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L22007 Landesbedienstete Tirol;Norm
BLKUFG Tir 1979 §16 idF 1989/009;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde des K in K, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, u.a. Rechtsanwälte in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Verwaltungsoberkommission der Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Landesbeamten vom 4. März 1999, Zl. KUF/51-53/99, betreffend Wochengeld nach dem (Tiroler) Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht (unbestritten zumindest seit 1988)
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nicht als Landeslehrer - in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol. Er ist Vater dreier Kinder, geboren am 27. Mai 1989, 23. November 1990, und 24. Mai 1994.
Mit Eingabe vom 19. Jänner 1998, adressiert an die Präsidialabteilung I (des Amtes der Tiroler Landesregierung)
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Kranken- und Unfallfürsorge brachte der Beschwerdeführer vor, auf Grund eines Gespräches mit einem Kollegen habe er erfahren, dass die Kranken- und Unfallfürsorge (kurz: KUF) bei der Geburt eines Kindes ein Wochengeld auszahle. Seine Nachforschungen hätten ergeben, dass er aus ihm unerklärbaren Gründen "bei allen 3 Kindern" kein Wochengeld erhalten habe. Der Nachweis der Geburt seiner Kinder sei mit Vorlage von Geburtsurkunden an die Präsidialabteilung I an näher bezeichneten Tagen erfolgt. Seine Ehegattin sei "bis zur 2. Tochter" selbst bei der Gebietskrankenkasse versichert gewesen, seither sei sie beim ihm mitversichert. Die Voraussetzungen zur Erlangung des Wochengeldes seien daher bei allen drei Kindern gegeben gewesen. Er ersuche daher die Sachlage zu überprüfen und das Wochengeld für die drei Kinder auszuzahlen.
Hierauf erwiderte ihm die erstinstanzliche Behörde, seinem Ersuchen könne nicht entsprochen werden, weil der geltend gemachte Anspruch nur dann gebühre, wenn er innerhalb von zwei Jahren nach der Entbindung geltend gemacht werde. Er verfalle bei verspäteter Antragstellung.
In einer Eingabe vom 23. Februar 1998 erwiderte der Beschwerdeführer hierauf insbesondere, er sei über die fraglichen Leistungen nie informiert worden und habe von diesen keine Kenntnis gehabt. Da die KUF seit der Geburt der Kinder sämtliche Arztkosten refundiert und Leistungen erbracht habe, sei sie in Kenntnis der Geburt der Kinder gewesen und hätte weitere Unterlagen nachfordern können. Zudem sei die Meldung der Geburt der Kinder mit der Geburtsurkunde an die Präsidialabteilung I, zu welcher auch die KUF gehöre, erfolgt. Ihm sei kein Schriftstück bekannt, in welchem ausdrücklich auf die Vorlage einer bestimmten Geburtsurkunde an die KUF hingewiesen werde, zumindest sei ihm Derartiges nie zugestellt worden. Nach Rücksprache mit seinen Kollegen habe sich herausgestellt, dass die Anforderung des Wochengeldes "in unserer Abteilung automatisch von der Kanzleileiterin durchgeführt" worden sei. Speziell habe daher niemand gewusst, dass man das Wochengeld gesondert beantragen müsse. Auf Grund mehrerer Personalwechsel sei "diese Arbeit plötzlich nicht mehr wahrgenommen" worden, sodass nicht nur seine "Geltendmachung des Wochengeldes versäumt" worden sei, sondern dies auch einem Kollegen widerfahren sei. Er ersuche um bescheidmäßige Absprache.
Mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 25. März 1998 wurde das Begehren des Beschwerdeführers abgelehnt. Dies wurde nach Darstellung des Verfahrensganges im Wesentlichen damit begründet, es handle sich vorliegendenfalls um antragsbedürftige Leistungen, es sei "den Forderungen" des § 19 Abs. 4 des Beamten-Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes (BLKUFG) nicht entsprochen worden, wonach derartige Ansprüche bei sonstigem Verlust innerhalb von zwei Jahren nach der Entbindung geltend zu machen seien. Bei der Geburt eines Kindes erhalte der Anspruchsberechtigte vom zuständigen Standesamt zwei Geburtsbestätigungen, wobei eine für das Finanzamt und eine für die "zuständige Sozialversicherung" bestimmt sei. Es lägen auch keine Gründe vor, die eine Nachsicht gemäß Abs. 6 dieser Bestimmung rechtfertigten. Das Gesetz sei im Landesgesetzblatt für Tirol ordnungsgemäß verlautbart worden und es erscheine zumutbar, dass sich jeder pragmatisierte Beamte in Dingen die ihn beträfen selbst informiere.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, in welcher er unter anderem geltend machte, es sei durch die Vorlage der Geburtsurkunden der Kinder zweifellos eine Meldung der Anspruchsvoraussetzungen hinsichtlich der fraglichen Leistungen erfolgt. § 19 BLKUFG sehe keine Formvorschriften für die Geltendmachung des Anspruches auf Wochengeld vor. Es sei daher davon auszugehen, dass der Meldung der Anspruchsvoraussetzungen eine entsprechende Geltendmachung dieses Anspruches immanent sei. Durch die Meldung der Geburten seiner Kinder sei offensichtlich, dass er auch sämtliche gesetzlichen Leistungen, die ihm auf Grund der Geburt der Kinder zukommen sollten, habe beantragen wollen. Die Notwendigkeit eines gesonderten Antrages auf Wochengeld sei aus dem BLKUFG nicht ableitbar. Da darüber hinaus die Geltendmachung sämtlicher Leistungen nach diesem Gesetz in seiner Abteilung prinzipiell von der Kanzleileiterin veranlasst worden sei, sei es ihm nicht möglich gewesen, einen entsprechenden Antrag fristgerecht zu stellen.
Selbst wenn daher die Ansprüche verspätet geltend gemacht worden sein sollten, lägen zumindest die Voraussetzungen für eine Nachsicht im Sinne des § 19 Abs. 6 leg. cit. vor.
Die belangte Behörde veranlasste Zwischenerhebungen, die ergaben, dass die Geburtsurkunden der Kinder "zur Geltendmachung des Anspruches auf die Haushaltszulage" am 2. Juni 1989, am 17. Dezember 1990 und am 24. Mai 1994 vorgelegt worden waren. Das örtlich zuständige Standesamt teilte mit, dass es (gemeint: zusätzlich zur Geburtsurkunde) Geburtsbestätigungen ausstelle, die nur in Angelegenheit der Wochenhilfe Gültigkeit hätten und nur zur Vorlage an die "Krankenversicherung" bestimmt seien. Die belangte Behörde hielt in einem Aktenvermerk fest, der Beschwerdeführer hätte somit lediglich "diese nur für die KUF bestimmte Geburtsbestätigung an die Geschäftstelle" weiterleiten müssen.
Der Beschwerdeführer, der aufgefordert worden war, Akteneinsicht zu nehmen, äußerte sich hiezu dahin, es sei der Präsidialabteilung bekannt, dass seitens der Bediensteten jeweils sämtliche Unterlagen in der Abteilungskanzlei abgegeben würden, von wo aus eine Weiterleitung an alle zuständigen Behörden erfolge. Wenn in seinem Fall eine Weiterleitung nur an die Präsidialabteilung erfolgt sei, so folge daraus, dass dieser Vorlage zur Wahrung der gegenständlichen Ansprüche ausreichend gewesen sei.
Wenn es heiße, er hätte lediglich die Geburtsbestätigungen zusätzlich zur Meldung an die Präsidialabteilung I "an die Geschäftsstelle (der Kranken- und Unfallfürsorge?)" weiterleiten müssen, so würden damit Formerfordernisse behauptet, die aus dem Gesetz nicht ableitbar seien.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, sie schließe sich den Ausführungen des erstinstanzlichen Bescheides an. Aus § 19 Abs. 4 BLKUFG sei nicht abzuleiten, dass der Vorlage einer Geburtsurkunde - welche "nicht einmal an die für das Wochengeld zuständige Abteilung" erfolgt sei - ein Antrag auf Wochengeld im Sinne dieser Bestimmung immanent sei.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall ist das (Tiroler) Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz (BLKUFG), LGBl. Nr. 42/1979 (Wiederverlautbarung), anzuwenden. Paragraphenzitate ohne nähere Bezeichnung beziehen sich auf dieses Gesetz.
§ 16 (in der Fassung LGBl. Nr. 9/1989) regelt Leistungen bei Mutterschaft, dazu zählt das Wochengeld (die Novelle LGBl. Nr. 9/1989 enthält keine näheren Bestimmungen hinsichtlich ihres Inkrafttretens; das Landesgesetzblatt wurde am 23. Februar 1989 herausgegeben und versendet).
§ 19 trifft nähere Bestimmungen hinsichtlich der Geltendmachung von Leistungsansprüchen. Nach Abs. 4 dieser Bestimmung sind Ansprüche auf Leistungen nach den §§ 16 und 17 (Anmerkung: letzterer betrifft den Bestattungskostenbeitrag) "bei sonstigem" Verlust innerhalb von zwei Jahren nach der Entbindung bzw. nach dem Todesfall geltend zu machen.
Nach Abs. 6 dieser Bestimmung ist eine Nachsicht von der Versäumnis der unter anderem im Abs. 4 festgesetzten Frist nur in den Fällen möglich, "in denen der Anspruchsberechtigte nachweist, dass ihm ohne sein Verschulden die Einhaltung der Frist nicht möglich war".
Die §§ 63 ff treffen nähere Bestimmungen hinsichtlich der Verwaltungskommissionen der Kranken- und Unfallfürsorge der Landesbeamten (Anmerkung: es gibt auch Verwaltungskommissionen der Kranken- und Unfallfürsorge der Landeslehrer). § 63 (in der Fassung LGBl. Nr. 9/1989) trifft nähere Bestimmungen zur Verwaltungskommission; diese ist beim Amt der Landesregierung errichtet und es obliegt ihr unter anderem die Entscheidung über den Bestand und den Umfang von Ansprüchen und Beitragsverpflichtungen.
§ 64 trifft nähere Bestimmungen zur Verwaltungsoberkommission, die zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide der Verwaltungskommission errichtet ist.
Nach § 72 bedienen sich diese Verwaltungskommissionen bei der Besorgung ihrer Aufgaben der in der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung hiezu bestimmten Abteilung dieses Amtes (Geschäftsstelle).
Dieses Gesetz wurde mit LGBl. 97/1998 (das Stück des Landesgesetzblattes wurde am 3. November 1998 herausgegeben und versendet) wiederverlautbart, wobei die wiederverlautbarte Rechtsvorschrift als "Beamten- und Lehrer-, Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998 (BLKUFG 1998)" zu bezeichnen ist. Festzuhalten ist, dass die Paragraphenbezeichnungen hinsichtlich der §§ 16, 17 und 19 unverändert blieben; die Bestimmungen über die Verwaltungskommissionen der Kranken- und Unfallfürsorge der Landesbeamten führen nun die Bezifferung § 61 (Verwaltungskommission) und § 62 (Verwaltungsoberkommission), jene hinsichtlich der Geschäftsstelle ist nun als § 70 bezeichnet.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die §§ 16, 19 und die Bestimmungen hinsichtlich dieser Verwaltungskommissionen sowie dieser Geschäftsstelle im Zeitraum zwischen der Geburt des ältesten Kindes und der Erlassung des angefochtenen Bescheides inhaltlich unverändert blieben.
Der Beschwerdeführer macht zusammenfassend geltend, die unbestritten erfolgte Vorlage der Geburtsurkunden sei jedenfalls als konkludente Geltendmachung der strittigen Ansprüche zu werten, zumal ja nicht davon auszugehen sei, dass ein Dienstnehmer auf solche Ansprüche verzichten wolle. Aber auch wenn man diese Auffassung nicht teile, sei eine konkludente Geltendmachung durch die Vorlage der Geburtsurkunden in Verbindung mit der von ihm behaupteten, üblich gewesenen Weiterbearbeitung durch die Leiterin der Abteilungskanzlei anzunehmen (die Unterlassung der Feststellung dieser Praxis belaste den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften). Es sei diesbezüglich nämlich von der Behördeneinheit bzw. von einer "Dienststelleneinheit" auszugehen. Die Einbringung sei mit der Vorlage in der Abteilungskanzlei gegeben gewesen. Da die Leiterin dieser Kanzlei in tatsächlicher Übung sodann die Weiterleitung im Sinne der Geltendmachung dieses Anspruches vorgenommen habe, habe sie durch ihr jahrelanges Verhalten unwiderlegbar bestätigt, dass sie die Urkundenvorlage als konkludente Anspruchsgeltendmachung gewertet habe. Selbstverständlich müsse dieses Verhalten "der Dienststelle, bzw. der Behörde" zugerechnet werden und es habe daher jedermann davon ausgehen können, dass die Urkundenvorlage generell in diesem Sinn gewertet werde. Anders gesagt, habe niemand vermuten müssen, dass es hier nur um eine persönliche Eigenheit dieser Kanzleileiterin gegangen sei "und wenn es sie in dieser Funktion nicht mehr gäbe, würde die konkludente Geltendmachung auf die besagte Weise nicht mehr möglich sein".
Hilfsweise mache er geltend, dass gerade wegen dieses Verhaltens der früheren Kanzleileiterin auch die Voraussetzungen des § 19 Abs. 6 BLKUFG erfüllt seien, weil niemand damit habe rechnen müssen, dass wegen eines Personenwechsels in der Funktion der Abteilungskanzleileiterin nun ein Anspruchsverlust eintreten würde, wenn nicht zur zuvor ausreichenden Vorlage einer Geburtsurkunde auch noch eine ausdrückliche "Geltendmachung" (im Original unter Anführungszeichen) des Anspruches auf Wochengeld erfolgen würde. Darauf sei die belangte Behörde nicht eingegangen, was eine weitere Mangelhaftigkeit des angefochtenen Bescheides darstelle.
Dem ist Folgendes zu entgegnen:
Im Beschwerdefall ist zunächst strittig, ob eine Geltendmachung dieser Ansprüche im Sinne des § 19 Abs. 4 erfolgte. Richtig ist, dass das Gesetz keine besondere Form für die Geltendmachung vorschreibt. "Geltendmachung" bedeutet aber ein Tun, das der Sphäre des Anspruchswerbers zuzurechnen ist. Da der Beschwerdeführer selbst vorgebracht hat, er habe von diesen Ansprüchen (offenbar erst bis kurz vor der Antragstellung vom 19. Jänner 1998) gar nichts gewusst, ist daher im Beschwerdefall eine bewusste Geltendmachung dieser Ansprüche durch den Beschwerdeführer (selbst) von vornherein auszuschließen; in Frage kann daher nur stehen, ob ein von ihm gesetztes Verhalten (aus seiner Sicht: unwissentlich) als eine solche Geltendmachung gewertet werden kann. In Betracht kommt im Beschwerdefall nur die jeweilige Vorlage dieser Geburtsurkunden sei es für sich allein, sei es in Verbindung mit dem behaupteten Verhalten dieser früheren Kanzleileiterin.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist diesbezüglich entgegenzuhalten, dass die von ihm angenommene "Dienststelleneinheit" oder "Behördeneinheit" nicht zutrifft. Es ist zwar die Verwaltungskommission (wie auch die Verwaltungsoberkommission) dem Amt der Landesregierung zugeordnet, wobei sich gemäß § 72 BLKUFG (bzw. § 70 BLKUFG 1998) die Verwaltungskommissionen bei der Besorgung ihrer Aufgaben der in der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung hiezu bestimmten Abteilung dieses Amtes (Geschäftsstelle) bedienen. Ungeachtet dieser organisatorischen Nahebeziehung besteht aber nach dem Gesetz eine formelle Selbstständigkeit dieser Kommissionen wie auch der Geschäftsstelle. Es reicht daher nicht aus, wenn der fragliche Anspruch bei irgendeiner Untereinheit des Amtes der Landesregierung "geltend gemacht" wird, vielmehr muss diese "Geltendmachung" die zuständige Stelle "erreichen" (dies vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles). Eine "Geltendmachung" bei der Leiterin "irgendeiner" Abteilungskanzlei ist daher für sich allein nicht ausreichend. Sollte daher die frühere Kanzleileiterin die Weiterleitung solcher Begehren vorgenommen oder aber selbst für Anspruchswerber die Geltendmachung besorgt haben, so wäre sie diesfalls nur als Botin des Anspruchswerbers tätig geworden und es wäre, rechtlich gesehen, ihre Tätigkeit nicht der Sphäre der Einrichtungen nach dem BLKUFG zuzurechnen.
Unbeschadet der Frage, ob das im Verwaltungsverfahren erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Präsidialabteilung I auch die Agenden der Geschäftsstelle im Sinne des § 72 BLKUFG wahrnehme, zutrifft - diese Behauptung wurde in der Beschwerde nicht mehr aufrecht erhalten - führte auch dies die Beschwerde nicht zum Erfolg. Unbestritten nimmt die Präsidialabteilung I auch dienstbehördliche Agenden wahr.
Dies bedeutet, dass die Vorlage der Geburtsurkunden für sich allein zwar als Meldung der Geburt dieser Kinder an die Dienstbehörde zu sehen ist (was ja mit besoldungsrechtlichen Konsequenzen verbunden ist bzw. verbunden sein kann), aber nicht darüber hinaus auch als Geltendmachung der strittigen Ansprüche verstanden werden kann. Aus der behaupteten (früheren) Tätigkeit dieser früheren Kanzleileiterin ist nichts zu gewinnen, weil ja unbestrittenermaßen über die Vorlage der Geburtsurkunden hinaus nichts geschehen ist und eine solche Unterlassung schon gar nicht als Geltendmachung des Anspruches verstanden werden kann.
Zutreffend hat die belangte Behörde daher erkannt, dass die Ansprüche daher nicht rechtzeitig im Sinne des § 19 Abs. 4 geltend gemacht wurden.
Der Beschwerdeführer strebt weiters eine Nachsicht nach § 19 Abs. 6 an. Da der Beschwerdeführer aber selbst behauptet hat, von diesen Ansprüchen überhaupt nichts gewusst zu haben, wird deutlich, dass der Anspruchsverlust in Wahrheit auf seiner Rechtsunkenntnis beruhrt; vor diesem Hintergrund ist eine zu schützende Vertrauenslage, wie in der Beschwerde argumentiert wird, nicht erkennbar. Vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles erfüllt diese Gesetzesunkenntnis nicht die Voraussetzungen des § 19 Abs. 6.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 17. August 2000
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7VwRallg7 BoteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999120131.X00Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
01.06.2010