungnahmefrist keine Stellungnahme abgegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Die Beschwerdeführerin hat in ihrem MFA für das Antragsjahr 2015 letztlich förderfähige Flächen mit einem Ausmaß von 42,4492 ha beantragt.
Dabei war bei Flächen mit einem Ausmaß von 22,0708 ha bereits von den Vorbewirtschaftern dieser Flächen (BNr. XXXX, BNr. XXXX, BNr. XXXX, BNr. XXXX und BNr. XXXX) im Herbstantrag die ÖPUL 2015-Maßnahme UBB beantragt.
1.2. Mit ihrem am 14.04.2015 gestellten Antrag beantragte die Beschwerdeführerin die Maßnahmenübernahme UBB, "Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau" und "Mulch- und Direktsaat" vom Betrieb mit der BNr. XXXX.
Damit weitete die Beschwerdeführerin diese Maßnahmen auf alle von ihr im MFA 2015 beantragten Flächen aus.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens.
Widersprüchlichkeiten traten dabei nur insofern auf, als die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ausführte, dass Vorbewirtschafterin der von ihr beantragten Flächen XXXX, BNr. XXXX, gewesen sei und daher für alle von ihr beantragten Flächen im ÖPUL-Herbstantrag 2014 UBB-Maßnahmen bereits beantragt worden wären. Im Zuge des vom erkennenden Gerichtes durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde von der AMA jedoch nachvollziehbar und glaubhaft ausgeführt, dass nur ein Teil (ca. 22 ha) der im MFA 2015 beantragten Fläche (ca. 43 ha) von Betrieben stammt, die diese Maßnahme im Herbstantrag 2014 gültig beantragt haben. Dieser Angabe der AMA wurde von der Beschwerdeführerin – trotz eingeräumter Möglichkeit im Rahmen des vom BVwG eingeräumten Parteienverkehrs nicht entgegengetreten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
3.2. In der Sache:
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet auszugsweise:
Gemäß Art. 21, 32 und 33 erhält die Basisprämie, wem im Antragsjahr 2015 Zahlungsansprüche im Rahmen der Basisprämien-Regelung zugewiesen wurden und wer diese Zahlungsansprüche im Rahmen des Mehrfachantrages-Flächen 2015 mit beihilfefähigen Flächen aktiviert hat.
"KAPITEL 3
Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz
förderliche Landbewirtschaftungsmethoden
Artikel 43
Allgemeine Vorschriften
(1) Betriebsinhaber, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung haben, müssen auf allen ihren beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne von Artikel 32 Absätze 2 bis 5 die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden oder die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten gleichwertigen Methoden einhalten.
(2) Als dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden gelten Folgende:
a) Anbaudiversifizierung;
b) Erhaltung des bestehenden Dauergrünlands; und
c) im Rahmen der landwirtschaftlichen Flächen Ausweisung einer Flächennutzung im Umweltinteresse.
[ ]
(3) Als gleichwertige Methoden gelten Methoden mit ähnlichen Praktiken, die einen gleichwertigen oder höheren Klima- und Umweltnutzen gegenüber einer oder mehrerer der in Absatz 2 genannten Methoden erbringen. Diese gleichwertige Methoden und die Methode(n) gemäß Absatz 2, denen sie gleichwertig sind, sind in Anhang IX aufgeführt und für sie gelten
a) Verpflichtungen, die im Einklang entweder mit Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder mit Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 eingegangen wurden;
b) nationale oder regionale Umweltzertifizierungssysteme, einschließlich derjenigen für die Zertifizierung der Einhaltung nationaler Umweltrechtsvorschriften, die über die einschlägigen, gemäß Titel VI Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgesetzten verpflichtenden Standards hinausgehen und mit denen Ziele in Bezug auf Boden- und Wasserqualität, Biodiversität, Landschaftsschutz sowie Eindämmung des Klimawandels und Anpassung an seine Auswirkungen erreicht werden sollen. Diese Zertifizierungssysteme können die in Anhang IX der vorliegenden Verordnung aufgeführten Methoden, die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Methoden oder eine Kombination dieser Methoden einschließen.
[ ]."
Gemäß Art. 43 Abs. 9 VO (EU) 1307/2013 wird jenen Landwirten, die die Voraussetzungen gemäß Art. 43 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 erfüllen, jährlich eine "Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden" ("Greening-Zahlung") gewährt.
"Artikel 46
Flächennutzung im Umweltinteresse
(1) Beträgt das Ackerland eines Betriebs mehr als 15 Hektar, so müssen die Betriebsinhaber ab dem 1. Januar 2015 eine Fläche, die mindestens 5 % des vom Betriebsinhaber gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 angemeldeten Ackerlands des Betriebs, [ ], entspricht, als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausweisen.
[ ]."
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014, lautet auszugsweise:
"Artikel 26
Kürzung der Ökologisierungszahlung bei Verstoß gegen die Anforderungen
hinsichtlich der Flächennutzung im Umweltinteresse
(1) Die gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 als im Umweltinteresse genutzt auszuweisende Fläche (im Folgenden: "vorgeschriebene ökologische Vorrangfläche") wird auf der Grundlage der ermittelten Gesamtackerfläche berechnet, die im Falle der Anwendung von Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auch die gemäß Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben c, d, g und h der genannten Verordnung festgelegten Flächen umfasst.
(2) Ist die vorgeschriebene ökologische Vorrangfläche größer als die ökologische Vorrangfläche, die unter Berücksichtigung des in Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vorgesehenen Gewichtungsfaktors für ökologische Vorrangflächen ermittelt wurde, so werden von der Fläche, anhand deren die Ökologisierungszahlung gemäß Artikel 23 der vorliegenden Verordnung berechnet wird, 50 % der ermittelten Gesamtackerfläche, die im Falle der Anwendung von
Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auch die gemäß Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben c, d, g und h der genannten Verordnung festgelegten Flächen umfasst, multipliziert mit dem Differenzfaktor, abgezogen.
Der Differenzfaktor gemäß Unterabsatz 1 entspricht dem Anteil, den die Differenz zwischen der vorgeschriebenen und der ermittelten ökologischen Vorrangfläche an der vorgeschriebenen ökologischen Vorrangfläche ausmacht.
[ ]."
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014:
"Gleichwertige Methoden
§ 11. (1) Die der Anbaudiversifizierung gemäß Art. 44 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gleichwertige Methode ist die Einhaltung der Fruchtfolgeauflagen auf Ackerflächen im Rahmen der Vorhabensart "Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung (01)" im Rahmen der Agrarumwelt- und Klimamaßnahme gemäß dem Österreichischen Programm für ländliche Entwicklung 2014-2020.
(2) Die der Flächennutzung im Umweltinteresse gemäß Art. 46 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gleichwertige Methode ist die Anlage von Biodiversitätsflächen auf Ackerflächen im Rahmen der Vorhabensart "Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung (01)" im Rahmen der Agrarumwelt- und Klimamaßnahme gemäß dem Österreichischen Programm für ländliche Entwicklung 2014-2020."
Die Sonderrichtlinie des BMLFUW für das Österreichische Programm zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft (ÖPUL 2015), GZ BMLFUW-LE.1.1.8/0089-II/3/2014, lautet auszugsweise:
"1.1 Geltungsbereich
Das Österreichische Programm zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft (ÖPUL 2015) wird in Österreich gemäß Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) für den Programmzeitraum 2014 bis 2020 angeboten. Die Sonderrichtlinie umfasst Bestimmungen gemäß Artikel 28 (Agrarumwelt und Klima) sowie auch gemäß Artikel 29 (Ökologischer/Biologischer Landbau), Artikel 30 (Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 und der Wasserrahmenrichtlinie) und Artikel 33 (Tierschutz) der genannten Verordnung.
Basis für die Bestimmungen der Sonderrichtlinie bildet das von der Europäischen Kommission genehmigte Programm LE 14-201.
Diese Sonderrichtlinie enthält die allgemein geltenden und die für die jeweilige Maßnahme spezifischen Bedingungen für die Teilnahme am ÖPUL 2015 und für den Abschluss eines Vertrages zwischen einer Förderungswerberin oder einem Förderungswerber und dem Bund.
Die Sonderrichtlinie bezieht sich unbeschadet der Auszahlungs-, Abrechnungs- und Kontrollerfordernisse auf den Zeitraum 01.01.2015 bis 31.12.2020. Davon abweichend beginnt bei ausgewählten Begrünungsvarianten bei den Maßnahme "Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau" und "Erosionsschutz Wein, Obst und Hopfen", entsprechend der Vorgaben im Rahmen der Maßnahme die Verpflichtung schon im Kalenderjahr 2014(frühestens jedoch ab 20.08.2014).
Die Sonderrichtlinie samt all ihren Anhängen bildet einen integrierten Bestandteil des Vertrages, der zwischen der Förderungswerberin oder dem Förderungswerber auf Grund eines Antrages (Anbot zum Vertragsabschluss) und dem Bund auf Grund der Genehmigung des Antrages (Annahme des Anbotes zum Vertragsabschluss) zu Stande kommt. Abweichende mündliche oder schriftliche Festlegungen sind unwirksam.
Diese Bestimmungen gelten unbeschadet der Auszahlungs-, Abrechnungs- und Kontrollerfordernisse für den im ersten Absatz genannten Zeitraum."
"1.7 Einhaltung von Verpflichtungen
1.7.1 Mehrjährige Verpflichtungsinhalte in den Maßnahmen 1 bis 20
1.7.1.1 Mit einer Verpflichtung belegte Flächen des 1. Verpflichtungsjahres sowie alle darauf folgenden Flächenzugänge sind bis zum Ende des Verpflichtungszeitraumes gemäß den Förderungsvoraussetzungen und Förderungsverpflichtungen zu bewirtschaften, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
Bei Nichteinhaltung des Verpflichtungszeitraums sind sämtliche im Verpflichtungszeitraum für die betroffenen Flächen und Tiere bereits gewährten Förderungsbeträge zurückzuerstatten, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
[ ]
1.7.1.8 Mit einer Verpflichtung belegte Flächen können nach dem Termin für die Abgabe des Herbstantrages, jedoch spätestens bis zum Ende der Frist für die Abgabe des Mehrfachantrages-Flächen (bei der Maßnahme "Alpung und Behirtung" bis zum Ende der Frist für die Abgabe der Almauftriebsliste) im Übernahmejahr von einem anderen, bisher nicht an der Maßnahme teilnehmenden Bewirtschafter für die Restlaufzeit übernommen werden, wenn dies nicht zu einer Ausweitung der Verpflichtung auf andere Flächen um mehr als 50 % der übernommenen Fläche führt. Hierzu sind die Abgabe des Maßnahmenübernahmeformulars und eine Genehmigung durch die AMA erforderlich."
b) Rechtliche Würdigung:
Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greening-prämie"), abgelöst.
Die Gewährung der Greeningprämie setzt gemäß Art. 43 VO (EU) 1307/2013 die Anwendung von dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden - bestehend aus Anbaudiversifizierung, Erhaltung des bestehenden Dauergrünlands und Flächennutzung im Umweltinteresse - oder von gleichwertigen Methoden voraus.
Konkret wird der BF im angefochtenen Bescheid von der AMA zum Vorwurf gemacht, sie würde an der ÖPUL Maßnahme "Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung (UBB)" teilgenommen; sie hätte jedoch eine damit in Zusammenhang stehende Voraussetzung nicht erfüllt, indem sie mit einer beantragten Maßnahmenübernahme eine unzulässige Verpflichtungsausweitung beantragt hat. Ausgehend davon, dass die Beschwerdeführerin in ihrem MFA 2015 Flächen mit einem Ausmaß von nur ca. 22 ha beantragt hat, für die ein entsprechender ÖPUL-UBB-Herbstantrag 2014 gestellt wurde, muss diese als Basisfläche für eine Verpflichtungsausweitung herangezogen werden. Nachdem jedoch gemäß Punkt 1.7.1.8 der Sonderrichtlinie für das Österreichische Programm zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft (ÖPUL 2015) gemäß der Verordnung (EU) 1305/2013 eine Übernahme einer Maßnahme nur dann möglich ist, wenn die übernommenen und mit einer gültigen Verpflichtung belegten Flächen nicht um mehr als 50 % durch andere bisher nicht in die betroffene Maßnahme eingebrachte Flächen ausgeweitet werden darf, war die Maßnahmenübernahme rechtskonform zu versagen.
Für den Betrieb der Beschwerdeführerin gelten daher nicht die Auflagen der Maßnahme "UBB" sondern die Greeningauflagen. Aufgrund einer Ackerfläche von 41,5513ha ist eine ökologische Vorrangfläche von 2,0776 ha erforderlich. Da im MFA 2015 von der Beschwerdeführerin ausschließlich Flächen mit der Schlagnutzungsart "sonstiges Feldfutter" mit DIV codiert wurden und diese nicht OVF – fähig sind, kann keine Korrektur von DIV auf OVF vorgenommen werden. Dies hat die Folge, dass keine Flächen mit "OVF" codiert wurden und daher gemäß Artikel 26 Absatz 2 der VO (EU) 640/2014 für die Hälfte der Ackerfläche (20,7757 ha) keine Greening Zahlung erfolgen kann.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann. Im Übrigen bewegt sich der vorliegende Fall zum überwiegenden Teil auf Ebene der unstrittigen Sachverhaltsfeststellung, die einer Revision nicht zugänglich ist.
Schlagworte
Abzug, beihilfefähige Fläche, Bewirtschaftung, Direktzahlung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W114.2142782.1.00Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017