Norm
ZPO §45Rechtssatz
1. Anerkennt die Beklagte den Klagsanspruch (etwa auf Feststellung des Fortbestandes eines Dienstverhältnisses) unverzüglich nach Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung einer Verwaltungsbehörde über das (rückwirkende) Bestehen der Behinderteneigenschaft der Klägerin, hat sie Anspruch auf Kostenersatz nach § 45 ZPO.
2. Eine Vollmachtsbekanntgabe ist keine Streiteinlassung im Sinne der Bestimmung des § 45 ZPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0639:2017:RG0000143Im RIS seit
16.11.2017Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017