TE Bvwg Beschluss 2017/10/30 W250 2174377-1

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Veröffentlicht am 30.10.2017
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Entscheidungsdatum

30.10.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §76
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W250 2174377-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Bulgarien, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.10.2017, Zahl XXXX beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Über den Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet) wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 18.10.2017 Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung und zur Sicherung des Verfahrens angeordnet.

2. Mit Verfahrensanordnung vom 19.10.2017 wurde dem BF ein Rechtsberater zur Seite gestellt und ihm mit weiterer Verfahrensanordnung vom 19.10.2017 mitgeteilt, dass er auf Grund der Anordnung von Schubhaft verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.

3. Am 19.10.2017 stellte der BF einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehrhilfe. Mit Schreiben vom 20.10.2017 teilte das Bundesamt mit, dass die Heim- und Ausreisekosten für den BF – vorbehaltlich der Übermittlung einer Kopie des Reisedokumentes sowie der Bestätigung über die erfolgte Ausreise – übernommen werden.

4. Am 23.10.2017 hat der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.10.2017 sowie die andauernde Anhaltung in Schubhaft erhoben.

5. Am 24.10.2017 hat das Bundesamt den Verwaltungsakt vorgelegt und eine Stellungnahme abgegeben. Ein Kostenersatz wurde nicht beantragt.

6. Am 24.10.2017 hat das Bundesamt einen Auftrag zur Vorführung des BF in der Botschaft der Republik Bulgarien am XXXX erlassen.

7. Mit Schreiben vom 24.10.2017, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 25.10.2017, hat der BF seine Beschwerde zurückgezogen, wobei er angegeben hat, dass ihm der Inhalt von einer sprachkundigen Vertrauensperson erklärt worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der oben dargestellte Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt.

Insbesondere festgestellt wird, dass der BF mit Schreiben vom 24.10.2017, welches am 25.10.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt ist, die Beschwerde zurückgezogen hat. In diesem Schreiben teilt er weiters ausdrücklich mit, dass ihm der Inhalt dieses Schreibens von einer sprachkundigen Vertrauensperson erklärt worden ist und nennt den Vertreter jener Organisation, die ihn bei seiner freiwilligen Rückkehr begleitet und unterstützt, namentlich. Im Begleitschreiben der Organisation, die ihn bei seiner freiwilligen Rückkehr begleitet und unterstützt, wird ausdrücklich die Übermittlung der "Zurückziehung der Schubhaftbeschwerde" angekündigt.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt und in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellung, dass der BF seine Beschwerde zurückgezogen hat, ergibt sich aus dem Inhalt seines Schreibens vom 24.10.2017, in dem er auch bestätigt, dass ihm der Inhalt erklärt worden ist und dem angeschlossenen Begleitschreiben jener Organisation, die ihn bei seiner freiwilligen Rückkehr begleitet und unterstützt, in dem ausdrücklich auf die Zurückziehung der Schubhaftbeschwerde Bezug genommen wird.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A.

§ 7 Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheids ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Für einen Rechtsmittelverzicht bestehen grundsätzlich keine besonderen Formerfordernisse, daher ist auch die Zurückziehung der Beschwerde einem Beschwerdeverzicht gleichzuhalten. Eine solche Zurückziehung ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 17 iVm § 13 Abs. 7 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG). Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse des BF weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist (vgl Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] § 7 VwGVG Rz 20; Eder/Martschin/Schmid,

Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013] § 7 VwGVG K 5 ff).

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung (nunmehr: Beschwerde) zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 63 Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs).

Eine solche Erklärung liegt im gegenständlichen Fall vor, weil der – von einem Rechtsberater betreute – BF in seinem Schreiben vom 24.10.2017 die Zurückziehung seiner Beschwerde klar zum Ausdruck gebracht hat. Einer Sachentscheidung durch das Gericht ist damit die Grundlage entzogen.

Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd. § 31 Abs. 1 VwGVG. Eine Verfahrenseinstellung ist unter anderem dann vorzunehmen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde (VwGH 29.04.2015, Zl. Fr. 2014/20/0047).

Da der BF die Beschwerde ausdrücklich zurückgezogen hat, war das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen.

3.2. Zu Spruchteil B. - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Schubhaftbeschwerde, Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W250.2174377.1.00

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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