TE Lvwg Beschluss 2017/8/1 VGW-242/038/RP24/10613/2017

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Veröffentlicht am 01.08.2017
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Entscheidungsdatum

01.08.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien

Norm

VwGVG §28 Abs3
WMG §16 Abs1

Text

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Landesrechtspflegerin Sabine Hais über die Beschwerde des Herrn M. O. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 10.07.2017, Zl. SH/2017/01795827-001, in einer Angelegenheit des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG), den

BESCHLUSS

gefasst:

Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und das Verfahren zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

BEGRÜNDUNG

Der Magistrat der Stadt Wien erließ gegen den Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) einen Bescheid, mit welchem der Antrag vom 09.06.2017 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs gemäß § 16 WMG abgewiesen wurde.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Bf bringt im Wesentlichen vor, er habe weder das Schreiben gemäß § 16 WMG vom 12.06.2017 selbst noch eine Verständigung der Post erhalten. Er befand sich zudem vom 12.06.2017 bis 30.06.2017 nicht in Wien und vom 14.06.2017 bis 29.06.2017 sogar im Ausland. Diesen Umstand habe er auch pflichtgemäß in einem eigens dem Antrag beiliegenden Dokument festgehalten. Seiner Beschwerde legte er zum Teil erst im Juli 2017 erhaltenen Unterlagen bei.

Die Beschwerde wurde unter Anschluss des bezughabenden Aktes der belangten Behörde am 31.07.2017 (einlangend) an das Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vorgelegt.

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Behördenakt.

Das Verwaltungsgericht Wien sieht folgenden Sachverhalt als erwiesen an:

Der Bf brachte am 09.06.2017 den (Folge-)Antrag auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung ein.

Mit Schreiben vom 12.06.2017 wurde der Bf gemäß § 16 WMG unter Hinweis auf die Rechtsfolgen aufgefordert, bis spätestens 03.07.2017 Einkommensbelege von Mai bis Juni 2017 (sofern vorhanden) der Fa. C. GesmbH, den Verlängerungsbescheid der Wohnbeihilfe ab Juli 2017 und einen AMS Betreuungsvertrag über 40-Stunden vorzulegen.

Dieses Schreiben wurde der Behörde am 20.06.2017 mit dem Postvermerk „Ortsabwesend“ rückgemittelt (Aktenblatt 40+41).

Dem Behördenakt (Aktenblatt 22) ist weiters zu entnehmen, dass der Bf seine Abwesenheit im Zeitraum 12.06.2017 bis 30.06.2017 (Tirol/Mexiko) am 09.06.2017 bekannt gegeben hat.

Beweiswürdigung:

Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungsverfahren vor der belangten Behörde und im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Die maßgebliche Bestimmung des Gesetzes zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetzes – WMG), LGBl. für Wien Nr. 2010/38, in der geltenden Fassung lautet wie folgt:

Ablehnung und Einstellung der Leistungen

§ 16. (1) Wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person trotz Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie

         1.       die zur Durchführung des Verfahrens von der Behörde verlangten Angaben nicht macht oder

         2.       die von der Behörde verlangten Unterlagen nicht vorlegt oder

         3.       soweit nicht für die Anrechnung die statistisch errechneten Durchschnittsbedarfssätze herangezogen werden können, gesetzliche oder vertragliche Ansprüche, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich), verfolgt, wobei eine offenbar aussichtslose, unzumutbare oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbundene Geltendmachung von Ansprüchen nicht verlangt werden kann,

ist die Leistung einzustellen oder abzulehnen. Eine Nachzahlung für die Zeit der Einstellung oder Ablehnung unterbleibt. Ein triftiger Verhinderungsgrund ist von der Hilfe suchenden oder empfangenden Person glaubhaft zu machen und entsprechend zu bescheinigen.

Rechtliche Beurteilung:

Im gegenständlichen Fall war materiell zu prüfen, ob der Bf seine Mitwirkungspflicht im Sinne des § 16 WMG verletzt hat.

Die Behörde ist ihrem in Beschwerde gezogenen Bescheid zufolge davon ausgegangen, dass der Bf die Mitwirkungspflicht verletzt hat.

Aufgrund des Postvermerks und der Angaben des Bf vom 09.06.2017 war davon auszugehen, dass dem Bf die Aufforderung gemäß § 16 WMG nicht zugestellt werden konnte, da er ortsabwesend war. Der Vorwurf einer allfälligen Verletzung der Mitwirkungspflicht ist somit verfehlt und keinesfalls zu bestätigen, weshalb der Bescheid als rechtswidrig ergangen anzusehen, aufzuheben und an die Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen war.

Schlagworte

Verfahrensrecht; Mindestsicherung, Mitwirkungspflicht; Aufhebung, Zurückverweisung, Zustellung, Ortsabwesenheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.242.038.RP24.10613.2017

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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