RS Vwgh 2017/9/29 Ra 2017/10/0105

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.2017
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1;

Rechtssatz

Eine Partei, die sich nach Übergabe eines fristgebundenen Schriftstückes an einen Boten nicht weiter darum kümmert, ob das Schriftstück auch tatsächlich innerhalb einer zu wahrenden Frist zur Post gebracht (hier: bei der Behörde eingebracht) wurde, muss sich vorwerfen lassen, dass sie auffallend sorglos gehandelt hat, das heißt, dass sie die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihr nach ihren persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen hat (vgl. E 30. September 1999, 99/02/0157; B 17. Oktober 2002, 2002/20/0496; E 4. Oktober 1995, 94/01/0361).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017100105.L01

Im RIS seit

16.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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