RS Vwgh 2017/9/7 Ro 2014/08/0046

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.2017
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §35 Abs1;
ASVG §4 Abs2;

Beachte

Besprechung in:DRdA 6/2018, 486 - 490;

Rechtssatz

Die Geschäftsführerbestellung allein hat (noch) kein Beschäftigungsverhältnis in persönlicher Abhängigkeit begründet. Allerdings hat die Gesellschaft bereits durch den Bestellungsakt einen Anspruch auf die Arbeitsleistung des Geschäftsführers erworben, der durch den Anstellungsvertrag näher (hier als abhängiges Dienstverhältnis) ausgestaltet wird (vgl. dazu Julcher in Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg.), Der SV-Komm (179. Lfg.), § 35 ASVG Rz 35). Wie der Oberste Gerichtshof hervorgehoben hat, werden die zur Organfunktion hinzutretenden schuldrechtlichen Beziehungen nur ausnahmsweise fehlen; nimmt der Geschäftsführer aufgrund der Bestellung seine Tätigkeit stillschweigend auf, so ist darin wohl auch die Annahme einer Offerte zum Abschluss eines Anstellungsvertrags zu sehen (vgl. OGH vom 2. Dezember 1997, 10 ObS 189/97k). Wird im Rahmen dieses konkludent zustande gekommenen Vertrags die vom Geschäftsführer aus dem Bestellungsverhältnis geschuldete Arbeitsleistung in einem Verhältnis persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG erbracht, so ist ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zum Beschäftigerunternehmen zu bejahen (vgl. zum Ganzen die hg. Erkenntnisse vom 17. Jänner 1995, 93/08/0182, und vom 1. April 2009, 2006/08/0113.

Schlagworte

Dienstnehmer Begriff Persönliche Abhängigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2014080046.J06

Im RIS seit

15.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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