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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §71 Abs1;Rechtssatz
Eine Partei, die sich nach Übergabe eines fristgebundenen Schriftstückes an einen Boten nicht weiter darum kümmert, ob das Schriftstück auch tatsächlich innerhalb einer zu wahrenden Frist zur Post gebracht (hier: bei der Behörde eingebracht) wurde, muss sich vorwerfen lassen, dass sie auffallend sorglos gehandelt hat, das heißt, dass sie die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihr nach ihren persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen hat (vgl. E 30. September 1999, 99/02/0157; B 17. Oktober 2002, 2002/20/0496; E 4. Oktober 1995, 94/01/0361).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017100105.L01Im RIS seit
16.11.2017Zuletzt aktualisiert am
27.12.2017