TE Vwgh Erkenntnis 2000/8/17 99/12/0182

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Veröffentlicht am 17.08.2000
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Index

63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

GehG 1956 §121 Abs1 Z1;
GehG 1956 §121 Abs1 Z3;
GehG 1956 §30a Abs1 Z1;
GehG 1956 §30a Abs1 Z3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde des F in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, u.a. Rechtsanwälte in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 25. Mai 1999, Zl. 1.105/2-1/99, betreffend Verwendungszulagen gemäß § 30a Abs. 1 Z. 1 und 3 sowie § 121 Abs. 1 Z. 1 und 3 GG 1956, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1934 geborene Beschwerdeführer steht als Amtsdirektor (Verwendungsgruppe B, Dienstklasse VII) mit dem Berufstitel Hofrat - seit 1. Oktober 1998 im Ruhestand - in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, wo er das Referat a der Abteilung III/17 leitete.

Die Vorgeschichte des Beschwerdefalles ist dem hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1998, Zl. 96/12/0054, zu entnehmen. Daraus ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Dezember 1994 (Einlaufstampiglie 9. Jänner 1995) bei der belangten Behörde die "Zuerkennung" einer Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 1 und Z. 3 GG 1956 beantragte.

Der diesbezüglich ergangene, abweisliche Bescheid der belangten Behörde vom 10. Jänner 1996 wurde mit dem genannten Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof ging dabei (zusammengefasst) im Wesentlichen davon aus, dass die Auffassung des Beschwerdeführers, es gebühre ihm eine Verwendungsgruppenzulage, vor dem Hintergrund seines Vorbringens nicht von der Hand zu weisen sei, es zur abschließenden Beurteilung aber an entsprechenden Tatsachenfeststellungen mangle. Es sei dem Beschwerdeführer auch einzuräumen, dass auch die Gebührlichkeit einer Leiterzulage in Betracht kommen könnte, aber auch diese Frage könne wegen der aufgezeigten Feststellungsmängel nicht abschließend beurteilt werden.

Mangels neuerlicher Entscheidung über seinen Antrag erhob der Beschwerdeführer die zur Zl. 99/12/0033 protokollierte Säumnisbeschwerde, in welcher er den antragsgegenständlichen Zeitraum mit der Zeit "ab Dezember 1991 (ab 1.1.1992)" bis zum Ablauf des 30. September 1998 präzisierte. Das diesbezügliche Verfahren wurde infolge Erlassung des nun angefochtenen Bescheides mit Beschluss vom 23. Juni 1999 eingestellt.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde das Begehren des Beschwerdeführers erneut abgewiesen. Nach zusammengefasster Darstellung des Verfahrensganges und nach Rechtsausführungen votierte die belangte Behörde (Seiten 2 bis 7 des angefochtenen Bescheides) eine ganze Reihe von Argumenten des Beschwerdeführers ab, wobei ihre Argumentation (teils ausdrücklich, teils unmissverständlich schlüssig im Hinblick auf vorangegangene Rechtsausführungen) dahin geht, dass diese Argumente des Beschwerdeführers zur Darlegung der Gebührlichkeit der angesprochenen besoldungsrechtlichen Ansprüche nicht geeignet seien.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, die Begründung des angefochtenen Bescheides enthalte keine auch nur annähernd taugliche Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes (wird in der Folge näher ausgeführt), wobei weitgehend nur apodiktische Behauptungen über seine Verwendung aufgestellt würden, dies meist in Verbindung mit rechtsirrigen Ausführungen.

Schon mit ersterem Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Recht. Gemäß § 41 Abs. 1 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof den von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalt (...) zu überprüfen. Zutreffend hebt der Beschwerdeführer hervor, dass es an den erforderlichen Sachverhaltsdarstellungen mangelt. Es ist jedenfalls nicht Sache des Verwaltungsgerichtshofes, aus der mehrseitigen Argumentation der belangten Behörde einen Sachverhalt gleichsam "herauszudestillieren", noch dazu, wo es sich teilweise um strittige Sachverhaltselemente handelt. Vielmehr ist es Aufgabe der belangten Behörde, den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen, erforderlichenfalls - soweit es sich um die Feststellung strittiger Tatsachen handelt - mit einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung zu versehen und diesen Sachverhalt einer rechtlichen Beurteilung zu unterziehen. An den entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen hinsichtlich des immerhin jahrelangen antragsgegenständlichen Zeitraumes mangelt es aber weiterhin (wie schon im vorangegangenen, aufgehobenen Bescheid). Der Verwaltungsgerichtshof verkennt nicht, dass die belangte Behörde am Ende der vorletzten Seite des angefochtenen Bescheides Tatsachenfeststellungen (inhaltlich wohl zur Leiterzulage nach Z. 3) für den Zeitraum von Mai 1998 bis Ende September 1998 getroffen hat, die sie der Bescheidbegründung zufolge auf eine Aussage des Gruppenleiters gestützt habe, diese Aussage findet sich aber in den Verwaltungsakten nicht (denen umsoweniger zu entnehmen ist, dass dem Beschwerdeführer hiezu Parteiengehör gewährt worden wäre).

Schon deshalb war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, ohne dass auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen gewesen wäre.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wie schon auf Grund des Vorerkenntnisses Zl. 96/12/0054 ersichtlich, wird es Aufgabe der belangten Behörde im fortgesetzten Verfahren sein, den dienstlichen Aufgabenbereich des Beschwerdeführers im verfahrensgegenständlichen Zeitraum umfassend festzustellen und zu beurteilen.

Wien, am 17. August 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999120182.X00

Im RIS seit

21.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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