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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
VfGG §20 Abs3Leitsatz
Abweisung eines Antrags auf Gewährung von Akteneinsicht nach Beendigung des verfassungsgerichtlichen VerfahrensSpruch
Der Antrag wird abgewiesen.
Begründung
Begründung
1. Mit Beschluss vom 23. Februar 2017, A2/2017, – zugestellt am 5. April 2017 – wies der Verfassungsgerichtshof eine auf Art137 B-VG gestützte Klage des Erstantragstellers sowie der Zweitantragstellerin wegen eines nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse als unzulässig zurück.
2. Mit Eingabe vom 1. Juli 2017 beantragten die Einschreiter im Hinblick auf dieses Verfahren "die Prozessakten zwecks Vornahme der Akteneinsicht im Rechtshilfeweg an das BG Dornbirn zu übermitteln sowie dieses zu ersuchen, den Ersten Kläger von deren Einlangen bzw. Bereitliegen dort auf kurzem Wege zu verständigen."
3. Die Akteneinsicht einer Partei eines verfassungsgerichtlichen Verfahrens kommt grundsätzlich nur bis zur Zustellung der Enderledigung in Betracht. Davon ist nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn in der betreffenden Rechtssache konkrete Rechtsschutzinteressen glaubhaft gemacht werden. Als konkrete Rechtsschutzinteressen gelten insbesondere eine beabsichtigte Wiederaufnahme des Verfahrens oder ein nachfolgendes Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.
4. Da die Antragsteller kein konkretes Interesse an der Akteneinsicht geltend machen, ist der darauf gerichtete Antrag schon aus diesem Grund abzuweisen.
5. Dies konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / AkteneinsichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2017:A2.2017Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017