TE Bvwg Erkenntnis 2017/10/30 W200 2125597-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.10.2017
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Entscheidungsdatum

30.10.2017

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55

Spruch

W200 2125597-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.04.2016, Zl. 1093410307-151697665, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.09.2017, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige Afghanistans, hazarischer Volksgruppenzugehörigkeit und schiitischen Glaubens, stammt aus Maidan-Wardak, reiste am 05.11.2015 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung nannte der Beschwerdeführer als Fluchtgrund, dass sein Vater und sein Bruder vor acht Monaten am Arbeitsplatz entführt worden seien und er seither keinen Kontakt mehr hätte, da er Afghanistan sofort verlassen hätte. Seine Mutter hätte alles organisiert und er sei über den Iran geflohen.

Im Rahmen der Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 13.04.2016 gab er an, ledig und kinderlos, Moslem, Schiite und Hazara zu sein. Er stamme aus Maidan-Wardak und die ganze Familie und entfernte Verwandte würden dort leben. Er sei 18 Jahre alt. In Kabul hätte er keine Verwandten. Er hätte die Grundschule besucht und sei im Iran Hilfsarbeiter gewesen.

Befragt, was ihn veranlasst hätte, die Heimat zu verlassen, antwortete er, dass ihn die allgemeine schlechte Sicherheitslage davon abhalten würde zurückzukehren. Er sei mit dem Tod bedroht worden und auch sein Vater und sein Bruder seien von den Taliban entführt worden. Deswegen sei er ausgereist. Er und seine Mutter hätten das in Afghanistan mitbekommen. Sein Vater und sein Bruder hätten in der Landwirtschaft gearbeitet und als seine Mutter ihnen Essen hätte bringen wollen, hätte sie beobachtet, wie diese von den Taliban entführt worden seien.

Befragt, was ein Taliban mit einem entführten Hazara mache, antwortete er, dass dieser ihn umbringen würden. Befragt, warum das nicht direkt am Feld gemacht werden würde, antwortete er: "Sie wissen es ja selbst, dass die Hazara mitgenommen werden und umgebracht werden." Sie würden das einfach so machen.

Befragt, wo solche Leichen gefunden würden, sagte er, dass die vor der Haustüre liegen würden. Befragt, ob das bei seinem Vater und seinem Bruder auch so sei, gab er an, dies nicht zu wissen. Er sei sofort weggezogen. Die Frage, ob er selbst bedroht worden sei, verneinte er.

Es gehe also um die allgemeine schlechte Sicherheitslage der schiitischen Hazara in Afghanistan. Mehr würde ihn als Person nicht bedrohen.

Er wisse nicht, ob andere Leute auch bei dem Vorfall vor Ort gewesen seien oder ob es sonst jemand gesehen hätte. Er wisse von nichts. Es seien nur sein Vater und sein Bruder entführt worden. Er glaube, seine Mutter hätte das gesagt. Er könne nicht mehr angeben.

Befragt, ob die Gegner bekannt gewesen seien, antwortete er, sie hätten gewusst, dass es Taliban gewesen seien. Von besonderen Merkmalen wisse er nichts. Er selbst hätte niemals mit den Taliban Kontakt gehabt und sei auch nicht herumgereist. Er sei in der eigenen Provinz im Heimatdorf in die Schule gegangen. Im Fall einer Rückkehr in die Heimat hätte er Angst, umgebracht zu werden. Er möchte eine bessere Zukunft.

Mit Bescheid des BFA vom 16.04.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan abgewiesen und ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz nicht erteilt. Es wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 FPG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei und ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung gewährt.

Begründend wurde nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle die Volljährigkeit, afghanische Staatsangehörigkeit, hazarische Volksgruppenzugehörigkeit und schiitsch-muslimische Glaubenszugehörigkeit festgestellt, sowie, dass er in Afghanistan, Maidan-Wardak gelebt und gearbeitet hätte. Er hätte Freunde und Bekannte in Kabul, er sei ledig und hätte keine Kinder.

Es wurde ausgeführt, dass die vorgebrachte Furcht vor Verfolgung nicht festzustellen gewesen sei, keine Gefährdungslage in Afghanistan vorliege, ausgeführt, dass die vorgebrachte Furcht vor Verfolgung nicht festzustellen gewesen sei, keine Gefährdungslage in Afghanistan vorliege, er gesund und arbeitsfähig sei und auch eine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehe. Er könne in Kabul seinen Lebensunterhalt bestreiten.

Im Rahmen der aufgrund der erhobenen Beschwerde am 08.09.2017 durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung wiederholte der Beschwerdeführer Afghane, Hazara und Schiite aus Maidan-Wardak, Distrikt XXXX , Dorf XXXX zu sein. Mit 16 Jahren sei er für ein Jahr in den Iran gegangen. Dann sei er nach Europa. In Afghanistan hätte er acht Jahre die Schule besucht. Sein Vater hätte als Landwirt gearbeitet. Er hätte manchmal in der Landwirtschaft geholfen. Er hätte sofort, nachdem er die acht Klassen Schule abgeschlossen hätte, Afghanistan verlassen. Vielleicht hätte er die Schule erst mit acht Jahren begonnen. Im Iran hätte er selbst als Schweißer gearbeitet.

Die Verhandlung in Anwesenheit des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers gestaltete sich im Übrigen in den wesentlichen Teilen wie folgt (VR = erkennende Richterin, BF = Beschwerdeführer):

"( )

VR: Schildern Sie mir den Grund für Ihre Auseise.

BF: Mein Bruder und mein Vater wurden in Afghanistan von den Taliban getötet. Meine Mutter hat um mich große Sorge gehabt, dass das auch mein Schicksal werde und wenn ich kann, soll ich das Land verlassen.

VR: Woher wissen Sie, dass die beiden tot sind und umgebracht wurden?

BF: Als sie getötete wurden, war ich in Afghanistan.

VR verliest AS 161. D übersetzt.

VR: Laut diesen Angaben haben Sie nicht gewusst, was mit den beiden passiert ist. Sie haben aber nicht gesagt, dass die beiden umgebracht wurden.

BF: Es kann sein, dass das nicht richtig protokolliert wurde. Ich habe damals gemeint, dass sie entführt und getötet wurden.

VR: Wenn ich die Niederschrift vom 13.04.2016 weiterlese, dann geht es immer nur um die Entführung. Haben Sie die beiden Leichname gesehen?

BF: Ja.

VR: Wo?

BF: Beim Begräbnis war ich selbst dabei.

VR: Ich zitiere nochmals Seite 161, die drei letzten Absätze. "Wo findet man die Leichen? War dies mit dem Vater und dem Bruder auch so". Antwort: "Ich weiß es nicht, ich bin selbst weggezogen."

BF: Gemeint war bei der zweiten Frage, dass ich nach dem Begräbnis Afghanistan verlassen habe.

VR: Wieso haben Sie das nie so gesagt?

BF: Kann sein, dass ich so detailliert nicht gefragt wurde.

BFV: Wie war der Ablauf der Entführung? Wo waren Sie selbst?

BF: Ich war in der Schule. Normalerweise hat meine Mutter immer Essen gebracht. Meine Mutter hat sie selber gesehen, wie mein Bruder und mein Vater von den Taliban mitgenommen wurden und in ein Auto gebracht wurden. Ich habe zu meiner Mutter gesagt, es kann sein, dass sie wieder zurückkommen. Wir haben damals nicht gewusst, dass die beiden getötet wurden. Ich bin am nächsten Tag wieder in die Schule gegangen. Meine Mutter hat nach denen gesucht. Ich habe zu meiner Mutter gesagt, wir sind Hazara und Schiiten. Es kann sein, dass die Taliban Fragen an sie haben und vielleicht kommen sie wieder nach Hause. Meine Mutter ist an diesem Tag zur Schule gekommen und hat gesagt, dass ich nach Hause gehen soll, weil die beiden von den Taliban getötet wurden und die Leichen vor unserer Haustür gefunden wurden, während ich in der Schule war. Als meine Mutter die Leichen gesehen hat, ist sie zu mir gekommen.

VR: Das heißt, sie wurden tagsüber vor ihr Haus gelegt?

BF: Ja.

BFV: Haben die Taliban die Leichen vor das Haus gelegt oder jemand anderer?

BF: Das weiß ich nicht.

BFV: Wer hat die Leichen vor dem Haus als erster gesehen? Ihre Mutter, Ihr Nachbar?

BF: Vielleicht meine Mutter. Es war keine Zeit dazu da solche Fragen zu stellen. Es war für mich auch nicht wichtig, wer es als erster gesehen hat.

VR: Haben Sie selbst die Leichen gesehen vor dem Haus oder erst beim Begräbnis?

BF: Ich bin von der Schule zurückgekommen und die Leichen sind noch vor dem Haus gelegen und ich habe sie gesehen.

VR: Was war dann?

BF: Nach dem Begräbnis hat mein Mutter gesagt, dass ich das Land verlassen muss. Ich und meine Mutter wollten nicht, dass ich das gleiche Schicksal wie die beiden habe.

VR: Wann war das Begräbnis?

BF: Am Tag danach.

VR: Wann sind Sie ausgereist?

BF: Ca. 3 Tage nach dem Begräbnis.

VR: Woher hat Ihre Mutter gewusst, dass die Entführer Taliban waren?

BF: Sie hat es selber gesehen.

VR: Woran hat sie sie erkannt?

BF: Wir haben keine Feindschaft mit anderen Menschen, üblicherweise machen die Taliban solche Sachen. Die Taliban haben mit einer weißen Farbe einen Schriftzug auf ihrem Auto gemalt und mit so einem Auto waren die dort. Normalerweise gibt es am Auto eine Holzstange und dort war die weiße Flagge mit dem Schriftzug darauf.

BFV: Warum ist es in Ihrer Niederschrift so geschrieben, als ob Sie nicht wüssten, was mit den beiden passiert ist?

BF: So habe ich das nicht gesagt. Hätte ich die Leichen nicht gesehen, hätte ich die beiden gesucht und nicht das Land verlassen.

BFV: War es ein Missverständnis?

BF: Kann sein.

BFV: Wie alt waren Sie bei der Einvernahme?

VR: Der BF war bereits 18 Jahre alt.

BF: Ich war bei der Einvernahme in Wr. Neustadt, diese hat vielleicht nur 5 Minuten gedauert.

VR: Sind Sie gesund?

BF: Ja.

VR: Haben Sie noch Verwandte in Afghanistan? Wo leben die Verwandten?

BF: Nur meine Mutter, diese ist im Heimatdorf. Ich habe in Afghanistan einen Onkel mütterlicherseits im Dorf. Ich habe dort zwei Tanten mütterlicherseits im Dorf. Onkel väterlicherseits habe ich aber nicht in Afghanistan, sondern in Pakistan.

VR: Das heißt, sämtliche Verwandte sind im Heimatdorf?

BF: Ja.

VR: Stehen Sie mit Ihrer Familie in Kontakt?

BF: Nein. Auch nicht mit meiner Mutter. Ich weiß seit dem Verlassen Afghanistans nichts mehr von ihr.

VR: Wissen Sie wovon Ihre Mutter lebt?

BF: Ich bin mir ziemlich sicher, dass meine Mutter bei ihrem Bruder lebt.

VR: Haben Sie Verwandte in Österreich?

BF: Nein.

BFV: Wer hat die Kontrolle in Ihrem Heimatdorf?

BF: Normalerweise unterliegt das Dorf der Kontrolle der Taliban.

VR: Tag und Nacht?

BF: Tagsüber weniger, aber dort existiert keine Polizei, überall sind die Taliban im Dorf.

BFV verweist auf afghanistan.liveuamap.com mit dem Inhalt, dass die Hälfte der Provinz von den Taliban beherrscht wird. Eine Rückkehr in dieses Dorf ist aus diesem Grund unzumutbar.

VR: Wie ist es Ihrer Familie finanziell gegangen?

BF: Mittel. Nicht reich. Nicht arm. Mein Bruder war älter als ich und war bei meinem Vater in der Landwirtschaft tätig, er war nicht verheiratet.

VR: Was machen Sie hier in Österreich?

BF (ohne Rückübersetzung auf Deutsch): Ich arbeite gerade bei der Gemeinde, aber nicht immer, drei oder vier Tage im Monat. Ich helfe aber meinen Betreuern in der Unterkunft. Ich wohne in einem Heim und ich mache auch gerade einen Schulvorbereitungskurs. Ich will einen Beruf in Österreich erlernen. Ich war im Iran Schweißer und ich möchte das hier weiter machen.

VR: Haben Sie Freunde in Österreich?

BF: Ja.

VR: Wen?

BF: Josef, von dem habe ich ein Schreiben vorgelegt und Kiel, das ist der Sohn meines Betreuers. Dieser ist 17 Jahre alt.

VR: Schildern Sie mir einen ganz normalen Tag von Ihnen?

BF: Ich stehe in der Früh auf, mach Frühstück, dann fahre ich zum Deutschkurs.

VR: Wohin?

BF: Ich meine damit "Poleposition".

VR: Wie oft gehen Sie dahin? Ist das täglich?

BF: Ja. Täglich von 8-14 Uhr.

VR: Und dann?

BF: Dann fahre ich wieder zurück. Wenn mein Betreuer Hilfe braucht, helfe ich ihm, wenn nicht, dann wiederhole ich, was ich im Deutschkurs gelernt habe.

VR: Wo findet "Poleposition" statt?

BF: In XXXX .

VR: Fahren Sie mit dem Bus?

BF: Zuerst mit dem Bus, dann mit der ÖBB und dann mit der Lokalbahn.

BF spricht sehr gut Deutsch.

BFV: Wie stellen Sie sich Ihr Leben in Österreich vor?

BF: Ich möchte zuerst perfekt Deutsch lernen. Dann möchte ich einen Beruf lernen und dann möchte ich wie andere Leute auch hier leben und arbeiten.

BFV: Haben Sie Kontakt zu jemanden in Afghanistan jetzt?

BF: Nein.

VR: Möchten Sie noch etwas vorbringen, was Ihnen für Ihren Asylantrag wichtig erscheint und Sie noch nicht vorgebracht haben?

BF: Die afghanische Regierung ist in der Hand von Sunniten und gegen Hazara gibt es einen "Rassismus" und die Taliban wollen unschuldige Hazara töten. In Kabul werden nur die Moscheen angegriffen, die den Hazara gehören. Wenn die Hazara sich an die afghanische Regierung wenden, bekommen sie keine Hilfe. Wir Hazara müssen das Land verlassen, weil uns einerseits die Taliban töten und andererseits die Regierung nicht schützt."

Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der mündlichen Verhandlung eine Deutschzertifikat (A1), eine Kursteilnahmebestätigung "Deutschkurs für Asylwerberinnen, eine Teilnahmebestätigung von "POLEposition" über einen fünfmonatigen Deutschurs, Bestätigungen der Gemeinde XXXX über die Verrichtung von gemeinnützigen Tätigkeiten sowie jeglicher Hilfsarbeiten, eine Bestätigung über eine Teilnahme an einem privat organisierten Deutschkurs sowie zwei Empfehlungsschreiben vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, Hazara, Schiit, aus Maidan-Wardak, Distrikt XXXX , Dorf XXXX stammend, reiste am 05.11.2015 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Er ist ledig und hat keine Kinder. Er besuchte in Afghanistan acht Jahre die Schule. Er hat in Afghanistan in der Landwirtschaft des Vaters mitgeholfen. Er hat bis zu seinem 16. Lebensjahr im Heimatdorf gelebt und ist danach in den Iran gegangen. Er hat während seines einjährigen Aufenthaltes im Iran als Schweißer gearbeitet. Danach reiste er nach Europa. Im Heimatdorf leben noch Verwandte (zumindest die Mutter, ein Onkel und zwei Tanten mütterlicherseits).

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers von den Taliban entführt bzw. getötet wurden.

Der Beschwerdeführer war in Afghanistan keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt und wurden von ihm asylrelevante Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates nicht glaubhaft dargetan. Es ist nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung Verfolgung droht.

Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.

Dem Beschwerdeführer steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in der Stadt Kabul zur Verfügung. Er ist jung, gesund und arbeitsfähig und hat Berufserfahrung als Schweißer. Es ist davon jedenfalls davon auszugehen, dass die Angehörigen des Beschwerdeführers ihn im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan finanziell unterstützen.

Der Beschwerdeführer hält sich nachweislich seit November 2015 in Österreich auf. Im Bundesgebiet verfügt er über keinerlei Familienangehörige und hat keine sonstigen intensiven sozialen Kontakte. Der Beschwerdeführer besucht aktuell täglich Deutschkurse, zu denen die Anreise in eine Richtung mit drei öffentlichen Verkehrsmitteln zu erfolgen hat (Bus, ÖBB, Lokalbahn). Er hat seit seinem Zuzug in der Gemeinde XXXX ab November 2015 gemeinnützige Tätigkeiten und Hilfsbereiten verrichtet. Er spricht trotz des erst zweijährigen Aufenthaltes in Österreich sehr gut deutsch. Er lebt von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er ist strafgerichtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer ist ausgesprochen bemüht sich in Österreich zu integrieren.

Zu Afghanistan:

1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen

KI vom 22.6.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan – Q2.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage)

Den Vereinten Nationen zufolge war die Sicherheitslage in Afghanistan im Berichtszeitraum weiterhin volatil: zwischen 1.3. und 31.5.2017 wurden von den Vereinten Nationen 6.252 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert – eine Erhöhung von 2% gegenüber dem Vorjahreswert. Bewaffnete Zusammenstöße machten mit 64% den Großteil registrierter Vorfälle aus, während IEDs [Anm.:

improvised explosive device] 16% der Vorfälle ausmachten – gezielte Tötungen sind hingegen um 4% zurückgegangen. Die östlichen und südöstlichen Regionen zählten auch weiterhin zu den volatilsten; sicherheitsrelevante Vorfälle haben insbesondere in der östlichen Region um 22% gegenüber dem Vorjahr zugenommen. Die Taliban haben hauptsächlich folgende Provinzen angegriffen: Badakhshan, Baghlan, Farah, Faryab, Helmand, Kunar, Kunduz, Laghman, Sar-e Pul, Zabul und Uruzgan. Talibanangriffe auf afghanische Sicherheitskräfte konnten durch internationale Unterstützung aus der Luft abgewiesen werden. Die Anzahl dieser Luftangriffe ist mit einem Plus von 112% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Jahres 2016 deutlich gestiegen (UN GASC 20.6.2017).

Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden in Afghanistan 11.647 sicherheitsrelevante Vorfälle von 1.1.-31.5.2017 registriert (Stand: 31.5.2017) (INSO o.D.).

ANDSF – afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte

Laut einem Bericht des amerikanischen Verteidigungsministeriums behielten die ANDSF, im Berichtszeitraum 1.12.2016-31.5.2017 trotz aufständischer Gruppierungen, auch weiterhin Kontrolle über große Bevölkerungszentren: Die ANDSF waren im Allgemeinen fähig große Bevölkerungszentren zu schützen, die Taliban davon abzuhalten gewisse Gebiete für einen längeren Zeitraum zu halten und auf Talibanangriffe zu reagieren. Die ANDSF konnten in städtischen Gebieten Siege für sich verbuchen, während die Taliban in gewissen ländlichen Gebieten Erfolge erzielen konnten, in denen die ANDSF keine dauernde Präsenz hatten. Spezialeinheiten der afghanischen Sicherheitskräfte (ASSF – Afghan Special Security Forces) leiteten effektiv offensive Befreiungsoperationen (US DOD 6.2017).

Bis Ende April 2017 lag die Truppenstärke der afghanischen Armee [ANA – Afghan National Army] bei 90,4% und die der afghanischen Nationalpolizei [ANP – Afghan National Police] bei 95,1% ihrer Sollstärke (UN GASC 20.6.2017).

High-profile Angriffe:

Als sichere Gebiete werden in der Regel die Hauptstadt Kabul und die regionalen Zentren Herat und Mazar-e Sharif genannt. Die Wahrscheinlichkeit, hier Opfer von Kampfhandlungen zu werden, ist relativ geringer als zum Beispiel in den stark umkämpften Provinzen Helmand, Nangarhar und Kunduz (DW 31.5.2017).

Hauptstadt Kabul

Kabul wird immer wieder von Attentaten erschüttert (DW 31.5.2017):

Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 6.6.2017; vgl. auch:

al-Jazeera 31.5.2017; The Guardian 31.5.2017; BBC 31.5.2017; UN News Centre 31.5.2017). Bedeutend ist der Angriffsort auch deswegen, da dieser als der sicherste und belebteste Teil der afghanischen Hauptstadt gilt. Kabul war in den Wochen vor diesem Anschlag relativ ruhig (al-Jazeera 31.5.2017).

Zunächst übernahm keine Gruppe Verantwortung für diesen Angriff; ein Talibansprecher verlautbarte nicht für diesen Vorfall verantwortlich zu sein (al-Jazeera 31.5.2017). Der afghanische Geheimdienst (NDS) macht das Haqqani-Netzwerk für diesen Vorfall verantwortlich (The Guardian 2.6.2017; vgl. auch: Fars News 7.6.2017); schlussendlich bekannte sich der Islamische Staat dazu (Fars News 7.6.2017).

Nach dem Anschlag im Diplomatenviertel in Kabul haben rund 1.000 Menschen, für mehr Sicherheit im Land und eine Verbesserung der Sicherheit in Kabul demonstriert (FAZ 2.6.2017). Bei dieser Demonstration kam es zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Demonstranten und den Sicherheitskräften (The Guardian 2.6.2017); dabei wurden mindestens sieben Menschen getötet und zahlreiche verletzt (FAZ 2.6.2017).

Auf der Trauerfeier für einen getöteten Demonstranten– den Sohn des stellvertretenden Senatspräsidenten – kam es am 3.6.2017 erneut zu einem Angriff, bei dem mindestens 20 Menschen getötet und 119 weitere verletzt worden waren. Polizeiberichten zufolge, waren während des Begräbnisses drei Bomben in schneller Folge explodiert (FAZ 3.6.2017; vgl. auch: The Guardian 3.6.2017); die Selbstmordattentäter waren als Trauergäste verkleidet (The Guardian 3.6.2017). Hochrangige Regierungsvertreter, unter anderem auch Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, hatten an der Trauerfeier teilgenommen (FAZ 3.6.2017; vgl. auch: The Guardian 3.6.2017).

Herat

Anfang Juni 2017 explodierte eine Bombe beim Haupteingang der historischen Moschee Jama Masjid; bei diesem Vorfall wurden mindestens 7 Menschen getötet und 15 weitere verletzt (Reuters 6.6.2017; vgl. auch: TMN 7.6.2017). Zu diesem Vorfall hat sich keine Terrrorgruppe bekannt (TMN 7.6.2017; vgl. auch: US News 12.6.2017). Sirajuddin Haqqani – stellvertretender Leiter der Taliban und Führer des Haqqani Netzwerkes – verlautbarte, die Taliban wären für diese Angriffe in Kabul und Herat nicht verantwortlich (WP 12.6.2017).

Mazar-e Sharif

Auf der Militärbase Camp Shaheen in der nördlichen Stadt Mazar-e Sharif eröffnete Mitte Juni 2017 ein afghanischer Soldat das Feuer auf seine Kameraden und verletzte mindestens acht Soldaten (sieben US-amerikanische und einen afghanischen) (RFE/RL 17.6.2017).

Die Anzahl solcher "Insider-Angriffe" [Anm.: auch green-on-blue attack genannt] hat sich in den letzten Monaten erhöht. Unklar ist, ob die Angreifer abtrünnige Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte sind oder ob sie Eindringlinge sind, die Uniformen der afghanischen Armee tragen (RFE/RL 17.6.2017). Vor dem Vorfall im Camp Shaheen kam es dieses Jahr zu zwei weiteren registrierten Insider-Angriffen: der erste Vorfall dieses Jahres fand Mitte März auf einem Militärstützpunkt in Helmand statt: ein Offizier des afghanischen Militärs eröffnete das Feuer und verletzte drei US-amerikanische Soldaten (LWJ 11.6.2017; vgl. auch: al-Jazeera 11.6.2017).

Der zweite Vorfall fand am 10.6.2017 im Zuge einer militärischen Operation im Distrikt Achin in der Provinz Nangarhar statt, wo ein afghanischer Soldat drei US-amerikanische Soldaten tötete und einen weiteren verwundete; der Angreifer wurde bei diesem Vorfall ebenso getötet (BBC 10.6.21017; vgl. auch: LWJ 11.6.2017; DZ 11.6.2017).

Regierungsfeindliche Gruppierungen:

Afghanistan ist mit einer anhaltenden Bedrohung durch mehr als 20 aufständische Gruppen bzw. terroristische Netzwerke, die in der AfPak-Region operieren, konfrontiert; zu diesen Gruppierungen zählen unter anderem die Taliban, das Haqqani Netzwerk, der Islamische Staat und al-Qaida (US DOD 6.2017).

Taliban

Die Fähigkeiten der Taliban und ihrer Operationen variieren regional signifikant; sie verwerten aber weiterhin ihre begrenzten Erfolge, indem sie diese auf sozialen Medien und durch Propagandakampagnen als strategische Siege bewerben (US DOD 6.2017).

Die Taliban haben ihre diesjährige Frühjahrsoffensive "Operation Mansouri" am 28. April 2017 eröffnet (UN GASC 20.6.2017; vgl. auch:

BBC 7.5.2017). In einer Stellungnahme verlautbarten sie folgende Ziele: um die Anzahl ziviler Opfer zu minimieren, wollen sie sich auf militärische und politische Ziele konzentrieren, indem ausländische Kräfte in Afghanistan, sowie ihre afghanischen Partner angegriffen werden sollen. Nichtdestotrotz gab es bezüglich der Zahl ziviler Opfer keine signifikante Verbesserung (UN GASC 20.6.2017).

Während des Berichtszeitraumes der Vereinten Nationen gelang es den Taliban den strategischen Distrikt Zaybak/Zebak in der Provinz Badakhshan zu erobern (UN GASC 20.6.2017; vgl. auch: Pajhwok 11.5.2017); die afghanischen Sicherheitskräfte konnten den Distrikt einige Wochen später zurückerobern (Pajhwok 11.5.2017). Kurzfristig wurden auch der Distrikt Sangin in Helmand, der Distrikt Qal‘ah-e Zal in Kunduz und der Distrikt Baha’ al-Din in Takhar von den Taliban eingenommen (UN GASC 20.6.2017).

Bei einer Friedens- und Sicherheitskonferenz in Kabul wurde unter anderem überlegt, wie die radikal-islamischen Taliban an den Verhandlungstisch geholt werden könnten (Tagesschau 6.6.2017).

Präsident Ghani verlautbarte mit den Taliban reden zu wollen:

sollten die Taliban dem Friedensprozess beiwohnen, so werde die afghanische Regierung ihnen erlauben ein Büro zu eröffnen; dies sei ihre letzte Chance (WP 6.6.2017).

IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh

Der IS-Zweig in Afghanistan – teilweise bekannt als IS Khorasan – ist seit dem Jahr 2015 aktiv; er kämpft gegen die Taliban, sowie gegen die afghanischen und US-amerikanischen Kräfte (Dawn 7.5.2017; vgl. auch: DZ 14.6.2017). Der IS hat trotz verstärkter Militäroperationen, eine Präsenz in der Provinz Nangarhar (UN GASC 20.6.2017; vgl. auch: DZ 14.6.2017).

Mehreren Quellen zufolge, eroberte der IS Mitte Juni 2017 die strategisch wichtige Festung der Taliban Tora Bora; bekannt als Zufluchtsort bin-Ladens. Die Taliban negieren den Sieg des IS und verlautbarten die Kämpfe würden anhalten (DZ 14.6.2017; vgl. auch:

NYT 14.6.2017; IBT 14.6.2017). Lokale Stammesälteste bestätigten hingen den Rückzug der Taliban aus großen Teilen Tora Boras (Dawn 16.6.2017).

Quellen:

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al-Jazeera (11.6.2017): US troops killed in 'insider attack' in Nangarhar,

http://www.aljazeera.com/news/2017/06/troops-killed-insider-attack-nangarhar-170610143131831.html, Zugriff 21.6.2017

-

al-Jazeera (31.5.2017): Kabul bombing: Huge explosion rocks diplomatic district,

http://www.aljazeera.com/news/2017/05/huge-blast-rocks-kabul-diplomatic-area-170531040318591.html, Zugriff 20.6.2017

-

BBC (10.6.2017): Afghanistan: US soldiers 'killed by commando' in Achin district, http://www.bbc.com/news/world-asia-40232491, Zugriff 21.6.2017

-

BBC (31.5.2017): Kabul bomb: Diplomatic zone attack kills dozens, http://www.bbc.com/news/world-asia-40102903, Zugriff 20.6.2017

-

Dawn (16.7.2017): IS captures Tora Bora, Bin Laden’s former hideout, https://www.dawn.com/news/1339807, Zugriff 21.6.2017

-

Dawn (7.5.2017): IS chief in Afghanistan killed, claims President Ashraf Ghani, https://www.dawn.com/news/1331700, Zugriff 8.5.2017

-

DW – Deutsche Welle (31.5.2017): Afghanistan: "Sicherheitslage hat sich verschlechtert",

http://www.dw.com/de/afghanistan-sicherheitslage-hat-sich-verschlechtert/a-39058179, Zugriff 20.6.2017

-

DZ – Die Zeit (14.6.2017): IS erobert strategisch wichtige Stellung von Taliban,

http://www.zeit.de/politik/ausland/2017-06/afghanistan-islamischer-staat-kaempfe-taliban, Zugriff 21.6.2017

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DZ – Die Zeit (11.6.2017): Taliban-Kämpfer infiltriert Armee und tötet US-Soldaten,

http://www.zeit.de/politik/ausland/2017-06/afghanistan-taliban-insider-attacke-soldaten-usa-tote, Zugriff 21.6.2017

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Fars News (7.6.2017): Kabul Blast Death Toll Rises to 150 as Deadly Attacks Continue,

http://en.farsnews.com/newstext.aspx?nn=13960317001159, Zugriff 21.6.2017

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FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (6.6.2017): Zahl der Todesopfer steigt auf über 150, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/afghanistan-zahl-der-opfer-in-kabul-steigt-auf-ueber-150-15048658.html, Zugriff 20.6.2017

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FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (3.6.2017): Viele Tote bei Explosion auf Trauerfeier,

http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/neuer-anschlag-in-kabul-viele-tote-bei-explosion-auf-trauerfeier-15045768.html, Zugriff 21.6.2017

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TMN – The Muslim News (7.6.2017): Afghanistan: Bomb attack near mosque kills 8 in Herat province, https://muslimnews.co.uk/news/middle-east/afghanistan-bomb-attack-near-mosque-kills-8-herat-province/, Zugriff 21.6.2017

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UN GASC – General Assembly Security Council (3.3.2017): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security,

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UN GASC – United Nation General Assembly Security Council (7.3.2016): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://www.un.org/en/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2016/218, Zugriff 4.4.2016

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UN News Centre (31.5.2017): UN condemns terrorist attack in Kabul, underscores need to protect civilians, http://www.un.org/apps/news/story.asp?NewsID=56871#.WUk5x8vwCUk, Zugriff 20.6.2017

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US DOD – United States Department of Defense (6.2017): Enhancing Security and Stability in Afghanistan, https://www.defense.gov/Portals/1/Documents/Enhancing-Security-and-Stability-in-Afghanistan-June-2017.pdf, Zugriff 20.6.2017

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US News (12.6.2017): Taliban's No. 2 Denies Role in Kabul Bombing, https://www.usnews.com/news/world/articles/2017-06-12/talibans-no-2-denies-role-in-kabul-bombing, Zugriff 22.6.2017

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WP – Washington Post (12.6.2017): The Latest: 2 top Afghan security officials suspended,

https://www.washingtonpost.com/world/asia_pacific/the-latest-2-top-afghan-security-officials-suspended/2017/06/12/1879119c-4f42-11e7-b74e-0d2785d3083d_story.html?utm_term=.fd14b4a74b8a, Zugriff 22.6.2017

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WP – Washington Post (6.6.2017): Afghan peace conference opens in Kabul, days after city’s deadliest attack in years, https://www.washingtonpost.com/world/afghan-peace-conference-opens-in-kabul-under-rocket-fire/2017/06/06/40d1cd32-2ae8-42a6-8d68-6ea04bb3cfc9_story.html?utm_term=.abe31cb01667, Zugriff 21.6.2017

KI vom 11.5.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan – Q1.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage)

Den Vereinten Nationen zufolge hat sich im Jahr 2016 die Sicherheitslage in Afghanistan verschlechtert; dieser Trend zieht sich bis ins Jahr 2017. Gefechte fanden vorwiegend in den folgenden fünf Provinzen im Süden und Osten statt: Helmand, Nangarhar, Kandahar, Kunar und Ghazni; 50% aller Vorfälle wurden in diesen Regionen verzeichnet (für das Jahr 2016 wurden 23.712 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert). Doch der Konflikt hat sich geographisch ausgeweitet, da die Taliban ihre Aktivitäten in Nord- und Nordostafghanistan, sowie in der westlichen Provinz Farah, verstärkt haben. In den Provinzhauptstädten von Farah, Kunduz, Helmand und Uruzgan übten die Taliban Druck auf die Regierung aus. Wesentlich für die Machterhaltung der Regierung in diesen Provinzhauptstädten war die Entsendung afghanischer Spezialeinheiten und die Luftunterstützung durch internationale und afghanische Kräfte (UN GASC 3.3.2017).

INSO berichtet für den Zeitraum Jänner – März 2017 von insgesamt

6.799 sicherheitsrelevanten Vorfällen in ganz Afghanistan (INSO o. D.):

Im Jahr 2016 hat sich die Zahl der Gefechte zwischen Taliban und Regierungskräften (meist Angriffe der Taliban) um 22% erhöht und machen damit 63%

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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