Index
90/01 StraßenverkehrsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / PräjudizialitätLeitsatz
Aufhebung einer dem Magistrat der Stadt Krems zuzurechnenden Verordnung betreffend Verkehrsmaßnahmen wegen Erlassung von einer unzuständigen BehördeRechtssatz
Aufhebung der Verordnung des Magistrates der Stadt Krems an der Donau vom 28.12.2000, MA I/4-72/1999.
Zulässigkeit des Antrags des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich.
Es ist offenkundig, dass das Landesverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung über das bei ihm anhängige Beschwerdeverfahren die vom Magistrat der Stadt Krems erlassene Verordnung vom 28.12.2000 anzuwenden hat. Das Verordnungsprüfungsverfahren ist sohin insoweit zulässig. Im Hinblick auf das Ergebnis des Verordnungsprüfungsverfahrens und die daraus gezogene Schlussfolgerung erübrigt sich eine nähere Abgrenzung des präjudiziellen Teils der Verordnung.
Gemäß §94b StVO 1960 ist zur Erlassung der angefochtenen Verordnung grundsätzlich die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig. Die Stadt Krems an der Donau ist eine Stadt mit eigenem Statut. Angelegenheiten der Bezirksverwaltung sind gemäß Art116 Abs3 B-VG in Städten mit eigenem Statut von der Stadt zu besorgen. Sie gehören zum übertragenen Wirkungsbereich und sind vom Bürgermeister zu besorgen. Der Magistrat ist insoweit nur Hilfsorgan des Bürgermeisters.
Die angefochtene Verordnung lautet zunächst: "Der Magistrat der Stadt Krems an der Donau verordnet: [...]". Die Fertigung "Für den Bürgermeister" ist so zu verstehen, dass der Bürgermeister der Stadt Krems an der Donau als Vorstand des Magistrates gehandelt hat.
Die angefochtene Verordnung ist daher dem Magistrat der Stadt Krems an der Donau zuzurechnen und somit von einer unzuständigen Behörde erlassen worden. Daher Aufhebung der Verordnung zur Gänze (Art139 Abs3 Z2 B-VG).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Straßenpolizei, Behördenzuständigkeit, Verordnungserlassung, Wirkungsbereich übertragener, Bezirksverwaltungsbehörde, Bürgermeister, Magistrat, VfGH / Präjudizialität, VfGH / VerwerfungsumfangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2017:V43.2016Zuletzt aktualisiert am
27.11.2017