Entscheidungsdatum
05.10.2017Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §367 Z25Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Hollinger über die Beschwerde des Herrn I. M., Wien, H.-straße, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 07.06.2017, Zl. MBA ...- S 19505/17, betreffend der Verwaltungsübertretungen gemäß § 367 Z 25 d. GewO 1994, BGBl. 194/1994 idgF iVm Auflagenpunkt Nr. 1., 2. und 33. des Bescheides vom 03.07.1998, MBA ...– Ba 1499/98
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von zweimal je EUR 35,00 = EUR 70,00 zu 1) und 3) und einmal in der Höhe von EUR 126,00 zu 2) (das sind 20 % der verhängten Geldstrafen) zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch:
„Sie haben als Inhaber der Betriebsanlage in Wien, M.-straße (Gastgewerbe in der Betriebsart Kaffeehaus) am 31.03.2017 um 18:55 Uhr bei Betrieb folgende Auflagen des rechtskräftigen Bescheides vom 03.07.1998, MBA ...– Ba 1499/98, welche lauten:
1) Punkt 1.): “Die elektrischen Anlagen und die verwendeten elektrischen Betriebsmittel müssen in den Verordnungen zum Elektrotechnikergesetz 1992 – ETG 1992 angeführten österreichischen Vorschriften und Bestimmungen für die Elektrotechnik (ÖVE) entsprechen.“ Insofern nicht eingehalten hat, als im Keller, bei der Kühlanlage, elektrische Betriebsmittel nicht befestigt waren und am Metallgehäuse angelegen sind;
2) Punkt 2.): “Die elektrische Anlage ist gem. § 12 ÖVE – E 5, Teil 1/1989 durch einen befugten Fachmann erstmals binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides und sodann wenigstens alle drei Jahre überprüfen zu lassen. Über diese Überprüfungen sind Überprüfungsbefunde auf verrechenbarer Drucksorte VD 390, oder auf inhaltlich Gleichwertigem erstellen zu lassen und fortlaufend geordnet in der Betriebsanlage zur Einsichtnahme durch die Überwachungsorgane der Behörden bereitzuhalten.“ Insofern nicht eingehalten, als der Elektrobefund vom 27.11.2015 nicht auf verrechenbarer Drucksorte VD 390 oder auf inhaltlich Gleichwertigem erstellt wurde;
3) Punkt 33.): “Mittels des eingebauten elektronischen Dynamikbegrenzers ist die Lautstärke der Musikanlage so einzustellen, dass in Raummitte der A-bewertete energieäquivalente Dauerschallpegel von 75 dB bzw. der A-bewertete Spitzenpegel von 75 dB nicht überschritten wird.“ Insofern nicht eingehalten hat, als die Musikanlage bei Volllast mit einem A-bewerteten Spitzenpegel von 81,8 dB gemessen wurde.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 367 Z.25 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. 194/1994 in der geltenden Fassung in Verbindung mit Auflagenpunkt Nr. 1., 2. und 33. des obzit. Bescheides
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:
ad 1., 3.,) 2 Geldstrafen von je € 175,00, insgesamt von € 350,00, falls diese uneinbringlich sind, 2 Ersatzfreiheitsstrafen von je 10 Stunden, insgesamt von 20 Stunden gemäß § 367 Einleitungssatz GewO 1994.
Ad. 2.) Geldstrafe von € 630,00, falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 13 Stunden
Gemäß § 367 Einleitungssatz GewO 1994.
Summe der Geldstrafen: € 980,00
Summe der Ersatzfreiheitsstrafen: 2 Tage und 9 Stunden
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
Summe der Strafkosten: € 98,00
als Beitrag zu den Kosten der Strafverfahren, d.s. 10% der Strafen (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung).
Die zu zahlenden Gesamtbeträge (Strafen/Kosten) betragen daher
Summe der Strafen und Strafkosten: € 1.078,00
Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“
Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitig eingebrachte, als Einspruch bezeichnete, Beschwerde des Beschwerdeführers (Bf.) vom 30.06.2017,
mit welcher dieser im Wesentlichen vorbrachte, er habe den Elektrobefund bereits im April per Mail gesendet und die Kühlanlage ersetzt, im Mai habe gleich nach der Lieferung am 18.5 um 23:30 Uhr ein Herr vom Magistrat die Musikanlage kontrolliert und dieser habe keine Mängel an der Blombierung und bei der Messung der Lautstärke feststellen können.
Das Verwaltungsgericht Wien führte am 13.09.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Bf. selbst sowie der Zeuge Herr Ing. K. teilgenommen haben.
Der Bf. gab in der Verhandlung zu Protokoll:
Zum Elektrobefund:
„Ich habe sehr wohl einen Prüfbefund. Diesen habe ich bei der Kontrolle hergezeigt, es hat aber laut kontrolliertem Beamten des Magistrates ein zusätzliches Blatt gefehlt. Ich habe dies meinem Elektriker mitgeteilt und er hat dann ein Ergänzungsblatt für Überprüfungsbefund-Verteiler erstellt. Am 14.04. wurde mir dieses Blatt vom Elektriker persönlich in meinem Lokal abgegeben. Zusätzlich hat mit dies die Sekretärin des Elektrikers gemailt. Ich habe das dann weitergemailt an das Magistrat.“
Zur Kühlanlage im Keller:
„Der Karbonator war defekt. Ich habe dies bereits vor der Magistratsabteilung festgestellt. Anlässlich der Kontrolle habe ich erwähnt, dass der Karbonator defekt ist und habe auch mitgeteilt, dass ich bereits für kommenden Montag einen Termin mit der B. vereinbart habe, welchen diesen vor Ort anschauen.
Ich kann vorlegen den Bestellschein vom 04.04.2017, geliefert am 10.05.2017 und eine diesbezügliche Rechnung vom 17.05.2017 von der Firma, die den Karbonator montiert hat (Beilagen).
Zum Zeitpunkt der Magistratskontrolle war der Karbonator am Strom angeschlossen.“
Zur Musik:
„Es ist am 18.05.2017 gegen 23.30 Uhr ein Herr vom Magistrat gekommen und hat die Musikanlage kontrolliert und komplett überprüft, also auch den Dynamikbegrenzer und die Plomben. Bei der Lärmmessung war die Hauptmessung 75 Dezibel. Bei den von mir bezeichneten Hintergrundtönen ergab eine Messung ca. 3 Dezibel mehr (76 bzw. 77 Dezibel). Ich habe dann von einen meinen Lautsprechern dort ein Kabel rausgezogen. Der Lautsprecher war dann außer Funktion und es wurden dadurch die vorgeschriebenen 75 Dezibel erreicht. Der Herr vom Magistrat hat dann auf seine Prüfliste alles als „positiv“ abgeharkt und hat mir zum Schluss dann noch den Betriebsanlagenbescheid vom 03.07.1998 gegeben.
Ich habe an der Musikanlage – seit Lokalübernahme – nichts geändert und schon gar nichts seit der Magistratskontrolle am 31.03.2017.
Bei der Magistratskontrolle war ich nicht dabei, wie die Musikanlage gemessen wurde. Die Türen waren offen, auch die Auslagen.“
Der Zeuge Herr Ing. K. gab in der Verhandlung zu Protokoll:
„Es war damals eine Nacht- und Schwerpunktkontrolle.“
Zu Punkt 1.):
„Ich habe ein Foto (Beilage) angefertigt, was die entsprechende Anlage zeigt. Man sieht, dass ein Teil nicht befestigt ist, sondern nur an den Leitungen hängt.
Dies ist nicht Standard nach den ÖVE-Vorschriften.“
Der Bf. gab über Vorhalt des Fotos dazu an:
„Das ist richtig, das war der Regler für die Wasserkühlung. Der ging kaputt. Ich habe ein Ersatzteil besorgt und versuchte es zu reparieren, es hat aber nicht funktioniert und ich musste einen neuen Karbonator anschaffen.“
Der Zeuge gibt zu Punkt 2.) an:
„Es wurden damals nur zwei Blätter vorgelegt, die jedoch nicht alle wesentlichen und erforderlichen Angaben hinsichtlich der Überprüfung der elektronischen Anlage enthalten haben. Ich bezeichne die zwei Blätter als sogenannte „Sparvariante“. Diese zwei Blätter enthalten nur Eckdaten, aber keine Details. Das heute vorgelegte Ergänzungsblatt enthält die wesentlichsten Überprüfungsergebnisse. Es ist zwar nicht das offizielle Formular, jedoch inhaltlich gleichwertig. Somit wäre nun der Prüfbefund insgesamt komplett.“
Zu Punkt 3.):
„Die Überprüfung der Musikanlage war nicht Teil meiner Aufgabe. Dies machen die Vertreter der MD mit dem Juristen.“
In den Schlussausführungen gab der Bf. an:
„Auf das bisherige Vorbringen wird verwiesen.“
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Sachverhalt:
Gegenständliches Straferkenntnis gründet sich auf die Ergebnisse der Nacht- bzw. Schwerpunktkontrolle vom 31.03.2017.
Bei dieser Erhebung vom 31.03.2017 wurde folgende Niederschrift angefertigt:
„Bei Betreten des Lokal wurde Musik in Hintergrundlautstärke gespielt. Die Musikanlagenkomponenten im linken hinteren Gastraum (12,38 m²) waren mit einem Dynamikbegrenzer versehe, allerdings konnte über die Lautstärkenregler im Schrankbereich an der Wand, links vom Durchgang zu den Toiletten, die Lautstärke verändert werden, da der Dynamikbegrenzer offensichtlich geöffnet wurde und keine Plomben aufweist.
Folgende Werte wurden gemessen
a) Beim Eintreffen: (19:02)
Lag A= 68,6 dB
b) Unter Volllast:
Leg A= 81,8 dB (19:05)
LA1= 88,3 dB
Bescheid 3.7.1998, MBA ...-Ba 1499/98
Es konnte ein Überprüfungsbefund gem. § 13 AstV
(Zu- & Abluftanlage) vom 16.09.2016 vorgelegt wurden.
Es wurde ein Elekrobefund v. 27.11.15 vorgelegt, dieser war jedoch nicht vollständig. (inhaltlich nicht gleichwertig VD 390)
Ein Gasbefund, ordnungsgemäß erstellt, konnte vorgelegt werden.
Auflage 1 des Bescheides 3.7.1998 war nicht erfüllt: als im Keller, bei der Kühlanlage, elektrische Betriebsmittel nicht befestigt sind und am Metallgehäuse anliegen.“
Der Bf. war zum Tatzeitpunkt Inhaber der mit Bescheid vom 03.07.1998, MBA ...- Ba 1499/98, genehmigten Betriebsanlage in Wien, M.-straße.
Aufgrund des unbedenklichen Akteninhaltes und aufgrund der oben wiedergegebenen Niederschrift vom 31.03.2017 der MA 12 ist davon auszugehen, dass auf Nachfrage ein Elektrobefund vom 27.11.2015 vorgelegt wurde, welcher jedoch nicht vollständig war. Dieser war nicht auf verrechenbarer Drucksorte VD 390 oder auf inhaltlich Gleichwertigem erstellt worden.
Weiters waren im Keller bei der Kühlanlage die elektrischen Betriebsmittel nicht befestigt, diese lagen am Metallgehäuse an, da zum Zeitpunkt der Kontrolle der Karbonator defekt war. Der Karbonator war trotzdem am Strom angeschlossen.
Bei der Musikanlage wurde bei Volllast ein A-bewerteter Spitzenpegel von 81,8 dB gemessen.
Ein Überprüfungsbefund gem. § 13 ASV (Zu- und Abluftanlage) vom 16.09.2016 sowie ein Gasbefund konnten vorgelegt werden.
Der Bf. selbst bringt zum fehlenden Elektrobefund vor, dass tatsächlich ein Blatt des Befundes gefehlt habe, der Elektriker habe dann auf Anfrage ein Ergänzungsblatt für den Überprüfungsbefund-Verteiler erstellt. Dieses habe er an das Magistrat gemailt. Auch zum Karbonator bringt der Bf. selbst vor, dass dieser zum Zeitpunkt der Kontrolle defekt war sowie, dass dieser trotzdem am Strom angeschlossen war.
Auch zur Musikanlage gab der Bf. selbst an, dass diese bei einer erneuten Messung am 18.05.2017 ca. 3 Dezibel mehr ergeben hatte.
Somit blieb der festgestellte Sachverhalt vom Bf. unbestritten.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 367 Z 25 GewO begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2 180 € zu bestrafen ist, wer Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs. 1 oder § 84m erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält;
Zur Verletzung der Auflagenpunkte Nr. 1. des Bescheides vom 03.07.1998, MBA ...– Ba 1499/98:
Der Text der Bescheidauflage ist dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zu entnehmen.
Dadurch, dass im Keller, bei der Kühlanlage, die elektrischen Betriebsmittel nicht befestigt waren und am Metallgehäuse angelegen sind, haben die elektrischen Anlagen und die verwendeten elektrischen Betriebsmittel den Verordnungen zum Elektrotechnikergesetz 1992 – ETG 1992 angeführten österreichischen Vorschriften und Bestimmungen für die Elektrotechnik (ÖVE) nicht entsprochen und es war Auflagenpunkt Nr. 1 des Bescheides vom 03.07.1998, MBA ...– Ba 1499/98 verletzt und der objektive Tatbestand des § 367 Z 25 GewO als erfüllt anzusehen.
Für die Verwirklichung des Tatbestandes ist es vielmehr unerheblich, dass der Bf. vorbringt, er könne einen Bestellschein vom 04.04.2017 für einen neuen Karbonator vorlegen. Bei der Kontrolle waren bei der Kühlanlage elektrische Betriebsmittel nicht befestigt und sind am Metallgehäuse angelegen, obwohl der Karbonator nach Angaben des Bf. am Strom angeschlossen war.
Zur Verletzung der Auflagenpunkte Nr. 2. des Bescheides vom 03.07.1998, MBA ...– Ba 1499/98:
Der Text der Bescheidauflage ist dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zu entnehmen.
Dadurch, dass der Inhaber der Betriebsanlage in Wien, M.-straße, auf Nachfrage nur den Elektrobefund vom 27.11.2015 vorlegen konnte, welcher nicht auf verrechenbarer Drucksorte VD 390 oder auf inhaltlich Gleichwertigem erstellt war, war Auflagenpunkt Nr. 2 des Bescheides vom 03.07.1998, MBA ...– Ba 1499/98 verletzt.
Dem Vorbringen des Bf. er habe den Elektrobefund bereits im April per E-Mail an das Magistrat geschickt ist entgegenzuhalten, dass der Auflagenpunkt Nr. 2. ausdrücklich verlangt, dass über die Überprüfungen Überprüfungsbefunde auf verrechenbarer Drucksorte VD 390 oder auf inhaltlich Gleichwertigem erstellen zu lassen sind und fortlaufend geordnet in der Betriebsanlage zur Einsichtnahme durch die Überwachungsorgane der Behörden bereitzuhalten sind. Der objektive Tatbestand ist bereits dann erfüllt, wenn die Unterlagen einem Behördenorgan nicht vorgelegt werden können, mögen sie auch in der Betriebsanlage tatsächlich vorhanden sein, umso mehr ist der objektive Tatbestand als erfüllt anzusehen, wenn der Befund erst nachträglich per E-Mail gesendet wird.
Zur Verletzung der Auflagenpunkte Nr. 33. des Bescheides vom 03.07.1998, MBA ...– Ba 1499/98:
Der Text der Bescheidauflage ist dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zu entnehmen.
Dadurch, dass bei der Überprüfung der Musikanlage bei Volllast ein A-bewerteter Spitzenpegel von 81,8 dB gemessen wurde, war die Lautstärke der Musikanlage mittels des eingebauten elektronischen Dynamikbegrenzers nicht so eingestellt, dass in Raummitte der A-bewertete energieäquivalente Dauerschallpegel von 75 dB bzw. der A-bewertete energieäquivalente Dauerschallpegel von 75 dB nicht überschritten wird. Dadurch war Auflagenpunkt Nr. 33 des Bescheides vom 03.07.1998, MBA ...– Ba 1499/98 verletzt und der objektive Tatbestand des § 367 Z 25 GewO als erfüllt anzusehen.
Zur subjektiven Tatseite – somit zum Verschulden - ist Folgendes auszuführen:
Es handelt sich bei einer Verwaltungsübertretung nach § 367 Z 25 GewO 1994 um ein Ungehorsamsdelikt, weil zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und die Verwaltungsvorschrift über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt (vgl. VwGH 27.03.1990, 89/04/0226). In einem solchen Fall ist gemäß § 5 Abs. 1 VStG Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, was in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH 06.11.1974, 1779/73), sind allgemein gehaltene Behauptungen nicht geeignet, die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens an einer angelasteten Verwaltungsübertretung als erbracht anzusehen.
Ein Vorbringen, welches mangelndes Verschulden glaubhaft gemacht hätte, wird vom Bf. nicht erstattet. Insbesondere ist dem Vorbringen des Bf. zu Auflagenpunkt Nr. 33) er habe das Lokal so betrieben, wie er es übernommen hat, entgegenzuhalten, dass er als Betriebsinhaber dafür verantwortlich ist, sich eingehend mit den entsprechenden Unterlagen der Betriebsanlage zu befassen und in Erfahrung zu bringen, welche Maßnahmen für einen konsensgemäßen Betrieb gesetzt werden müssen und welche Tätigkeiten in der Betriebsanlage zu unterbleiben haben. Vom Bf. als Betriebsinhaber wird erwartet, dass er sich mit den gesetzlichen Bestimmungen auseinandersetzt und selbst die rechtliche Situation der Betriebsanlage bewertet.
Zu den Auflagenpunkten Nr. 1.) und 2.) bringt der Bf. nichts vor, das mangelndes Verschulden glaubhaft gemacht hätte.
Somit war bei allen drei Punkten vom Vorliegen sowohl der objektiven, als auch der subjektiven Tatseite auszugehen.
Zur Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch Tat.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die dem Bf. zur Last gelegten Taten schädigten in nicht unerheblicher Intensität ad Auflagenpunkt Nr. 1.) das strafrechtlich geschützte Rechtsgut an der Einhaltung von Bescheidauflagen für gewerbliche Betriebsanlagen, die ein gefahrloses Betreiben der Betriebsanlage gewährleisten sollen und damit u.a, die Gefährdung des Lebens und der Gesundheit des Gewerbetreibenden und der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen verhindern soll, ad Auflagenpunkt Nr. 2.) das strafrechtliche geschützte Rechtsgut an der Einhaltung von Bescheidauflagen für gewerbliche Betriebsanlagen, die ein gefahrloses Betreiben der Betriebsanlage gewährleisten sollen und damit u.a auch dem Schutz der Nachbarn dienen bzw. das Interesses daran, dass behördliche Überprüfungsorgane sich vor Ort durch Einsichtnahme in entsprechende Befunde davon überzeugen können, dass die vorgeschriebenen Überprüfungen regelmäßig und ordnungsgemäß durchgeführt werden, sowie ad Auflagenpunkt Nr. 33.) das strafrechtlich geschützte Rechtsgut am konsensgemäßen Betrieb einer Betriebsanlage, der Lärmbelästigungen der Nachbarn verhindern soll.
Der Unrechtsgehalt der Taten war daher selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen bei allen drei Punkten nicht unbeträchtlich.
Das Verschulden des Bf. kann ebenfalls nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kommt dem Bf. nicht mehr zu Gute, vielmehr wurde von der belangten Behörde zu Recht eine einschlägige Vorstrafe erschwerend gewertete. Auch sonst war kein Umstand mildernd zu werten.
Da keine Angaben über die allseitigen Verhältnisse des Bf. vorliegen, mussten diese eingeschätzt werden. Die belangte Behörde ging von durchschnittlichen Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnissen aus. Anhaltspunkte dafür, dass der Bf. in ungünstigen finanziellen Verhältnissen lebt, sind nicht hervorgetreten und werden vom Bf. auch gar nicht behauptet. Das Verwaltungsgericht Wien schließt sich daher der Einschätzung der belangten Behörde an und geht davon aus, dass der Bf. über ein durchschnittliches Einkommen verfügt. Zu Gunsten des Bf. wurde Vermögenslosigkeit angenommen. Sorgepflichten konnten mangels Hinweises bei der Strafbemessung keine Berücksichtigung finden.
Unter Bedachtnahme auf die dargelegten Strafzumessungsgründe und auf den gesetzlichen Strafrahmen von bis EUR 2.180,00 sind die im unterem Bereich verhängten Geldstrafen jedenfalls durchaus angemessen und keineswegs zu hoch und auch aus generalpräventiven Gründen durchaus geboten. Auch soll der Allgemeinheit vor Augen geführt werden, dass es sich bei derartigen Übertretungen keinesfalls um Bagatelldelikte handelt. Eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafen kam somit nicht in Betracht.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Gewerbliche Betriebsanlage; Einhaltung von Bescheidauflagen; elektrische Anlage; Dynamikbegrenzer;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.021.021.9449.2017Zuletzt aktualisiert am
15.11.2017