Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
08.08.2017Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VwGVG §8 Abs1Rechtssatz
Laut VwGH v. 28.01.2004, Zl. 2003/12/0147, ist für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde der Zeitpunkt ihrer Erhebung maßgeblich. Wurde die Säumnisbeschwerde vor Ablauf der in § 8 VwGVG genannten Frist erhoben, ist sie – ungeachtet, ob nach ihrer Erhebung tatsächlich Säumnis eingetreten ist – als verfrüht mangels Berechtigung ihrer Erhebung zurückzuweisen.
Schlagworte
Verfahrensrecht; Mindestsicherung; Säumnisbeschwerde, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.242.035.RP02.10870.2017Zuletzt aktualisiert am
15.11.2017