Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und den Hofrat Dr. Kleiser sowie die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, über die Revision des A F in L, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 2017, Zl. L502 2161744- 1/3E, betreffend Asylgesetz 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Säumnisbeschwerde des Revisionswerbers vom 9. März 2017 ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.
2 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber am 31. Juli 2017 die vorliegende außerordentliche Revision.
3 Nachträglich gab das BVwG dem Verwaltungsgerichtshof bekannt, dass bereits am 25. Juli 2017 in der Rechtssache des Revisionswerbers ein Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erlassen worden war und gegen diesen eine Beschwerde beim BVwG eingebracht worden sei.
4 Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass sich § 33 Abs. 1 VwGG entnehmen lasse, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (vgl. VwGH 27.7.2017, Ra 2017/07/0014, Rn. 19, mwN).
5 Im vorliegenden Fall ist durch die Entscheidung des BFA das Rechtsschutzbedürfnis des Revisionswerbers an einer Entscheidung schon vor Einbringung der Revision weggefallen. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
Wien, am 6. Oktober 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017010239.L00Im RIS seit
16.11.2017Zuletzt aktualisiert am
21.11.2017