TE Bvwg Erkenntnis 2017/10/23 W216 2170228-1

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Veröffentlicht am 23.10.2017
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Entscheidungsdatum

23.10.2017

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W216 2170228-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Benedikta TAURER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , bevollmächtigt vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (KOBV), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 01.08.2017, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Verlängerung des befristeten Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 04.04.2017 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Verlängerung seines befristeten Behindertenpasses.

Im von der belangten Behörde in der Folge eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 21.07.2017 wurde – basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 03.05.2017 – im Ergebnis Folgendes ausgeführt:

"Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkung, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Restsymptomatik nach Subarachnoidalblutung mit Hemisymptomatik links 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz da moderate Gangbildstörung, inkludiert diskretes organisches Psychosyndrom

04.01.01

30

2

Bewegungsstörung des rechten Kniegelenkes nach stattgehabtem mehrmaligen Operationen, Polyarthritis unterer Rahmensatz, da Flexion bis 110° möglich und keine Entzündungszeichen nachgewiesen werden konnten

02.05.18

10

3

leichter Bluthochdruck fixer Rahmensatz

05.01.01

10

4

Zustand nach Teilstrumektomie unterer Rahmensatz da mit Substitutionstherapie euthyreote Stoffwechsellage erzielt werden kann

09.01.01

10

5

Stammvarikositas beidseits unterer Rahmensatz, da keine trophischen Hautschäden nachweisbar

05.08.01

10

Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das führende Leiden unter lf. Nr. 1) wird durch die Gesundheitsschädigung unter lf. Nr. 2) bis 5) nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Zustand nach transurethraler Prostataresektion ohne Folgeschaden bedingt keinen Grad der Behinderung.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Leiden 1) hat sich gebessert und wird um 3 Stufen niedriger bewertet. Dies wirkt sich auf die Gesamteinschätzung aus. Die Leiden unter lf. Nr. 2) bis 5) werden neu in das Gutachten aufgenommen, bewirkt jedoch keine weitere Änderung der Gesamteinschätzung.

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

Durch die abweichende Beurteilung des Leidens unter lf. Nr. 1) ist die Herabsetzung der Gesamteinschätzung um 3 Stufen gerechtfertigt."

Mit angefochtenem Bescheid vom 01.08.2017 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab und stellte gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) fest, dass der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. In der Begründung des Bescheides verweist die belangte Behörde auf das Ergebnis des ärztlichen Sachverständigengutachtens, welches der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.08.2017 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher begründend im Wesentlichen ausgeführt wird, dass das Ausmaß der Behinderung in seiner Gesamtheit bei der Entscheidungsfindung nicht ausreichend gewürdigt worden sei, zumal die Folgewirkungen erlittener Schlaganfälle unverändert zu körperlichen Einschränkungen führen würden.

Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden seitens der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 11.09.2017 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Dem Beschwerdeführer wurde am 28.08.2015 ein Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 60 v. H. ausgestellt und der Behindertenpass bis zum 31.07.2017 befristet.

1.2. Der Beschwerdeführer beantragte am 04.04.2017 die Verlängerung des Behindertenpasses.

1.3. Mit eingeholtem Gutachten wurde festgestellt, dass ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v. H. vorliegt.

1.4. Beim Beschwerdeführer liegen folgende Funktionseinschränkungen vor:

1. Restsymptomatik nach Subarachnoidalblutung mit Hemisymptomatik links, Pos.Nr. 04.01.01, GdB: 30%

2. Bewegungsstörung des rechten Kniegelenkes nach stattgehabtem mehrmaligen Operationen, Polyarthritis, Pos.Nr. 02.05.18, GdB: 10%

3. leichter Bluthochdruck; Pos.Nr. 05.01.01, GdB: 10%

4. Zustand nach Teilstrumektomie, Pos.Nr. 09.01.01, GdB: 10%

5. Stammvarikositas beidseits, Pos.Nr. 05.08.01, GdB: 10%

2. Beweiswürdigung

2.1. Die Feststellungen zum Antrag wurden aus dem Akt der belangten Behörde entnommen.

2.2. Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers basiert auf dem von der belangten Behörde eingeholten schlüssigen und widerspruchsfreien medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 21.07.2017, welches nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 03.05.2017 und unter Berücksichtigung der ins Verfahren eingebrachten medizinischen Befunde sowie der vom Beschwerdeführer im Rahmen der Untersuchung vorgebrachten Beschwerden erstellt wurde.

Der im behördlichen Verfahren beigezogene ärztliche Sachverständige geht in diesem Gutachten auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei ein. Er setzt sich in seinem Gutachten nicht nur umfassend und nachvollziehbar mit den im Verfahren vorgelegten Befunden sondern auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, welche auf einem umfassenden Untersuchungsbefund beruhen, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.

Der Beschwerdeführer legte im Rahmen seiner Beschwerde auch keinerlei Befunde vor, die eine andere Einschätzung der Funktionsstörungen hervorbringen oder eine Verschlechterung des Zustandes seit der Untersuchung durch den Sachverständigen belegt hätten.

Der Gesamtgrad der Behinderung wurde nachvollziehbar nunmehr nur mehr mit 30 v.H. bewertet, da – wie im von der belangten Behörde eingeholten Gutachten festgehalten – sich Leiden 1) "Restsymptomatik nach Subarachnoidalblutung mit Hemisymptomatik links" gebessert hat und nunmehr um 3 Stufen niedriger bewertet wird. Dies wirkt sich auf die Gesamteinschätzung aus. Die Leiden unter Nr. 2) bis 5) "Bewegungsstörung des rechten Kniegelenkes nach stattgehabtem mehrmaligen Operationen", "Polyarthritis", "leichter Bluthochdruck", "Zustand nach Teilstrumektomie" und "Stammvarikositas beidseits" werden neu in das Gutachten aufgenommen. Dies bewirkt jedoch keine weitere Änderung der Gesamteinschätzung. Durch die abweichende Beurteilung des Leidens 1) "Restsymptomatik nach Subarachnoidalblutung mit Hemisymptomatik links" ist die Herabsetzung der Gesamteinschätzung um 3 Stufen gerechtfertigt. Zum Vorbringen in der Beschwerde, sein Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert, ist festzuhalten, dass dies aus den vorgelegten Befunden nicht hervorgeht.

Der Beschwerdeführer ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, 2000/11/0093). Es wurde vom Beschwerdeführer kein Sachverständigengutachten bzw. eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der im Verfahren vor der belangten Behörde herangezogenen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.

Das Bundesverwaltungsgericht findet daher keinen Anlass zur Annahme, dass das vorliegende, umfangreiche Sachverständigengutachten mit den Erfahrungen des Lebens oder den Denkgesetzen im Widerspruch steht. Das Sachverständigengutachten ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes vollständig, schlüssig und frei von Widersprüchen und es bestehen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes keine Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses. Auch sind an den Personen des Sachverständigen keine Bedenken aufgetreten und wurden solche seitens des Beschwerdeführers auch nicht vorgebracht. Das Sachverständigengutachten vom 21.07.2017 wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.

2.3. Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).

Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt. Zudem wurde vom Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz kein Vorbringen erstattet, welches eine weitere Erörterung notwendig erschienen ließ.

Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

§ 6 und 7 Abs. 1 BVwGG lauten wie folgt:

Einzelrichter

§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Senate

§ 7. (1) Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.

§ 45 Abs. 3 und 4 Bundesbehindertengesetzes (BBG) lautet wie folgt:

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

Über die vorliegende Beschwerde war daher durch einen Senat, bestehend aus zwei Berufsrichtern und einem fachkundigen Laienrichter, zu entscheiden.

Die §§ 1, 17 und 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 58. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt."

3.2. Zu Spruchpunkt A) – Abweisung der Beschwerde

3.2.1. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des BBG lauten wie folgt:

BEHINDERTENPASS

§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

...

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

3.2.2. Im gegenständlichen Fall hatte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung seines befristeten Behindertenpasses gestellt. Die Beschwerde richtete sich gegen den Bescheid vom 01.08.2017, in dem der Grad der Behinderung mit 30% neu festgesetzt wurde.

3.2.3. Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten wird als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet; diesem zufolge beträgt der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 30 v.H.

3.2.4. Die Beschwerde war daher abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

3.3 Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision

§ 25a Abs. 1 VwGG lautet wie folgt:

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von den Grundsätzen der bisherigen – nicht uneinheitlichen – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einschätzung des Grades der Behinderung nach dem BBG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten,
Verlängerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W216.2170228.1.00

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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