Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
18.10.2017Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §2 Abs1 Z9Rechtssatz
Der Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 Z 5 NAG ist nur ein „relativer“, weshalb eine Verwaltungsbehörde im Falle einer anhaltenden Überschreitung der Dauer eines visumsfreien Aufenthaltes durch den Antragsteller verpflichtend eine Interessenabwägung gem. § 11 Abs. 3 NAG vorzunehmen hat.
Schlagworte
Inlandsantragstellung, relativer Versagungsgrund, unrechtmäßiger Aufenthalt, visumsfreier Aufenthalt, ÜberschreitungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.151.070.8313.2017Zuletzt aktualisiert am
15.11.2017