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L92004 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Oberösterreich;Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schubert-Zsilavecz, über die Revision der S S in L, vertreten durch Mag. Nikolaus Weiser, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Hamerlingplatz 7/14, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 24. Mai 2017, Zl. LVwG-350338/8/Py/FE, betreffend Mindestsicherung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Entgegen der in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision vertretenen Ansicht hat der Verwaltungsgerichtshof bereits klargestellt, wann in Ansehung der Beurteilung, welcher mindestsicherungsrechtliche Mindeststandard heranzuziehen ist, von einem "gemeinsamen Haushalt" (hier nach § 13 Abs. 3 Oberösterreichisches Mindestsicherungsgesetz: von einer "Haushaltsgemeinschaft") auszugehen ist (vgl. das vom Verwaltungsgericht genannte hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 2012, Zl. 2012/10/0020, sowie die hg. Erkenntnisse vom 22. Oktober 2013, Zl. 2013/10/0180, und vom 11. August 2017, Zl. Ra 2016/10/0092). Die Revisionswerberin zeigt mit ihrem Zulässigkeitsvorbringen nicht auf, dass das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung des anzuwendenden Mindeststandards von dieser Rechtsprechung abgewichen wäre.
5 In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 29. September 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017100118.L00Im RIS seit
16.11.2017Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017