TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/8 W200 2172116-1

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Veröffentlicht am 08.11.2017
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Entscheidungsdatum

08.11.2017

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W200 2172116-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Mag. Wagner sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle

Niederösterreich, vom 21.08.2017, OB: 69411370200034, mit dem der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen wurde, zu

Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2,

§ 45 Abs. 1 und 2 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Beim Beschwerdeführer wurde aufgrund seiner Erkrankung (Diabetes mellitus Typ I) im Februar 2013 ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 von Hundert (vH) festgestellt und das Leiden unter die Pos.Nr. 09.02.03 mit einem Grad der Behinderung von 50 vH eingestuft. Im Gutachten wurde eine Nachuntersuchung mit Vollendung des 18. Lebensjahres angeregt.

Der Beschwerdeführer stellte am 04.07.2017 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und gab als Gesundheitsschädigung "Diabetes mellitus Typ 1" an. Dem Antrag angeschlossen war unter anderem ein Befund eines Facharztes für Innere Medizin vom 19.05.2016.

Das vom Sozialministeriumservice eingeholte Gutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 21.08.2017 ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH und gestaltete sich in Auszügen wie folgt:

"Anamnese:

Diabetes mellitus Typ I (ED 2013) ohne Sekundärschäden

Herr XXXX beantragt die Ausstellung eines Behindertenpasses

Derzeitige Beschwerden:

Keine Beschwerden- keine stationären Aufenthalte - keine wesentlichen Stoffwechselschwankungen

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Basis/Bolus- Insulin-Therapie

Sozialanamnese:

Herr XXXX ist ledig, lebt in einer Wohnung gemeinsam mit seiner Schwester, ist gelernter Bürokaufmann, derzeit beim AMS arbeitssuchend gemeldet

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Befundbericht des Internisten Dr. XXXX, vom 19.5.2016- Diab.mell. Typ I [...]

Allgemeinzustand: Schlanker, mittelgroßer junger Mann kommt erstmals zur Untersuchung in meine Ordination. Freizeitkleidung und Sportschuhe.

Guter AZ

Ernährungszustand: normal

Größe: 169,50 cm Gewicht: 68,00 kg Blutdruck: 125/80

Klinischer Status - Fachstatus:

Haut und sichtbare Schleimhäute unauffällig, HNO Bereich frei, Sehen und Hören normal, Thorax symmetrisch, Cor und Pulmo klinisch unauffällig, Abdomen weich, kein DS, keine Defense oder Resistenz, Hepar und Lien nicht tastbar, OE: Faustschluss seitengleich und kräftig (KG 5), Schürzen- und Nackengriff bds. ungehindert, WS:

gerade, kein Klopfschmerz, Nierenlager bds. frei, UE: Hüft- und Kniegelenke in allen Ebenen frei beweglich, keine Ödeme oder Varicen, Fußpulse gut tastbar, neurologischer Status: grob klinisch unauffällig

[...]

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Diabetes mellitus Typ 1 Oberer Rahmensatz, da funktionelle Diabeteseinstellung und ohne Sekundärschaden

09.02.02

40

Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.

[...] Dauerzustand."

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Sozialministeriumservice vom 21.08.2017 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mangels Vorliegen der Voraussetzungen abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das durchgeführte Beweisverfahren einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH ergeben habe. Dem Bescheid war als Beilage das eingeholte Gutachten als Bescheidbestandteil angeschlossen.

Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Einschränkungen in seiner Lebensführung ein Recht auf einen Gesamtgrad der Behinderung von 50% hätte und ihm ein "Schwerbehindertenausweis" auszustellen sei. Er benötige im Durchschnitt fünf bis sieben Insulindosen am Tag: einmal in der Früh, einmal am Abend, dreimal für Mahlzeiten sowie ein- bis zweimal falls sein Zucker nicht in Ordnung sei und er ihn korrigieren müsse. Er müsse seine Insulineinheiten immer wieder neu anpassen. So komme es etwa bei hohen Temperaturen leicht vor, dass aufgrund der schnellen Zirkulation des Insulins im Blut sein Blutzucker einen niedrigen Wert erreiche. Überdies hätte er seit Ende August ein Praktikum bei einem Verein und habe vom ersten Tag an gemerkt, dass seine Insulineinheiten immer wieder neu angepasst werden müssten. Wenn er nicht arbeite, benötige er ungefähr vier Insulineinheiten pro BE, wenn er arbeite variiere der Wert zwischen zwei bis drei Insulineinheiten pro BE je nachdem wie das Wetter sei, ob Stresssituationen eintreten würden und ob er körperliche Arbeit verrichte. In solchen Situationen müsse er schnell reagieren, damit die Unterzuckerung nicht zur Ohnmacht führe. Seine Insulindosis passe er selbständig an. Im Übrigen hätte er Knick-Senk-Füße.

Im Akt findet sich ein Aktenvermerk des Sozialministeriumservice vom 29.09.2017, wonach der Beschwerdeführer auf telefonische Nachfrage hin mitgeteilt hat, dass er keine Befunde betreffend "Knick-Senk-Füße" zur Verfügung hat.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH.

1.2. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen:

beschwerderelevanter Status:

Guter Allgemeinzustand, normaler Ernährungszustand.

Thorax symmetrisch, Cor und Pulmo klinisch unauffällig, Abdomen weich, kein DS, keine Defense oder Resistenz, Hepar und Lien nicht tastbar.

Untere Extremitäten: Hüft- und Kniegelenke in allen Ebenen frei beweglich, keine Ödeme oder Varicen, Fußpulse gut tastbar, neurologischer Status: grob klinisch unauffällig.

1.3. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Diabetes mellitus Typ 1 Oberer Rahmensatz, da funktionelle Diabeteseinstellung und ohne Sekundärschaden

09.02.02

40

Der Gesamtgrad

der Behinderung beträgt seit Volljährigkeit des Beschwerdeführers 40

%.

Vor Volljährigkeit des Beschwerdeführers betrug der Gesamtgrad der Behinderung 50 % (Pos.Nr. 09.02.03).

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung des Beschwerdeführers gründet sich auf das von der belangten Behörde eingeholte internistische Gutachten vom 21.08.2017 basierend auf einer Untersuchung am selben Tag, welches einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 % feststellt.

Der Beschwerdeführer litt zu diesem Zeitpunkt an Diabetes mellitus Typ 1, der unter Pos.Nr. 09.02.02 einzustufen ist (Insulinpflichtiger Diabetes bei stabiler Stoffwechsellage).

Zu diesem Leiden führte die Gutachterin nachvollziehbar aus, dass eine Einstufung mit dem oberen Rahmensatz vorgenommen wurde, da eine funktionelle Diabeteseinstellung ohne Sekundärschaden vorliegt. Der Beschwerdeführer weist zudem einen guten Allgemeinzustand auf.

Im gegenständlichen Fall ergibt sich die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung ausschließlich durch die Volljährigkeit des Beschwerdeführers, konkret dadurch, dass die Krankheit "Diabetes mellitus Typ I" nunmehr unter die Positionsnummer 09.02.02 (Grad der Behinderung 30-40%) und nicht mehr unter 09.02.03 (50%) eingestuft wird. Eine Einstufung unter die Positionsnummer 09.02.03 mit einem Grad der Behinderung von 50% erfolgt nur bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, da bei diesen generell eine instabile Stoffwechsellage vorliegt und eine Neigung zu Blutzuckerentgleisungen oftmals rasch und ohne geringe Anzeichen auftritt (siehe Anlage zur Einschätzungsverordnung).

Insoweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift unter anderem aufgrund der Zahl der Injektionen einen höheren Grad der Behinderung für sein Leiden begehrt ist auszuführen, dass beim Beschwerdeführer hinsichtlich seines festgestellten Leidens, nämlich funktioneller Diabeteseinstellung bei Basis-Bolus-Therapie sowie gutem Allgemeinzustand und stabiler Stoffwechsellage, bereits der obere Rahmensatz der Positionsnummer 09.02.02, die eine Einstufung zwischen 30-40% vorsieht, angewendet wurde. Insbesondere zeichnet sich die (beim Beschwerdeführer angewandte) Basis-Bolus-Therapie gerade dadurch aus, dass mehrmals am Tag Insulin gespritzt wird - nämlich zunächst eine Dosis zum Frühstück und vor dem Schlafengehen (Basis) sowie insbesondere anlassbezogen, etwa bei jeder Mahlzeit, um den dabei auftretenden hohen Insulinbedarf zu decken (Bolus).

Voraussetzung für die Einstufung eines insulinpflichtigen Diabetes mellitus unter die höhere Positionsnummer von 09.02.04 mit einem Grad der Behinderung von 50-60% (Insulinpflichtiger Diabetes mellitus bei instabiler Stoffwechsellage) wäre, dass beim Beschwerdeführer mehrmalige Insulinapplikation mit hohen Blutzuckeramplituden und reduziertem Allgemeinzustand vorlägen (siehe abermals Anlage zur Einschätzungsverordnung). Es wurden jedoch weder hohe Blutzuckeramplituden noch ein reduzierter Allgemeinzustand, sondern vielmehr ein guter Allgemeinzustand durch die Sachverständige festgestellt. Überdies gab der Beschwerdeführer bei der Untersuchung am 21.08.2017 selbst an, dass keine wesentlichen Stoffwechselschwankungen vorliegen. Eine Anhebung des Grades der Behinderung ist daher nicht begründbar.

Bezüglich der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten "Knick-Senk-Füße" (und eines allfälligen Zusammenhangs mit seiner Diabeteserkrankung) ist festzuhalten, dass er keine Befunde oder andere Beweismittel vorgelegt hat, mit denen er diese belegen könnte.

Die Angaben des Beschwerdeführers konnten somit nicht über die vorliegenden Befunde hinaus objektiviert werden. Weitere Befunde, die das Ergebnis des vorliegenden Gutachtens widerlegen könnten, wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt.

Die Fachärztin für Innere Medizin beschreibt den Status des Beschwerdeführers genau und detailreich und unterzog auch alle vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen einer Beurteilung.

Für den erkennenden Senat ergibt sich kein Anhaltspunkt vom festgestellten Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 von Hundert abzuweichen. Die Ausführungen in der Beschwerde vermochten keine substantiierten Einwendungen gegen das eingeholte Sachverständigengutachten darzustellen.

Der Beschwerdeführer ist dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene ausreichend konkret entgegengetreten.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Dieses wurde daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt, die Änderung des Lebensalters des Beschwerdeführers wurde berücksichtigt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Zu A)

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)

Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).

Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung gründet sich auf das von der erstinstanzlichen Behörde eingeholte internistische Gutachten, worin ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 % festgestellt wurde. Der Beschwerdeführer ist dem Gutachten nicht in substantiierter Weise entgegengetreten. Nachdem die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der beschwerdeführenden Partei festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Gutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Die beschwerdeführende Partei hat auch mit der Beschwerde keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der erstinstanzlichen gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde eine solche auch nicht beantragt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Schlagworte

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W200.2172116.1.00

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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