Entscheidungsdatum
14.08.2017Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §6 Z1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Landesrechtspfleger Ing. Bader über die Beschwerde des Herrn S. H. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 26.06.2017, Zl. SH/2017/01745861-001, in einer Angelegenheit des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG), zu Recht e r k a n n t:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 vom 26.06.2017, zur Zahl MA 40- SH/2017/01745861-001 wurde
I. die zuletzt mit Bescheid vom 18.10.2016, Zl. MA 40-SH/2016/00901012-001 zuerkannte Leistung mit 31.07.2017 eingestellt und
II. die Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs zuerkannt.
Die Leistung beträgt:
von 01.08.2017 bis 31.08.2017 EUR 523,60
von 01.09.2017 bis 30.09.2017 EUR 523,60
Nach Wiedergabe der hier maßgebenden rechtlichen Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) wurde begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer (= BF) den am 27.04.2017 mit dem Arbeitsmarktservice Wien vereinbarten Termin nicht eingehalten habe uns sei seither auch nicht mehr als Arbeitssuchender gemeldet.
Der Beschwerdeführer erhob dagegen mittels Schreiben vom 21.07.2017 fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass der Bescheid rechtswidrig sei, da er über das AMS beim T. in Betreuung sei.
Mit Schreiben vom 28.07.2017 wurde der bezughabende Akt dem erkennenden Gericht übermittelt.
Im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme gab das Arbeitsmarktservice Wien ... an, dass der BF beim AMS Wien als arbeitslos gemeldet war. Zusätzlich wurde er vom „T.“ betreut. Diese Betreuung endete mit 25.04.2017 und wurde der BF an die Geschäftsstelle des AMS zurückgewiesen. Laut Betreuungsvereinbarung wurde mit dem BF ein Termin beim AMS für den 27.04.2017 um 9.45 Uhr bei seinem Betreuer Hr. St. vereinbart. Am 28.04.2017 sendete Hr. St. den Brief „Abmeldung aus Vormerkung“ an den eams Account des BF, den Hr. H. auch empfangen und gelesen hat. Dies ist aus einem dem Akt angefügten Sendeprotokoll zu entnehmen.
Hierzu hat das erkennende Gericht erwogen:
Durch Einsichtnahme in den unbedenklichen Verwaltungsakt in Zusammenhalt mit dem Beschwerdevorbringen ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird:
Der Beschwerdeführer wohnt in Wien, S.-Straße und ist österreichischer Staatsbürger. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs um 50 % gekürzt.
Herr H. war beim AMS Wien als arbeitslos gemeldet. Zusätzlich wurde er vom „T.“ betreut. Diese Betreuung endete mit 25.04.2017 und wurde der BF an die Geschäftsstelle des AMS zurückgewiesen. Laut Betreuungsvereinbarung wurde mit dem BF ein Termin beim AMS für den 27.04.2017 um 9.45 Uhr bei seinem Betreuer Hr. St. vereinbart. Da dieser Termin von Herrn H. versäumt wurde, wurde er aus der Vormerkung abgemeldet.
Die getätigten Feststellungen ergeben sich aus dem insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt.
Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG abgesehen werden, weil sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt vollinhaltlich dem Akteninhalt entnehmen lässt und der Beschwerdeführer trotz entsprechender Belehrung im angefochtenen Bescheid im Beschwerdeschriftsatz nicht die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Auch die belangte Behörde hat von der Beantragung der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand genommen.
Hierzu folgt in rechtlicher Hinsicht:
Die im gegebenen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) lauten wie folgt:
Pflichten der Hilfe suchenden oder empfangenden Personen
§ 6
Hilfe suchende oder empfangende Personen haben nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen
1. zur Abwendung und Beseitigung der Notlage ihre Arbeitskraft einzusetzen,
2. an arbeitsintegrativen Maßnahmen teilzunehmen,
3. eigene Mittel vorsorglich und zweckmäßig einzusetzen,
4. Ansprüche, die der Deckung der Bedarfe nach diesem Gesetz dienen, nachhaltig zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos, unzumutbar oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbunden ist,
5. zuerkannte Leistungen zweckentsprechend, das heißt zur Abdeckung der Bedarfe für die sie zuerkannt wurden, zu verwenden und
6. ihre Mitwirkungspflichten im Verfahren und während des Bezuges von Leistungen zu erfüllen.
Einsatz der Arbeitskraft
§ 14
Mitwirkung an arbeitsintegrativen Maßnahmen
(1) Hilfe suchende oder empfangende Personen sind verpflichtet, zumutbare Beschäftigungen anzunehmen, sich nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen und von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen. Diese Pflichten bestehen insbesondere auch dann, wenn mit einer ausgeübten Beschäftigung der Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht gedeckt werden kann oder das volle Beschäftigungsausmaß nicht erreicht wird. Wenn die Hilfe suchende oder empfangende Person nach angemessener Frist keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen kann, ist sie verpflichtet, auch Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, die nicht unmittelbar ihrer beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen, die ihr jedoch im Hinblick auf diese zugemutet werden können. Bei weiter andauernder Arbeitslosigkeit ist sie verpflichtet, andere Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, auch wenn sie nicht der beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen.
(2) Der Einsatz der eigenen Arbeitskraft darf nicht verlangt werden von Personen, die
1. das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben,
2. erwerbsunfähig sind,
3. Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen,
4. pflegebedürftige Angehörige, welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen, überwiegend betreuen,
5. Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (§§ 14a, 14b Bundesgesetz, mit dem arbeitsvertragsrechtliche Bestimmungen an das EG-Recht angepasst, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG, und das Angestelltengesetz, das Gutsangestelltengesetz und das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz geändert werden) leisten,
6. in einer bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen, sofern sie noch keine abgeschlossene Erwerbsausbildung oder Schulausbildung auf Maturaniveau haben.
§ 15
Kürzung der Leistungen
(1) Wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise oder nicht so gut wie möglich einsetzt oder an arbeitsintegrativen Maßnahmen nicht entsprechend mitwirkt, ist der im Rahmen der Bemessung auf sie entfallende Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts stufenweise bis zu 50 vH zu kürzen. Bei fortgesetzter beharrlicher Weigerung, die Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen oder an arbeitsintegrativen Maßnahmen teilzunehmen, ist eine weitergehende Kürzung bis zu 100 vH zulässig.
(2) Wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person ihre Mittellosigkeit während oder innerhalb der letzten drei Jahre vor der Hilfeleistung selbst verursacht hat, weil sie Vermögen verschenkt oder ein Erbe nicht angetreten hat, ist im Rahmen der Bemessung der auf sie entfallende Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts um 25 vH zu kürzen, bis die Summe der Kürzungen den Wert des verschenkten oder nicht erlangten Vermögens unter Berücksichtigung des Vermögensfreibetrages erreicht hat. Stichtag für die Berechnung der Frist ist der letzte Tag des Jahres vor dem Leistungen zur Mindestsicherung des Lebensunterhalts beantragt werden.
Aus dem Beschwerdevorbringen geht eindeutig hervor, dass sich der Beschwerdeführer gegen die Kürzung des Mindeststandards wendet. Im gegenständlichen Fall ist nunmehr zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 WMG vorliegen und deshalb eine Kürzung des Mindeststandards gerechtfertigt ist. Hierbei geht es um die Frage, ob Herr S. H. an arbeitsintegrativen Maßnahmen mitgewirkt hat.
Die Tatsache, dass Herr S. H. beim AMS Wien arbeitslos gemeldet war und zusätzlich vom „T.“ bis 25.4.2017 betreut wurde, wurde nicht bestritten.
Hinsichtlich dem Vorbringen, der Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 vom 26.06.2017, zur Zahl MA 40- SH/2017/01745861-001 sei rechtswidrig, weil er über das AMS beim T. in Betreuung ist wird ausgeführt, dass sowohl die für Hilfesuchende bestehende Verpflichtung an arbeitsintegrativen Maßnahmen teilzunehmen (nach § 6 WMG) als auch die Verpflichtung, die eigene Arbeitskraft zur Abwendung der Notlage einzusetzen (§ 14 Abs. 1 WMG), ziehen bei Nichteinhaltung die Konsequenz des § 15 Abs. 1 WMG nach sich, wonach der im Rahmen der Bemessung auf den Betroffenen entfallende Mindeststandard stufenweise gekürzt werden kann.
Auf Grund des klaren Wortlautes der Bestimmung des § 15 Abs. 1 WMG ist eine Kürzung des Mindeststandards unter den dort normierten Voraussetzungen möglich. Dies bedeutet für den gegenständlichen Fall, dass die belangte Behörde berechtigt war, die Leistung der Mindestsicherung auf Grund der fehlenden AMS Meldung und der fehlenden Arbeitswilligkeit zu kürzen. Dem Beschwerdeführer wurde die Leistung dem Gesetz entsprechend gekürzt. Die Höhe der Kürzung erfolgte somit im gesetzlichen Rahmen und spricht nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien nichts gegen die Kürzung in dieser Höhe.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens hat sich ergeben, dass Herr S. H. seine Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise bzw. nicht so gut wie möglich eingesetzt hat. Es liegen daher die Voraussetzungen gemäß § 15 WMG für die Kürzung der Leistungen um 50 % vor.
Der angefochtene Bescheid erging daher zurecht und war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Mindestsicherung; Kürzung, AMS, Termin versäumtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.242.028.RP14.11024.2017Zuletzt aktualisiert am
15.11.2017