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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
VfGG §20 Abs3Leitsatz
Abweisung eines Antrags auf Gewährung von Akteneinsicht nach Beendigung des verfassungsgerichtlichen VerfahrensRechtssatz
Die Akteneinsicht einer Partei eines verfassungsgerichtlichen Verfahrens kommt grundsätzlich nur bis zur Zustellung der Enderledigung in Betracht. Davon ist nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn in der betreffenden Rechtssache konkrete Rechtsschutzinteressen glaubhaft gemacht werden. Als konkrete Rechtsschutzinteressen gelten insbesondere eine beabsichtigte Wiederaufnahme des Verfahrens oder ein nachfolgendes Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.
Da die Antragsteller kein konkretes Interesse an der Akteneinsicht geltend machen, ist der darauf gerichtete Antrag schon aus diesem Grund abzuweisen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / AkteneinsichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2017:A2.2017Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017