TE Bvwg Beschluss 2017/11/10 I413 2170449-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.11.2017
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

10.11.2017

Norm

BEinstG §14
BEinstG §2
BEinstG §3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

I413 2170449-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Vorsitzender und die beisitzende Richterin Mag Gabriele ACHLEITNER und die fachkundige Laienrichterin Mag. Heike MORODER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg vom 22.08.2017, Zl. 27084324600023|BSB||FEST-FA|||, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs 1 in Verbindung mit § 31 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 04.07.2017, eingelangt am 06.07.2017, einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten.

2. Mit bekämpftem Bescheid vom 22.08.2017 wies die belangte Behörde diesen Antrag ab, da der Grad der Behinderung lediglich 20 % betrage.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde vom 05.09.2017, in der der Beschwerdeführer zusammenfassend unter Vorlage entsprechender Unterlagen vorbrachte, dass das von der belangten Behörde aufgenommene Gutachten des Amtssachverständigen Dr. XXXX lediglich den Arbeitsunfall vom 14.03.2016 berücksichtige, für dessen Folgen eine monatliche Rentenleistung von 30 % gewährleistet werde. Den weiteren Arbeitsunfall vom 02.06.2003, wegen dessen Folgen er eine 20 %-ige Versehrtenrente beziehe, sei hingegen unberücksichtigt geblieben. Der Beschwerdeführer beantragte unter Würdigung der Umstände die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.

4. Mit Schreiben vom 17.10.2017 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den amtlichen Sachverständigen Dr. XXXX um eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens.

5. Mit E-Mail vom 07.11.2017 erstattete der Amtssachverständige Dr. XXXX ein ergänzendes Gutachten, in dem er ausführte, dass er aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen den Grad der Behinderung auf insgesamt 30 % erhöhen müsse.

6. Am 09.11.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer im Anschluss an seine Einvernahme als Partei und nach Erörterung der Sach- und Rechtslage die Beschwerde vom 05.09.2017 zurückzog.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang wird zum maßgeblichen Sachverhalt erhoben und steht aufgrund der Aktenlage und der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung am 09.11.2017 zweifelsfrei fest.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs 1 BEinStG entscheidet das Bundesverwaltungsgerichts in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Zu A) Einstellung des Verfahrens:

Das Rechtsmittelverfahren ist (auch) in von Verwaltungsgerichten geführten Beschwerdeverfahren einzustellen, wenn das Rechtsmittel rechtswirksam zurückgezogen wurde. Diese Einstellung des Beschwerdeverfahrens hat in der Form des Beschlusses zu erfolgen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung vom 09.11.2017 seine Beschwerde zurückgezogen. Diese Erklärung gab der Beschwerdeführer nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage ab. Willensmängel sind keine zu erkennen.

Die Zurückziehung der Beschwerde bewirkt, dass der Bescheid der belangten Behörde vom 22.08.2017 in Rechtskraft erwachsen ist und das Beschwerdeverfahren sohin einzustellen ist.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:I413.2170449.1.00

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten