RS OGH 2017/9/28 6Ra45/17k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.2017
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Norm

ZPO §45

Rechtssatz

1. Anerkennt die Beklagte den Klagsanspruch (etwa auf Feststellung des Fortbestandes eines Dienstverhältnisses) unverzüglich nach Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung einer Verwaltungsbehörde über das (rückwirkende) Bestehen der Behinderteneigenschaft der Klägerin, hat sie Anspruch auf Kostenersatz nach § 45 ZPO.

2. Eine Vollmachtsbekanntgabe ist keine Streiteinlassung im Sinne der Bestimmung des § 45 ZPO.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0639:2017:RG0000143

Im RIS seit

16.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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