TE Vfgh Beschluss 2017/9/21 A2/2017

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Veröffentlicht am 21.09.2017
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

VfGG §20 Abs3
ZPO §219

Leitsatz

Abweisung eines Antrags auf Gewährung von Akteneinsicht nach Beendigung des verfassungsgerichtlichen Verfahrens

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung

Begründung

1.       Mit Beschluss vom 23. Februar 2017, A2/2017, – zugestellt am 5. April 2017 – wies der Verfassungsgerichtshof eine auf Art137 B-VG gestützte Klage des Erstantragstellers sowie der Zweitantragstellerin wegen eines nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse als unzulässig zurück.

2.       Mit Eingabe vom 1. Juli 2017 beantragten die Einschreiter im Hinblick auf dieses Verfahren "die Prozessakten zwecks Vornahme der Akteneinsicht im Rechtshilfeweg an das BG Dornbirn zu übermitteln sowie dieses zu ersuchen, den Ersten Kläger von deren Einlangen bzw. Bereitliegen dort auf kurzem Wege zu verständigen."

3.       Die Akteneinsicht einer Partei eines verfassungsgerichtlichen Verfahrens kommt grundsätzlich nur bis zur Zustellung der Enderledigung in Betracht. Davon ist nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn in der betreffenden Rechtssache konkrete Rechtsschutzinteressen glaubhaft gemacht werden. Als konkrete Rechtsschutzinteressen gelten insbesondere eine beabsichtigte Wiederaufnahme des Verfahrens oder ein nachfolgendes Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.

4.       Da die Antragsteller kein konkretes Interesse an der Akteneinsicht geltend machen, ist der darauf gerichtete Antrag schon aus diesem Grund abzuweisen.

5.       Dies konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Akteneinsicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2017:A2.2017

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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