RS Vwgh 2017/9/7 Ro 2014/08/0046

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.2017
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §35 Abs1;
ASVG §4 Abs2;

Beachte

Besprechung in:DRdA 6/2018, 486 - 490;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/08/0113 E 1. April 2009 VwSlg 17660 A/2009 RS 2

Stammrechtssatz

Die hier vorliegenden Rechtsbeziehungen zwischen "Verleihunternehmen" (Gemeinde), Entleihgesellschaft und dem "entliehenen" Geschäftsführer unterscheiden sich von sonstigen Leiharbeitsverhältnissen vor allem dadurch, dass die Beschäftigergesellschaft ein Recht auf die Arbeitsleistung des Geschäftsführers auf Grund eigener Rechtsbeziehungen zu diesem aus dem Bestellungsakt zum Geschäftsführer der GmbH schon erworben hatte. Dieser war daher seine Dienste auf Grund dieses Rechtsverhältnisses zu leisten schuldig, und nicht erst auf Grund seiner Rechtsbeziehung zur Gemeinde. Der vom Bestellungsakt zum Geschäftsführer zu unterscheidende Anstellungsvertrag (der auch konkludent geschlossen werden kann) begründet keine vom Bestellungsvorgang verschiedene Hauptleistungspflicht des Geschäftsführers, sondern regelt nur die näheren Umstände, unter denen die Leistung des Geschäftsführers zu erbringen ist. Daher ist es rechtlich gar nicht denkbar, die die Weisungsgebundenheit des Geschäftsführers, den Arbeitsort, die Arbeitszeit und das arbeitsbezogene Verhalten bei Erbringung der Geschäftsführungstätigkeit betreffenden Umstände als selbständigen Gegenstand des mit einem Dritten fortbestehenden Arbeitsvertrages anzusehen. Ein Beschäftigungsverhältnis iSd § 4 Abs. 2 ASVG zum Entleiher als Dienstgeber iSd § 35 Abs. 1 ASVG ist anzunehmen, wenn dem Entleiher - wie hier - auf Grund eigener Rechtsbeziehungen mit dem Dienstnehmer ein unmittelbarer (und nicht bloß vom Verleiher abgeleiteter) Rechtsanspruch auf die Arbeitsleistung zusteht.

Schlagworte

Dienstnehmer Begriff Persönliche Abhängigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2014080046.J05

Im RIS seit

15.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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