TE Vwgh Erkenntnis 2000/8/17 2000/12/0187

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Veröffentlicht am 17.08.2000
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
63/06 Dienstrechtsverfahren;

Norm

BDG 1979 §14 Abs1;
BDG 1979 §14 Abs3;
BDG 1979 §14 Abs4;
BDG 1979 §14 Abs5;
BDG 1979 §15 Abs1;
DVV 1981 §1 Abs1 Z5 idF 1995/540;
DVV 1981 §5 Abs3 idF 1995/540;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatpräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde des H in R, vertreten durch Mag. Helmut Kröpfl, Rechtsanwalt in Jennersdorf, Hauptstraße 2, gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 16. Mai 2000, Zl. 442/2-III 7/00, betreffend Versetzung in den Ruhestand (§ 14 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und des vorgelegten angefochtenen Bescheides geht der Verwaltungsgerichtshof von Folgendem aus:

Der im April 1941 geborene Beschwerdeführer steht als Amtsdirektor i.R. seit 1. Juni 2000 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Er war zuletzt als Rechtspfleger und Leiter einer Geschäftsabteilung in Grundbuchssachen bei einem Bezirksgericht tätig.

Mit Schreiben vom 25. November 1999 ersuchte der Beschwerdeführer, ihn wegen Dienstunfähigkeit mit 31. Juli 2000 in den Ruhestand zu versetzen. Die belangte Behörde führte hierauf das nach § 14 Abs. 4 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) in der Fassung des Art. I Z. 1 der 1. Dienstrechtsnovelle 1998 vorgesehene Verfahren durch. Der Leitende Arzt des Bundespensionsamtes (BPA) Dr. Zwettler kam (nach der Begründung des angefochtenen Bescheides) in seinem am 28. April 2000 erstellten Gutachten zum Ergebnis, der Beschwerdeführer leide an motorischen Sprachstörungen (Wortfindungsstörungen), an geringer spastischer Halbseitensymptomatik rechts mit Gefühlsstörung im Rahmen eines Mediateilinfarktes sowie an Kreuzschmerzen bei degenerativen Veränderungen des Bewegungs- und Stützapparates. Nach Ansicht des Sachverständigen sei der Beschwerdeführer ohne erhebliche Nachteile seines Dienstgebers und ohne Gefahr für den Gesundheitszustand lediglich imstande, leichte geistige und körperliche Tätigkeiten zu verrichten, sofern dies nicht zeit- oder leistungsabhängig seien und insbesondere keinen Parteienverkehr enthielten. Die zuletzt an seinem Arbeitsplatz ausgeübte Tätigkeit könne ihm auf Dauer medizinisch nicht mehr zugemutet werden. Eine Besserungsfähigkeit sei nicht mehr gegeben.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16. Mai 2000 versetzte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf Grund seines Antrages vom 25. November 1999 gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 mit Ablauf des Monats Mai 2000 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand und wies gleichzeitig seinen Antrag, ihn erst mit 31. Juli 2000 in den Ruhestand zu versetzen, ab. Sie begründete dies im Wesentlichen - nach Wiedergabe des Sachverständigen-Gutachtens von Dr. Z. - damit, die vom Beschwerdeführer zuletzt ausgeübte Tätigkeit erfordere ein hohes Maß an Belastbarkeit und Genauigkeit, Konzentration, fachlichem Wissen, Flexibilität, Kommunikationsfähigkeit sowie Entschluss- und Tatkraft. Das vom Leitenden Arzt des BPA erstellte Leistungskalkül lasse keinen Zweifel offen, dass der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht die Anforderungen seines letzten Arbeitsplatzes auf Grund seines komplexen Krankheitsbildes nicht mehr erfüllen könne. Nach den vorliegenden Untersuchungsergebnissen stehe fest, dass er nicht mehr in der Lage sei, den Dienst als Rechtspfleger und Leiter einer Geschäftsabteilung beim Bezirksgericht X. ordnungsgemäß zu versehen; es könne ihm im Wirkungsbereich der Dienstbehörde auch kein (mindestens) gleichwertiger anderer Arbeitsplatz zugewiesen werden. Es sei seinem Antrag auf Versetzung in den Ruhestand daher mit dem nächstfolgenden Monatsersten zu entsprechen. Es bestehe kein Anlass, die Ruhestandsversetzung antragsgemäß mit Ablauf des 31. Juli 2000 auszusprechen. Maßgebend für eine Ruhestandsversetzung wegen Erkrankung sei das Fehlen einer absehbaren Besserungsmöglichkeit sowie die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben am Arbeitsplatz bzw. die Möglichkeit einer Zuweisung eines im Sinne des § 14 Abs. 3 BDG 1979 entsprechenden Arbeitsplatzes. Da die Voraussetzungen der für die Ruhestandsversetzung erforderlichen "dauernden Dienstunfähigkeit" zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides gegeben seien, sei die Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 31. Mai 2000 zu bewirken. Der Wirksamkeitstermin ergebe sich aus § 14 Abs. 5 BDG 1979 sowie daraus, dass die Entscheidung durch die oberste Dienstbehörde erfolge.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 14 Abs. 1 BDG 1979, BGBl. Nr. 333 in der Fassung des Art 1 Z. 2 des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 820/1995, ist der Beamte von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.

Gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung (Stammfassung) ist der Beamte dienstunfähig, wenn er infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen imstande ist.

Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 3 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist vom Bundespensionsamt - ausgenommen für die der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zugewiesenen Beamten - Befund und Gutachten zu erstatten (§ 14 Abs. 4 BDG 1979 in der Fassung des Art. I Z. 1 der 1.Dienstrechts-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 123).

Die Versetzung in den Ruhestand wird mit dem Ablauf des Monates, in dem der Bescheid rechtskräftig wird oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten wirksam (§ 14 Abs. 5 in der Fassung des Art 1 Z. 1 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201).

Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem "Recht auf Schutz meiner Rechte als Beamter, insbesondere im Schutz meiner Rechte, nicht vorzeitig bzw. ohne Stellungnahme dazu erstatten zu können wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhstand versetzt zu werden, verletzt".

In Ausführung dieses Beschwerdepunktes bringt er im Wesentlichen vor, in dem auf Grund seines Antrages eingeleiteten Verfahren habe ihn die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. A. untersucht und ihm aus diesem Anlass mitgeteilt, ihrerseits stünden "die Untersuchungsergebnisse" insoweit fest, als der Beschwerdeführer nicht wegen krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit, sondern mit Erreichung des 60. Lebensjahres (im April 2001) in Pension werde gehen können. Ab diesem Zeitpunkt sei er von weiteren Verfahrensergebnissen, insbesondere vom offenbar entscheidungswesentlichen Gutachten von Dr. Z., nicht mehr in Kenntnis gesetzt worden. Darin liege eine Verletzung des Parteiengehörs. Wäre ihm dieses gewährt worden, hätte er die Möglichkeit gehabt, Privatgutachter beizuziehen und das Gutachten von Dr. Z. in Zweifel zu ziehen. Woraus die belangte Behörde aus der anscheinend aus dem Gutachten Dris. Z. wiedergegebenen Passage, wonach die zuletzt vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit am konkreten Arbeitsplatz medizinisch "auf Dauer nicht mehr zugemutet werden" könne, den Schluss ziehe, dass er "unverzüglich" nicht mehr dazu fähig sei, seinen Dienst zu versehen, sei nicht nachvollziehbar. Es scheine im Zeitpunkt der Bescheiderlassung die für die Ruhestandsversetzung notwendige Voraussetzung der dauernden Dienstunfähigkeit nicht vorgelegen zu sein. Im Übrigen habe er bis zum 31. Mai 2000 seinen Dienst am BG X. ohne Beanstandung versehen und fühle sich in der Lage, diesen jederzeit fortzusetzen. Zu kritisieren sei auch, dass die Unmöglichkeit der Zuweisung eines Ersatzarbeitsplatzes im Sinne des § 14 Abs. 3 BDG 1979 ohne nähere Prüfung und hinreichende Begründung angenommen worden sei. Im Hinblick auf die Erklärungen von Dr. A. ,von denen der angefochtene Bescheid abweiche, ohne dass ihm dies vor dessen Erlassung mitgeteilt worden wäre, liege auch ein Verstoß gegen das Überraschungsverbot vor.

Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:

§ 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 BDG 1979 vermittelt dem Beamten folgende Rechtsansprüche :

a) Den Anspruch auf Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen seiner Dienstunfähigkeit im Sinne des § 14 Abs. 3 leg. cit. Die Verletzung dieses Rechtes kommt im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof dann in Betracht, wenn der vom Beamten gestellte Antrag auf Ruhestandsversetzung von der Dienstbehörde abgewiesen oder nicht erledigt wurde;

b) den Anspruch auf Nichtversetzung in den Ruhestand, wenn der Beamte nicht dienstunfähig im Sinne des § 14 Abs. 3 leg. cit. ist. Die Verletzung dieses Rechtes kommt im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof dann in Betracht, wenn die Dienstbehörde den Beamten von Amts wegen in den Ruhestand versetzt hat (vgl. dazu insgesamt das hg. Erkenntnis vom 28. April 2000, 99/12/0352; zu

a) siehe auch das hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, 92/12/0286)

Im Beschwerdefall steht unbestritten fest, dass das mit dem angefochtenen Bescheid abgeschlossene Verfahren, das zur Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers geführt hat, auf Grund seines Antrages eingeleitet und durchgeführt wurde. Dass er diesen (verfahrenseinleitenden) Antrag bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides zurückgezogen hätte, hat er nicht vorgebracht.

Bei dieser Rechtslage geht aber die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Ruhestandsversetzung mit dem Einwand wendet, es sei die Dienstunfähigkeit im Sinne des § 14 Abs. 3 BDG 1979 nicht hinreichend geprüft worden und damit meinen sollte, der Antrag wäre eigentlich abzuweisen gewesen, ins Leere. Sie übersieht, dass der angefochtene Bescheid im Ergebnis das vom Beschwerdeführer mit seinem (im Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides aufrechten) Antrag vom 25. November 1999 angestrebte Ziel der Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit verwirklicht hat. Sein in der Beschwerde zu Tage tretender, in der Zwischenzeit offenbar vollzogene Gesinnungswandel (Anstreben der Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 15 BDG 1979, die nach der derzeit geltenden Rechtslage frühestens mit Ablauf des Monats, in dem der Beamte sein 60. Lebensjahr vollendet hat, bewirkt werden kann) hat mangels einer bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides stattgefundenen Rücknahme seines Antrages vom 25. November 1999 keinen rechtlich erheblichen Niederschlag gefunden. Daran änderte auch nichts der Umstand, dass dieser Gesinnungswandel nach seinem Vorbringen schon vor Erlassung des angefochtenen Bescheides (nämlich möglicherweise schon während des noch anhängigen Ruhestandsversetzungsverfahrens auf Grund der vom Beschwerdeführer behaupteten Mitteilungen der ihn untersuchenden Ärztin Dr. A.) eingetreten sein könnte, solange nicht der verfahrenseinleitende Antrag gegenüber der Behörde zurückgenommen wird. Ein Recht auf "Abweisung" seines Antrages vom 25. November 1999 hat der Beschwerdeführer nicht, zumal er bis zur Erlassung seiner bescheidmäßigen Erledigung diesen Antrag jederzeit zurückziehen konnte. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen gehen daher ins Leere, weil das Verfahrensrecht nur zur Durchsetzung materiell-rechtlicher Rechtspositionen dient. Im Übrigen würde sogar eine nach § 15 Abs. 1 BDG 1979 vom Beamten abgegebene wirksame Erklärung die Dienstbehörde nicht hindern, bei Vorliegen der Voraussetzungen von Amts wegen eine zu einem früheren Zeitpunkt wirksame Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach § 14 BDG 1979 zu verfügen (vgl. dazu das hg Erkenntnis vom 24. Mai 2000, 2000/12/0028).

Soweit das Beschwerdevorbringen aber darauf abzielen sollte, zwar nicht die Voraussetzungen für die Ruhestandsversetzung an sich in Frage zu stellen, sondern nur das Vorliegen der Dienstunfähigkeit zu dem von der belangten Behörde angenommenen Zeitpunkt (hier: mit Ablauf des 31. Mai 2000), ist Folgendes zu bemerken: Unter Zugrundelegung einer typologischen Betrachtung hat der Gesetzgeber den Regelfall vor Augen, dass der Beamte im Zeitpunkt seiner Antragstellung nach § 14 Abs. 1 BDG 1979 vom Vorliegen seiner Dienstunfähigkeit nach Abs. 3 ausgeht und das Zutreffen dieser Auffassung in einem ordentlichen Ermittlungsverfahren (vgl. dazu insbesondere § 14 Abs. 4 BDG 1979) von der Dienstbehörde zu prüfen ist. Erweist sich der Antrag nach Auffassung der Dienstbehörde als berechtigt, ist nach dem Konzept des § 14 BDG 1979 die Ruhestandsversetzung durch (rechtsgestaltenden) Bescheid mit Wirkung pro futuro (vgl. dazu § 14 Abs. 5 leg. cit.) auszusprechen. Daraus ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes abzuleiten, dass der Beamte weder ein Recht auf Ruhestandsversetzung zu einem von ihm genannten Ende eines (in der Zukunft liegenden) Kalendermonates hat noch den für die Wirksamkeit der auf Grund seines Antrages erfolgten Ruhestandsversetzung maßgebenden Zeitpunkt mit dem Vorbringen überprüfen lassen kann, das Vorliegen der Voraussetzungen stünde zu diesem Termin noch nicht hinreichend fest. Nach dem Zeitpunkt der Erlassung des Ruhestandsversetzungsbescheides richtet sich - jedenfalls im Normalfall - der Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginns der Ruhestandsversetzung nach der ersten Regel nach § 14 Abs. 5 BDG 1979, wenn - wie im Beschwerdefall - die oberste Dienstbehörde in erster und letzter Instanz die Ruhestandsversetzung ausgesprochen hat (vgl. dazu auch die Neufassung des § 1 Abs.1 Z. 5 DVV 1981 durch die Novelle BGBl. Nr. 540/1995 und die Übergangsbestimmung für bereits am 1. September anhängige Verfahren nach § 5 Abs. 3 leg. cit.). Auch unter diesem Gesichtspunkt erweist sich daher das Beschwerdevorbringen als nicht zielführend.

Aus § 14 Abs. 5 BDG 1979 lässt sich lediglich ein subjektives Recht des Beamten ableiten, nicht rückwirkend, d.h. ab einem vor dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung liegenden Zeitpunkt in den Ruhestand versetzt zu werden. Dass die belangte Behörde - offenkundig aus Gründen der Klarstellung - im angefochtenen Bescheid vom 16. Mai 2000 die Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung im Sinne der ersten Regel nach § 14 Abs. 5 BDG 1979 mit Ablauf des Mai 2000 festgelegt hat, ist unter diesem Gesichtspunkt unbedenklich, weil die Zustellung des angefochtenen Bescheides nach dem Beschwerdevorbringen am 19. Mai 2000 erfolgte.

Unbeschadet des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht ausdrücklich rügt, dass er mit dem angefochtenen Bescheid einen Monat früher als er in seinem Schreiben vom 25. November 1999 beantragt hatte, in den Ruhestand versetzt wurde, zieht eine solche Anführung des (gewünschten) Zeitpunktes der Ruhestandsversetzung in seinem Antrag vom 25. November 1999 vor dem Hintergrund ihrer oben dargelegten rechtlichen Unerheblichkeit für den sich durch Abschluss des Verfahrens ergebenden Wirksamkeitsbeginn der Ruhestandsversetzung nicht die Unwirksamkeit dieses vom Beschwerdeführer gestellten Antrages nach sich. Es liegt daher im Beschwerdefall auch keine amtswegige Ruhestandsversetzung vor, bei der dem Beamten - wie oben dargelegt - andere Rechtsansprüche eingeräumt sind als bei einer auf Grund seines Antrages erfolgten Ruhestandsversetzung.

Da die Beschwerde ihrem Inhalt nach erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie ohne weiteres Verfahren (und ohne weitere Kosten für den Beschwerdeführer) gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 17. August 2000

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000120187.X00

Im RIS seit

22.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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