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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BFA-VG 2014 §17 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie die Hofräte Dr. Fasching und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, über den Fristsetzungsantrag des S B A, vertreten durch Mag. Ronald Frühwirth, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Grieskai 48, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juli 2017, Zl. W 239 2139149-1/18E, betreffend Zurückweisung des Fristsetzungsantrags vom 26. Juli 2017, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenzuspruch findet nicht statt.
Begründung
1 Mit Bescheid von 10. Oktober 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz als unzulässig zurück, stellte die Zuständigkeit Ungarns für die Prüfung des Antrages fest, ordnete die Außerlandesbringung an und stellte die Zulässigkeit der Abschiebung nach Ungarn fest.
2 Dagegen erhob der Antragsteller am 24. Oktober 2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG), wo sie am 9. November 2016 einlangte.
3 Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) traf keine Entscheidung über die mit der Beschwerde beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Sinne des § 17 Abs. 1 BFA-VG.
4 Mit Erkenntnis vom 16. März 2017 wies das BVwG die Beschwerde als unbegründet ab.
5 Dagegen erhob der Antragsteller Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH), welcher das Erkenntnis des BVwG vom 16. März 2017 wegen Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander aufhob.
6 Mit Beschluss vom 25. Juli 2017, Zl. W239 2139149-1/16E, hob das BVwG den Bescheid des BFA auf und verwies die Angelegenheit gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurück.
7 Am 26. Juli 2017 brachte der Antragsteller den gegenständlichen Fristsetzungsantrag ein und beantragte, dem BVwG gemäß § 38 VwGG aufzutragen, die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der vom Antragsteller eingebrachten Beschwerde innerhalb einer festzusetzenden und im Hinblick auf die Dringlichkeit der Angelegenheit angemessenen Frist zu erlassen, eine Abschrift derselben dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen und den Bund zum Kostenersatz zu verhalten.
8 Mit Beschluss vom 27. Juli 2017, Zl. W239 2139149-1/18E, wies das BVwG den Fristsetzungsantrag gemäß §§ 30a Abs. 1 iVm 30a Abs. 8 iVm 38 VwGG als unzulässig zurück. Das BVwG führte zusammengefasst aus, dass der Beschluss (in der Hauptsache) vom 25. Juli 2017 dem BFA am 26. Juli 2017 zugestellt worden sei, weshalb eine Fristversäumnis bei Einlangen des Fristsetzungsantrags am selben Tag nicht vorliege.
9 Dagegen richtet sich der gegenständliche Vorlageantrag vom 11. August 2017, aufgrund dessen der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über den Fristsetzungsantrag berufen ist (§ 30b Abs. 1 VwGG).
10 Der vorliegende Fall gleicht in seinen wesentlichen Gesichtspunkten - sowohl hinsichtlich des Sachverhaltes als auch der maßgeblichen Rechtsfrage - jenen, die der Entscheidung vom heutigen Tag, Fr 2017/01/0027, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 iVm Abs. 9 VwGG verwiesen wird, zu Grunde lagen.
11 Aus den dort dargelegten Gründen war auch der vorliegende Fristsetzungsantrag in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG (vgl. § 38 Abs. 4 VwGG) als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 58 Abs. 2 VwGG. Die Beurteilung des hypothetischen Verfahrensausganges würde einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten, weshalb es sachgerecht erscheint, keinen Kostenersatz zuzuerkennen (vgl. den erwähnten hg. Beschluss Fr 2017/01/0027, mwN).
Wien, am 19. September 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:FR2017010029.F00Im RIS seit
16.11.2017Zuletzt aktualisiert am
21.11.2017