TE Bvwg Beschluss 2017/11/8 L515 2166616-1

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Veröffentlicht am 08.11.2017
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Entscheidungsdatum

08.11.2017

Norm

VwGG §30 Abs2
VwGG §30a Abs3

Spruch

L515 2166616-1/16E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. H. LEITNER über den Antrag des XXXX , der gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.08.2017, Zl. L515 2166616-1/5Z, erhobenen ordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen:

Der Antrag auf aufschiebende Wirkung betreffend die ordentliche Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG als unzulässig zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Am 25.09.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer ordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ein. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.09.2017, Zl. L515 2166616-1/7Z, wurde dem Antragsteller gemäß § 61 Abs. 1 und 2 VwGG die Verfahrenshilfe im vollen Umfang bewilligt. Gleichzeitig wurde der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Steiermark mit Schreiben vom 26.09.2017, Zl. L515 2166616-1/8Z, von der Bewilligung der Verfahrenshilfe verständigt und ersucht, einen Rechtsanwalt zum Vertreter zu bestellen.

Mit Bescheid der Rechtsanwaltskammer Steiermark vom 28.09.2017, Vz 0468/17, wurde Mag. Jochen Eberhardt zum Vertreter bestellt. Dem Vertreter wurde der Bestellungsbescheid am 29.09.2017 rechtswirksam zugestellt, ab diesem Zeitpunkt begann die sechswöchige Frist zur Erhebung einer Revision erneut zu laufen.

Mit Erkenntnis vom 25.10.2017, Zl. L515 2166616-1/13E wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2017, Zl. 1074417208-150707239, als unbegründet abgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 03.11.2017 brachte die revisionswerbende Partei ordentliche Revision gegen den Beschluss vom 08.08.2017, Zl. L515 2166616-1/5Z, ein, stellte darin einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und begründete diesen Antrag wie folgt:

"Aufschiebende Wirkung ist zuzuerkennen, wenn dem nicht öffentliche Interessen entgegenstehen.

Kraft Inhaftierung stellt der Revisionswerber keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Eine Gefährlichkeit des Revisionswerbers scheidet ebenfalls kraft Inhaftierung und Entwöhnung des Alkohols aus.

Öffentliche Interessen sprechen daher nicht dagegen, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Demgegenüber läuft der Revisionswerber bei Negation der aufschiebenden Wirkung im Fall einer Überstellung in den Irak Gefahr, dass er einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung iSd Art 3 EMRK und Art 4 GRC ausgesetzt sein wird."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."

Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Entscheidungen nach § 30a VwGG hat das Verwaltungsgericht durch den Einzelrichter zu treffen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Praxiskommentar zum VwGVG, VwGG und VwGbk-ÜG, 2013, K 2. zu § 30a VwGG).

Mit der Entscheidung in der Hauptsache ist das Rechtschutzinteresse an einer Entscheidung über die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde weggefallen (vgl. die hg. Beschlüsse vom 21.02.2017, Fr 2016/18/0024/, Rz 7 und vom 30.08.2017, Fr 2017/18/0038 bis 0040, Rz 7).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits wiederholt festgehalten, dass das Rechtsschutzinteresse eines Revisionswerbers, dessen Revision sich gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts betreffend die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde richtet, nicht mehr gegeben ist, sobald das Verwaltungsgericht über die Beschwerde selbst erkannt hat (vgl. die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs vom 28. April 2015, Zl. Ra 2014/02/0023, vom 9. September 2015, Zl. Ro 2015/03/0028, und vom 7. April 2016, Zl. Ro 2015/03/0046).

Schlagworte

Antragsbegehren, aufschiebende Wirkung, ordentliche Revision,
Rechtsanschauung des VwGH, Revision, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:L515.2166616.1.02

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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