Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
16.08.2017Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52Rechtssatz
Die Behörde hat ein Gutachten eines Sachverständigen nicht nur auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen (Hinweis E VwGH vom 12. Oktober 2004, 2003/05/0019, mwH), sondern sie ist auch gehalten, sich im Rahmen der Begründung des Bescheides mit dem Gutachten auseinander zu setzen und es entsprechend zu würdigen; VwGH 09.09.2015, Zahl 2013/03/0120.
Schlagworte
Verfahrensrecht; Mindestsicherung; Sachverständigengutachten, Schlüssigkeit, Erkenntnis, Beschluss, Zurückverweisung, Dauerleistung, wohlerworbene Rechte, VerhältnismäßigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.242.021.RP25.7881.2017Zuletzt aktualisiert am
15.11.2017