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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1997 §19;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hanslik, über die Beschwerde der 1965 geborenen XB in Wien, vertreten durch Mag. Dr. IW, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 5. April 2000, Zl. 309.228/2-III/11/98, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 5. April 2000 wurde der von der Beschwerdeführerin am 20. Oktober 1997 bei der österreichischen Botschaft in Budapest gestellte Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, nunmehr gewertet als solchen auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung, gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 28 Abs. 5 des Fremdengesetzes 1997 (FrG 1997) abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe einen Asylantrag gestellt, das Asylverfahren sei noch anhängig. Die Beschwerdeführerin verfüge über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 15 (richtig wohl: gemäß § 19) des Asylgesetzes 1997. Diese Aufenthaltsberechtigung sei bis 10. Mai 2000 befristet. Gemäß § 28 Abs. 5 FrG 1997 benötigten Fremde, die auf Grund der Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zum vorläufigen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt seien, hiefür keinen Einreise- oder Aufenthaltstitel.
Der Antrag der Beschwerdeführerin sei daher abzuweisen gewesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2
VwGG gebildeten Senat erwogen:
§ 28 Abs. 5 FrG 1997 lautet:
"§ 28. ...
...
(5) Fremde, denen in Österreich Asyl gewährt wird, genießen Sichtvermerksfreiheit. Fremde, die sonst auf Grund der Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, benötigen hiefür keinen Einreise- oder Aufenthaltstitel."
§ 19 AsylG 1997 lautet (auszugsweise):
"§ 19. (1) Asylwerber, die sich - sei es auch im Rahmen einer Vorführung nach Anreise über einen Flugplatz oder nach direkter Anreise aus dem Herkunftsstaat (§ 17 Abs. 1) - im Bundesgebiet befinden, sind vorläufig zum Aufenthalt berechtigt, es sei denn, ihr Antrag wäre wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. ...
(2) Asylwerber, die unter Umgehung der Grenzkontrolle oder entgegen den Bestimmungen des 2. Hauptstückes des Fremdengesetzes eingereist sind, haben die vorläufige Aufenthaltsberechtigung erst, wenn sie von der Behörde zuerkannt wird. Die Behörde hat solchen Asylwerbern, deren Antrag zulässig, aber nicht offensichtlich unbegründet ist, unverzüglich die vorläufige Aufenthaltsberechtigung durch Aushändigung der Bescheinigung zuzuerkennen.
(3) Die vorläufige Aufenthaltsberechtigung ist Asylwerbern, denen die vorläufige Aufenthaltsberechtigung zukommt, von Amts wegen zu bescheinigen. ... Die Bescheinigung ist mit einer Gültigkeitsdauer von höchstens drei Monaten zu versehen, die jeweils um höchstens drei Monate verlängert werden darf.
(4) Die vorläufige Aufenthaltsberechtigung endet, wenn das Asylverfahren eingestellt oder rechtskräftig abgeschlossen ist. Die Bescheinigung ist dann vom Bundesasylamt oder von der Fremdenpolizeibehörde einzuziehen."
Art. I der Verordnung der Bundesregierung, mit der das Aufenthaltsrecht kriegsvertriebener Kosovo-Albaner geregelt und die Niederlassungsverordnung 1999 geändert wird, BGBl. II Nr. 133/1999 in der Fassung der Novelle BGBl. II Nr. 461/1999, lautet auszugsweise:
"§ 1. Fremden, denen Österreich im Rahmen der international vereinbarten Aufnahmeaktion die Einreise gestattet, kommt ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zu. ...
§ 2. Staatsangehörigen der Bundesrepublik Jugoslawien, die glaubhaft machen, Kosovo-Albaner zu sein, sowie deren Ehegatten und minderjährigen Kindern, die vor dem 15. April 1999 aus dem Kosovo kommend in das Bundesgebiet eingereist sind, infolge des bewaffneten Konfliktes derzeit nicht in ihre Heimat zurückkehren und anderweitig keinen Schutz vor Verfolgung finden können, kommt ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zu. Dies gilt nicht für Fremde, die sonst ein Aufenthaltsrecht haben.
§ 3. Staatsangehörigen der Bundesrepublik Jugoslawien, die glaubhaft machen, Kosovo-Albaner zu sein, sowie deren Ehegatten und minderjährigen Kindern, die aus dem Kosovo vertrieben wurden und anderweitig keinen Schutz gefunden haben, kommt ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zu, wenn ihnen mit Zustimmung der Sicherheitsdirektion die Einreise in das Bundesgebiet deshalb gestattet wird, weil sie
...
§ 4. (1) Das Aufenthaltsrecht gemäß der §§ 1 bis 3 besteht bis zum 31. Dezember 1999.
(2) Ein Aufenthaltsrecht Fremder gemäß den §§ 1 bis 3, das am 31. Dezember 1999 besteht, wird bis zur Ausreise der Fremden mit finanzieller Rückkehrhilfe, längstens bis 31. März 2000 verlängert.
...
§ 6. Niederlassungsbewilligungen gemäß Art. II Z 2 können Fremden, denen nach § 4 Abs. 2 oder § 5 ein Aufenthaltsrecht zukommt, auch noch im Jahr 2000 erteilt werden. Anträge hierauf können im Inland gestellt werden."
Art. II der Verordnung BGBl. II Nr. 133/1999 sieht Sonderquoten für die Erteilung von Niederlassungsbewilligungen an Ehegatten und minderjährige Kinder bereits im Bundesgebiet niedergelassener Fremder vor, die vor dem 15. April 1999 einen Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung gestellt haben, über den mangels zur Verfügung stehender Bewilligungen noch nicht entschieden ist, die aus dem Kosovo vertrieben sind und keinen anderweitigen Schutz finden können, sofern entweder der niedergelassene Fremde oder diese Angehörigen als Staatsangehörige der Bundesrepublik Jugoslawien glaubhaft machen, Kosovo-Albaner zu sein.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe den in Rede stehenden Antrag vom 20. Oktober 1997 vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet gestellt. Ihr Ehegatte halte sich in Österreich auf. Während des anhängigen Niederlassungsverfahrens sei der bewaffnete Konflikt im Kosovo ausgebrochen, sodass die Beschwerdeführerin als Flüchtling nach Österreich gekommen sei. Sie habe am 25. Juni 1998 einen Antrag auf Gewährung von Asyl gestellt, welcher in erster Instanz abgewiesen worden sei. Das Verfahren über die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung sei noch anhängig. Der Beschwerdeführerin sei am 28. Juni 1998 die vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz erteilt worden. Die darüber ausgestellte Bescheinigung sei in der Folge, zuletzt bis 10. August 2000, verlängert worden. Das vorläufige Aufenthaltsrecht "laufe in Kürze ab".
Mit diesem Vorbringen bestätigt die Beschwerdeführerin zunächst die Annahme der belangten Behörde, sie sei bei Bescheiderlassung nach dem AsylG 1997 zum vorläufigen Aufenthalt berechtigt gewesen.
Wie im hg. Erkenntnis vom 4. Februar 2000, Zl. 98/19/0317, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausgeführt wurde, führt der Umstand, dass ein Fremder nach dem Asylgesetz 1997 zum vorläufigen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist, nicht zur Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung gemäß § 23 Abs. 5 FrG 1997 an ihn. Die belangte Behörde wertete daher den Antrag der Beschwerdeführerin vom 20. Oktober 1997 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zutreffend in Anwendung der Übergangsbestimmung des § 112 FrG 1997 als solchen auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17. März 2000, Zl. 98/19/0276, auf dessen Entscheidungsgründe gleichfalls gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, darlegte, bildet das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 5 zweiter Satz FrG 1997 einen Versagungsgrund, welcher zur Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung führt. Die Berechtigung zum vorläufigen Aufenthalt im Bundesgebiet nach dem Asylgesetz 1997 schließt also die Möglichkeit der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aus. Dies gilt auch dann, wenn - wie die Beschwerdeführerin behauptet - der Ablauf einer solchen Berechtigung (offenbar gemeint: infolge Beendigung des Asylverfahrens) bevorsteht.
§ 28 Abs. 5 FrG 1997 bildet auch für solche Fremde einen Versagungsgrund, die ihren Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung vor der Einreise in das Bundesgebiet (und dem Erwerb ihres vorläufigen Aufenthaltsrechtes) gestellt haben (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 17. März 2000, Zlen. 99/19/0136, 0137).
In diesem Zusammenhang sei noch angemerkt, dass keine Hinweise darauf bestehen, dass der Beschwerdeführerin ein vorläufiges Aufenthaltsrecht nach der Verordnung der Bundesregierung, mit der das Aufenthaltsrecht kriegsvertriebener Kosovo-Albaner geregelt und die Niederlassungsverordnung 1999 geändert wird, BGBl. II Nr. 133/1999 idF der Verordnung BGBl. II Nr. 461/1999, zustand. Von der Beschwerdeführerin wird nämlich weder behauptet, dass ihr im Rahmen der international vereinbarten Aufnahmeaktion die Einreise gestattet wurde, noch dass ihre Einreise mit Zustimmung der Sicherheitsdirektion aus den in § 3 dieser Verordnung genannten Gründen erfolgte. Ein vorläufiges Aufenthaltsrecht nach § 2 dieser Verordnung hat die Beschwerdeführerin schon deshalb nicht erworben, weil sie schon bei Inkrafttreten derselben über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz 1997 verfügte. Das Aufenthaltsrecht nach § 2 der in Rede stehenden Verordnung ist aber gegenüber einem vorläufigen Aufenthaltsrecht nach § 19 AsylG subsidiär (vgl. § 2 letzter Satz der zitierten Verordnung, sowie das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 17. März 2000, Zlen. 99/19/0136, 0137).
Damit kam eine Anwendung der §§ 4 Abs. 2 und 6 der in Rede stehenden Verordnung auf die Beschwerdeführerin nicht in Betracht.
Wenn die Beschwerdeführerin weiters die Auffassung vertritt, der angefochtene Bescheid greife in ihr Privat- und Familienleben ein, so ist ihr zu entgegnen, dass sie im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides ihr Privat- und Familienleben in Österreich auf Grund des ihr ohnedies zustehenden vorläufigen Aufenthaltsrechtes ausüben konnte. Art. 8 MRK räumt vorläufig aufenthaltsberechtigten Asylwerbern keinen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ein.
Auf Basis dieser rechtlichen Beurteilung geht auch die Rüge der Beschwerdeführerin, die belangte Behörde habe ihr kein Parteiengehör zum nunmehr gebrauchten Versagungsgrund gewährt, ins Leere. Die Beschwerdeführerin legt nämlich mit Ausnahme des oben bereits wiedergegebenen, zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung führenden Vorbringens nicht dar, welchen Sachverhalt sie im Falle der Gewährung rechtlichen Gehörs vor der Berufungsbehörde vorgetragen hätte.
Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 25. August 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000190097.X00Im RIS seit
21.12.2000