Entscheidungsdatum
19.10.2017Index
L82009 Bauordnung WienNorm
VwGVG §29 Abs5Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
gekürzte Ausfertigung
gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 50 Abs. 2 VwGVG
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Suchomel über die Beschwerden 1) der M. Bau GmbH vom 04.07.2016 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 01.06.2016, Zl. MA 64 - S 13288/16, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der Bauordnung für Wien und 2) des Herrn G. Ma. vom 04.07.2016 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 01.06.2016, Zl. MA 64 - S 13288/16, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der Bauordnung für Wien, nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 25.09.2017 entschieden und
zu Recht e r k a n n t:
Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 240,-- (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
H i n w e i s
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis war der Beschwerdeführer als verantwortlicher Beauftragter der M. GmbH dahingehend bestraft worden, dass diese Gesellschaft als Bauführerin bei der Durchführung von Arbeiten zum mit Bescheid der MA 37 bewilligten Ausbau des Dachgeschosses auf der Liegenschaft in Wien, L.-Gürtel am 17.08.2015 entgegen der Bestimmung des § 123 Abs. 1 der Bauordnung für Wien nicht jede Gefährdung vermieden hat, weil
? die Abgasanlage mit der laufenden Nummer 2/Mez/7-8 (Rauchfanggruppe Nr. 1a-5) bis um Fußbodenbereich abgetragen und mittels Polokalrohr 1,5 m hochgeführt war, wodurch die Gefahr der Rückströmung von Abgasen in die Wohneinheit 7-8 bestand,
? die Abgasanlage mit der laufenden Nummer 3/I/11-12 (Rauchfanggruppe Nr. 1a-5), zugehörig zu Wohneinheit 11-12, welche bis zum Fußbodenbereich abgetragen war, am oberen Ende durch einen Plastiksack verschlossen war, wodurch ein Abführen von Abgasen über die Abgasanlage unmöglich war,
? die Abgasanlage mit der laufenden Nummer 15/II/13-14 (Rauchfanggruppe 12-16) bis auf 1,5 m abgetragen war, wodurch die Gefahr der Rückströmung von Abgasen in die Wohneinheit 13-14 bestand und
? sich in der Abgasanlage mit der laufenden Nummer 19/II/13-14 (Rauchfanggruppe 12-16) ein Stück Holz befand sowie Wangenbrüche im Bereich des 4. Stockes festgestellt wurden, wodurch es zu Falschlufteintritt im Bereich des offenen Wangenbereichs und somit insgesamt zu einem Abgasrückstau in die Wohneinheit 13-14 kommen konnte, wobei in den Wohnungen mit den Nummer 7-8, 11-12 sowie 13-14 Feuerungsanlagen in betriebsbereitem Zustand an diese Fänge angeschlossen waren, wodurch die körperliche Sicherheit und Gesundheit der im Haus wohnenden Personen insofern gefährdet waren, als diese durch den Rückstau der Abgase hätten verletzt werden können.
Über ihn war eine Geldstrafe von Euro 1.200,--, bei Uneinbringlichkeit 19 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, zuzüglich Euro 120,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens verhängt worden.
In der jeweils dagegen erhobenen Beschwerde vom 04.07.2016 führte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen verfahrensrechtliche Mängel an und inhaltlich aus, dass keine Gefahr bestanden habe und kein Verschulden gegeben sei.
Als erwiesen angenommene Tatsachen:
Die im Straferkenntnis genannten Gefährdungen waren im gegeben.
Es bestand kein Zweifel an der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes (Feuerstätten waren angeschlossen, Gasleitung wurde in der Folge von Wiener Netze gesperrt). Es ist keinerlei Kontroll- und Überwachungssystem erkennbar, es waren keinerlei Maßnahmen vor Bauarbeiten an den Rauchfängen gegenüber Mietern dargelegt. Eine Vereinbarung, dass Kamine still gelegt werden aus dem Dezember 2014 ist zu wenig. Es hätte Vorsorge für die Zeit der konkreten Baumaßnahmen getroffen werden müssen. Diese ist nicht erkennbar und auch nicht dargelegt. Eine Zeugeneinvernahme hätte daher nur einen unzulässigen Erkundungsbeweis dargestellt.
Zur Strafbemessung:
Die Strafhöhe ist in Anbetracht der Gefahr bei Rauchfangmängel und des bis zu Euro 21.000,-- reichenden Strafrahmens im untersten Bereich festgesetzt.
H i n w e i s
Infolge Nichtverlangens einer Ausfertigung nach § 29 Abs. 4 VwGVG ist gemäß § 25a Abs. 4a VwGG keine Revision bzw. gemäß § 82 Abs. 3b VfGG keine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof mehr möglich.
Schlagworte
Gekürzte Ausfertigung; Dachgeschoßausbau; Gefährdung; Abgasanlage; Wangenbereich; Falschlufteintritt; SicherheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.011.041.8655.2016Zuletzt aktualisiert am
15.11.2017