RS Lvwg 2017/8/16 VGW-242/021/RP25/7881/2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.08.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

16.08.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien

Norm

AVG §52
VwGVG §28
WMG §8 Abs3

Rechtssatz

Die Behörde hat ein Gutachten eines Sachverständigen nicht nur auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen (Hinweis E VwGH vom 12. Oktober 2004, 2003/05/0019, mwH), sondern sie ist auch gehalten, sich im Rahmen der Begründung des Bescheides mit dem Gutachten auseinander zu setzen und es entsprechend zu würdigen; VwGH 09.09.2015, Zahl 2013/03/0120.

Schlagworte

Verfahrensrecht; Mindestsicherung; Sachverständigengutachten, Schlüssigkeit, Erkenntnis, Beschluss, Zurückverweisung, Dauerleistung, wohlerworbene Rechte, Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.242.021.RP25.7881.2017

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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