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63/02 Gehaltsgesetz;Norm
GehG 1956 §121 Abs1 Z1 idF 1994/550;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde des H in K, vertreten durch MMag. Johann Pichler, Rechtsanwalt in Wien VI, Mariahilfer Straße 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 19. Jänner 1999, Zl. 47 1201/2-I/11/98, betreffend Verwendungs(gruppen)zulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 1 bzw. § 121 Abs. 1 Z. 1 GG 1956, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, seit 1. Jänner 1998 als Beamter der Verwendungsgruppe A2 (Funktionszulagenschema), zuvor als Beamter der Verwendungsgruppe B (Dienstklassenschema; diesbezüglich war er zuletzt mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1995 in die Dienstklasse IV befördert worden). Er wird seit Mai 1993 in einer Geschäftsabteilung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (in der Folge kurz: FLD) als Referent bzw. Referatsleiter verwendet. Das gegenständliche Verfahren betrifft den Zeitraum von Juni 1994 bis Ende Dezember 1997.
Mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag vom 11. Juni 1997 (Einlaufstampiglie vom selben Tag) begehrte der Beschwerdeführer, ihm ab 1. Juni 1994 eine Verwendungszulage gemäß
"§ 121a Abs. 1 Z. 1" GG 1956 zu bemessen, weil er einen Dienst verrichte, der nur von einem Beamten einer höheren Verwendungsgruppe erwartet werden könne (Anmerkung: gemeint:
§ 30a Abs. 1 Z. 1 GG 1956 bis Ende 1994 und § 121 Abs. 1 Z. 1 GG 1956 ab 1. Jänner 1995; im Verwaltungsverfahren ist grundsätzlich ohne nähere Unterscheidung von § 121 Abs. 1 Z. 1 GG 1956 die Rede).
Begründend brachte der Beschwerdeführer vor, nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seien der Verwendungsgruppe A nur Dienste zuzurechnen, für die im Allgemeinen eine abgeschlossene Hochschulbildung Voraussetzung sei. Bestehe die zu beurteilende Tätigkeit in der Anwendung von Rechtsvorschriften, so dürften die Rechtsfragen, die der Beamte zu lösen habe, nicht bloß einem ganz kleinen Rechtsgebiet angehören, und für ihre Lösung müsse ein Gesamtüberblick über die Rechtswissenschaft erforderlich sein.
Nun seien bei der Erledigung von Rechtsmitteln, die in den Aufgabenbereich seiner Geschäftsabteilung fielen, neben umfassenden Kenntnissen der BAO und der AbgEO auch Grundkenntnisse des Insolvenzrechtes sowie schwerpunktmäßig (beispielsweise bei Nachsicht - sachliche Unbilligkeit) unterschiedliche und überblicksmäßige Kenntnisse sämtlicher materiell-rechtlicher Abgabengesetze (insbesondere UStG und EStG) sowie von anderen Gesetzen (ABGB, GesmbHG, Grundbuchsrecht, HGB, usw.) erforderlich.
Der Tätigkeitsbereich könne daher nicht als ganz kleines Rechtsgebiet bezeichnet werden. Der Materie sei zudem ein hoher Schwierigkeitsgrad eigen. Mehr als 70 % der Gesamttätigkeit entfalle auf die Bearbeitung von Rechtsmitteln. Weiters sei aus dem Geschäftsverteilungsplan ersichtlich, dass seine Agenden mit jenen der A-Bediensteten ident seien. Die Richtigkeit seiner Angaben ergebe sich aus den im Mai vom Abteilungsleiter übermittelten Arbeitsplatzbeschreibungen. Im Hinblick auf diese Gegebenheiten liege somit eine Tätigkeit vor, die der Verwendungsgruppe A zuzuordnen sei.
Dass ihm die Eigenapprobation erst mit 1. Dezember 1996 eingeräumt worden sei, sei im Hinblick auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Dezember 1987, Zl. 86/12/0264, unmaßgeblich, weil sich der Unterschied auf den Entscheidungsprozess, nicht aber auf das für die Tätigkeit erforderliche Wissen beziehe.
Hierauf wandte sich die Dienstbehörde I. Instanz an die belangte Behörde, um die Zustimmung zur Bemessung einer solchen Verwendungs(gruppen)zulage zu erwirken. Die belangte Behörde trat dem mit Erledigung vom 9. Dezember 1997 mit der Argumentation entgegen, wenn, wie vorliegendenfalls, die Aufgaben des Beschwerdeführers zu 75 % in der Abfassung von Entscheidungen betreffend Rechtsmittel, die die Abgabeneinbringung zum Gegenstand hätten, bestünden, sei dafür nur die Beherrschung eines kleinen Ausschnittes des Stoffes einer Studienrichtung notwendig, die nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch von einem Beamten der Verwendungsgruppe B erwartet werden könne. In diese Richtung zeige auch die aus Anlass der Besoldungsreform 1995 mit "B VI/VII-1 (A 2/4)" vorgenommene Bewertung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers und die dem Beschwerdeführer für diese dienstklassenmäßig höherwertige Verwendung gemäß § 121 Abs. 1 Z. 2 GG 1956 bemessene Verwendungszulage.
Mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 20. Februar 1998 stellte die Dienstbehörde I. Instanz fest, dass dem Beschwerdeführer eine Verwendungszulage gemäß § 121 Abs. 1 Z. 1 GG 1956 im Zeitraum ab 1. Juni 1994 nicht gebühre. Nach kurz gefasster Darstellung des Verfahrensganges führte die belangte Behörde weiters begründend aus, der Arbeitsplatzbeschreibung zufolge umfassten die Aufgaben des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers "die Erledigung der von den Finanzämtern der Finanzlandesdirektion als Abgabenbehörde II. Instanz vorgelegten Berufungen, die Abfassung allfälliger Gegenschriften an den Verwaltungsgerichtshof und Verfassungsgerichtshof, die Erledigung von Dienstaufsichtsbeschwerden, Devolutionsanträgen und von Angelegenheiten des Vollstreckungsrechtshilfeverkehrs, die Aufhebung von Bescheiden gem. § 299 BAO, die Abfassung von Berichten an das Bundesministerium für Finanzen, die Erteilung von Rechtsauskünften an die Finanzämter sowie Parteien und deren Vertreter".
Weiters seien die Tätigkeiten des Beschwerdeführers wie folgt quantifiziert worden: Abfassung von Rechtsmittelentscheidungen und von Gegenschriften an den Verwaltungsgerichtshof und Verfassungsgerichtshof 75 %; Schriftverkehr mit dem Bundesministerium für Finanzen, den Finanzämtern, den Abgabenpflichtigen und deren Vertretern 20 %;
Rechtshilfeverkehr 4 %, Telefonate und Parteienverkehr 1 %.
Strittig sei vorliegendenfalls, ob die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Rechtsmittelbearbeiter einen Anspruch auf eine Verwendungs(gruppen)zulagen begründe oder nicht.
Gemäß § 121 Abs. 1 Z. 1 GG 1956 gebühre dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd in erheblichem Ausmaß Dienste verrichte, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen seien.
In diesem Sinne sei daher zunächst zu untersuchen, ob die vom Beschwerdeführer zu verrichtenden Dienste einer höheren Verwendungsgruppe (diesfalls der Verwendungsgruppe A) zuzuordnen seien und - zutreffendenfalls - in welchem Ausmaß diese im Verhältnis zu seiner Gesamttätigkeit erbracht würden.
Zunächst sei festzuhalten, dass - wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt zum Ausdruck gebracht habe - für einen Beamten der Verwendungsgruppe B Dienste vom Rang einer selbstständigen und selbstverantwortlichen Arbeit charakteristisch und damit dieser Verwendungsgruppe zuzuordnen seien, deren klaglose Bewältigung einerseits eine durch Absolvierung einer höheren Lehranstalt erworbene Bildung, andererseits Fachkenntnisse voraussetze, wie sie durch Zurücklegung der als Anstellungserfordernisse vorgeschriebenen Zeiten praktischer Verwendung und der als ebensolches erforderten Ablegung entsprechender Prüfung erlangt zu werden pflegten. Dabei sei die auch durch private Fortbildung herbeigeführte Erfahrungskomponente für den Verwendungserfolg von Bedeutung (Hinweis auf das Erkenntnis vom 15. Februar 1988, Zl. 86/12/0128).
Ebenso falle nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf das Erkenntnis vom 9. Februar 1981, Zl. 3282/79) die Ausfüllung einer selbstständigen und verantwortlichen Stellung und die Erledigung auch nicht einfacher Fälle innerhalb eines beschränkten Arbeitsgebietes in den Rahmen der von Beamten der Verwendungsgruppe B zu erbringenden Arbeitsleistung. In einem sachlich beschränkten Umfang sei solchen Beamten auch die Verfassung von Bescheiden höheren Schwierigkeitsgrades und die Übernahme der Verantwortung hiefür zumutbar.
Hingegen seien - worauf der Beschwerdeführer selbst zutreffend verweise - der Verwendungsgruppe A nur solche Dienste zuzurechnen, für die im Allgemeinen eine abgeschlossene Hochschulbildung Voraussetzung sei. Dagegen führe aber selbst das Erfordernis von auf Hochschulniveau stehenden - allenfalls durch dienstliche oder private Fortbildung - angeeigneten Kenntnissen dann nicht zur Annahme einer A-wertigen Verwendung, wenn es sich lediglich um einen kleinen Ausschnitt aus dem Stoff einer Studienrichtung handle (Hinweis auf hg. Judikatur).
Ferner sei der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eindeutig zu entnehmen, dass nicht generell jede Tätigkeit als Rechtsmittelbearbeiter in einer Rechtsmittelabteilung einer FLD als A-wertig zu bezeichnen sei; vielmehr sei die A-Wertigkeit im Rahmen dieser Tätigkeit nur in bestimmten umfangreicheren Geschäftsgebieten (beispielsweise im Rahmen der Einkommen- oder Lohnsteuer, der Einheitsbewertung, u.a.) gegeben.
Im Gegensatz hiezu bestünden die Aufgaben des Beschwerdeführers zu 75 % in der Abfassung von Rechtsmittelentscheidungen betreffend Rechtsmittel, die die Abgabeneinhebung zum Gegenstand hätten. Entgegen seiner Auffassung sei aber für die Bewältigung dieses Aufgabenbereiches nur die Beherrschung eines kleinen Ausschnittes des Stoffes eines Hochschulstudiums notwendig. Bei der in Rede stehenden Tätigkeit handle es sich somit um eine solche, die ohne Weiteres auch von einem Beamten der Verwendungsgruppe B erwartet werden könne.
Da es somit schon an der Grundvoraussetzung, nämlich einer A-Wertigkeit der beschriebenen Tätigkeit, fehle, bestehe für die Bemessung der angestrebten Zulage kein Raum.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer eine umfangreiche Berufung, in welcher er unter anderem zur Untermauerung seines Standpunktes beispielsweise (unter Angabe von Aktenzeichen) auf verschiedenste Geschäftsfälle verwies.
Mangels Entscheidung über seine Berufung erhob der Beschwerdeführer die zur Zl. 98/12/0414 protokollierte Säumnisbeschwerde; das Verfahren wurde mit dem hg. Beschluss vom 17. Februar 1999 infolge Erlassung des nun angefochtenen Bescheides eingestellt.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde (nach einem behördeninternen Schriftwechsel) der Berufung nicht stattgegeben und den bekämpften erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG bestätigt.
Nach zusammengefasster Darstellung des Verfahrensganges und des wesentlichen Inhaltes der Berufung und nach Rechtsausführungen heißt es im angefochtenen Bescheid insbesondere, der Beschwerdeführer habe die vorgesehene Grundausbildung abgeschlossen. Nach den Anforderungen dieser Prüfung (Hinweis auf § 8 Abs. 2 der Verordnung BGBl. Nr. 37/1975) sei davon auszugehen, dass diese Ausbildung dem Beschwerdeführer die wesentlichen Grundkenntnisse für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Dienstpflichten vermittelt habe. In Verbindung mit der langjährigen beruflichen Erfahrung ergebe sich das für seine qualifizierte Arbeit notwendige Spezialwissen. Ein solches Wissen könne aber nicht den Umfang und den Gesamtüberblick erreichen, der Absolventen einer Universität auszeichne.
Von entscheidungswesentlicher Bedeutung sei vorliegendenfalls die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend Rechtsmittelbearbeiter in den Finanzlandesdirektionen (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom 13. Februar 1984, Zl. 83/12/0055, vom 14. Dezember 1987, Zl. 86/12/0264, vom 15. Februar 1988, Zl. 87/12/0161 und vom 15. Februar 1988, Zl. 87/12/0164; diese werden teilweise dargestellt).
Nach Punkt 11. der Arbeitsplatzbeschreibung des Beschwerdeführers seien für die Erfüllung seiner Aufgaben folgende Kenntnisse erforderlich: Umfassende Kenntnisse der BAO, der AbgEO, der Vorschriften und Erlässe im Vollstreckungsrechtshilfeverkehr, Grundkenntnisse des Insolvenzrechtes; schwerpunktmäßig unterschiedliche und überblicksmäßige Kenntnisse der materiell-rechtlichen Abgabengesetze (insbesondere EStG und UStG) sowie von anderen Gesetzen (beispielsweise ABGB, Grundbuchsrecht, usw.). Diese Aufzählung decke sich im Wesentlichen mit den Angaben des Beschwerdeführers in seinem Antrag vom 11. Juni 1997. In seiner Berufung habe er die Darstellung der geforderten Kenntnisse ergänzt. Diese Ergänzungen seien aber nicht geeignet, die Beurteilung der Anforderungen an sein Fachwissen zu ändern. Die belangte Behörde sei zur Ansicht gelangt, dass zur Erfüllung seiner Aufgaben juristische Kenntnisse, wie sie einem Beamten der Verwendungsgruppe B abgefordert werden könnten, ausreichten.
Da seine Geschäftsabteilung kein materielles Rechtsgebiet im Kernbereich der Finanzverwaltung (wie beispielsweise Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer) betreue, sondern lediglich Berufungen betreffend Haftungen gemäß §§ 9 und 14 BAO, Sicherstellungsaufträge, Säumniszuschläge, Zahlungserleichterungen, Aussetzungs- und Stundungszinsen, Aussetzung der Einhebung, u.a., also auf einem Hilfsgebiet des Finanzwesens, zu erledigen seien, stelle die Tätigkeit in dieser Materie keine den zuvor beispielsweise angeführten Aufgabengebieten, die die eigentlichen "Grundstützen" der Finanzverwaltung darstellten, gleichwertige Verwendung dar. Umfassende, allenfalls auf Hochschulniveau stehende Kenntnisse würden nur auf dem Gebiet der Abgabeneinhebung benötigt, diese stellten aber einen kleinen Ausschnitt aus dem gesamten Finanzrecht und somit nur ein kleines Rechtsgebiet dar.
Eine der akademischen Ausbildung entsprechende Bildungshöhe lasse sich weder mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer zur Bearbeitung sämtlicher Geschäftsfälle herangezogen werde, noch mit der ihm übertragenen Approbationsbefugnis begründen. Ob die vom Beschwerdeführer erbrachten dienstlichen Leistungen auch von Beamten der Verwendungsgruppe A1 bzw. A erbracht würden, sei in diesem Zusammenhang nicht von Belang, weil die Regelung des § 121 GG 1956 insgesamt, insbesondere auch in ihrem Abs. 1 Z. 1, nur auf die tatsächlich von einem bestimmten Beamten ausgeübte Tätigkeit abstelle. Zur Approbationsbefugnis sei zu bemerken, dass nach dem internen Geschäftsverteilungsplan dieser Abteilung zwar alle Rechtsmittelbearbeiter des Höheren und des Gehobenen Dienstes in dieser Abteilung sämtliche Geschäftsfälle bearbeiteten, aber die im Höheren Dienst eingestuften, erfahreneren und älteren Bediensteten, Angelegenheiten mit einem Streitwert bis S 130.000,-- (HR Dr. A) bzw. bis S 300.000,-- (OR Dr. B) selbst approbieren könnten, während der Beamtin Mag. C nur Geschäftsstücke mit einem Streitwert bis S 20.000,--, den Amtsdirektoren D und E Geschäftsstücke mit einem Streitwert bis S 40.000,-- und dem Beschwerdeführer Geschäftsstücke mit einem Streitwert bis S 60.000,-- übertragen seien. Daraus ergebe sich, dass die an Dienstjahren junge Beamtin des Höheren Dienstes und alle Beamten des Gehobenen Dienstes nur Geschäftsstücke mit weit geringerem Streitwert als die erfahrenen Beamten des Höheren Dienstes selbstständig erledigen dürften.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass Berufungsentscheidungen in I. Instanz von Fachbereichsleitern, die dem Höheren Dienst angehörten, erledigt würden, sei entgegenzuhalten, dass die Fachbereichsleiter neben der Abgabeneinhebung und Abgabeneinbringung auch andere Rechtsgebiete betreuten und nur unter anderen mit diesem kleinen Rechtsgebiet betraut seien.
Die Auffassung der Behörde I. Instanz, dass die vom Beschwerdeführer verrichteten Dienste von einem Beamten des Gehobenen Dienstes erwartet werden könnten, werde weiters durch die aus Anlass der Besoldungsreform im Jahr 1995 vorgenommenen Bewertung seines Arbeitsplatzes gestützt, der der Verwendungsgruppe A2 und der Funktionsgruppe 4 zugeordnet worden sei. Im Jahr 1997 sei der Arbeitsplatz neu bewertet und mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1998 innerhalb der Verwendungsgruppe A2 der Funktionsgruppe 6 zugeordnet worden.
Dem Hinweis des Beschwerdeführers, im bekämpften erstinstanzlichen Bescheid werde behauptet, der Verwaltungsgerichtshof habe in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass nicht generell jede Tätigkeit als Rechtsmittelbearbeiter einer Rechtsmittelabteilung der Finanzlandesdirektion als A-wertig zu bezeichnen sei, sei Folgendes zu entgegnen: Die Behörde I. Instanz habe ausgeführt, der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei eindeutig zu entnehmen, dass nicht jede solche Tätigkeit als A-wertig zu bezeichnen sei. Tatsächlich finde sich der von der Behörde I. Instanz formulierte Satz in der Rechtsprechung nicht. Aus den bisher vorliegenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes dürfe aber auch nicht gefolgert werden, dass generell jede Tätigkeit als Rechtsmittelbearbeiter in einer Finanzlandesdirektion A-wertig sei. Es komme eben darauf an, ob die juristischen Tätigkeiten eines Beamten einem ganz kleinen oder einem umfangreicheren Rechtsgebiet zuzurechnen seien. Dies habe die Behörde I. Instanz zum Ausdruck bringen wollen (wird näher ausgeführt).
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf "Zuerkennung" einer Verwendungszulage gemäß § 121 Abs. 1 Z. 1 GG 1956 im Zeitraum vom 1. Juni 1994 bis zum 31. Dezember 1997 verletzt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Beschwerdeführer hat unaufgefordert eine Replik zur Gegenschrift eingebracht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Für den Beschwerdeführer galten im hier maßgeblichen Zeitraum als Beamten des Dienstklassenschemas die Übergangsbestimmungen des Abschnittes XI des Gehaltsgesetzes in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994.
Der Beschwerdeführer macht einen zeitraumbezogenen Anspruch geltend; Anspruchsgrundlage ist bis zum Ablauf des Jahres 1994 § 30a Abs. 1 Z. 1 GG 1956, danach § 121 Abs. 1 Z. 1 GG 1956.
Gemäß § 121 Abs. 1 Z. 1 GG 1956 gebührt dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung und dem Beamten in handwerklicher Verwendung eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd im erheblichen Ausmaß Dienste verrichtet, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind.
Nach Abs. 2 dieser Bestimmung ist die Verwendungszulage mit Vorrückungsbeträgen oder halben Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse und Verwendungsgruppe zu bemessen, der der Beamte angehört. Sie darf im Fall des Abs. 1 Z. 1 drei Vorrückungsbeträge nicht übersteigen. Nach Abs. 4 leg. cit. ist sie innerhalb dieser Grenzen nach der Höherwertigkeit der Leistung zu bemessen.
Soweit hier erheblich, entsprechen diese Bestimmungen im Wesentlichen den korrespondierenden Bestimmungen des früheren § 30a GG 1956 idF bis zum Besoldungsreform-Gesetz 1994.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind der Verwendungsgruppe A nur Dienste zuzuordnen, für die im Allgemeinen eine abgeschlossene Hochschulbildung Voraussetzung ist. Charakteristisch für einen dieser Verwendungsgruppe zuzuordnenden Dienst ist, dass seine Verrichtung einen Gesamtüberblick über eine den Gegenstand eines Universitätsstudiums bildende Wissenschaft erfordert, wie ihn im Allgemeinen nur ein solches Studium zu vermitteln pflegt. Dagegen sind für den Beamten der Verwendungsgruppe B charakteristisch und damit dieser Verwendungsgruppe zuzuordnen Dienste vom Rang einer selbständigen und selbstverantwortlichen Arbeit, deren klaglose Bewältigung einerseits eine durch Absolvierung einer höheren Lehranstalt erworbene Bildung, andererseits Fachkenntnisse voraussetzt, wie sie durch die Zurücklegung der als Anstellungserfordernisse vorgeschriebenen Zeiten praktischer Verwendung und der geforderten Ablegung entsprechender Prüfungen erlangt zu werden pflegen; dabei ist die - auch durch private Fortbildung herbeigeführte - Erfahrungskomponente für den Verwendungserfolg von Bedeutung. Selbst das Erfordernis von auf Hochschulniveau stehenden - allenfalls durch dienstliche oder private Fortbildung - angeeigneten Kenntnissen führt - wegen des Erfordernisses des genannten Gesamtüberblickes - dann nicht zur Annahme einer A-wertigen Verwendung, wenn es sich lediglich um einen kleinen Ausschnitt aus dem Stoff einer Studienrichtung handelt. Andererseits lässt sich mit dem Vorhandensein von bloßen Grundkenntnissen - auf mehreren Sachgebieten - eine der akademischen Ausbildung entsprechende Bildungshöhe nicht begründen (siehe dazu beispielsweise das auch zu § 121 Abs. 1 Z. 1 GG 1956 ergangene hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1998, Zl. 96/12/0054, unter Hinweis auf Vorjudikatur).
Weiters ist zu beachten, dass Erheblichkeit im Sinne des § 121 Abs. 1 Z. 1 GG 1956 (erst) dann vorliegt, wenn mehr als 25 % der gesamten dienstlichen Tätigkeit als A-wertig anzusehen sind (siehe dazu abermals das zuvor genannte Erkenntnis vom 14. Mai 1998, Zl. 96/12/0054).
Davon ausgehend ist der entscheidungserhebliche Sachverhalt aus folgenden Gründen nicht ausreichend geklärt, um die Frage der Gebührlichkeit dieser Verwendungszulage abschließend beurteilen zu können:
Zwar ist nicht maßgeblich, ob das vom Beschwerdeführer zu bearbeitende Gebiet "klein" oder "ganz klein" ist, weil diesem Unterschied jedenfalls im Beschwerdefall entgegen seiner Auffassung keine entscheidende Bedeutung zukommt. Ebenso ist eine Auseinandersetzung mit der Richtigkeit der Annahme der belangten Behörde entbehrlich, bei der Abgabeneinhebung handle es sich um ein (bloßes) "Hilfsgebiet des Finanzrechtes". Vielmehr kommt es darauf an, ob der Beschwerdeführer zur ordnungsgemäßen Erledigung der ihm übertragenen Amtsgeschäfte in erheblichem Ausmaß die zuvor umschriebenen, qualitativ höherwertigen Dienste erbringen muss. Dies ist bei der gegebenen Verfahrenslage entgegen der Auffassung der belangten Behörde keineswegs auszuschließen. Zwar mag es schon sein, dass nicht jegliche zweitinstanzliche Tätigkeit auf dem Gebiet des "Finanzrechtes" schon allein deshalb, weil es sich um eine zweitinstanzliche Tätigkeit handelt, also ausnahmslos, in diesem Sinne höherwertig (der Verwendungsgruppe A zuzuordnen) ist. Es fällt aber vor allem auf, dass die Abteilung nebst dem Abteilungsleiter mit (nach den Kategorien des Dienstklassensystems) drei A- und drei B-Beamten besetzt ist, denen die Erledigung aller Arten von Geschäftsfällen obliegen soll. Das ist ein starkes Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer, sollte er, ebenso wie die A-Beamten, zur Bearbeitung aller Arten von Geschäftsfällen herangezogen werden, zumindest im erheblichen Umfang eine A-wertige Tätigkeit erbringt. Es bedarf daher der Klärung der Frage, nach welchen Kriterien diese Geschäfte auf die einzelnen Referenten aufgeteilt werden bzw. in weiterer Folge zu erledigen sind. Auch dann, wenn alle Referenten im Prinzip alle Arten von Geschäftsfällen zu bearbeiten haben, ist nämlich von Bedeutung, ob etwa den A-Beamten die (voraussichtlich) schwierigeren, den B-Beamten, näherhin dem Beschwerdeführer, hingegen die (voraussichtlich) leichteren Fälle zugeteilt werden; weiters auch, ob ihm (beispielsweise) aufgetragen wurde, in bestimmten Fällen juristischen Rat bei seinem Vorgesetzten einzuholen oder, ob etwa Weisungen für den Fall bestehen, dass sich ein ihm zugeteilter Geschäftsfall als zu schwierig herausstellen sollte. Diesbezügliche Feststellungen fehlen aber. Der Eigenapprobationsbefugnis mag zwar eine gewisse Indizwirkung zukommen, aus diesem Umstand allein lassen sich aber diese fehlenden Tatsachenfeststellungen nicht ableiten (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 10. Juni 1991, Zl. 86/12/0056).
Im Übrigen hat der Beschwerdeführer auch bestimmte Akten zur Untermauerung seines Vorbringens bezeichnet, die aber der Aktenlage zufolge von den Behörden nicht beigeschafft wurden. Vorweg kann nicht gesagt werden, dass sich daraus nichts für den Beschwerdeführer Günstigeres ergeben könnte (wobei allerdings fraglich sein mag, ob sich daraus allein auch das erforderliche Ausmaß an höherwertiger Tätigkeit ableiten ließe).
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBL. Nr. 416/1994.
Wien, am 17. August 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999120066.X00Im RIS seit
20.11.2000