Entscheidungsdatum
27.09.2017Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §4 Abs1 Z4Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Landesrechtspfleger Neustifter über die Beschwerde des Herrn S. D., wohnhaft in Wien, W.-Straße, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- u. Gesundheitsrecht, Region …, Sozialzentrum …. vom 14.04.2017, Zahl: SH/2017/1509378-001,
zu Recht e r k a n n t:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Entscheidungsgründe
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 13.02.2017 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) gemäß § 4, 7, 9, 10, 12 und 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetz es (WNG) in der geltenden Fassung abgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass der Beschwerdeführer die geforderten Unterlagen nicht fristgerecht gebracht hätte. Aufgrund seines Antrages sei er mit Schreiben vom 17.03.2017 unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 16 WMG (Abweisung des Antrages wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht) aufgefordert worden, bis 07.04.2017 für die Beurteilung des Anspruches unerlässliche Angaben zu machen und/bzw. erforderliche Unterlagen zu erbringen. Dieser Aufforderung sei der Beschwerdeführer nicht bzw. nicht zur Gänze nachgekommen. Folgende zur Durchführung des Verfahrens verlangten Angaben und/bzw. Unterlagen seien nicht fristgerecht vorgelegt worden:
Aktuell bestehende Unterhaltsvereinbarung oder Nachweis über eine gerichtliche Abklärung bzw. Geltendmachung allfälliger Unterhaltansprüche gegenüber seiner Ehegattin (Bezirksgericht) oder Nachweis über die Einreichung der Scheidung und in weiterer Folge Scheidungsvergleich und Beschluss.
Da die Behörde ohne die verpflichtende Mitwirkung praktisch außerstande gesetzt gewesen sei, die für die Bemessung der Leistung rechtserheblichen Tatsachen festzustellen, seien die fehlenden Angaben bzw. Unterlagen zur Beurteilung des Anspruches „unerlässlich“ im Sinne des § 16 WMG gewesen.
Der Beschwerdeführer führt in seiner rechtzeitig erhobenen Beschwerde vom 04.05.2017 aus, dass er zwar verheiratet sei, aber seine Ehegattin A. D. sowie der gemeinsame minderjährige Sohn sich in der Türkei aufhielten und dort lebten. Er befinde sich derzeit in aufrechter Ehe mit seiner in der Türkei lebenden Ehegattin. Aus diesem Grund gebe es weder eine Unterhaltsvereinbarung noch Scheidungsunterlagen eines eventuellen Scheidungsverfahrens. In Anbetracht dieses Sachverhaltes ersuche er, seiner Beschwerde stattzugeben und in der Folge ihm die bereits beantragten Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes zu gewähren.
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten unbedenklichen Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie durch eine Meldeanfrage über die Wohnsitze des Beschwerdeführers während des bisherigen Verfahrens auf Zuerkennung Bedarfsorientierter Mindestsicherung.
Folgender Sachverhalt wird ergänzend zum oben dargelegten festgestellt:
Der Antrag auf Mindestsicherung wurde am 13.02.2017 gestellt. Laut elektronischer Wohnsitzauskunft vom 27.09.2017 war der Beschwerdeführer bis 21.02.2017 an der im Antrag angegebenen Wohnadresse in Wien, T.-Straße, gemeldet und seit 16.03.2017 in Wien, W.-Straße, wohnhaft.
Die Wohnsitzänderung wurde der belangten Behörde am 16.03.2017 vom nunmehrigen Beschwerdeführer per E-Mail bekannt gegeben.
Bereits davor, nämlich laut RSb-Rückschein am 22.02.2017 (also bereits nach erfolgter Wohnsitzabmeldung, als jedoch der Behörde die Wohnsitzänderung noch nicht bekannt war), ist von der belangten Behörde versucht worden, dem Beschwerdeführer an die Adresse T.-Straße eine Aufforderung gemäß § 16 WMG vom 16.02.2017 zuzustellen. Die Sendung wurde noch am 22.02.2017 postamtlich hinterlegt und zur Abholung bereitgehalten, jedoch nach Ablauf der Hinterlegungsfrist als nicht behoben an die belangte Behörde retourniert.
Mit Schreiben vom 17.03.2017 erging - nunmehr an die neue Adresse des Beschwerdeführers in der W.-Straße - neuerlich eine Aufforderung gemäß § 16 WMG, die nach einem erfolglosen Zustellversuch vom 23.03.2017 am 24.03.2017 postamtlich hinterlegt und zur Abholung bereitgehalten wurde.
Die Aufforderung hatte den Inhalt, dass bei der Bearbeitung des Antrages vom 13.02.2017 festgestellt worden sei, dass zur Durchführung des Verfahrens vom Beschwerdeführer bis spätestens 07.04.2017 folgende unerlässliche Angaben zu machen bzw. folgende erforderlichen Unterlagen in Kopie zu erbringen seien:
-) Schriftliche Bekanntgabe, wo sich die Gattin des Beschwerdeführers aufhalte und wieso die Ehegatten nicht gemeinsam wohnen.
-) aktuell bestehende Unterhaltsvereinbarung oder Nachweis über eine gerichtliche Abklärung bzw. Geltendmachung allfälliger Unterhaltsansprüche gegenüber der Ehegattin (Bezirksgericht) oder Nachweis über die Einreichung der Scheidung und in weiterer Folge Scheidungsvergleich und Beschluss.
Weiters enthielt die Aufforderung den ausdrücklichen Hinweis auf die Mitwirkungspflicht bei der Durchführung des Ermittlungsverfahrens sowie darauf, dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist die Leistung gemäß § 16 Abs. 1 Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) idgF abgelehnt oder eingestellt werde. Eine Nachzahlung für die Zeit der Einstellung oder Ablehnung unterbleibe.
Der Beschwerdeführer reagierte darauf am 28.03.2017, also binnen offener Frist, wie folgt per E-Mail:
Entsprechend der Aufforderung vom 17.03.2017 teile er mit, dass seine Ehegattin sich derzeit in der Türkei auf halte. Ihr Lebensmittelpunkt sei in der Türkei. Sein Lebensmittelpunkt sei derzeit in Österreich. Die Gattin habe nicht mit ihm nach Österreich kommen wollen. Das sei der Grund, wieso der Beschwerdeführer und sie nicht gemeinsam wohnten. Es gebe keine schriftliche Unterhaltsvereinbarung zwischen den Ehegatten. Auch gebe es keinen gerichtlichen Beschluss darüber. Ferner könne er mitteilen, dass es kein anhängiges Ehescheidungsverfahren gebe. Er hoffe, der Behörde mit dieser Auskunft gedient zu haben und ersuche um positive Bescheidung seines Antrages.
In der Folge erging der nunmehr angefochtene abschlägige Bescheid vom 14.04.2017.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Das Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) lautet auszugsweise:
(1) Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hat, wer
1.
zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,
2.
seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,
3.
die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
4.
einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.
(1) Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs haben volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.
(1) Ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach § 8 Abs. 1 hinausgehender Bedarf wird an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Die Mietbeihilfe gebührt ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.
(1) Auf den Mindeststandard ist das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.
(2) Bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, erfolgt die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.
(3) Zahlungsverpflichtungen, insbesondere auch solche auf Grund unterhaltsrechtlicher Beziehungen, sind bei der Bemessung nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Forderungen, die bei der Hilfe suchenden Person zwangsweise eingetrieben werden oder zu deren Begleichung sie nach einem Schuldenregulierungsverfahren verpflichtet ist.
(4) Gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, sind auch dann anzurechnen, wenn die Hilfe suchende Person diese nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, sofern die Geltendmachung weder offenbar aussichtslos noch unzumutbar ist. Dies ist von der unterhaltsberechtigten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung glaubhaft zu machen.
(1) Auf die Summe der Mindeststandards ist das verwertbare Vermögen von anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.
(1) Wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person trotz Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie
1.
die zur Durchführung des Verfahrens von der Behörde verlangten Angaben nicht macht oder
2.
die von der Behörde verlangten Unterlagen nicht vorlegt oder
3.
soweit nicht für die Anrechnung die statistisch errechneten Durchschnittsbedarfssätze herangezogen werden können, gesetzliche oder vertragliche Ansprüche, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich), verfolgt, wobei eine offenbar aussichtslose, unzumutbare oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbundene Geltendmachung von Ansprüchen nicht verlangt werden kann,
ist die Leistung einzustellen oder abzulehnen. Eine Nachzahlung für die Zeit der Einstellung oder Ablehnung unterbleibt. Ein triftiger Verhinderungsgrund ist von der Hilfe suchenden oder empfangenden Person glaubhaft zu machen und entsprechend zu bescheinigen.
Das (österreichische) Bundesgesetz über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) lautet auszugsweise:
(1) Die persönlichen Rechtswirkungen einer Ehe sind zu beurteilen
1.
nach dem gemeinsamen, mangels eines solchen nach dem letzten gemeinsamen Personalstatut der Ehegatten, sofern es einer von ihnen beibehalten hat,
2.
sonst nach dem Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, mangels eines solchen nach dem Recht des Staates, in dem beide ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben, sofern ihn einer von ihnen beibehalten hat.
(2) Ist eine Ehe nicht für den Bereich des im Abs. 1 bezeichneten Rechtes, wohl aber für den österreichischen Rechtsbereich zustande gekommen, so sind die persönlichen Rechtswirkungen nach österreichischem Recht zu beurteilen. Haben jedoch die Eheleute eine stärkere Beziehung zu einem dritten Staat, nach dessen Recht die Ehe ebenfalls Wirkungen entfaltet, so ist statt des österreichischen Rechtes das Recht dieses Staates maßgebend.
Das türkische Gesetz Nr. 5718 vom 27.11.2007 über das internationale Privat-und Zivilverfahrensrecht lautet auszugsweise:
[Text in türkischer Sprache*:
MADDE 14 - (1) Bosanma ve ayr?l?k sebepleri ve hükümleri, eslerin müsterek millî hukukuna tâbidir. Taraflar?n ayr? vatandasl?kta olmalar? hâlinde müsterek mutad mesken hukuku, bulunmad?g? takdirde Türk hukuku uygulan?r.
(2) Bosanm?s esler aras?ndaki nafaka talepleri hakk?nda birinci f?kra hükmü uygulan?r. Bu hüküm ayr?l?k ve evlenmenin butlan? hâlinde de geçerlidir.
(3) Boanmada velâyet ve velâyete iliskin sorunlar da birinci f?kra hükmüne tâbidir.
(4) Geçici tedbir taleplerine Türk hukuku uygulan?r.]
[Übersetzung ins Deutsche*:
Art. 14. (1) Die Gründe und Folgen der Scheidung und Trennung unterliegen dem gemeinsamen Heimatrecht der Ehegatten. Falls die Parteien verschiedener Staatsangehörigkeit sind, wird das Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltes, bei Fehlen eines solchen, türkisches Recht angewendet.
(2) auf Unterhaltsansprüche unter geschiedenen Ehegatten wird die Bestimmung des 1. Absatzes angewandt. Diese Regelung gilt auch für die Fälle der Trennung und Nichtigkeit der Ehe.
(3) auch die elterliche Sorge und Angelegenheiten der elterlichen Sorge im Rahmen der Ehescheidung unterliegen der Bestimmung des 1. Absatzes.
(4) auf Anträge auf vorläufige Maßnahmen wird türkisches Recht angewendet.]
*Quelle: http://www.swisstuerk.ch/UserFiles/file/Deutsche%20Uebersetzung%20des%20tuerk_%20IPRG.pdf
Weiters ist zur türkischen Rechtslage Folgendes festzuhalten:
Die Scharia (und damit auch staatsgültige „Imam-Ehen“, bei denen nur der Mann gegenüber der Frau unterhaltspflichtig war) wurde im Zuge der Gründung der Türkischen Republik 1923/24 abgeschafft und das Zivilrecht einschließlich des Familienrechts durch Übernahme des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) geregelt und gänzlich von der religiösen Grundlage abgekoppelt. Das türkische Familienrecht im Türkischen ZGB ist zum 01.01.2002 nochmals reformiert worden. Ziel war insbesondere die weitere Gleichstellung von Mann und Frau.
Somit stehen nunmehr Ansprüche, die sich aus der Ehe ableiten, Männern und Frauen gleichermaßen zu, was auch das Unterhaltsrecht im Falle der Scheidung (Scheidungsunterhalt) als auch im Falle des bloß getrennten Haushaltes bei aufrechter Ehe (Trennungsunterhalt) betrifft.
Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht bei berechtigtem Getrenntleben. Streitig im türkischen Recht war dabei bisher, ob diese Berechtigung, getrennt leben zu können, richterlich festgestellt werden musste. Nach neuerer Ansicht ist dies nicht erforderlich. Richtlinien über die Höhe des Trennungsunterhalts gibt es nicht.
Da auch im österreichischen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) diese grundsätzliche Rechtslage gegeben ist, ist unabhängig davon, ob gegebenenfalls österreichisches oder türkisches Trennungsunterhaltsrecht bei aufrechter Ehe zur Anwendung kommt, davon auszugehen, dass Unterhaltsansprüche - erforderlichenfalls gerichtlich - geltend gemacht bzw. eingefordert werden können.
Von einer offenkundigen Aussichtslosigkeit der Geltendmachung solcher Ansprüche gegen Dritte im Sinne des § 10 Abs. 4 oder des § 16 Abs. 1 Z. 3 WMG kann aufgrund der dargelegten Rechtslage in Bezug auf Trennungsunterhaltsansprüche nicht ausgegangen werden.
In seiner Antwort auf die behördliche Aufforderung gemäß § 16 WMG ist der Beschwerdeführer auch in keiner Weise darauf eingegangen, weshalb ihm die Geltendmachung allfälliger Unterhaltsansprüche gegenüber seiner Gattin nicht zumutbar ist oder was aus seiner Sicht für die Aussichtslosigkeit eines solchen Unterfangens spricht. Weder ein mit der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen verbundenes unverhältnismäßiges Kostenrisiko noch sonstige stichhaltige Gründe oder ein „triftiger Verhinderungsgrund“ im Sinne des § 16 Abs. 1 Ziffer 3 WMG wurden vorgebracht. Es konnte deshalb auch nicht festgestellt werden, ob die getrennte Wohnungsnahme und die Übersiedlung ins Ausland aufgrund der familiären oder finanziellen Rahmenbedingungen gerechtfertigt erfolgt ist und somit auch Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht.
Die belangte Behörde hat daher rechtmäßig gehandelt, wenn sie einen Anspruch auf Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung gemäß § 16 WMG verneint hat.
Da auch im Beschwerdeverfahren keine näheren Umstände vorgebracht wurden, war wie im Spruch zu erkennen.
Schlagworte
Mindestsicherung; Mitwirkungspflicht, internationales Privatrecht, Türkei, UnterhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.242.021.RP25.6824.2017Zuletzt aktualisiert am
15.11.2017